VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0181
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des K P in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 73085/2004-4, betreffend außerordentliche Vorrückung gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.1. Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Steueramtsdirektor im Ruhestand seit in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.
Noch während seiner Aktivzeit beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Zuerkennung von zwei Gehaltsvorrückungen gemäß der Stufenrichtlinien vom ; dazu führte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, er habe am die zeitliche Voraussetzung der achtjährigen Verwendung als Amtsleiter erfüllt. Während seiner Tätigkeit als Amtsleiter habe er nachweislich laufend Initiativen zur Rationalisierung der Verfahrensabläufe der Abgabenerhebung gesetzt. Er habe den Vollausbau der EDV-Anwendung forciert, wobei eine Entwicklung von drei auf 26 Bildschirmarbeitsplätze erfolgt sei. Durch Einsatz des abgabenrechtlichen Ermittlungsdienstes und auswärtige Kontrollen seien zusätzliche Steuerquellen erschlossen worden. Durch positiven Abschluss bedeutender Rechtsmittelfälle seien insbesondere auf dem Gebiet der Grundsteuer, Lustbarkeits- und Getränkeabgabe fiskalische Erfolge erzielt und Beiträge zur Rechtssicherheit geleistet worden. In einem - von ihm als einmalig bezeichneten - Fall sei die Rechtsansicht des von ihm geleiteten Steueramtes von den Höchstgerichten bestätigt worden, wodurch ein Betrag von S 10,000.000,-- als Eingang tatsächlich habe verbucht werden können; dafür sei er vom Finanzreferenten schriftlich offiziell belobigt worden. Die Zunahme der Aufgaben des Steueramtes während seiner Amtszeit dokumentiere sich auch in der Erhöhung des Personalstandes von 67 auf - im Zeitpunkt der Antragstellung - 88 Bedienstete. In diesem Antrag wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass auch seinem Amtsvorgänger und anderen Beamten vergleichbare Vorrückungen gewährt worden seien.
Da die Dienstbehörde erster Instanz in der Folge über diesen Antrag nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat. Dieser gab dem Devolutionsantrag mit Bescheid vom statt und wies den Antrag auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ab; begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zwar die ihm auferlegten Pflichten besonders gewissenhaft und zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Die nach den maßgeblichen §§ 74 Abs. 3 der DO Graz in Verbindung mit den Stufenrichtlinien vom für die Zuerkennung einer Belohnung geforderte Voraussetzung einer ausgezeichneten Dienstleistung liege aber nicht vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0118, als unbegründet abgewiesen, wobei insbesondere die Auffassung der Behörde bestätigt wurde, dass sein Vorbringen keine - über die auf das Kalkül "ausgezeichnet" lautende Dienstbeschreibung hinausgehenden - außergewöhnlichen Leistungen aufzeigen.
I.2. Infolge eines Unfalles stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom u.a. den Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sowie auf "Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien" anlässlich seiner Pensionierung. Mit Bescheid des Stadtsenates vom wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den dauernden Ruhestand versetzt; zugleich wurde die Höhe des Ruhegenusses bemessen, wobei jedoch über den Antrag auf Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien anlässlich seiner Pensionierung nicht ausdrücklich abgesprochen wurde. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung insoweit, als über den zuletzt genannten Antrag (Zuerkennung der auszeichnungsweisen Gehaltsstufe laut Stufenrichtlinien anlässlich seiner Pensionierung) nicht abgesprochen bzw. dessen faktische Abweisung mit keinem Wort begründet worden sei. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In ihrer Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für die beantragte Zuerkennung wegen einer am in Kraft getretenen Änderung der Richtlinien (Erforderlichkeit der Vollendung des 60. Lebensjahres) nicht erfülle. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0120, wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf; da die erstinstanzliche Behörde über seinen Antrag auf Zuerkennung außerordentlicher Gehaltsvorrückungen nicht abgesprochen habe, sei der Berufungsantrag außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens gelegen und wäre daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde zunächst mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung anlässlich der Ruhestandsversetzung gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz in Verbindung mit Art. I und II der Stufenrichtlinien abgewiesen. Dies wurde einerseits damit begründet, dass sich der frühere Magistratsdirektor im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gegen die Zuerkennung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung ausgesprochen habe, sowie ferner damit, dass die Stufenrichtlinien mittlerweile geändert worden seien und der Beschwerdeführer die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz; darin wirft der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde Willkür vor, rügt die Heranziehung