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VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0148

VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. H K in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-325352/0003-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sowie § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war.

Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass am bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ein vom Beschwerdeführer und von W. K. unterfertigtes Schreiben eingelangt sei, in dem diese Folgendes angegeben hätten (zitiert wie im angefochtenen Bescheid, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Welche Gesellschaftsform wurde abgeschlossen: Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.

Ab wann besteht die Gesellschaft:

Wer bringt welches Vermögen, Sachgegenstände usw. in die Gesellschaft ein: 50% der erworbenen Pferde.

Wie sind die Anteilsverhältnisse aufgeteilt? 50 zu 50

Auf wessen Rechnung und Gefahr wird die Gesellschaft geführt:

(W.K.) und (der Beschwerdeführer)

Wer trifft die Entscheidungen, wer haftet, wer vertritt die

Gesellschaft nach Außen: (W. K.) und (der Beschwerdeführer)"

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor der belangten

Behörde folgende schriftliche Vereinbarung vom vorgelegt (zitiert wie im angefochtenen Bescheid, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Herr (W. K.) hat mit August 2000 AN (dem Beschwerdeführer) einen Anteil von 50% an folgenden Pferden verkauft. (…) Preis ATS 640 000,-- (EUR 46 510,64). Der Preis wurde bar bezahlt.

Die Kosten für die Haltung und das Training der Pferde werden jährlich abgerechnet und (der Beschwerdeführer) bezahlt 50% der Kosten.

Erträge aus Verkauf sowie Siegesprämien, Decktaxen etc. gehen je zur Hälfte an die beiden Partner. Entscheidungen über Verkauf, Aufzucht, Renneinsatz etc. werden gemeinsam getroffen.

Die Pferde sind im Gestüt (D.) eingestellt. Die Stallungen und Koppeln sind im ausschließlichen Eigentum von (W. K.) bzw. sind von ihm gepachtet. (W. K.) ist daher Eigentümer des Gestütes. Er kommt für die Erhaltung, Pacht und Pflege des Gestütes auf.

Im Falle des Todes eines der beiden Partner hat der andere Partner gegenüber den Erben des verstorbenen Partners ein Vorkaufsrecht auf die zu diesem Zeitpunkt im Gestüt vorhandenen Pferde."

Der Beschwerdeführer habe weiters eine mit geschlossene schriftliche Vereinbarung über die Beendigung der Zusammenarbeit mit W. K. vorgelegt (zitiert wie im angefochtenen Bescheid, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die beiden Unterzeichner beenden die mit Vereinbarung vom geschlossene Zusammenarbeit bezüglich Vollblutzucht per .

(W. K.) übernimmt somit die Hälfte Anteile (vom Beschwerdeführer) an folgenden Pferden zu folgenden Preisen (…) Gesamt EUR 8 450,--.

Damit sind alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen (des Beschwerdeführers) aus der Vereinbarung vom beendet."

