VwGH vom 13.03.2009, 2005/12/0175

VwGH vom 13.03.2009, 2005/12/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Dr. F J in E, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PersR-536441/104-2005-Fc/Hoe, betreffend Einreihung in die Funktionslaufbahn LD 10 auf Grund einer Einzelbewertung sowie Einstellung einer Aufwandsvergütung und einer Überstundenvergütung gemäß Oö. GG 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der 1952 geborene Beschwerdeführer stand bis zum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Wirkung vom wurde der Beschwerdeführer (zunächst befristet und in weiterer Folge unbefristet) zum Bezirkshauptmann von E bestellt. Aus Anlass dieser Bestellung wurde er mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom mit Wirkung vom zum Hofrat des Landes Oberösterreich, Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A, ernannt. Mit weiterem Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer zufolge seiner Verwendung als Amtsleiter der Bezirkshauptmannschaft E eine ruhegenussfähige Verwendungszulage zuerkannt, als Abgeltung der im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vorsitzender des Bezirksschulrates E zu erbringenden Mehrleistungen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage und schließlich für die Dauer der Ausübung der angeführten Funktionen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.

Mit Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer gemäß § 57 Oö. GG 2001, dass auf sein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ab die Bestimmungen des Oö. GG 2001 - "Besoldung neu" anzuwenden seien. Durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde daraufhin ausgesprochen, dass auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Wirkung vom die Bestimmungen des Oö. GG 2001 anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer werde mit in die Funktionslaufbahn LD 4/Gehaltsstufe 12 eingereiht. Alle bisher pauschaliert zuerkannten Zulagen und Nebengebühren wurden mit Ablauf des eingestellt. Zugleich wurde ihm mit diesem Bescheid für die Dauer seiner derzeitigen Tätigkeit ab als Nebengebühren eine Überstundenvergütung sowie eine Aufwandsvergütung zuerkannt.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert und mit weiterem Bescheid vom zur Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung für 90 Tage ab dem dienstzugeteilt. Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wurde der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Bezirkshauptmannschaft E abberufen und in die Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung versetzt und zugleich ausgesprochen, dass ihm eine Verwendung als "juristischer Referent" in der Polizeiabteilung zugewiesen werde. Über seine künftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalte er eine gesonderte Entscheidung.

Grund für diese Versetzung waren dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzungen, nämlich einerseits, dass er hinsichtlich verwendeter Mittel die Gebarungsvorschriften nicht eingehalten, sondern zu 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel des Sozialhilfeverbandes E keinerlei Rechnungen, sondern lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege ohne jede Angabe über nähere Umstände vorgelegt habe, drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln an ihn überhaupt ohne Belege durchgeführt worden seien und in einem Fall der Beschwerdeführer selbst die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und in der Folge den entsprechenden Barbetrag erhalten habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer angelastet, den Dienstkraftwagen privat verwendet zu haben, obwohl ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei, dass eine derartige Vorgehensweise Melde- und Steuerpflichten auslöse, und denen er nicht nachgekommen sei.

Im Dezember 2004 wurde zudem ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet; infolge einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeige wurde dieses Disziplinarverfahren jedoch ausgesetzt. Im gerichtlichen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig von den Strafgerichten wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB in Verbindung mit § 313 StGB sowohl betreffend die Verwendung des Dienstkraftwagens als auch der Gelder des Sozialhilfeverbandes E und der Bezirkshauptmannschaft E verurteilt (Urteil des LG Wels vom , 12 Hv 77/06d- 28, bestätigt durch das Urteil des OLG Linz vom , 9 Bs 228/07d-33).

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen seine Versetzung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom , B 451/05-4, abgelehnt und diese über Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0268, als unbegründet ab.

Nach Mitteilung des Beschwerdevertreters ist der Beschwerdeführer aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich mit Wirkung vom ausgetreten; laut telefonischer Auskunft des Sachbearbeiters beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ist das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren deshalb eingestellt worden.

Nach der Versetzung des Beschwerdeführers zur Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wurde ein Verfahren zur Bewertung ("Einreihung") der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Verwendung als Leiter der Gruppe Verwaltungspolizei III eingeleitet. Das im Verwaltungsakt erliegende Bewertungsgutachten vom kommt nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Bewertungskriterien zu dem Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle in die Funktionslaufbahn LD 10 einzureihen sei.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer von der geplanten Einreihung seines Arbeitsplatzes in Kenntnis gesetzt und ihm das Bewertungsgutachten übermittelt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben mit näherer Begründung mitgeteilt, dass infolge seiner Versetzung die Einstellung der ihm zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Aufwandsvergütung und Überstundenvergütung) mit beabsichtigt sei. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen.

In einer durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom wandte sich der Beschwerdeführer gegen die von ihm als "Gehaltskürzung" bezeichnete geplante Einreihung sowie die Einstellung der Nebengebühren. Aus dem Versetzungsbescheid ergebe sich nur die Verwendung als "juristischer Referent" nicht jedoch das konkrete Aufgabengebiet, welches somit zulässiger Weise nicht als Grundlage für Gehaltskürzungen herangezogen werden könne. Eine Gehaltskürzung hätte schon aus Gründen der Sachlichkeit nur auf die Wertigkeit des "bestdotierten Dienstpostens" der Polizeiabteilung erfolgen dürfen. Es sei unsachlich, bei der Einreihung nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der "Strafcharakter" der beabsichtigten "Gehalts- und Pauschalekürzung" zeige sich daran, dass diese ein Ausmaß von mehr als 50 % erreichen würden. Die "Rückstufung" von LD 4 auf LD 10 sei unverhältnismäßig, für den Dienstnehmer unzumutbar und dementsprechend nicht zulässig. Durch Äußerungen des zuständigen Regierungsreferenten sei die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt. Ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters des Dienstverhältnisses läge bei den Beamten, die durch Option in das neue Gehaltsschema gewechselt haben, eine privatrechtliche Gehaltsvereinbarung vor; nach dem Privatrecht sei jedoch jede verschlechternde Versetzung eines Arbeitnehmers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte von der Optionsmöglichkeit nie Gebrauch gemacht, wenn ihm die Möglichkeit von Dienstnehmerbenachteiligungen erkennbar gewesen sei. Zudem sei auf den Beschwerdeführer die Bestimmung des § 93a Oö. LBG (betreffend die Abberufung von befristeten Leitungsfunktionen) "argumentum a minore ad maius" anzuwenden. Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung der Suspendierung des Beschwerdeführers könne zudem seine Versetzung nur mehr aus dem Bestreben einer Organisationsänderung erklärt werden, womit ein überwiegendes Interesse des Dienstgebers ausscheide und eine Gehaltskürzung nicht in Betracht käme. Das allgemein Gesagte gelte auch für die Kürzung der Aufwands- und Überstundenvergütung, insbesondere angesichts der Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Zu den Tatbestandsmerkmalen des § 26 Abs. 3 Oö. GG 2001 seien keine Ermittlungen angestellt worden, weshalb das Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der Amtswegigkeit als mangelhaft anzusehen sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige, den Versetzungsbescheid beim Verfassungs- und/oder beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten, womit die Grundlage für die Rückstufung nach LD 10 noch nicht "mit abschließend auch materieller Rechtskraft" feststünde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darauf über die Einreihung des Beschwerdeführers und die Einstellung der Nebengebühren abgesprochen. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"Spruch:

