VwGH 11.09.2008, 2008/08/0138
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 5-7/6+7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9-000776, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis kein Arbeitslosengeld gebühre. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom Arbeitslosengeld vom bis zum und vom bis bezogen habe. Vom bis und vom bis zum sei der Beschwerdeführer bei der Wiener Gebietskrankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet gewesen. Vom bis habe er Krankengeld bezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht sofort, sondern erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache am gemeldet.
§ 46 AlVG nehme eine umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen von fehlerhaften oder nicht fristgerechten Geltendmachungen von Arbeitslosengeld vor und lasse selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen die nachträgliche Sanierung der Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (persönliche Wiedermeldung) nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 46 Abs. 5 AlVG lautet:
"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während des Bezuges von Krankengeld.
2. Nach den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zum Krankengeld; die Wiedermeldung nach dem Ende des Krankengeldbezuges erfolgte erst am , somit mehr als eine Woche nach Ende des Ruhenszeitraums.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 17 Abs. 2 AlVG sei auf diesen Fall analog anzuwenden. Nach dieser Bestimmung würden Meldungen, welche verspätet einlangen, "als ursprünglich abgegeben" gelten, wenn die Verspätung nicht im Verantwortungsbereich der betreffenden Person liege. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf Weiterbezug des Arbeitslosengeldes aus unverschuldeten Gründen nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gestellt worden. Zweck der Bestimmung des § 17 Abs. 2 AlVG sei es, Erklärungen, die verspätet einlangen, "als ursprünglich abgegeben" zu betrachten, um Härtefälle zu vermeiden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum diese Bestimmung nicht bzw. nicht analog anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung, dass auf Grund der Anwendung des § 17 Abs. 2 AlVG die verspätet erstattete Meldung nicht als verspätet zu betrachten sei und die Behörde das Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom bis zusprechen hätte müssen.
3. § 17 Abs. 2 AlVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:
"(2) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
4. Auch die "analoge Anwendung" des § 17 Abs. 2 AlVG würde im Übrigen nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis führen. Diese vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung regelt die auch elektronisch mögliche Übermittlung der Arbeitslosmeldung, während nach § 46 Abs. 5 AlVG ausdrücklich die persönliche Geltendmachung bzw. die persönliche Wiedermeldung erforderlich ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer dieser Bestimmung offenbar beigelegten Bedeutung sieht § 17 Abs. 2 AlVG insbesondere auch nicht vor, dass eine (unverschuldet) zu spät abgesandte oder abgegebene Meldung als zu jenem Zeitpunkt abgegeben beurteilt würde, zu dem sie zu erstatten gewesen wäre, sondern trifft lediglich Regelungen für das Übermittlungsrisiko.
5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2008080138.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-75849