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VwGH vom 26.11.2008, 2008/08/0139

VwGH vom 26.11.2008, 2008/08/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. Dr. P in W, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 4248/08, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 bis 86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge sowie der Beitragsgrundlagen für das Kalenderjahr 2007. Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom stellte diese gemäß § 25 GSVG in Verbindung mit § 25a GSVG und § 25 Abs. 7 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage für den Beschwerdeführer in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom bis mit EUR 3.213,37 fest. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, gemäß §§ 27, 27a und 27b GSVG vom bis monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 498,07 und zur Krankenversicherung in der Höhe von EUR 292,42 zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 des Beschwerdeführers Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 33.193,29 ausweise und in diesem Jahr Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 2.543,88 vorgeschrieben worden waren. Die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 errechne sich demgemäß durch die Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, geteilt durch zwölf (Monate der Pflichtversicherung) und multipliziert mit dem Aktualisierungsfaktor in der Höhe von 1,079. Vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, würden gemäß § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige Beitragsgrundlagen gelten. Für den Beschwerdeführer sei Stichtag des Pensionsantritts der .

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, in dem er zusammengefasst geltend machte, dass die in § 25 Abs. 7 GSVG geregelte "Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen" ohne Möglichkeit der Nachbemessung auf Grund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres "gegen den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung gleich gelagerter Fälle" verstoße. Auf Grund des Pensionsantrags und des Pensionsantritts des Beschwerdeführers zum habe keine Nachbemessung stattgefunden und es erfolge eine Schlechterstellung gegenüber jenen Pflichtversicherten, bei denen eine Nachbemessung stattfinde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Sie stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom weise Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 33.193,29 aus. Im Jahr 2004 seien dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.543,88 vorgeschrieben worden. Daraus errechne sich eine monatliche vorläufige Beitragsgrundlage für 2007 von EUR 3.213,37. Der Pensionsstichtag sei im Falle des Beschwerdeführers unbestritten der . Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG habe dies zur Folge, dass die auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2004 ermittelte vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 zur endgültigen Beitragsgrundlage werde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erklärte, von einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Ungeachtet der auch auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichteten Beschwerdeanträge wird in der Ausführung der Beschwerdegründe ausschließlich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Für eine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Verletzung von Verfahrensvorschriften bieten weder das Gesetz noch die vorgelegten Verwaltungsakten einen Anhaltspunkt.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR -2.579,28 (also einen Verlust) erzielt habe, sodass er - wäre es zur Nachbemessung gekommen - für den Zeitraum vom bis zum Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung auf der Grundlage der Mindestbeitragsgrundlage entrichten hätte müssen. Es sei nicht einzusehen, mit welchen Argumenten die Entrichtung höherer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung gerechtfertigt werden könne, soferne unter der Voraussetzung der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit in der selben Höhe die tatsächliche Beitragshöhe von der Wahl des Pensionsstichtages abhängig gemacht werde, wodurch es zu einer Schlechterstellung jenes Pflichtversicherten komme, welcher sich für einen früheren Pensionsantritt entscheide gegenüber jenem Pflichtversicherten, welcher unverändert eine selbständige Arbeit ausübe. Der verkürzte Beitragszeitraum des Beschwerdeführers finde seine Ursache in der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Stichtag vom . Wäre es "verfassungskonform zu einer Nachbemessung gekommen", wären vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum lediglich gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 609,07 und Pensionsversicherungsbeiträge von EUR 1.757,91 zu bezahlen gewesen.

3. § 25 und § 25a GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lauten auszugsweise wie folgt:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

...

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

...

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

...

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten."

4. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass zum Zeitpunkt des Stichtags seines Pensionsantritts zum noch kein Einkommensteuerbescheid über seine Einkünfte des Jahres 2007 vorlag. Da damit die für die endgültige Beitragsgrundlage notwendigen Nachweise noch nicht vorlagen, war für das Jahr 2007 eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen, welche sich gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG aus den für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen errechnet. Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 7 GSVG gilt diese vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG, da bis zum Stichtag noch keine Nachbemessung erfolgte, als (endgültige) Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG.

Da somit eine Nachbemessung zum Stichtag mangels Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 nicht möglich war, war die belangte Behörde nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gehalten, die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG nach der Anordnung des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0189).

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist § 25 Abs. 7 GSVG auch nicht unsachlich und damit gleichheitswidrig, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,

B 177/79, Slg. Nr. 9.645). Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 25 Abs. 7 GSVG nicht (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0251), sodass er sich auch nicht veranlasst sieht, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, einen Antrag auf Aufhebung des § 25 Abs. 7 GSVG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den auch hier angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1326/08-3, abgelehnt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am