der Stufenrichtlinien in ihrer geänderten Fassung sowie der Stellungnahme des früheren Magistratsdirektors aus dem Jahre 1994. Ferner macht er geltend, die erstinstanzliche Behörde hätte weitere Ermittlungen führen müssen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mehrfach für seine außerordentlichen Leistungen belobigt worden sei, dass er wiederholt auf chronischen Personalmangel und mangelhafte EDV-Unterstützung des Steueramtes hingewiesen hätte, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Wege und Mittel beschritten habe, um seine Dienstleistung in außerordentlicher Form zu erbringen, und dass im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung aufgekommene politisch motivierte Gerüchte, er habe seine Dienstleistungen nicht hervorragend erfüllt, nicht belegt hätten werden können. Als Indiz für das willkürliche Vorgehen der Behörde führt er ins Treffen, dass anderen Beamten der Landeshauptstadt Graz, die ihre Anträge auf Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz erst später gestellt hätten, diese zuerkannt worden seien, und dass seinem Begehren auf Bekanntgabe, wie vielen Bediensteten in einem bestimmten Zeitraum anlässlich ihrer Versetzung in den dauernden Ruhestand eine auszeichnungsweise bzw. außerordentliche Vorrückung zuerkannt worden sei, nicht beantwortet worden sei.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie den früheren Magistratsdirektor um eine weitere Stellungnahme ersuchte. Dieser gab mittels E-Mail folgende Äußerung ab:
"Unmittelbar vor dem Zeitpunkt seiner Pensionierung war Steueramtsdirektor K P durch mehrere Monate dienstverhindert. Steueramtsinterne Sach- und Personalprobleme, die so schwer wogen, dass sie mehrfach in die Grazer Tagespresse 'durchgeschlagen' haben, machten die interimistischer Bestellung eines amtsfremden Abteilungsvorstandes notwendig. Da die offenkundig gewordenen Organisationsdefizite und Mängel in der Aufgabenerledigung ein akutes und qualitativ hochstehendes Einschreiten erfordert haben, die personelle Situation im Steueramt selbst aus fachlichen Gründen eine Beauftragung aber nicht ermöglichten, war umgehend eine amts-externe Lösung zu treffen. Diese bestand darin, dass der in höchstem fachlichen Ansehen stehende Amtsleiter der Mag.Abt. X, SR Mag. G W, zusätzlich zur Leitung des Sozialamtes mit der interimistischen Leitung des städt. Steueramtes betraut wurde. Diese in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Entscheidung wurde durch Dringlichkeitsverfügung des Stadtsenats getroffen, da der Entscheidungszeitpunkt in die Ferialzeit des Gemeinderates fiel.
Die von SR. Mag. W gesetzten Konsolidierungsmaßnahmen im Steueramt hatten eine völlige personelle Neustrukturierung erforderlich gemacht, um die Voraussetzungen für eine mögliche Aufgabenerfüllung zu schaffen.
Es fehlten funktionierende amtsinterne Organisationsstrukturen, ein internes Controlling fehlte überhaupt. Die Folge dieser Umstände waren erhebliche Rückstände in der Steuervorschreibung und insbesondere betreffend die Grazer Kinobetriebe musste die Stadt infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung einen erheblichen finanzielle Schaden hinnehmen.
Diese Defizite bauten sich in der Zeit der Amtleitung von Steueramtsdirektor K P auf, Umstände, die an eine Belohnung des Genannten aus Anlass seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand wohl nicht denken lassen können."
Nachdem diese Äußerung dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war, erstattete dieser zunächst mit Schreiben vom eine (erste) "aufgetragene Stellungnahme"; darin trat er den Vorwürfen des ehemaligen Magistratsdirektors im Einzelnen entgegen und beantragte die Erhebung bestimmter weiterer Beweise, insbesondere die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen. Im Einzelnen wies er darauf hin, dass er tatsächlich auf Grund eines schweren Unfalles während neun Monaten in Behandlung des UKH Graz stand und sohin für diesen Zeitraum dienstverhindert war. Bei den angeführten negativen Pressemeldungen habe es sich um Fehlinformationen "bis hin zu gezielten Verleumdungen" gehandelt, die nicht erhärtet werden konnten. Die erhobenen Vorwürfe seien "haltlos und haarsträubend" gewesen. Auch die Vorwürfe von Organisationsdefiziten, fehlender Organisationsstrukturen und eines fehlenden Controllings seien nicht zutreffend. Der weitere Vorwurf, dass es zur Verjährung von Steuervorschreibungen gekommen wäre, wird als unzutreffend sowie "völlig haarsträubend und aus der Luft gegriffen" bezeichnet. Hinsichtlich der Rückstände im Bereich der Parkraumbewirtschaftung führt diese Stellungnahme aus, diese seien auf einen außerordentlichen Anstieg der Straffälle zurückzuführen; deren Ursache sei gewesen, dass die Parkraumbewirtschaftung verbunden mit sehr hohen Strafen überfallsartig und ohne jegliche organisatorische Vorsorge seitens der Stadt Graz eingeführt worden sei. Es lägen nicht "fehlerhaftes Management seitens des Berufungswerbers, sondern Folge einer verfehlten Personal- und Sachpolitik auf Seiten der Stadt Graz" vor. Ferner wirft diese Stellungnahme der Behörde neuerlich willkürliches Vorgehen vor, weil angeblich der Antrag des Beschwerdeführers auf Grund ausdrücklicher Weisung des zuständigen Stadtrates nicht bearbeitet worden sei.
