VwGH vom 29.04.2011, 2010/09/0161

VwGH vom 29.04.2011, 2010/09/0161

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/09/0162

2010/09/0163

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0203 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden des FK in W, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten jeweils vom , 1.) Zl. KUVS-K3-1943-1946/7/2009 (hg. 2010/09/0161), 2.) Zl. KUVS-K3-1947-1949/7/2009 (hg. 2010/09/0162) und 3.) Zl. KUVS-K3-1950-1955/7/2009 (hg. 2010/09/0163), betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH (in der Folge: K G) - diese Gesellschaft sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der auftragsausführenden K GmbH Nfg Co KG (in der Folge: K N) - beide mit Sitz in S, demnach als Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes GV am um 09.30 Uhr auf der Baustelle E, festgestellt worden sei, entgegen § 3 AuslBG die von der T d.o.o (in der Folge: T D), in Maribor, überlassenen näher bezeichneten kroatischen Arbeitskräfte MZ und PV, sowie die näher bezeichneten bosnischen Arbeitskräfte DR und DJ mit Schweißarbeiten und der Montage von Roh(r)leitungen beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 100 Stunden) verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der K G - diese Gesellschaft sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der auftragsausführenden K N - beide mit Sitz in S, demnach als Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes GV am um 10.00 Uhr auf der Baustelle E, festgestellt worden sei, entgegen § 3 AuslBG die von der I GmbH in P, Ungarn, überlassenen näher bezeichneten ungarischen Arbeitskräfte TB, AP und RK mit Schweißarbeiten und Montagearbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 100 Stunden) verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der K G - diese Gesellschaft sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der auftragsausführenden K N - beide mit Sitz in S, demnach als Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes GV am um 10.00 Uhr auf der Baustelle E, festgestellt worden sei, entgegen § 3 AuslBG die von der S s.r.o (in der Folge: S T) in L, Slowakei, überlassenen näher bezeichneten slowakischen Arbeitskräfte MT, MK, JK, FK, SV und JS in der Zeit vom bis mit Schweißarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch sechs Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 100 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen beruhend auf dem Ergebnis der zu allen Fällen gemeinsam durchgeführten Verhandlung vom folgenden Sachverhalt fest (die wörtliche Wiedergabe stammt aus dem erstangefochtenen Bescheid, die Sachverhaltsfeststellungen zum zweit- und drittangefochtenen Bescheid unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch die Daten zu den "Subfirmen", den Inhalt der mit den jeweiligen "Subunternehmern" geschlossenen "Werkverträge" und damit die Art der Arbeiten; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K G mit dem Sitz (in) S. Diese Gesellschaft ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K N, ebenfalls mit dem Sitz in S.

Am um 09.30 Uhr führten Organe des Finanzamtes GV, Abteilung KIAB, auf der Baustelle am Firmengelände der Firma S AG eine Kontrolle durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die vier im Straferkenntnis genannten ausländischen Staatsangehörigen MZ, PV, DR und DJ bei Schweißarbeiten angetroffen. Die Firma K N hatte im Jahre 2008 bei der Firma S AG einen Auftrag im Volumen von ca. 1,5 Millionen Euro im Zeitraum von ca. fünf Monaten durchzuführen. Zum Tatzeitpunkt waren zwei Stammarbeitskräfte der Firma vor Ort tätig, wovon einer dieser Mitarbeiter Bauleiter IB war. Mit der Firma T D wurde ein Werkvertrag, datiert mit , abgeschlossen. Die Firma T D mit dem Sitz Maribor hat sodann die vier Ausländer in Erfüllung dieses Werkvertrages der Firma K N überlassen. Der Werkvertrag beauftragt die Firma T D mit der Herstellung von Arbeiten laut beiliegender Leistungsbeschreibung, wobei als Ausführungstermin Beginn und Ende Kalenderwoche 04/2009 genannt wird. Des Weiteren wurde für die im Artikel 1 beschriebene Werkleistung ein Festpreis von EUR 58.000,-- ausgemacht. Vorgelegt wurde sodann ein Leistungsverzeichnis für einen Sohlereinigungstank, Behälter ohne Rührwerksbrücke, Treppen, Strömungsbrecher und Laufstege. Dem Leistungsverzeichnis sind Zeichnungen bzw. Pläne angeschlossen, die Inhalt der Leistungsbeschreibung sind. Insgesamt wurden mit dem Gesamtauftrag der Fa. K N drei Firmen betraut. Das dazugehörige Werkzeug, die Baustelleneinrichtungen und der Arbeitsschutz wurden zur Verfügung gestellt. Insgesamt hat der Auftrag zwei Sohlereinigungstanks und die Verrohrung dazu beinhaltet. Die Firmen haben Hand in Hand gearbeitet. Die Behälter wurden vor Ort zusammengebaut und zusammengeschweißt. Die Stammarbeitskraft DM hat vor Ort die Qualitätssicherung übernommen und hat er die Schweißnähte der Subfirmen geprüft. Die Arbeitszeit war eine Rahmenarbeitszeit von höchstens 50 Stunden pro Woche. Für das Gesamtprojekt hatte die Firma K N die Haftung. Die Firma K N hat auch innen und außen ein Gerüst aufgestellt. Die ausländischen Mitarbeiter der Firma T D haben dann die Bauteile zusammengebaut und zusammengeschweißt. IB hat vor Ort die Firmen kontrolliert. Das Gerüst wurde fortlaufend von den Stammarbeitskräften DM und IB weitergebaut, da die Behälter höher wurden. Die Arbeitszeiten wurden mit den Vorarbeitern der jeweiligen Subfirmen abgesprochen.

