VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0127
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MS in L, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5/1, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom , Zl. PPO-RM-Pers-100004-05, betreffend Antrag auf Versicherung der Ehegattin nach § 16 Abs. 5 der Satzung der Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz und Beitragszuschlag gemäß § 24 Abs. 5 leg. cit., zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (in der Folge: L). Er ist Mitglied der Krankenfürsorge (in der Folge: KF) für die Beamten in L.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer an die KF den Antrag auf Versicherung seiner Ehegattin betreffend die Sonderklassen-Differenzzahlung für Ehegatten gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung
der Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz (Magistratskrankenfürsorge; MKF) und erklärte sich bereit, den Beitragszuschlag gemäß § 24 Abs. 5 MKF zu leisten.
Begründet wurde das Begehren damit, dass der Beschwerdeführer sich am verehelicht und diese Standesänderung ordnungsgemäß der Personalverwaltung mittels einer Kopie der Heiratsurkunde zur Kenntnis gebracht habe, womit der Meldepflicht nach § 9 MKF entsprochen worden sei. Gemäß § 24 MKF habe das Mitglied bei Eintritt des Ehegatten in ein Pflichtversicherungsverhältnis, längstens jedoch binnen drei Monaten eine Erklärung abzugeben, ob es für den Ehegatten den Beitragszuschlag leiste. Diese Bestimmung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers seit Jahrzehnten pflichtversichert sei.
Diesen Antrag wies die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom ab.
Der Beschwerdeführer habe sich am neuerlich verehelicht und dies ordnungsgemäß gemeldet. Eine Erklärung, dass er für die Gattin einen Beitragszuschlag für Sonderklassenaufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern und bei tagesklinisch-operativen Leistungen entrichten wolle, sei entgegen der Drei-Monats-Frist des § 24 Abs. 5 lit. c MKF aber erst am abgegeben worden, weshalb kein Anspruch auf Leistung gemäß § 16 Abs. 5 MKF bestehe.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"2.2.2. Der verfahrenseinleitende Antrag begehrt die Aufnahme der - weil selbstversichert - nicht als Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 MKF-Satzung geltenden Ehegattin des (Beschwerdeführers) in das 'Versicherungsverhältnis' nach § 16 Abs. 5 leg.cit. ('Sonderklasse-Differenzzahlungen für Ehegatten') unter gleichzeitiger Leistung eines Beitragszuschlages nach § 24 Abs. 5 leg.cit.
2.2.3. Aus § 24 Abs. 5 lit. b MKF-Satzung ergibt sich zunächst, dass die Begründung des Leistungsanspruches nach § 16 Abs. 5 leg.cit. eine schriftliche Erklärung des Beamten/der Beamtin, den Beitragszuschlag zu entrichten, voraussetzt. Diese Erklärung ist binnen drei Monaten ab dem Eintritt des Ehegatten/der Ehegattin in ein Pflichtversicherungsverhältnis abzugeben (§ 24 Abs. 5 lit. c). Die von der MKF-Satzung als 'negative Absichtserklärung' bezeichnete Nichtabgabe oder nicht fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung hat zur Folge, dass ein Anspruch auf eine Leistung nach § 16 Abs. 5 nicht besteht. Aus § 24 Abs. 5 lit. e MKF-Satzung geht hervor, dass - von dem im zweiten Satz dieser Bestimmung geregelten (hier nicht interessierenden) Fall abgesehen - ein Beitritt in das 'Versicherungsverhältnis' des § 16 Abs. 5 MKF-Satzung nach Ablauf der in § 24 Abs. 5 lit. c normierten Frist nicht mehr möglich ist.
Der offenkundige rechtspolitische Grund dieser Regelung liegt darin, dass im Sinne der Solidargemeinschaft der in der MKF Versicherten die Einhebung der die Leistungen nach § 16 Abs. 5 MKF-Satzung finanzierenden 'Versicherungsbeiträge' (Beitragszuschläge) sobald wie möglich nach dem Zeitpunkt erfolgen soll, ab dem ein Anspruch auf diese Leistungen begründet werden kann und nicht erst im fortgeschrittenen Alter oder erst dann, wenn sich ein konkreter 'Versicherungsfall' abzeichnet.
2.2.4. Im vorliegenden Fall ist der in der MKF 'versicherte' (Beschwerdeführer) am die Ehe mit einer Person eingegangen, welche bereits im Zeitpunkt der Eheschließung in einem Pflichtversicherungsverhältnis stand, womit also für den (Beschwerdeführer) bereits ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Entrichtung eines Beitragszuschlages zur Geltendmachung einer späteren Leistung nach § 16 Abs. 5 MKF-Satzung gegeben war. Unstrittig ist, dass auch bei einer solchen Fallkonstellation eine schriftliche Erklärung des versicherten Beamten über die Bereitschaft zur Entrichtung eines Beitragszuschlages Voraussetzung für einen Leistungsanspruch der Ehegattin ist. Eine solche Erklärung hat der (Beschwerdeführer) erstmals mit Schriftsatz vom , also knapp 6 Jahre nach seiner Eheschließung abgegeben.
