VwGH vom 26.03.2015, 2012/17/0318

VwGH vom 26.03.2015, 2012/17/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner, Maga Nussbaumer-Hinterauer, Dr Leonhartsberger und den Hofrat Mag Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der K GmbH in K, vertreten durch die Mag Brunner, Mag Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Opernring 16, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , FA12B-60- 0624-45/2010-3, betreffend Interessentenbeitrag nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der beschwerdeführenden Partei für den Tourismusverband K den Interessentenbeitrag nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992 (in der Folge: Stmk TourismusG) für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 43,00 zuzüglich eines Verspätungszuschlags von EUR 4,30 vor. Der Interessentenbeitrag ergebe sich aus den auf die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Inhaberin einer Werbeagentur entfallenden Umsätzen laut Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2008.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie jegliches Interesse ihres Unternehmens am Tourismus in der Gemeinde K mit dem Vorbringen bestritt, sich im Rahmen ihres Unternehmens österreichweit mit der Sicherheitserziehung und der Unfallprävention im Schulbereich zu befassen. Sie sei daher nicht als Tourismusinteressent iSd Stmk TourismusG 1992 anzusehen. Zudem habe man den Unternehmensstandort nicht des Tourismus wegen in die Gemeinde K verlegt. Damals sei K noch nicht einmal eine Tourismusgemeinde gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum mittelbaren Interesse der beschwerdeführenden Partei am Tourismus Folgendes aus:

"Tatsächlich ist mit dieser Tätigkeit (der Sicherheitserziehung und Unfallprävention im Schulbereich) fraglos ein mittelbares Interesse am Tourismus verbunden: Schüler nehmen an Schullandwochen, Schikursen, Wandertagen und sonstigen Veranstaltungen, nicht nur der Schule, teil. Auch die verschiedenen Freizeitaktivitäten der Schüler stehen vielfach in engem Zusammenhang mit dem Tourismus. Ferner fahren Schüler mit ihren Eltern, ältere Schüler auch allein, in Urlaub: damit kommen Sicherheitserziehung und Unfallprävention direkt dem Tourismus zugute, sodass ein mittelbares Interesse am Tourismus jedenfalls gegeben ist: die genannten Aktivitäten der Schüler nehmen einen nicht zu unterschätzenden Teil der gesamten Wirtschaftsleistung des Tourismus ein. Schließlich kommt dazu, dass die Erkenntnisse aus der Sicherheitserziehung und Unfallprävention wohl nicht mit Ende der Schulzeit ihre Wirkung verlieren."

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe den Unternehmenssitz nicht des Tourismus wegen in die Gemeinde K verlegt, führt die belangte Behörde aus, die Wortfolge des § 1 Z 5 lit c Stmk TourismusG 1992 "zu diesem Zweck" beziehe sich nicht ausschließlich auf die in lit b dieser Bestimmung normierte Voraussetzung, sondern sei dann erfüllt, wenn die betreffende natürliche bzw juristische Person zum Zweck der in lit a und lit b leg cit umschriebenen Tätigkeit einen Sitz, einen Standort oder eine Betriebsstätte in der betreffenden Gemeinde unterhielte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 (Stmk TourismusG 1992), LGBl Nr 55/1992 (§ 1 Einleitungssatz sowie Z 5 lit b und c idF LGBl Nr 61/1994 und § 1 Z 5 lit a idF LGBl Nr 13/1997), lautet wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1. Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung,

der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

...

5. Tourismusinteressent: alle natürlichen und

juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die

a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, selbständig ausüben,

b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert sind und

c) zu diesem Zweck, in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, haben; ..."

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar begründend ausgeführt, dass Sicherheitserziehung und Unfallprävention in Schulen direkt dem Tourismus zugutekämen, nicht jedoch, dass der Tourismus der beschwerdeführenden Partei zugutekomme. Mangels der Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Z 5 lit b Stmk TourismusG 1992 sei sie daher nicht als Tourismusinteressentin anzusehen, weshalb ihr auch kein Interessentenbeitrag hätte vorgeschrieben werden dürfen.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Z 5 Stmk TourismusG 1992 ergibt, ist die natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft etc) "Tourismusinteressent" im Sinne dieser Bestimmung (und damit beitragspflichtig), die in der Steiermark selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 ausübt, dort auch zumindest eine Betriebsstätte unterhält und wirtschaftlich zumindest mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit den Tourismus fördert oder diesem sonst in irgendeiner Art und Weise zugutekommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2004/17/0017, ausgeführt hat, ist Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen des Beitragspflichtigen.

Auch aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten hg Erkenntnis vom , 95/04/0121, ergibt sich nichts anderes, führt doch der Verwaltungsgerichtshof darin ausdrücklich aus, dass die in lit c des § 1 Z 5 Stmk TourismusG 1992 normierten Voraussetzungen (nur dann) erfüllt werden, wenn die betreffende Person (Personenvereinigung) iSd § 1 Z 5 leg cit zum Zweck der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Steiermark (lit a) und aus Interesse am Tourismus (lit b) dort zumindest eine Betriebsstätte hat. Dabei ist das Interesse am Tourismus dahingehend zu verstehen, dass die beitragspflichtige Person vom Tourismus in der Steiermark Nutzen zieht und nicht umgekehrt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine ausdrücklichen Feststellungen über die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei enthält. Im Beschwerdefall vermochte die belangte Behörde auch mit ihren Ausführungen, wonach "Sicherheitserziehung und Unfallprävention direkt dem Tourismus zugute" kämen, nicht das Vorliegen eines Interesses der beschwerdeführenden Partei am Tourismus zu begründen. Vielmehr wäre im Zusammenhang mit dem Interesse der beschwerdeführenden Partei darzustellen gewesen, warum diese aus dem Tourismus in der Steiermark Nutzen zieht.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf (auch in den Verwaltungsakten enthaltene) Förderansuchen der beschwerdeführenden Partei für die von ihr durchgeführte Aktion "Sicherer Wintersport für steir. SchülerInnen durch den Skihelm" zur Erhöhung der Sicherheit bei "Wintersportveranstaltungen". Wenn nun solchen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr nicht von vornherein abgesprochen werden kann, so hätten diese Feststellungen aber im angefochtenen Bescheid getroffen werden müssen. Selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift vermögen nämlich solche fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 2005/17/0275, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher aufgrund dieses Begründungsmangels wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am