Der (Beschwerdeführer) bezieht nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 10.000,-- und ist Eigentümer eines Wohnhauses und von Firmenanteilen. Er hat vier Sorgepflichten. Zur Tatzeit lagen zahlreiche einschlägige Vormerkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig vor."

In rechtlicher Beurteilung führte die belangte Behörde zwar den Inhalt der hg. Rechtsprechung zu Werkverträgen aus, ließ die Frage aber offen, ob gegenständlich überhaupt vom Vorliegen von Werkverträgen ausgegangen werde. Sie stützte sich ausschließlich auf die Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Sie führte als "gewichtige Merkmale", die für Arbeitskräfteüberlassung sprächen, in allen Bescheiden gleichlautend an:

"Der Bauleiter des (Beschwerdeführers), die Stammarbeitskraft IB führte de facto eine nahezu ständige begleitende Kontrolle aus. Damit liegt eine Art 'stiller' Eingriff in die Gestaltungsautonomie des Werkunternehmers, der Firma T D vor, der sogar auf eine organisatorische Eingliederung deutet. Weiters wurden ausschließlich Werkzeuge und Materialien der Firma K N übernommen und waren auch die Dienstzeiten vorgegeben. Die Ausländer wurden wie betriebseigene Arbeitskräfte eingesetzt.

Diese Sachverhaltselemente sprechen in eindeutigerweise für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte. Die übrigen Abgrenzungsmerkmale bewirken keine andere Beurteilung der Gesamtsituation. Zur Erfüllung des Gesamtauftrages der Schweiß- und Montagearbeiten wurden mehrere Firmen eingesetzt."

Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG gilt die Verwendung überlassener Arbeitskräfte als Beschäftigung. Den Arbeitgebern gleichzuhalten ist gemäß § 2 Abs. 3 lit. c) in diesen Fällen auch der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte, das ist nach § 3 Abs. 3 AÜG derjenige, der Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

§ 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, (AÜG) lautet:

"(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."

Der Beschwerdeführer geht davon aus, es seien jeweils Werkverträge vorgelegen, in dessen Erfüllung die Ausländer gearbeitet hätten.

Die Frage, ob ein wie hier vorliegender, durch Zeugenaussagen belegter Sachverhalt als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, ist eine reine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0281). Es ist daher unerheblich, dass sich die belangte Behörde mit der Frage des Vorliegens von Werkverträgen kaum befasste, weil der Verwaltungsgerichtshof nur an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, nicht aber an die daraus erfließende rechtliche Beurteilung gebunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bzw. die Verwendung überlassener Arbeitskräfte als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0190, mwN).

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0187).

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0003, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptete unter Vorlage von Werkverträgen im Verwaltungsverfahren, dass die Subunternehmer unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Werke hätten herstellen sollen. Dass dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht, zeigt die belangte Behörde in der Sachverhaltsfeststellung damit auf, dass die "Firmen" Hand in Hand gearbeitet hätte. Dies beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom , die drei Subfirmen T D, I GmbH und S T "haben alle Hand in Hand gearbeitet, dies ist so üblich bei derartigen Arbeiten. … Die eine Firma hat z.B. das Know how des Zusammenbaus, die weitere Firma hat das Know how des Schweißens." Damit legte der Beschwerdeführer klar, dass nicht unterscheidbare Werke herzustellen waren, sondern die Arbeiter Arbeitsvorgänge in ununterscheidbarem Zusammenwirken zu verrichten hatten.

Dass es der K N gerade nicht um die eigenverantwortliche Herstellung eines Werkes durch einen gewährleistungspflichtigen Subunternehmer ging, sondern um die Überlassung von geeigneten Arbeitskräften, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Aussage deutlich gemacht: "Die Stammarbeitskraft DM hat Qualitätssicherung vor Ort übernommen. Er hat die Schweißnähte, die die Subfirmen gemacht haben, geprüft. Jeder Mitarbeiter einer Subfirma muss zuerst eine Handfertigungsprobe vor Ort ablegen. Diese überprüft Hr. DM. Nur Leute, die die speziellen Kenntnisse und Handfertigkeiten für das jeweils von ihnen zu erledigende Fach haben, dürfen vor Ort eingesetzt werden und werden vor Ort eingesetzt. … Es war auch vertraglich so ausgemacht, wenn die Arbeitskräfte die fachliche Qualifikation nicht aufweisen, dass sie auszutauschen sind."