Aufgrund und für die Dauer der Ihnen in der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung übertragenen Tätigkeiten als Leiter der Gruppe Verwaltungspolizei III werden Sie ab gemäß einer Einzelbewertung in die Funktionslaufbahn LD 10 eingereiht.

Weiters stellen wir die Ihnen bisher gewährte Aufwandsvergütung und die Überstundenvergütung infolge der Versetzung und des damit verbundenen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen mit Ablauf des ein."

In der Begründung wird nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der mit seiner Versetzung verbundenen Verwendungsänderung gemäß § 26 Abs. 1 Oö. GG 2001 der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt gebühre. Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 leg. cit. erfolgt sei, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lasse, sei die Verwendung von Amts wegen nach den in § 22 leg. cit. genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Einreihungsverordnung enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen (§ 23 Oö. GG 2001). Aus der Anwendung der maßgeblichen Kriterien (wobei das Bewertungsgutachten in seinen wesentlichen Teilen wiedergegeben wird) ergebe sich eine Einreihung und Entlohnung der Stelle des Beschwerdeführers in der Funktionslaufbahn LD 10.

Zu den pauschalierten Nebengebühren wird ausgeführt, dass diese gemäß § 32 Abs. 6 Oö. GG 2001 neu zu bemessen seien, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung werde mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam. Der Landesbedienstete habe gemäß § 37 Abs. 1 Oö. GG 2001 Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf Grund und für die Dauer seiner Verwendung als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E sei dem Beschwerdeführer daher eine Aufwandsvergütung zuerkannt worden. In seiner neuen Verwendung in der Polizeiabteilung seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Infolge dessen sei die Aufwandsvergütung mit einzustellen. Im Zusammenhang mit seiner Funktion als Bezirkshauptmann sei die regelmäßige Erbringung von Mehrleistungen dienstlich unbedingt notwendig gewesen. Auf Grund und für die Dauer der Ausübung dieser Funktion sei dem Beschwerdeführer daher eine pauschalierte Überstundenvergütung gewährt worden. Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung sei auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Die Ausübung seiner Funktion in der Polizeiabteilung erfordere nicht die regelmäßige Erbringung von Mehrleistungen über die 40-stündige Wochendienstzeit hinaus. Die pauschalierte Überstundenvergütung sei daher mit einzustellen. Sollte die Leistung von Überstunden fallweise dienstlich erforderlich sein, könnten diese einzeln abgegolten werden.

Im Übrigen setzt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom auseinander.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren ausdrücklich als solche bezeichnete Beschwerdepunkte folgendermaßen formuliert sind:

"Der angefochtene Bescheid der OÖ. Landesregierung als Dienstbehörde, GZ: PersR-536441/104-2005-Fc/Hoe, vom verletzt mich in meinem subjektiv gewährleisteten Recht, anders als bisher, d.h. nicht gem. § 26 Abs. 1 OÖ. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) in die Funktionslaufbahn LD 10 ab eingereiht zu werden, ferner in meinem subjektiv gewährleisteten Recht auf Weitergewährung einer Aufwandsvergütung und Überstundenvergütung ab gem. §§ 34 und 37 Oö. GG 2001.

Als Aufhebungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht."

In der Begründung wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Versetzung des Beschwerdeführers, behauptet Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten habe, insbesondere ob Dienstpflichtverletzungen vorliegen und wiederholt im Übrigen im Wesentlichen die Argumente aus der Stellungnahme vom .

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Gehaltsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 28 (Oö. GG 2001), lauten (§ 26 Abs. 2 und § 32 Abs. 6 in der im Beschwerdefall relevanten Fassung LGBl. Nr. 81/2002):

"§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die

1. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder

2. die Option gemäß § 57 wirksam erklären.

...

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes ist:

1. Landesbediensteter: Beamter im Dienststand und Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich;

2. Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich;


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3.
Dienstbehörde: die Oö. Landesregierung;
4.
Dienstgeber: das Land Oberösterreich;
5.
Verwendung: die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
...
§ 4
Bezüge

(1) Dem Landesbediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage.

...

§ 5

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend.

...

(5) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.

...

2. Abschnitt

Gehaltsrechtliche Einreihung im Landesdienst

§ 20

Funktionslaufbahnen

Der Landesdienst umfasst die Funktionslaufbahnen LD 1 bis

LD 25, wobei LD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.

§ 21

Einreihung durch Verordnung

(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.

(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.

(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

§ 22

Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:

1. Das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Fachwissen),

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren (Managementwissen) und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick (Umgang mit Menschen).

2. Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist (Denkrahmen), sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen (Denkanforderung).

3. Die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen (Handlungsfreiheit) sowie nach dem Einfluss einer messbaren Richtgröße, wie z.B. Budgetmittel (Dimension) und dem Einfluss darauf.

...

§ 23

Einreihung durch Einzelbewertung

(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im § 22 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 21 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nachträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

...

§ 26

Verwendungsänderungen

(1) Ändert sich die Verwendung eines Landesbediensteten, gebührt ihm der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Landesbedienstete die Gründe für die Änderung seiner Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird.

(3) Gründe, die vom Dienstnehmer nicht zu vertreten sind, sind insbesondere


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1.
Organisationsänderungen,
2.
Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie
3. das überwiegende Interesse des Dienstgebers.
...
3. Abschnitt
Monatsbezug
§ 28
Gehaltshöhe

(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Funktionslaufbahn (LD) und die Gehaltsstufe bestimmt.

...

4. Abschnitt

Nebengebühren

§ 32

Nebengebühren

(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 und § 17 gelten sinngemäß.

(2) Die in den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 Abs. 1 bis 4, 36, 37 und 38 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

...