Nach Ansicht der belangten Behörde decke sich die schriftliche Vereinbarung, soweit für den zu beurteilenden Zeitraum wesentlich, mit den Angaben, die der Beschwerdeführer und W. K. ursprünglich gegenüber der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemacht hätten. Der Beschwerdeführer und W. K. hätten durch den vorgelegten Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, um ihre Leistungen dem gemeinsamen Zweck der Pferdezucht, des Pferdetrainings, des Verkaufs und des Einsatzes als Rennpferde zu widmen. Die Anteilsverhältnisse beider Gesellschafter seien "50 zu 50" gewesen. Beide Gesellschafter seien im Außenverhältnis aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet worden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, es liege ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 LAG vor. Der Beschwerdeführer werde aufgrund des mit W. K. geschlossenen Vertrags aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Er sei Betriebsführer des genannten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs, somit sei die Versicherungspflicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, versichert. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind solche natürlichen Personen auch in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Stammfassung und den Fassungen BGBl. I Nr. 143/2002 und BGBl. I Nr. 160/2004 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung seiner Pflichtversicherung mit dem Argument, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit keinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 LAG begründe. Er habe nur Vermögen, nämlich einen Eigentumsanteil von 50 % an den erworbenen Pferden, in den Betrieb des W. K. eingebracht, woraus nur ein Miteigentum an den Pferden abgeleitet werden könne und sich konsequenterweise daraus ein Anteil an den Haltungskosten und an den Erträgnissen aus dem Verkauf bzw. aus Renngewinnen ergebe. Eine derartige Beteiligung sei kein Anteil an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Beschwerdeführer könne im Verhältnis zum Betrieb des W. K. nur wie ein Einsteller von Pferden zu deren Pflege und Betreuung - und natürlich zu deren Nutzung - angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht Beteiligter oder Gesellschafter am Betrieb des Gestüts des W. K. geworden. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Betrieb des Gestüts und damit die Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrieb des W. K. über das Miteigentum an diversen Pferden hinaus könne aus den vorliegenden Urkunden nicht abgeleitet werden.

Unter Verweis auf den Wortlaut des § 5 LAG meint der Beschwerdeführer, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sei entscheidend für die Annahme eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse und (nur) in diesem Rahmen auch die Viehzucht und Viehhaltung. Die Zucht und Haltung, sowie die Vermarktung von Renn- und nicht Arbeitspferden sei daher nicht als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern richtigerweise als ein Gewerbebetrieb anzusehen.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/08/0355, vom , Zl. 2000/08/0135 und vom , Zl. 2003/08/0070).

Durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten und im angefochtenen Bescheid zitierten Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit W. K. vom und vom wurde zwischen den Parteien dieser Vereinbarungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Tätigkeit dieser Gesellschaft war nach den auf diese Vereinbarungen gegründeten Feststellungen der belangten Behörde die Pferdezucht, das Pferdetraining, der Verkauf und der Einsatz als Rennpferd. Nur hinsichtlich dieser Tätigkeit wurde von der belangten Behörde angenommen, dass es sich um einen Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG handelt. Hingegen wurde aus den Vereinbarungen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine darüber hinausgehende Beteiligung des Beschwerdeführers am Gestüt des W.K. abgeleitet.

4. Wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass eine zum Zweck der Pferdezucht, des Pferdetrainings, des Verkaufs und des Einsatzes als Rennpferd gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Betriebseigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG begründet, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Durch die Aufzucht eigener Pferde wurde jedenfalls der Tatbestand "Halten von Nutztieren zur Zucht" des § 5 Abs. 1 LAG erfüllt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0072 und weiters zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion durch Pferdezucht vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0003, vom , Zl. 2005/05/0253, und vom , Zl. 93/08/0127). Hinsichtlich des "Haltens von Nutztieren zur Zucht" ist schließlich auch nicht zwischen Arbeitspferden und Rennpferden zu unterscheiden, da hier der Zuchtzweck (d.h. die "Urproduktion" im Sinne des Begriffs der Landwirtschaft) an sich im Vordergrund steht und nicht die Verwendung der gezüchteten Nutztiere. Dass die gezüchteten Tiere vom Beschwerdeführer auch als Rennpferde verwendet und daraus Einkünfte erzielt wurden, kann an ihrer Qualifikation als zur Zucht gehaltene Nutztiere und damit der Eigenschaft des Betriebs als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG nichts ändern (vgl. zur Zucht von Nutztieren in Verbindung mit einem wissenschaftlichen Zweck das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/01/0286).