Bestärkt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen IB, der die Arbeiten fortlaufend zusammen mit DM laufend kontrolliert hat. Eine eigenverantwortliche Kontrolle durch Mitarbeiter der behaupteten "Subfirmen" ist hingegen nicht hervorgekommen. IB habe zudem weitere "Mitarbeiter für den Rohrleitungsbau geordert, weil die T D … für den Rohrleitungsbau nicht geeignet" gewesen sei.

Schon deshalb, weil gegenständlich nicht dargetan wurde, dass es sich überhaupt bei der behaupteten Vergabe an die "Subfirmen" um abgrenzbare, unterscheidbare "gewährleistungstaugliche" Werke handelt, ist nicht vom Bestehen von Werkverträgen auszugehen.

Im Sinne der Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 1 AÜG ist die Lösung der Frage, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt überhaupt ein Werkvertrag vorliegt, der entscheidende Teil dieser Abgrenzung. Da der behauptete Werkvertrag nicht vorliegt, so ist schon deshalb die Folgerung der belangten Behörde, die sechs Ausländer hätten ihre Leistungen als von der RA GmbH der D GmbH überlassene Arbeitskräfte erbracht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Doch selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und "Subunternehmer" liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn einer der alternativen, in § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0068, mwN).

Die K N hatte den Auftrag zur Errichtung von Anlagen im Wert von ca. 1,5 Mio EUR auf dem Gelände der S AG übernommen, somit war das Gelände der S AG in Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen eine Baustelle der K N. Von diesem Gesamtauftrag seien in den gegenständlichen Fällen Teile an "Subunternehmen" vergeben worden. Die Ausländer verrichteten Arbeiten auf dem Gelände der S AG. Die Arbeiten wurden daher auf einer Baustelle der K N, sohin in der betrieblichen Sphäre (= im Betrieb) des vom Beschwerdeführers vertretenen Unternehmens durchgeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0011).

Unbestrittenermaßen kam gegenständlich das Material und das Werkzeug in seiner Gesamtheit von der K N. Dadurch ist der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG zur Gänze erfüllt und von Arbeitskräfteüberlassung auszugehen.

Hinzu kommt noch, dass die von den "Stammarbeitskräften" IB und DM gegenständlich ausgeübte begleitende Fachaufsicht über die ausländischen Arbeiter über die bloße (abschließende) Kontrolle eines "Werkes" auf dessen fachgerechte Erfüllung bzw. bloße "Koordinationsaufgaben" hinausgeht. Es handelt sich dabei um eine die Arbeiten dauernd begleitende Kontrolle (§ 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG). Dass ein persönliches Weisungsrecht (Dienstaufsicht) nicht hervorgekommen ist, kann an der gegenständlichen Beurteilung als Arbeitskräfteüberlassung nichts ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0201).

Der Beschwerdeführer rügt noch, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu seinem Vorbringen getroffen, es sei vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt "eine entsprechende Meldung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von "28a AuslBG bzw. § 9 VStG unterfertigt" worden und Herr PS sei mit der Bestellung einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer ergänzt im Sachverhaltsvorbringen der Beschwerde auf Seite vier, "das nicht rechtzeitige Abfertigen der von mir am unterfertigten Meldung" sei "ohne Verschulden meinerseits erfolgt". Auf Seite 12 der Beschwerde stellt er dies etwas anders dar, die Namhaftmachung sei "aus mir nicht bekannten Gründen nie bei der zuständigen Behörde angekommen".

Gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung des AuslBG erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Diese Norm stellt frei von jeglichen Verschuldensüberlegungen ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab. Dass die Meldung nie bei der zuständigen Abgabenbehörde eingelangt ist, wird vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Einer Auseinandersetzung mit den in seiner Sphäre liegenden Gründen und Überlegungen in Hinblick auf ein etwaiges Verschulden für die Unterlassung der Meldung bedarf es daher nicht.

Letztendlich geht der Beschwerdeführer "davon aus, dass die belangte Behörde bei richtiger Abwägung der Strafzumessungsgründe lediglich die Mindeststrafe über mich verhängen hätte dürfen", ohne dies aber näher auszuführen. Dieses Vorbringen ist angesichts der von der belangten Behörde berücksichtigten "zahlreichen einschlägigen" Verwaltungsstrafvormerkungen (dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft), deren erste strafsatzbestimmend wirkte und deren weitere als Erschwerungsgrund zu werten waren, sowie der die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern betreffenden Bestrafungen, weshalb vom vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG auszugehen war, in Verbindung mit den weit überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am