In einer zweiten "aufgetragenen ergänzenden Stellungnahme" vom führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine in den letzten zehn Dienstjahren vor seiner Ruhestandsversetzung erbrachten außergewöhnlichen Dienstleistungen ließen sich wie folgt zusammenfassen: Er weise eine über drei Jahrzehnte hindurch ausgezeichnete Dienstbeschreibung auf; bei Übernahme des städtischen Steueramtes habe sich dieses in einem äußerst desolaten Zustand befunden, die Amtsausstattung sei veraltet gewesen, die meisten vorhandenen Arbeitsplätze hätten nicht arbeitsmedizinischen Mindeststandards entsprochen und die technischen Hilfsmitteln, insbesondere die EDV-Einrichtungen seien überaltert gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsplätze soweit es ging modernisiert, der Dienstbetrieb hätte nur unter außergewöhnlichen Anstrengungen und unter enormem Einsatz sowohl des Beschwerdeführers wie der noch vorhandenen Mitarbeiter aufrecht erhalten werden können. Die diesbezüglichen Schwierigkeiten hätten sich bis zum Ende der Amtszeit des Beschwerdeführers hingezogen. Während seiner Amtszeit habe der Beschwerdeführer die im Zeitpunkt der Übernahme des Steueramtes durch ihn vorgelegenen eklatanten Mängel behoben, weiters habe er neue Initiativen gesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen gegen den Schwarzhandel, auswärtige Kontrollen udgl., wodurch es zu einer konstanten Steigerung des Steueraufkommens bei Selbstbemessungsabgaben kam. Als "einen der unzähligen besonderen Fälle" hebt der Beschwerdeführer hervor, dass er im Zuge der Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe Steuerwiderstände der betroffenen Unternehmer überwunden hätte und damit - nach Durchführung mehrerer streitiger Rechtsverfahren - einen Betrag von über S 9,000.000,-- hätte vereinnahmen können. Im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung sei eine außergewöhnliche Leistung darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren nach deren Einführung ein völlig neues Referat mit 26 Bildschirmarbeitsplätzen gestaltet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates abgewiesen. In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Folgender maßgebender Sachverhalt wird festgestellt:
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden vom Berufungswerber selbst und vom ehemals zuständigen Magistratsdirektor Dr. H B Stellungnahmen über die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen eingeholt.
Maßgeblicher Beobachtungszeitraum waren dabei die Jahre 2/1985 bis 1/1995, da der Berufungswerber mit in den Ruhestand versetzt wurde. (Zum zehnjährigen Beobachtungszeitraum vor einer Ruhestandsversetzung siehe ständige Rspr. zB Zl. 2003/12/0111). Die lange Verfahrensdauer ergibt sich aus der Dauer von Verfahren auf Grund von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.
Zu den vom Berufungswerber erbrachten Dienstleistungen wird für den Zeitraum Februar 1985 bis Jänner 1995 ausgeführt:
Der Berufungswerber wurde in den letzten 10 Jahren vor seiner Pensionierung als Amtsleiter des Steueramtes im Magistrat Graz verwendet.
Durch Initiative von Ing. K P wurde das äußere Erscheinungsbild des Steueramtes verbessert, er beseitigte von ihm nicht näher konkretisierte Mängel und modernisierte auch die Arbeitsplätze und Arbeitsmittel der Mitarbeiter.
Weiters hat der Berufungswerber Initiativen, zB im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Schwarzhandels, mit der Kontrolle von Abgaben und mit der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für Glückspielautomaten (Gerichtsverfahren etc.) gesetzt. Außerdem wurde im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung ein neues Referat mit 26 Bildschirmarbeitsplätzen in der ehemaligen Wielandschule innerhalb von 2 Jahren errichtet.
Der Berufungswerber war vor seiner Ruhestandsversetzung mehrere Monate dienstverhindert. Die zum Zeitpunkt der Dienstverhinderung des Berufungswerbers dem damaligen Magistratsdirektor Dr. B offenkundig gewordenen Organisationsdefizite und Mängel in der Aufgabenerledigung erforderten ein sofortiges und qualitativ hoch stehendes Einschreiten. Es fehlten beispielsweise funktionierende amtsinterne Organisationsstrukturen und ein internes Controlling. Die Folge dieser Umstände waren erhebliche Rückstände in der Steuervorschreibung und insbesondere betreffend die Grazer Kinobetriebe musste die Stadt Graz in Folge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung einen erheblichen finanziellen Schaden hinnehmen. Es wurde daher die interimistische Bestellung eines amtsfremden Abteilungsvorstandes auf Grund steueramtsinterner Sach- und Personalprobleme erforderlich.