§ 34

Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für

verlängerten Dienstplan

(1) Dem Landesbediensteten gebührt für Überstunden, die


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1.
nicht in Freizeit oder
2.
gemäß § 65 Abs. 2 Z. 3 Oö. LBG oder § 24 Abs. 2 Z. 3 Oö. LVBG im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
...

(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 32 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

...

§ 37

Aufwandsvergütung

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

..."

Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Optionserklärung und der Erlassung des Bescheides vom über die erstmalige Einreihung des Beschwerdeführers in das neue Besoldungsschema sowie die Zuerkennung von Nebengebühren stand § 57 Oö. GG 2001 in der Stammfassung LGBl. Nr. 28/2001 in Geltung; er lautete in dieser Fassung auszugsweise:

"§ 57

Optionsrecht

(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits im Landesdienst stehen und nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2), können bis zum Ablauf des gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Landesbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Bei Beamten hat die Dienstbehörde im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat

der Dienstgeber im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.

..."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2002 wurde § 57 Oö. GG 2001 in hier nicht relevanten Punkten geändert. Nach Art. II Abs. 3 dieser Novelle wirken Erklärungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Oö. GG 2001, die in der Zeit vom bis zum Ablauf des abgegeben werden, auf den zurück, wenn der Landesbedienstete nicht ausdrücklich einen späteren, vor dem liegenden Zeitpunkt bestimmt.

In den Gesetzesmaterialien zum Oö. GG 2001 (Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung zum Oö. Gehaltsreformgesetz, Beilage 996/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. Gesetzgebungsperiode) wird zu den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Zu § 21 (Bewertung und Zuordnung von Verwendungen):

Die Verwendungen sind zu bewerten und, wenn sie eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, durch Verordnung in eine bestimmte LD einzureihen. Als Gruppe werden dabei mehrere Landesbedienstete verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Vergleichbarkeit der Verwendung, nicht jedoch auf die völlige Identität an. Die Verordnung soll einen repräsentativen Querschnitt der Verwendungen im Landesdienst aufweisen und keinesfalls durch einzigartige oder seltene Verwendungen unnötig aufgebläht werden (Abs. 1).

Die Verordnung ist anzupassen, wenn neue Gruppen entstehen oder gegebenenfalls, wenn sich Verwendungen bestehender Gruppen ändern (Abs. 2).

Ändern sich bestehende Verwendungen oder entstehen neue Verwendungen im Landesdienst, die wiederum eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind auch diese zu bewerten und durch Verordnung in eine LD einzureihen. Wird durch die Verordnungsänderung die bestehende Einreihung verschlechtert, werden die davon betroffenen Landesbediensteten wie bei Verwendungsänderungen nach § 26 Abs. 2 und 3 'aufsaugend' gestellt. Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sofern sie für die Landesbediensteten keine Schlechterreihung bedeuten (Abs. 3).

Zu § 22 (Bewertungsgrundsätze):

Die Bewertungskriterien wie auch die Bewertungsmethode im Abs. 1 sind - für den öffentlichen Dienst des Landes adaptiert - angelehnt an das System des Bundes im § 137 BDG.

Bewertet wird eine Verwendung nach den dieser Verwendung zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen. Die Bewertung ist damit vom Stelleninhaber unabhängig.

...

Zu § 23 (Einreihung durch Einzelbewertung):

Der weitaus überwiegende Teil der Verwendungen im Landesdienst wird, wie bereits aufgeführt, mittels Verordnung einer bestimmten Funktionslaufbahn zugeordnet. Die vielfältigen Aufgaben im Landesdienst lassen allerdings eine erschöpfende Berücksichtigung aller Verwendungen in einer Verordnung nicht zu.

Die Einreihung durch Verordnung wird daher bei jenen Verwendungen unterbleiben, die einmalig sind oder die zwar mehrere Bedienstete betreffen, jedoch wesentlich voneinander abweichen (z.B. Leiter einer großen Abteilung oder eine Funktion, die nur von einzelnen Personen bekleidet wird, wie etwa die Funktion des Landesbaudirektors oder des Landesfinanzdirektors). In diesen Fällen ist die Bewertung und Zuordnung im Einzelfall vorzunehmen (Abs. 1).

Ausgenommen davon ist die Funktion des Landesamtsdirektors, dessen einzigartige Verwendung als oberster Richtwert in die höchste LD mit Verordnung eingereiht wird.

In der Praxis wird die einzelne Verwendung nach der in der Ausschreibung (öffentliche oder amtsinterne Ausschreibung in der 'Jobbörse') festgelegten Zuordnung durch Dienstvertrag oder einer Ergänzung zum Dienstvertrag bei Vertragsbediensteten bzw. durch Pragmatisierungsbescheid oder sonstigen Bescheid der Dienstbehörde bei Beamten in eine Funktionslaufbahn eingereiht.

Wird eine zunächst durch Einzelakt bewertete und einer LD zugeordnete Verwendung später - etwa weil ein Gruppe entstanden ist - durch Verordnung schlechter eingereiht, wird der Landesbedienstete wie bei Verwendungsänderungen nach § 26 Abs. 2 und 3 'aufsaugend' gestellt (Abs. 2).

...

Zu § 26 (Verwendungsänderungen):

Im Fall einer Versetzung, Verwendungsänderung, Abberufung von einer leitenden Funktion nach dem Oö. LBG bzw. Oö. LVBG oder auch bei Änderungen der Einreihungsverordnung ist der Landesbedienstete erforderlichenfalls in eine neue LD einzureihen. Ihm gebührt der der neuen LD entsprechende Gehalt (Abs. 1).

Nachdem es im neuen Gehaltssystem keine Ergänzungszulage (vgl. § 12b Oö. Landes-Gehaltsgesetz, § 19 Abs. 8 Oö. LVBG) gibt, übernimmt Abs. 2 diese Funktion. Bei einer im Abs. 1 angeführten Änderung der Verwendung, die der Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat, wird sein Gehalt 'aufsaugend' gestellt. Der Bedienstete ist gehaltsmäßig so wie zuvor zu entlohnen, (nimmt also so lange an keinen Vorrückungen teil) bis er in der neuen niedrigeren LD dieselbe gehaltsmäßige Stellung erreicht hat (Abs. 2).

Unter der vorsätzlichen Herbeiführung von Krankheit oder Behinderung ist beispielsweise die absichtliche Selbstverstümmelung zu verstehen. Gründe, die vom Dienstnehmer zu vertreten sind, sind z.B. mangelnder Arbeitserfolg, grobe oder wiederholte Dienstpflichtverletzungen, die eigene Initiative (Ansuchen) zu einer Änderung der Verwendung oder die Zustimmung zu einer solchen, sofern nicht ein überwiegendes dienstliches Interesse an der Maßnahme besteht (Abs. 3).

