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VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0144

VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Y K in L, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2008-0566-4-000257-12, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Antrag könne nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig zugelassen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wandte ein, er sei im Zeitraum vom bis in Österreich entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig unselbständig beschäftigt gewesen und habe über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt. Die Finanzierung des Arbeitslosengeldes erfolge durch Beiträge aller Dienstnehmer, die im Inland beschäftigt seien. Dies bedeute, dass auch in seinem Fall der Dienstgeber Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen gehabt habe. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung halte er sich rechtmäßig in Österreich auf. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 AlVG seien nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn eine gültige Arbeitserlaubnis vorliege. Das Arbeitsmarktservice Oberösterreich habe im Rechtsmittelverfahren am der Berufung des Beschwerdeführers wegen Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit (Erkenntnis vom) als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrmals in seinen Erkenntnissen darauf hingewiesen, dass der Status eines Arbeitslosen, der über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge und der sich daher erlaubter Weise im Inland aufhalte, jenem, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhalte, gleichzuhalten sei. Die aufschiebende Wirkung im Falle einer Abschiebung wäre nur von Relevanz, würde es sich um ein Asylverfahren handeln. Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheides der Sicherheitsdirektion Oberösterreich sei ersichtlich, dass kein Asylverfahren anhängig sei. Mangels Verfügbarkeit könne daher Arbeitslosengeld ab nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (u.a.) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht. Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmungen nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt.

Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung hat der Verfassungsgerichtshof auch mit seinem Erkenntnis vom , Zl. G 61/05, VfSlg. 17.648, im Hinblick auf die Fassung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch BGBl. I Nr. 71/2003, als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt.

Im Sinne der hier maßgebenden Fassung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist es sohin unumgänglich, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0095, mwN).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich in Österreich rechtmäßig auf und verweist hiezu auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die belangte Behörde habe das Verfahren einseitig gestaltet und sich mit dem Beschwerdeführer günstigeren Sachverhaltsmomenten, wenn überhaupt, nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe nur unzureichend ermittelt und damit auch gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Sie wäre auch angehalten gewesen, weitere Erhebungen zu treffen. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nur mangelhaft begründet.

Zutreffend ist, dass der angefochtene Bescheid weder Sachverhaltsfeststellungen noch eine Beweiswürdigung enthält. Ein Begründungsmangel führt aber nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert, was hier nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer kann auch nicht aufzeigen, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:

Im Rahmen der Geltendmachung des Verfahrensmangels legt die Beschwerde nicht dar, welche weiteren Erhebungen die Verwaltungsbehörden hätten tätigen sollen; auch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, mit welchen dem Beschwerdeführer günstigeren Sachverhaltsmomenten die Verwaltungsbehörden sich hätten auseinandersetzen sollen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stehe ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 ARB 1/80 zu, ist ihm aber entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid insoweit auf den (dem Beschwerdeführer bekannten) Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom sowie auf die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/09/0051, verwiesen wurde. In jenem Erkenntnis wurde aber bereits ausgeführt, dass betreffend Saisonbewilligungen (im Zeitraum 2001 bis 2004) die Unterbrechung der Beschäftigungsbewilligungen dazu führt, dass der Saisonnier der Anrechenbarkeit der vorher erworbenen Zeiten erlaubter Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlustig geht. Weiters wurde darauf verwiesen, dass aus Beschäftigungszeiten während der für nichtig erklärten Ehe keine Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 abgeleitet werden können; die am geschlossene Ehe war am (in Rechtskraft erwachsen am ) für nichtig erklärt worden. Damit liegt aber auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde behaupteten Beschäftigungszeiten bis keine "ordnungsgemäße" Beschäftigung vor, die ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht begründen könnte (vgl. auch das - den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0035).

3. Da der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, steht er der Arbeitsvermittlung nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG zur Verfügung. Ein Absehen von der Voraussetzung der Verfügbarkeit würde in solchen Fällen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung des Fremden zu Lasten der Versichertengemeinschaft führen, weil er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, ohne sich - wie grundsätzlich alle anderen Leistungsbeziehe - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen zu müssen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0095, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-75879