Die Defizite bauten sich in der Zeit der Amtsleitung des Berufungswerbers im Beobachtungszeitraum 1985 bis 1995 auf.
Zum Beweisverfahren wird ausgeführt:
Mit Schreiben vom (abgefertigt am ) wurde der Berufungswerber auf seine besondere Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren aufmerksam gemacht. Nach ständiger Rspr. des VwGH (siehe unten) obliegt es nämlich dem Bediensteten entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er über 3 Jahrzehnte eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung vorweisen könne, er oftmals in verschiedensten Berichten gelobt worden sei, er die Arbeitsplätze und Arbeitsmittel im Steueramt modernisiert habe und die im Zeitraum der Übernahme des Steueramtes vorgelegenen Mängel vom Berufungswerber durch zähes Bemühen und intensiven Einsatzes beseitigt worden wären. Auch das äußere Erscheinungsbild des Amtes wäre auf seine Initiative hin wesentlich verbessert worden. Weiters habe der Berufungswerber neue Initiativen, zB im Zusammenhang gegen des Schwarzhandel, oder für auswärtige Abgabenkontrollen oder bei der Lustbarkeitsabgabe für Glückspielautomaten (Gerichtstermine etc.) gesetzt, wodurch es zu einer konstanten Steigerung des Steueraufkommens gekommen sei. Außerdem sei im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung die Errichtung eines neuen Referates mit 26 Bildschirmarbeitsplätzen in der ehemaligen Wielandschule innerhalb von 2 Jahren als außerordentliche Leistung zu bewerten.
Die, die leistungseinschränkenden Feststellungen begründende Stellungnahme von Dr. H B vom wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Zu seinen abgegebenen Äußerungen vom und wird ausgeführt:
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde dem Vorbringen des Berufungswerbers vom , soweit zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen wesentlich und hinreichend konkret, hinsichtlich der Art der erbrachten Dienstleistungen gefolgt.
In einer weiteren Äußerung vom bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass der damalige Personalstadtrat W St die Weisung gegeben habe, den Antrag des Berufungswerbers hinsichtlich der Zuerkennung einer a. o. Vorrückung bewusst liegen zu lassen und nicht ehestmöglich zu erledigen, dass der Grund für eine mehrmonatige Dienstverhinderung ein schwerer Unfall und Behandlung des Berufungswerbers im UKH Graz gewesen sei, dass die von Dr. B erwähnten negativen Pressemeldungen auf Grund von Falschinformationen an die Presse entstanden seien, dass die von Dr. B angeführten Vorwürfe insgesamt haltlos und haarsträubend wären und es keine Missstände beim Steueramt gegeben habe, dass daher Organisationsstrukturen und Controlling in ausreichendem Maße vorhanden gewesen wären und dass die Aktenrückstände auf die plötzliche Einführung der Parkraumbewirtschaftung zurückzuführen seien, ohne dass der Magistrat entsprechend organisatorisch vorgesorgt hätte.
Dieses Vorbringen bestreitet die Angaben des damals zuständigen Magistratsdirektors Dr. H B. Im Beweisverfahren wurde aber der plausiblen und schlüssigen Stellungnahme des damaligen Magistratsdirektors Dr. H B vom auf Grund seiner Objektivität, Sachkenntnis und Erfahrung höhere Beweiskraft als den subjektiven Einschätzungen des Berufungswerbers zuerkannt. Dr. B verfügt als langjähriger Magistratsdirektor über eine sehr große Berufserfahrung und umfassende Kenntnisse magistratsinterner Verwaltungsabläufe. Seine Darstellung deckt sich darüber hinaus auch mit den festgestellten Mängeln, welche der Berufungswerber in seiner Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht für 1992 selbst anführt.
Zum Vorbringen in der Berufung vom und im Schreiben vom Dr. W T,Mag. Dr. A E, Mag. Dr. B H, E E, W G, I Sch und E P als Zeugen einzuvernehmen, wird ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint.
Die beantragten weiteren Zeugeneinvernahmen konnten daher entfallen, auch weil im Beweisverfahren darüber hinaus davon ausgegangen wurde, dass Stellungnahmen über die Qualität von erbrachten Dienstleistungen eines Dienstnehmers zweckmäßigerweise ebenso wie Dienstbeschreibungen immer nur von einem unmittelbaren dienstlichen Vorgesetzten abgegeben werden können. Nur ein Vorgesetzter verfügt über die nötige Sachkenntnis und kennt die genauen Aufgabenstellungen, den Arbeitsanfall, die Verantwortungsbereiche, die Qualität aller erbrachten Leistungen in einem längeren Zeitraum, etc. eines Bediensteten und ist daher in der Lage eine umfassende und detaillierte Stellungnahme abzugeben. Der VwGH meint in seinem Erkenntnis vom Zl. 2003/12/0111 dazu: 'In der Regel wird es an ihm (dem Beamten) liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls über Einschaltung der Vorgesetzten des Beamten, sofern dieser nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als außergewöhnlich (herausragend) anzusehen sind'.