..."

§ 2 der Oö. Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 56/2001, sowie

der Anlage dazu lauten auszugsweise:

"§ 2

Einreihung

(1) Folgende Verwendungen werden gemäß § 21 Oö. GG 2001 den einzelnen Funktionslaufbahnen (LD) zugeordnet:

...


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LD
Funktion
Dienststelle
11
1.
Arzt für Allgemeinmedizin mit
spezifischen Kenntnissen

Krankenanstalt
2.
Leitender Referent - Amtsleitung
Bezirkshauptmannschaft
3.
Amtsarzt
4.
Amtstierarzt
5.
Bereichsleiter Rechnungswesen
Krankenanstalt
6.
Forsttechniker (Forstwirt)
7.
Juristischer, betriebswirtschaftlicher,
wissenschaftlicher oder technischer
Referent
8.
Technischer Betriebsleiter (große
Krankenanstalten)

Krankenanstalt
9.
Verwaltungsdirektor
Pflegeanstalt
10.
Klinischer Psychologe
Krankenanstalt
11.
Spezialsachverständiger
10
1.
Facharzt
Krankenanstalt
2.
Leitender Referent
Amt d. Landesregierung

...

(2) Sofern in der Spalte 'Dienststelle' nichts angeführt ist, gilt die Verwendung für alle in Betracht kommenden Bereiche im Landesdienst.

(3) Die im Abs. 1 aufgezählten Verwendungen werden hinsichtlich ihrer wesentlichen Aufgaben und allfälligen Verwendungsvoraussetzungen in der Anlage näher umschrieben.

...

Anlage zu § 2

der

Oö. Einreihungsverordnung

...

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 11

...

7. Juristischer, betriebswirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder technischer Referent


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Aufgaben
Wahrnehmung der rechtlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aufgaben (Bescheide, Förderungsfälle, Studien, Bauplanungen, -abwicklungen), für die a) ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium oder b) ein der Verwendung entsprechendes Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erforderlich ist. Grundsätzlich selbstständige Aufgabenerledigung; Funktion als Vorgesetzter möglich. Aufgabengebiet entspricht im Wesentlichen § 29 Oö. LBG bzw.
dem II. Teil lit. A Z. 1, 2, 8 und 9 Oö. LVBV.
Verwendungs-
voraussetzungen
Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiums und mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse der Mitarbeiterführung

...

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 10

...

2. Leitender Referent


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Aufgaben
Leitung einer Organisationseinheit (größeren Gruppe von Bediensteten) einer Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
Verwendungs-
voraussetzungen
Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis; eingehende Fähigkeiten und Kenntnisse der Mitarbeiterführung; hohes Maß an Verhandlungsgeschick

..."

§ 93a des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994

(Oö. LBG), lautet (in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002):

"§ 93a

Abberufung von einer leitenden Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 91 bis 93 mit einem mindestens gleichwertigen Aufgabengebiet zu betrauen wie das, welches er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Ein Beamter, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, ist in diesem Fall auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte."

II.2. Angesichts des umfangreichen Vorbringens der vorliegenden Beschwerde, das sich u.a. auch gegen die Zulässigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers sowie der daraus resultierenden und von ihm als "Gehaltskürzung" qualifizierten Konsequenzen richtet, ist vorab klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid lediglich über zwei Fragen abspricht:

Mit dem ersten Absatz des (oben I.) wiedergegebenen Spruches wird über die Bewertung der Verwendung (des Arbeitsplatzes) des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes und seine daraus resultierende gehaltsrechtliche Einreihung in die Funktionslaufbahn LD 10 sowie über den Zeitpunkt, ab dem diese Einreihung wirksam wird, abgesprochen. Dieser Spruchteil enthält keinen Abspruch über die Zuweisung einer bestimmten Verwendung an den Beschwerdeführer, über seine Versetzung oder über die Höhe des ihm zustehenden Bezuges.

Der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides verfügt die Einstellung der dem Beschwerdeführer bis dahin zuerkannten Nebengebühren und legt den Zeitpunkt dieser Einstellung fest; dies stellt der Sache nach eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren mit Null dar.

Weiters ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/10/0127 = VwSlg. 11.283/A, vom , Zl. 92/12/0147, und vom , Zl. 2005/12/0070).

Soweit in der oben I. wiedergegebenen Formulierung unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" als Aufhebungsgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, wird der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um im § 42 VwGG genannte und auch in dieser Formulierung als solche bezeichnete Aufhebungsgründe (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 94/10/0186).

Unmissverständlich als Beschwerdepunkte bezeichnet sind somit nur die beiden im ersten Absatz der wiedergegebenen Formulierung bezeichneten Rechte, nämlich einerseits das "subjektiv gewährleistete Recht, anders als bisher, d.h. nicht gem. § 26 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) in die Funktionslaufbahn LD 10 ab eingereiht zu werden" sowie das "subjektiv gewährleistete Recht auf Weitergewährung einer Aufwandsvergütung und Überstundenvergütung ab gem. §§ 34 und 37 Oö. GG 2001".

Mit dem ersten wiedergegebenen Beschwerdepunkt wird nach der Formulierung lediglich eine Verletzung in dem Recht behauptet, nicht gemäß § 26 Abs. 1 Oö. GG 2001 ab dem anders als bisher (nämlich in Funktionslaufbahn LD 10) eingereiht zu werden.

Mit dem zweiten Beschwerdepunkt wird die Verletzung in dem Recht geltend gemacht, die Überstundenvergütung und die Aufwandsvergütung über den hinaus weiter zu beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit nach dem Vorgesagten ausschließlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesen ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten verletzt wurde.

II.3. Zum ersten Absatz des Spruches (Einreihung ab in die Funktionslaufbahn LD 10):

Das Besoldungsschema des Oö. GG 2001 orientiert sich - wie die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ausdrücklich betonen - am Funktionszulagenschema des Bundesrechtes, insbesondere an § 137 BDG 1979. Danach richtet sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach der ihm zugewiesenen Verwendung (seinem Arbeitsplatz) und hängt daher von der Einreihung der ihm zugewiesenen Verwendung (seines Arbeitsplatzes) in eine der durch Gesetz vorgegebenen und durch Verordnung näher zu konkretisierenden Funktionslaufbahnen ab. Das System des Oö. GG 2001 stimmt insofern im Grundsatz mit jenem des BDG 1979 und des GehG überein, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmungen herangezogen werden kann.