5. Sowohl der Beschwerdeführer als auch W. K. vertraten die von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen und traten in eigenem Namen auf. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr all jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der Übrigen auftreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0034 uva). Dass die Tätigkeit der Pferdezucht auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers (und des W. K.) erfolgte, steht somit außer Zweifel. Die Ansicht des Beschwerdeführers, er solle nur als "Einsteller" von Pferden in den Betrieb des W. K. angesehen werden, da er keine Beteiligung am Gestüt des W. K. erworben hatte, kann hingegen nicht nachvollzogen werden. Denn an der Tätigkeit der Zucht von Pferden war der Beschwerdeführer über die Vereinbarungen mit W. K. unbestritten zu 50 % beteiligt; dies umfasste sowohl die Haltungskosten als auch die Erträge der gezüchteten Pferde. Ob der Beschwerdeführer über die Pferde hinaus Eigentum oder sonstige Rechte am Gestüt des W. K. erworben hatte, war für die Beurteilung der Tätigkeit der Pferdezucht unerheblich. Die Haltung von Nutztieren zur Zucht ist nämlich an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG, und zwar unabhängig davon, ob sie auf eigenen oder auf fremden Grundflächen oder ohne solche Grundflächen (mittels zugekauften Futters) erfolgt (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0031).

6. Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG geführt hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG festgestellt hat.

7. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verfassungswidrigkeit der §§ 2 und 3 BSVG und regt einen diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofs beim Verfassungsgerichtshof an. Er sieht eine Verfassungswidrigkeit darin, dass der Gesetzgeber vom Prinzip der Subsidiarität der Pflichtversicherung nach dem BSVG abgegangen sei und nach der derzeit geltenden Fassung eine unbedingte Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG auch dann gegeben sei, wenn bereits eine andere bundesgesetzlich geregelte Pflichtversicherung (beim Beschwerdeführer nach dem ASVG) vorliege. Zwar möge eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG neben einer anderen bundesgesetzlichen Pflichtversicherung noch gerechtfertigt sein, weil mit der zusätzlichen Tätigkeit im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ein zusätzliches Unfallrisiko gegeben sei, die parallele Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und vor allem der Pensionsversicherung nach dem BSVG sei aber nicht gerechtfertigt, da aus dieser keine Gegenleistung für die zu leistenden Beiträge erbracht werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen - auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgesprochen, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Mehrfachversicherung im BSVG hegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0012, vom , Zl. 91/08/0155 und vom , Zl. 2000/08/0099 mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet auch eine Verfassungswidrigkeit sämtlicher in § 5 BSVG geregelten Ausnahmebestimmungen von der Pflichtversicherung, weil diese sachlich nicht zu rechtfertigen seien.

Hinsichtlich der Beibehaltung der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass er im Hinblick auf die verschiedenartigen Risken und Chancen der erwähnten Gruppen von Versicherten, aber auch wegen des weitgehend andersgearteten Beitrags- und Leistungsrechts der Notarversicherung (vgl. ErlRV 94 BlgNR. 15. GP 9) auch unter Heranziehung von § 5 Abs. 3 BSVG in der geltenden Fassung als Vergleichsmaßstab keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. die eben zitierten hg. Erkenntnisse vom , vom und vom ).

Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der anderen in § 5 Abs. 1 und 2 BSVG normierten Ausnahmebestimmungen kann keine verfassungsrechtlichen Zweifel an den der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Bestimmungen des BSVG wecken. Dem Gesetzgeber kommt nämlich bei Normierung der Versicherungspflicht und der Ausnahmen von der Pflichtversicherung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , Zl. B 869/03). Dieser Gestaltungsspielraum wird jedenfalls nicht überschritten, wenn der Beschwerdeführer als Züchter von (Renn)Pferden in das Pflichtversicherungssystem des BSVG miteinbezogen wird; dies ungeachtet der Frage, ob einzelne der in § 5 BSVG normierten Ausnahmen von der Pflichtversicherung unsachlich sein könnten, da eine Aufhebung von Ausnahmebestimmungen des § 5 BSVG nichts an der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG ändern würde und damit für den Beschwerdeführer in Ansehung des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch eine Aufhebung von Ausnahmebestimmungen in § 5 BSVG nichts gewonnen wäre.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am