Das im Rahmen der Mitwirkungspflicht abgegebene Vorbringen über ao. Leistungen war daher unter Einbeziehung des zuständigen dienstlichen Vorgesetzten, nämlich dem damaligen Magistratsdirektor Dr. H B, zu prüfen.
Die ehemalige Leiterin der Zentralbuchhaltung W G, die ehemalige Personalamtsleiterin Dr. H, den ehemaligen Amtsinspektor E E und die ehemaligen Beamtinnen des Steueramtes I Sch und E P übten keine Vorgesetztenfunktion aus.
Zum, den Antrag auf Einvernahme begründenden Schreiben des ehemaligen Finanzstadtrates Dr. A E, wird ausgeführt, dass darin dem Berufungswerber für seine 'sorgfältige und gewissenhafte Arbeit' gedankt wird; ao. Leistungen sind daraus aber keinesfalls ableitbar, weil sorgfältige und gewissenhafte Arbeit zu den Dienstpflichten eines jeden Bediensteten gehört.
Die beantragte Einvernahme vom ehemaligen Leiter des Stadtrechnungshofes Dr. W T konnte ebenfalls entfallen, auch da er erst seit Juli 1993 in seiner Funktion tätig war, was bei einem Beobachtungszeitraum von 10 Jahren (Feber/1985 bis Jänner 1995) 18 Monate Beobachtungszeitraum ergibt. Diese Zeitspanne erscheint aber zu kurz, um Feststellungen von dauerhaft erbrachten, außergewöhnlichen Dienstleistungen treffen zu können (Zur Notwendigkeit dauerhafter Leistungen siehe zB. Zl. 2003/12/0111).
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend dem Vorbringen des Berufungswerbers sowohl leistungsbegründende als auch entsprechend dem Vorbringen des ehem. Vorgesetzten stark leistungseinschränkende Feststellungen ergab.
Rechtlich ist auszuführen:
Gem. § 74 Abs. 3 DO können einem Beamten als Belohnung für seine ausgezeichnete Dienstleistung ao. Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hat, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er verfüge seit drei Jahrzehnten über eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung gemäß § 18 DO, wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH (, Zl. 2003/12/0111-7) ausgeführt, dass eine Dienstleistung im Sinne einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung gem. § 18 DO zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Zuerkennung nach § 74 Abs. 3 DO ist. Auch die 'Fortschreibung' einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz für die Folgejahre erweist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen.
Zu prüfen ist, ob die Feststellungen über die erbrachten Leistungen - bei objektiver Betrachtung - rechtlich als außergewöhnlich herausragend im Sinne des § 74 Abs. 3 DO anzusehen sind.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass vom Berufungswerber als Amtsleiter einer Abteilung des Magistrates Graz (des Steueramtes) entsprechend der ihm übertragenen Führungsaufgaben an sich schon ein besonderes Maß an Verantwortung und Leistungsbereitschaft erwartet werden muss. Unter diesem Gesichtspunkt sind die leistungsbegründenden Feststellungen insgesamt als typische Führungsaufgaben anzusehen (zB sind der Aufbau eines Referates, die Erneuerung des Erscheinungsbildes eines Amtes oder die Modernisierung von Arbeitsplätzen als amtsinterne Organisationmaßnahmen anzusehen, welche beispielsweise dzt. durch die Magistratsreform oder die ständig neuen Aufgaben der Kommunen geradezu typ. Führungsaufgaben im Magistrat Graz darstellen; Maßnahmen zur Einhebung der Lustbarkeitsabgabe oder zur Abgabenkontrolle sind Maßnahmen zur Vollziehung der Gesetze, welche ebenfalls zum normalen Aufgabengebiet eines Amtsleiters gehören) wodurch sich bei Berücksichtigung der doch als massiv zu wertenden leistungseinschränkenden Feststellungen ergibt, dass die vom Berufungswerber erbrachten Dienstleistungen im Beobachtungszeitraum 1985 - 1995 rechtlich nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 74 Abs. 3 DO anzusehen sind.