Die Einreihung einer konkreten Verwendung (eines Arbeitsplatzes) hängt danach - ausschließlich - von den Aufgaben ab, die dem Arbeitsplatz (tatsächlich: vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0148, mwN) zugeordnet sind (vgl. § 3 Z. 5 Oö. GG 2001). Wie die oben I. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ausdrücklich ausführen, sind für die Bewertung ausschließlich die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben maßgeblich, die in ihrer Gesamtheit die dem Beamten zugewiesene Verwendung ausmachen; die Bewertung bzw. Einreihung einer Verwendung ist daher unabhängig vom konkreten Stelleninhaber und seinen individuellen Fähigkeiten und Leistungen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/12/0306 = VwSlg. 14.895/A, vom , Zl. 98/12/0235, und vom , Zl. 2001/12/0110). Soweit die vorliegende Beschwerde bemängelt, dass bei der Einreihung des Beschwerdeführers in die Funktionslaufbahn LD 10 nicht seine individuelle Fähigkeiten berücksichtigt worden seien, verkennt sie somit die Rechtslage.

Die für die Besoldung des Beamten maßgebliche Einreihung in eine Funktionslaufbahn kann sich einerseits dadurch ändern, dass die Einreihungsverordnung modifiziert wird (vgl. § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Oö. GG 2001), anderseits dadurch, dass sich die dem Beamten zugewiesene Verwendung ändert. § 26 Abs. 1 Oö. GG 2001 sieht vor, dass einem Landesbediensteten nach Änderung seiner Verwendung der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Daraus folgt zunächst, dass sich die gehaltsrechtliche Einreihung eines Landesbeamten in eine Funktionslaufbahn im Falle der Änderung seiner Verwendung nach der Bewertung (Einreihung) der ihm neu zugewiesenen Verwendung richtet. Mit dem Ausdruck "Verwendungsänderungen" im § 26 Oö. GG 2001 sind - wie sich aus den als Hilfsmittel zur Auslegung des Gesetzes heranzuziehenden oben I. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt - nicht nur Verwendungsänderungen im Sinne des § 93 Oö. LBG gemeint, sondern alle Fälle, in denen sich die dem Beamten zugewiesene Verwendung - verstanden als der Kreis der Aufgaben, die mit seinem Arbeitsplatz verbunden sind - auf Dauer ändert, also insbesondere auch der Fall der Versetzung (nach § 92 Oö. LBG) oder der Abberufung von einer leitenden Funktion (nach § 93a Oö. LBG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde die Anwendbarkeit des § 26 Oö. GG 2001 für die Beurteilung seiner gehaltsrechtlichen Stellung nach seiner Versetzung in Zweifel zieht, ist er somit nicht im Recht.

Das vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachte Recht, nicht anders als bisher eingereiht zu werden - also auf Beibehaltung seiner ursprünglichen Einreihung in die Funktionsgruppe LD 4 - besteht daher nur solange, als bei Aufrechterhaltung der zugewiesenen Verwendung die Einreihungsverordnung in dieser Hinsicht nicht geändert wird, die dem Beamten zugeordnete Verwendung sich nicht ändert oder wenn dem Beamten eine Verwendung derselben Funktionslaufbahn neu zugewiesen wird. Wird dem Beamten hingegen eine Verwendung einer anderen (insbesondere niedrigeren) Funktionslaufbahn rechtswirksam zugewiesen, hat er kein Recht auf Beibehaltung der der Einreihung seiner früheren Verwendung entsprechenden gehaltsrechtlichen Stellung. Vielmehr richtet sich die gehaltsrechtliche Zuordnung des Landesbeamten zu einer Funktionslaufbahn in diesem Fall nach der Bewertung der nunmehr zugewiesenen Verwendung.

Von der Einreihung eines Landesbeamten in eine Funktionslaufbahn ist jedoch die Frage der Höhe des ihm nach einer verschlechternden Verwendungsänderung gebührenden Gehalts zu unterscheiden. Diese richtet sich gemäß § 26 Abs. 1 Oö. GG 2001 zwar grundsätzlich nach der Bewertung des zugewiesenen Arbeitsplatzes; hat jedoch der Landesbeamte die Gründe für die verschlechternde Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm nach § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 sein letzter (höherer) Monatsbezug solange weiter, bis er entsprechend seiner neuen Einreihung diesen Bezug (infolge Vorrückungen) erreicht hat ("Aufsaugung"). Im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten muss also zwischen seiner - nach der zugewiesenen Verwendung zu beurteilenden - Einreihung in eine Funktionslaufbahn einerseits und der Höhe des ihm zustehenden Bezuges anderseits unterschieden werden, weil in jenen Fällen, in denen die Gründe für die Verwendungsänderung nicht vom Landesbeamten zu vertreten sind, der zustehende Bezug sich zunächst nach dem letzten Monatsbezug seiner Vorverwendung richtet.

Unabhängig davon, ob diese "Aufsaugungsregelung" zur Anwendung kommt, ist der Landesbeamte aber jedenfalls seiner neuen Verwendung entsprechend in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Dies folgt allein schon daraus, dass diese Einreihung dafür maßgeblich ist, welcher Bezug dem Landesbeamten auf Grund der neuen Verwendung zustünde, was wiederum ausschlaggebend dafür ist, wie lange der letzte Monatsbezug vor der Verwendungsänderung nach § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 weiter zusteht.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass zwischen der Einreihung eines Landesbeamten in eine bestimmte Funktionslaufbahn einerseits und der Entscheidung darüber, ob nach einer verschlechternden Verwendungsänderung der letzte Monatsbezug nach § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 weiter gebührt, zu unterscheiden ist. Durch einen Bescheid, mit dem bloß die Einreihung eines Landesbeamten in eine bestimmte Funktionslaufbahn verfügt wird, ist damit noch nicht darüber abgesprochen, ob ihm die "Aufsaugungsregel" des § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 zu Gute kommt oder ob er sogleich entsprechend der neuen (niedriger eingereihten) Verwendung zu entlohnen ist.

Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes: Mit dem ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides wird ausschließlich die Einreihung des Beschwerdeführers in die Funktionslaufbahn LD 10 verfügt, nicht aber über die Höhe des ihm zustehenden Bezuges entschieden. Gegenstand dieses normativen Abspruches ist daher allein die Einreihung in diese Funktionslaufbahn. Hingegen wird durch diesen Spruchteil nicht darüber abgesprochen, ob die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 betreffend die Fortzahlung des zuletzt zustehenden Bezuges auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist oder nicht. Zwar wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides - in Beantwortung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - dargelegt, warum die Verwendungsänderung vom Beschwerdeführer zu vertreten und demgemäß § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 auf ihn nicht anzuwenden sei. Diese Ausführungen in der Begründung ändern aber nichts daran, dass über diese Frage im wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides nicht mit verbindlicher Wirkung abgesprochen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes behauptet, nicht anders als bis zu seiner Versetzung eingereiht zu werden, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde von seiner Verwendung als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E abberufen und ihm eine Verwendung als juristischer Referent in der Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung neu zugewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen, also von einem obersten Organ (Art. 19 iVm Art. 101 B-VG); gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, sodass er mit seiner Erlassung sowohl formelle wie auch materielle Rechtskraft erlangte (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Auflage, 1998,

S. 1409 ff, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,

4. Auflage, 2006, S. 229 ff). Die Möglichkeit der Anfechtung dieses Bescheides beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Erhebung einer solchen Beschwerde ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/11/0166). Zwar hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid betreffend seine Versetzung zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, die nach deren Ablehnung seitens des Verfassungsgerichtshofes (nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides) an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde; doch wurde dieser Beschwerde weder vom Verfassungsgerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Verbindlichkeit dieses Bescheides zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingeschränkt war. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0268, abgewiesen. Soweit die vorliegende Beschwerde daher in Zweifel zieht, dass der Bescheid über die Versetzung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht materiell rechtskräftig gewesen sei, ist sie nicht im Recht.

Angesichts der rechtswirksam verfügten Versetzung auf einen anderen - niedriger bewerteten - Arbeitsplatz hatte der Beschwerdeführer aber kein Recht auf Beibehaltung seiner der früheren Verwendung als Bezirkshauptmann entsprechenden Einreihung in die Funktionslaufbahn LD 4. Vielmehr war er entsprechend der ihm nunmehr zugewiesenen Verwendung "einzureihen". Einen Anspruch auf Beibehaltung seiner bis zur Versetzung bestehenden gehaltsrechtlichen "Einreihung" hätte der Beschwerdeführer nur dann, wenn der Arbeitsplatz, auf den er versetzt wurde, derselben Funktionslaufbahn zugeordnet wäre wie seine frühere Verwendung; dass dem Beschwerdeführer durch die Versetzung eine gleichwertige Verwendung wie jene des Bezirkshauptmannes zugewiesen worden wäre wurde jedoch weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch finden sich dafür im vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte.

§ 26 Oö. GG 2001 enthält keine Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt nach einer Verwendungsänderung die der neuen Verwendung entsprechende gehaltsrechtliche Stellung maßgeblich wird; auch der im Beschwerdefall von der belangten Behörde angewendete § 23 Oö. GG 2001 über die Einreihung im Einzelfall enthält dazu keine Anordnung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus § 5 Abs. 2 Oö. GG 2001: Danach ist - wenn landesgesetzlich nicht anderes festgelegt wird - für Änderungen des Monatsbezuges (dazu zählt nach § 4 Abs. 1 auch der Gehalt) aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend. Da sich der Gehalt des Landesbeamten u. a. nach der Funktionslaufbahn richtet, in der seine Verwendung (sein Arbeitsplatz) eingereiht ist (§ 28 Abs. 1 Oö. GG 2001), folgt daraus, dass im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten auf einen anders bewerteten Arbeitsplatz die Einreihung der neuen Verwendung für den Gehalt ab dem Tag des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme maßgeblich ist. Dies muss nicht nur in den Fällen gelten, in denen die neue Verwendung schon auf Grund des Oö. GG 2001 und der Einreihungsverordnung eindeutig einer Funktionslaufbahn zugewiesen ist, sondern auch dann, wenn - wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausgegangen ist - die Bewertung nach § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, den Zeitpunkt der gehaltsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen unterschiedlich davon anzusetzen, ob die Einreihung einer Verwendung unmittelbar durch die Einreihungsverordnung oder bei Einzelbewertung durch Bescheid vorzunehmen ist.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Oö. GG 2001 folgt somit, dass im Fall einer Verwendungsänderung die Einreihung der Verwendung in die neue Funktionslaufbahn ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verwendungsänderung maßgeblich ist; im Fall einer Einreihung durch Einzelbewertung nach § 23 Oö. GG 2001 ist diese ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verwendungsänderung auszusprechen, mag dieser Zeitpunkt auch vor Erlassung des Bescheides über die Einreihung des betroffenen Landesbeamten liegen. Eine dadurch bewirkte "Rückwirkung", dass ein Bescheid, mit dem eine Einreihung eines Landesbeamten in seine neue Funktionslaufbahn nach einer Verwendungsänderung erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der betreffenden Personalmaßnahme erlassen wird, findet daher ihre gesetzliche Grundlage in § 5 Abs. 2 Oö. GG 2001.

Soweit der angefochtene Bescheid im ersten Absatz seines Spruches eine Einreihung des Beschwerdeführers entsprechend der ihm nach seiner Versetzung zugewiesenen Verwendung vornimmt, wird der Beschwerdeführer dadurch nach dem Vorgesagten nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt, nicht "anders als bisher" eingereiht zu werden. Dies gilt auch für den Ausspruch der Einreihung ab dem : Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Bescheid über die Versetzung des Beschwerdeführers am rechtswirksam zugestellt und damit verbindlich wurde. Durch den Ausspruch, dass die Einreihung des Beschwerdeführers entsprechend seiner neuen Verwendung ab dem wirksam wird, ist der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

Dass der Beschwerdeführer durch diesen Absatz des angefochtenen Bescheides in anderen Rechten verletzt wäre - etwa wegen fehlerhafter Bewertung (Einreihung) der neu zugewiesenen Verwendung oder wegen Unzulässigkeit einer Einzelfallbewertung - wird in dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht und ist vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu prüfen.

II.4. Zum zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Einstellung der Überstundenvergütung und der Aufwandsvergütung):

Sowohl bei der dem Beschwerdeführer aus Anlass seiner Optionserklärung in das neue Besoldungsschema zuerkannten Überstundenvergütung nach § 34 wie auch bei der Aufwandsvergütung nach § 37 Oö. GG 2001 handelt es sich um Nebengebühren nach § 32 Oö. GG 2001, die gemäß § 32 Abs. 2 Oö. GG 2001 pauschaliert wurden. Die diesbezüglichen Regelungen des Oö. GG 2001 entsprechen im Wesentlichen den bundesrechtlichen Bestimmungen des GehG (§§ 15 ff), sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bundesrechtlichen Bestimmungen und zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen auch für das Oö. GG 2001 herangezogen werden kann.

Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 3 Z. 5 Oö. GG 2001) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt im Sinne des § 32 Abs. 6 Oö. GG 2001, die eine Neubemessung der Pauschalierung auch auf Null rechtfertigt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0523, vom , Zl. 2005/12/0272, vom , Zl. 2006/12/0172, und vom , Zl. 2005/12/0178). Anderes gilt nur dann, wenn auch die neue Verwendung ihrerseits einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründet und die Pauschalierung beibehalten wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0065).

Im gegenständlichen Fall waren die pauschalierte Überstundenvergütung ebenso wie die pauschalierte Aufwandsvergütung dem Beschwerdeführer aus Anlass und für die Dauer seiner Funktion als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E zuerkannt worden. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Wegfall der Verwendung als Bezirkshauptmann und die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung als wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Zeitpunkt der Bemessung dieser Nebengebühren qualifiziert; es liegt auf der Hand, dass die Funktion als (wenn auch mit bestimmten Leitungsfunktionen betrauten) juristischer Referent in einer Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung weder ein vergleichbares Ausmaß an Überstunden noch einen vergleichbaren Mehraufwand aus Anlass der Ausübung des Dienstes hervorruft wie die Funktion eines Bezirkshauptmannes. Es war daher nicht rechtswidrig, dass die Behörde aus Anlass der Versetzung des Beschwerdeführers die ihm zuvor pauschaliert zuerkannten Nebengebühren eingestellt hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Anordnung von Überstunden einen Anspruch auf Abgeltung nach § 34 Oö. GG 2001 im Einzelfall hat; Gleiches gilt auch für allfällige Mehraufwendungen nach § 37 Oö. GG 2001, die ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass desselben notwendigerweise entstanden sind.

Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des § 32 Abs. 6 Oö. GG 2001 wird die Neubemessung (hier mit Null) einer pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die dafür maßgebliche Änderung folgenden Monatsersten wirksam. Da der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Versetzungsbescheides, d.h. spätestens mit Wirkung vom , versetzt worden war, entsprach die Einstellung der Nebengebühren mit Ablauf des dem Gesetz.

Der Vorwurf der vorliegenden Beschwerde, die Streichung der Nebengebühren sei "unbegründet und aus unsachlichen Kriterien" erfolgt, ist - insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezügliche zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid - nicht berechtigt. Nach dem Vorgesagten ist der Beschwerdeführer somit durch die Einstellung der ihm vor seiner Versetzung zuerkannten Nebengebühren nicht in seinen Rechten verletzt.

II.5. Die vorliegende Beschwerde vermag im Übrigen mit ihrem umfangreichen Vorbringen auch sonst keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Dazu ist - soweit das Vorbringen der Beschwerde nicht bereits im Vorstehenden behandelt wurde - Folgendes auszuführen:

II.5.1. Die Beschwerde wendet sich mehrfach gegen den Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer versetzt worden war, und macht dessen Rechtswidrigkeit geltend; so wird dem Versetzungsbescheid einerseits vorgehalten, dass er den Ausspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung einem anderen Bescheid vorbehalte (S. 10 der Beschwerde), anderseits, dass die Versetzung vom Posten eines Bezirkshauptmannes auf die Stelle eines juristischen Referenten unsachlich sei und die Versetzung auf einen höher bewerteten Posten hätte erfolgen müssen (S. 12 der Beschwerde).

Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht über die Versetzung des Beschwerdeführers abgesprochen wurde und im Wege der Bekämpfung eines Bescheides über die Einreihung der einem Landesbeamten zugewiesenen Verwendung die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen rechtskräftigen Versetzungsbescheides nicht mehr überprüft werden kann.

II.5.2. Die Beschwerde macht weiter geltend, dass der Beschwerdeführer durch den Versetzungsbescheid auf den Posten eines "juristischen Referenten" versetzt worden sei, der nach der Einreihungsverordnung der Funktionslaufbahn LD 11 zugeordnet sei; mit dem angefochtenen Bescheid sei hingegen auf die Position des Leiters der Gruppe Verwaltungspolizei III abgestellt und die Funktionslaufbahn LD 10 "zugewiesen" worden.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, mit dem nicht etwa die Zuweisung einer bestimmten Verwendung (eines Arbeitsplatzes) verfügt wurde, sondern lediglich über die Einreihung des Beschwerdeführers entsprechend der ihm zugewiesenen Verwendung abgesprochen wurde. Die Bewertung eines Arbeitsplatzes (Einreihung) richtet sich aber nach den tatsächlich übertragenen Aufgaben (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0148). Im Übrigen ist dieser Vorwurf nicht von dem eingangs wiedergegebenen Beschwerdepunkt umfasst; es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass nach seiner Versetzung auf den Arbeitsplatz eines "juristischen Referenten" wegen der mit der ihm tatsächlich zugewiesenen Verwendung verbundenen Aufgaben in die (höhere) Funktionslaufbahn LD 10 eingereiht wurde, überhaupt in seinen Rechten verletzt wird.

II.5.3. Die vorliegende Beschwerde wendet sich unter verschiedenen Aspekten gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten habe und daher die in § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 vorgesehene Fortzahlung des bisherigen Monatsbezuges nicht zur Anwendung komme. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang insbesondere ein unzureichendes Ermittlungsverfahren, die Verletzung im Recht auf Parteiengehör und eine unzureichende Begründung vor, weil hinsichtlich der Feststellung der Dienstpflichtverletzungen lediglich auf den Versetzungsbescheid verwiesen werde.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid - wie dargelegt - lediglich über die Einreihung des Beschwerdeführers in die Funktionslaufbahn LD 10 abspricht, nicht jedoch über die Höhe des ihm gebührenden Monatsbezuges und somit darüber, ob § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 in seinem Fall zur Anwendung kommt. Dass die belangte Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheides - in Beantwortung diesbezüglicher Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen - Ausführungen darüber aufgenommen hat, inwieweit der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat, belastet sie ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher schon deshalb ins Leere.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beizufügen, dass die Auffassung der belangten Behörde, er habe die Gründe für seine Versetzung zu vertreten, und dass deshalb die Begünstigung des § 26 Abs. 2 Oö. GG 2001 auf ihn nicht anwendbar sei, zutreffend ist: Richtig führt die belangte Behörde sowohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie auch in ihrer Gegenschrift aus, dass nach den zur Auslegung des Gesetzes als Hilfsmittel heranzuziehenden Gesetzesmaterialien vom Dienstnehmer zu vertretende Gründe insbesondere in wiederholten Dienstpflichtverletzungen zu sehen sind, auf die sich die Personalmaßnahme stützt. Das Gesetz stellt dabei nicht etwa darauf ab, dass bereits eine disziplinarrechtliche Ahndung vorliegt; ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist daher im Verfahren zur Bemessung des Gehalts/Monatsbezuges als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu prüfen, was auch der Beschwerdeführer im Grunde zutreffend erkennt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem die Versetzung des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0268, ausgesprochen hat, stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten und für seine Versetzung ausschlaggebenden Verfehlungen (vorschriftswidrige Gebarung; vorschriftswidrige Benutzung des Dienstkraftwagens) derart schwere Dienstpflichtverletzungen dar, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung bestand. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf ihrem Versetzungsbescheid aufbauend im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat.