Zum Willkürvorwurf wird ausgeführt, dass die erkennende Behörde ausschließlich von sachlichen Kriterien ausgegangen ist. Auf die Vorwürfe des Berufungswerbers zum bisherigen Verfahren (zB Weisung, den Fall nicht zu bearbeiten) war inhaltlich mangels Relevanz für die Ergebnisse des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens nicht einzugehen. Wie in jedem anderen Fall auch hat die Berufungsbehörde versucht, den Sachverhalt durch Einholung, Wertung und Vergleich von Äußerungen eines zuständigen Vorgesetzten und des Berufungswerbers zu ermitteln. Die Berufungsbehörde fand keinen Grund, an der Objektivität und Sachkompetenz des damals zuständigen Magistratsdirektors Dr. H B zu zweifeln. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens sind ausführlich und sachlich begründet. Die rechtliche Beurteilung ist nachvollziehbar und beruht auf Grund der verwirklichten Tatbestandselemente auf dem Gesetz."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in seinem Recht auf Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung bzw. auszeichnungsweisen Gehaltsstufe anlässlich Versetzung in den Ruhestand laut Stufenrichtlinien in der Stammfassung vom sowie in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen, rechtmäßigen sowie mängelfreien Verfahrens nach den Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz sowie des AVG geltend macht. Dem angefochtenen Bescheid wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung im Ausmaß von einer knappen Seite erstattet, in der sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Rechtslage:
§ 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz), LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 126/1968, lautete:
"Einem Beamten können als Belohnung für seine ausgezeichnete Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I) erreicht hat, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."
§ 74 Abs. 3 DO Graz wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 97/2005 mit Wirkung vom aufgehoben (vgl. § 145 Abs. 2 DO Graz in der Fassung dieser Novelle).
§ 18 Abs. 1 und 2 DO Graz in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 26/1961 lauten auszugsweise:
"Dienstbeschreibung
§ 18. (1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, ..."
Unter anderem gestützt auf diese Bestimmungen hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 15/1977, S. 265f) Richtlinien für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe bzw. für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen (Stufenrichtlinien) beschlossen; diese wurden in weiterer Folge wiederholt abgeändert.
II.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die vorliegende Beschwerde durch die Pensionierung des Beschwerdeführers und die nachfolgenden faktischen und rechtlichen Veränderungen nicht gegenstandslos geworden ist: § 74 Abs. 3 DO Graz räumt nämlich der Dienstbehörde Ermessen ein, das es auch zulässt, Belohnungen rückwirkend oder auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuzuerkennen; im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer daher eine andere Rechtsstellung erlangen als im Falle der Abweisung, ist es doch im fortgesetzten Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm eine außerordentliche Vorrückung (allenfalls auch nur für einen begrenzten Zeitraum) zuerkannt werden kann, die sich auf die Ruhegenussbemessung auswirken könnte, womit er schon deshalb einen vermögensrechtlichen Anspruch erwerben würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0113). Eine Besonderheit besteht dabei nur insofern, als für die Beurteilung, ob außerordentliche Leistungen seitens des Beamten erbracht wurden, der Zeitraum vor seiner Ruhestandsversetzung heranzuziehen ist.
Auch die Aufhebung des § 74 Abs. 3 DO Graz mit Wirkung vom führt nicht notwendig zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde: Eine derartige Aufhebung bedeutet nämlich in der Regel lediglich, dass der zeitliche Geltungsbereich der betroffenen Vorschrift beendet wird, sie aber - mit einem in der Vergangenheit liegenden zeitlichen Geltungsbereich - weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Regelmäßig bedeutet dies somit, dass die betreffende Vorschrift für die vor ihrer Aufhebung liegenden Sachverhalte weiter maßgeblich bleibt und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen weiterhin verhängt werden können (vgl. dazu etwa Thienel, Rz 71 zu Art. 48, 49 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.) Bundesverfassungsrecht.Kommentar, 1. Lfg. 1999). Von diesem herkömmlichen Verständnis ausgehend scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass auch nach Aufhebung des § 74 Abs. 3 DO Graz für die vor diesem Zeitpunkt liegenden außergewöhnlichen Dienstleistungen weiterhin Belohnungen nach dieser Bestimmung zuerkannt werden können. Eine solche Auslegung könnte insbesondere im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz geboten sein: Eine Auslegung, wonach die abrupte, ohne Übergangsbestimmungen verfügte Aufhebung des § 74 Abs. 3 DO Graz die weitere Zuerkennung von Belohnungen undifferenziert ausschließen soll, würde - bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren - bedeuten, dass die Möglichkeit der Zuerkennung einer solchen Belohnung von verschiedensten Zufälligkeiten abhinge, insbesondere auch von manipulativen und vom jeweiligen Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen. Ein solches Ergebnis könnte jedoch dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 17.344, mwN). Dieser Frage braucht im gegebenen Zusammenhang nicht näher nachgegangen zu werden, da sie im gegenständlichen Fall nicht unmittelbar zu beantworten ist. Da es aber jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass - jedenfalls bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation, in der der Antrag auf außerordentliche Vorrückung vor der Aufhebung des § 74 Abs. 3 DO Graz gestellt wurde - auf Grund des § 74 Abs. 3 DO Graz auch weiterhin für in der Vergangenheit liegende außerordentliche Leistungen Belohnungen zuerkannt werden könnten, kann die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein als gegenstandslos betrachtet werden.
Beizufügen ist schließlich, dass der erste vom Beschwerdeführer erwirkte Bescheid betreffend Zuerkennung außerordentlicher Gehaltsvorrückungen vom einer Entscheidung über die Gewährung außerordentlicher Gehaltsvorrückungen aus Anlass der Pensionierung des Beschwerdeführers nicht entgegenstand; wenn die Entscheidung über außerordentliche Vorrückungen erst nach der Pensionierung erfolgt, ist der unmittelbar davor liegende - längere - Zeitraum zur Beurteilung heranzuziehen, ob außergewöhnliche Leistungen vorliegen. Damit war auch die Amtstätigkeit zwischen der Erlassung des früheren Bescheides und dem späteren Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zu berücksichtigen, wobei wegen des Zusammenhanges mit der in dieser Zeit liegenden Amtstätigkeiten auch die früheren Tätigkeiten in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.
II.3. Die vorliegende Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt, dass die Regelungen der Stufenrichtlinien nicht korrekt angewendet worden seien, ist er darauf hinzuweisen, dass diesen Stufenrichtlinien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, mit der (im Außenverhältnis verbindliche) Durchführungsbestimmungen zu § 74 Abs. 3 DO Graz getroffen werden. Sie können nach ihrer sprachlichen Fassung nur als eine intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0136, mwN). Insoweit der Beschwerdeführer seinen vermeintlichen Anspruch auf diese Richtlinien stützt, ist dies daher rechtlich schon aus diesem Grund verfehlt.
Entscheidend für den Beschwerdefall ist daher nicht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Stufenrichtlinien aufweist, sondern zunächst, ob er die Einstiegsvoraussetzung in die gesetzliche Ermessensregelung, nämlich eine ausgezeichnete Dienstleistung, aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in dem auf Grund einer Beschwerde desselben Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0118, Folgendes ausgeführt:
"Maßgebend für den Inhalt dieser Bestimmung und die dort vorgesehene Ermessensübung ist der Charakter der vorgesehenen Begünstigung als Belohnung (Honorierung besonders herausragender Dienstleistungen unter gleichzeitiger Motivation, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen). Einstiegsvoraussetzung für die Gebrauchnahme der nach § 74 Abs. 3 DO Graz eingeräumten Ermächtigung ist - wie bereits ausgeführt - das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung, wobei darunter eine solche im Sinne des § 18 DO Graz gemeint ist, die - in Abgrenzung zu § 31g leg. cit. - dauerhaft (d.h. nicht bloß in einzelnen Fällen) erbracht werden muss, und nicht bereits auf andere Weise zu einer besonderen Entlohnung zu führen hat (Subsidiarität der Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz oder anders gewendet: Verbot der Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen für die Begründung nebeneinander bestehender besonderer Entlohnungsansprüche aus verschiedenen Titeln). Das bedeutet also, dass eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Ermessensübung nach § 74 Abs. 3 DO Graz ist. Die 'Fortschreibung' einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz für die Folgejahre erweist noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen. Für die Ermittlung dieser für die Ermessensübung außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen von einer gewissen Dauerhaftigkeit, die sowohl für die Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung und bei positiver Ermessensübung auch für die Anzahl der außerordentlichen Vorrückungen von entscheidender Bedeutung sind, kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine solche Belohnung anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung der Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als außergewöhnlich (herausragend) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0113)."
Vor dem Hintergrund dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. neben dem zitierten Erkenntnis etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0113, vom , Zl. 99/12/0115, vom , Zl. 99/12/0121, vom , Zl. 99/12/0119, vom , Zl. 2003/12/0207, vom , Zl. 2003/12/0206, und vom , Zl. 2003/12/0136) kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seine Obliegenheit hinweist, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die als außergewöhnlich anzusehen sind. Die Tragweite dieser Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer mit seinen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen verkannt, in denen er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den vom früheren Magistratsdirektor gegen ihn erhobenen Vorwürfen mangelhafter Amtsführung entgegen zu treten. Für das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung im Sinne des § 74 Abs. 3 DO Graz kommt es nämlich nicht darauf an, ob (bloß) bestimmte Beanstandungen zutreffen oder nicht, sondern ob der betreffende Beamte während des maßgeblichen Beobachtungszeitraumes außergewöhnliche (herausragende) Dienstleistungen erbracht hat. Selbst wenn daher das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsverfahrens zutreffen sollte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos sind, wäre damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen; für die Zuerkennung einer Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz reicht nämlich eine nicht zu beanstandende tadellose Amtsführung allein nicht aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0023). Zu Recht weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass vom Leiter eines Steueramtes wegen der ihm übertragenen Führungsaufgaben an sich schon ein besonderes Maß an Verantwortung und Leistungsbereitschaft erwartet werden muss. Beizufügen ist, dass der Beschwerdeführer für seine höhere Verantwortung als Leiter des Steueramtes - wie aus dem Verwaltungsakt deutlich wird -
ohnedies eine Funktionszulage bezogen hat, durch die die durch seine besondere Funktion bedingten zusätzlichen Leistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten wurden. Nur eine außergewöhnliche Dienstleistung, die über jenes Maß hinausgeht, das von einem Träger einer derart hervorgehobenen Funktion zu erwarten ist, würde daher die Zuerkennung einer Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz rechtfertigen.