Unzutreffend ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und unzureichender Begründung: Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, besteht im Verwaltungsverfahren kein Unmittelbarkeitsgrundsatz; daher darf die Behörde in einem Verfahren, in dem über die gehaltsrechtlichen Folgen einer Versetzung und die Anwendung des § 26 Abs. 2 und 3 Oö. GG 2001 abzusprechen ist, auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren, insbesondere aus dem Versetzungsverfahren oder dem Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Landesbeamten zurückgreifen. Dies ergibt sich allein schon aus dem im § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Auch diesbezüglich genügt es auf das die Versetzung betreffende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0268, zu verweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof gleichartige Vorwürfe des Beschwerdeführers (betreffend die Heranziehung von Ergebnissen aus dem Disziplinarverfahren für das Versetzungsverfahren) als unberechtigt qualifiziert und darüber hinaus ausgesprochen hat, dass das Ermittlungsverfahren im Versetzungsverfahren an keinen wesentlichen Verfahrensmängeln gelitten hat und insbesondere auch keine für den Verfahrensausgang wesentliche Verletzung des Parteiengehörs festgestellt werden könne.

Soweit die Beschwerde rügt, dass zur Begründung für die Feststellung von Dienstpflichtverletzungen lediglich auf den Versetzungsbescheid verwiesen werde, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Ausmaß der erforderlichen Begründung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Rechtsschutzinteresse der Partei richtet (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Anm. 5 zu § 60). Insbesondere sieht es diese Rechtsprechung nicht als rechtswidrig an, wenn auf die Begründung eines anderen der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird, insbesondere soweit Identität des maßgebenden Sachverhaltes vorliegt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Anm. 15 zu § 60). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bereits in dem Bescheid über die Versetzung des Beschwerdeführers das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen festgestellt und in zureichender Weise begründet; wenn in einem Bescheid betreffend die gehaltsrechtlichen Folgen dieser Versetzung auf die Feststellungen im Versetzungsbescheid verwiesen wird, werden das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt und seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht abgeschnitten.

II.5.4. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass auf den Beschwerdeführer § 93a Oö. LBG anzuwenden gewesen wäre, wonach einem Landesbediensteten im Falle der Abberufung von einer Leitungsfunktion ein mindestens gleichwertiges Aufgabengebiet zuzuweisen sei.

Auch dieses Vorbringen richtet sich der Sache nach gegen die Versetzung des Beschwerdeführers und die dabei erfolgte Zuweisung einer neuen Verwendung, worüber jedoch mit dem angefochtenen Bescheid nicht (mehr) abgesprochen wurde, sodass dieses Vorbringen wiederum ins Leere geht.

II.5.5. Die Beschwerde bringt des Weiteren vor, auf Grund der Option des Beschwerdeführers liege eine Gehaltsvereinbarung privatrechtlichen Charakters vor; nach dem Privatrecht sei jede verschlechternde Versetzung eines Arbeitnehmers nur mit seiner Zustimmung zulässig. Mangels einer solchen Zustimmung sei die beabsichtigte "Gehaltskürzung" unzulässig. Zudem verstehe es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer von der Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätte, wäre die Möglichkeit von Dienstnehmerbenachteiligungen erkennbar gewesen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist -, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen ist, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/12/0065, vom , Zl. 99/12/0272, vom , Zl. 99/12/0031, und vom , Zl. 97/12/0361). In seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0381, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus Folgendes ausgeführt:

"Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen und auf seine Bereitschaft zu Zugeständnissen hinsichtlich des Besoldungssystems verweist, ist ihm insbesondere entgegen zu halten, dass es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. ..."

Durch die in § 57 Oö. GG 2001 vorgesehene Optionsmöglichkeit wird dem Landesbeamten zwar ein Gestaltungsrecht eingeräumt, dies führt nach dem Vorgesagten aber nicht dazu, dass durch eine derartige Optionserklärung eine "privatrechtliche Gehaltsvereinbarung" entstünde. Vielmehr handelt es sich bei der Optionserklärung eines Landesbeamten nach § 57 Oö. GG 2001 um eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (siehe dazu das zur vergleichbaren Bestimmung nach § 240a BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0248), die dazu führt, dass - abgesehen von bestimmten, in § 57 Oö. GG 2001 genannten, im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht relevanten Bestimmungen - in weiterer Folge das Oö. GG 2001 auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anzuwenden ist. Die gehaltsrechtlichen Folgen einer verschlechternden Verwendungsänderung (hier: Versetzung) sind im Oö. GG 2001 in § 26 abschließend geregelt, sodass für eine Heranziehung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsprechung der Zivilgerichte kein Raum bleibt. Insbesondere setzt die Anwendung dieser Bestimmung nicht eine Zustimmung des Landesbeamten zur Versetzung voraus, sondern kommt gerade auch dann zur Anwendung, wenn ein Landesbeamter - wie im gegenständlichen Fall - aus von ihm zu vertretenden Gründen (Dienstpflichtverletzungen) gegen seinen Willen versetzt wurde.

Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer hätte die Option nicht abgegeben, wenn er die Möglichkeit von Dienstnehmerbenachteiligungen vorausgesehen hätte, genügt es darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides angeführte Bestimmung des § 26 Oö. GG 2001 ebenso wie die Bestimmung über die Versetzung in § 92 Oö. LBG im Zeitpunkt seiner Optionserklärung bereits dem Rechtsbestand angehört haben. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der ein hochrangiger rechtskundiger Landesbeamter war - nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich über die Folgen seiner freiwilligen Optionserklärung Kenntnis zu verschaffen.

II.6. Da der Beschwerdeführer somit in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt wurde und eine von Amts wegen wahrzunehmende (§ 41 Abs. 1 VwGG) Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vorlag, war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am