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es jedoch an der Voraussetzung einer über den Inhalt der Dienstbeschreibung allein hinausgehenden außergewöhnlichen Leistung. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen deshalb keinen für den Beschwerdeführer positiven Gebrauch gemacht hat, weil er keine im Sinne des § 74 Abs. 3 DO Graz für eine positive Ermessensübung maßgebenden herausragenden Dienstleistungen erbracht hat. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sowie des Beschwerdevorbringens gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass - bei der grundsätzlich gebotenen objektiven Betrachtung - von ihm außergewöhnliche Leistungen erbracht worden wären. Die im Zuge des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Leistungen (Behebung eines mangelhaften Zustandes der Dienststelle; Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unter großem Aufwand; Modernisierung der Arbeitsplätze in arbeitsmedizinischer Hinsicht; Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes; neue Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Schwarzhandels, mit der Kontrolle von Abgaben und der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe; Schaffung eines neuen Referates für die Parkraumbewirtschaftung) zeigen lediglich eine Dienstführung auf, die von jedem mit der Leitung einer derartigen Dienststelle betrauten Funktionsträger erwartet werden muss (und die durch die ihm zustehende Funktionszulage abgegolten war), nicht aber eine darüber hinausgehende dauerhafte außergewöhnliche und herausragende Leistung. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Leistungen nicht als derart außergewöhnlich und herausragend qualifiziert, dass eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz gewährt werden könnte. Nicht zu beanstanden ist es im Übrigen auch, wenn die belangte Behörde als Beurteilungszeitraum eine Zeitspanne von zehn Jahren vor der Ruhestandsversetzung herangezogen hat (vgl. etwa das von ihr zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0111).
Dem im Zuge des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Willkür, weil die belangte Behörde in anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden und bestimmten Beamten Belohnungen nach § 74 Abs. 3 DO Graz zuerkannt habe, ist schließlich entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten eingeräumt wird. Die Änderung der Praxis der Behörde kann für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0023, mwN).
Angesichts der vorstehenden Ausführungen versagt schließlich auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften könnte nur dann zur Aufhebung eines Bescheides führen, wenn sie "wesentlich" ist, d.h. dass bei Einhaltung der betreffenden Verfahrensvorschrift ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens möglich gewesen wäre. Einen derartigen wesentlichen Verfahrensmangel vermag die Beschwerde jedoch nicht aufzuzeigen: Soweit die Beschwerde der belangten Behörde Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages des Beschwerdeführers vorhält, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Verzögerungen (die u.a. auch auf die mehrfache Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zurückzuführen sind) Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis gehabt hätten. Auch die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe eines mangelnden Ermittlungsverfahrens und unzureichender Begründung des angefochtenen Bescheides vermögen keine relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen: Nach dem Vorgesagten hatte die belangte Behörde in ihre rechtliche Beurteilung nur jene Leistungen einzubeziehen, die der Beschwerdeführer oder Dritte (etwa Vorgesetzte) für ihn hinreichend konkretisiert dargetan haben. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens ins Treffen geführten Leistungen rechtfertigen aber - wie oben aufgezeigt - eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz in keinem Falle. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Stützung seines Vorbringens die Erhebung zusätzlicher Beweise beantragt hat, hätte die Aufnahme der betreffenden Beweise somit am Verfahrensergebnis nichts geändert; selbst bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen lägen nämlich keine außergewöhnlichen herausragenden Leistungen vor, die die Gewährung einer Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Vorbringen die ihn auf Grund des § 74 Abs. 3 DO Graz treffende besondere Mitwirkungspflicht zu verkennen, auf Grund derer es seine Sache ist, durch entsprechend konkretisiertes Vorbringen außergewöhnliche herausragende Leistungen darzulegen, nicht aber Sache der belangten Behörde, ohne ein diesbezügliches konkretes Vorbringen von Amts wegen Ermittlungen über das Vorliegen allfälliger außergewöhnlicher Leistungen anzustellen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Dabei war der belangten Behörde lediglich der von ihr beantragte Ersatz des Vorlageaufwandes zuzuerkennen, nicht hingegen der weiters beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwandes: Enthält nämlich der als "Gegenschrift" erstattete Schriftsatz der belangten Behörde wie im vorliegenden Fall lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch ein sonstiges auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, so liegt kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/15/0186, oder vom , Zl. 2003/11/0063).
Wien, am