Der (Beschwerdeführer) vertritt dazu die Rechtsansicht, dass er zur Abgabe einer solchen Erklärung an keine Frist gebunden gewesen sei und
verweist auf den Wortlaut des § 24 Abs. 5 lit. c MKF-Satzung, wo expressis
verbis nur der Fall geregelt sei, dass die Ehegattin des MKF-Mitglieds in ein Pflichtversicherungsverhältnis eintrete. Dieser Fall liege jedoch nicht vor, da die Ehegattin des (Beschwerdeführers) seit über 25 Jahren unselbständig tätig sei und während dieses Zeitraumes bis heute ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden habe.
...
2.2.5. Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, dass ein zu beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten Tatbestand erfasst wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden muss (vgl. etwa Zl. 96/15/0234). Bei einer - durch Analogie zu schließenden - Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. Zl. 2004/14/0106, und vom , Zl. 2006/16/0044, jeweils mit weiteren Nachweisen).
§ 24 Abs. 5 lit. c MKF-Satzung sieht vor, dass die Erklärung des MKF-Mitglieds, ob für den (selbstversicherten) Ehegatten der Beitragszuschlag geleistet wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt des Ehegatten in ein Pflichtversicherungsverhältnis abgegeben werden muss. Vom Wortlaut der betreffenden Verordnungsbestimmung nicht erfasst ist jener Fall, dass ein MKF-Mitglied eine bereits in einem aufrechten Pflichtversicherungsverhältnis stehende Person heiratet und somit bereits durch die Eheschließung die Möglichkeit der Leistung eines Beitragszuschlags zur Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung nach § 16 Abs. 5 MKF-Satzung geschaffen wird.
Wie bereits oben ausgeführt liegt die ratio legis des § 24 Abs. 5 lit. c MKF-Satzung darin, dass im Sinne der Solidargemeinschaft der Versicherten die Zahlung von Beitragszuschlägen zur Finanzierung der Leistungen nach § 16 Abs. 5 leg.cit. in einem engen zeitlichen Konnex ab Vorliegen der rechtlichen Rahmenvoraussetzungen für diese Leistung (Ehe eines Beamten/einer Beamtin mit einer in einem Pflichtversicherungsverhältnis stehenden Person) erfolgen soll, um zu verhindern, dass die Erklärung zur Zahlung eines Beitragszuschlages erst im fortgeschrittenen Alter, in dem erfahrungsgemäß häufiger mit Krankenhausaufenthalten zu rechnen ist, oder gar erst kurz vor einem planbaren Krankenhausaufenthalt abgegeben wird. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es aber durch nichts zu begründen, warum ein bereits verheiratetes MKF-Mitglied, dessen bisher 'mitversicherte(r)' Ehegattin (Ehegatte) nunmehr in ein 'eigenes' Pflichtversicherungsverhältnis wechselt, hinsichtlich der Abgabe der Erklärung zur Entrichtung des Beitragszuschlags an eine Frist gebunden ist, wogegen ein MKF-Mitglied, das eine bereits in einem Pflichtversicherungsverhältnis stehende Person heiratet, die Erklärung unbefristet abgeben könnte.
Auch die Übergangsbestimmung zu § 24 Abs. 5 MKF-Satzung, wonach ein MKF-Mitglied, dessen Ehegatte sich zum (= Datum des Inkrafttretens der Regelung über den Beitragszuschlag) bereits in einem Pflichtversicherungsverhältnis befand, die Erklärung nach § 24 Abs. 5 lit. b längstens bis zum abzugeben hatte, spricht eindeutig dafür, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit der Begründung eines Leistungsverhältnisses nach § 16 Abs. 5 in jedem Fall zeitlich begrenzen wollte. Welchen Sinn hätte es nämlich, dass ein MKF-Mitglied, das am bereits mit einer in einem Pflichtversicherungsverhältnis stehenden Person verheiratet war, seine Beitragszuschlagserklärung nur bis abgeben hat können, hingegen bei der Eheschließung mit einer pflichtversicherten Person nach dem diese Erklärung ohne zeitliche Befristung möglich wäre.
Da dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden kann, solche 'gleichheitswidrige' Ergebnisse bewusst gewollt zu haben, muss von einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb der MKF-Satzung ausgegangen werden. Die Erstbehörde ist daher zutreffend und ohne Rechtsirrtum zur Ansicht gelangt, dass durch analoge Anwendung des § 24 Abs. 5 lit. c MKF-Satzung auch bei einem Fall wie dem hier gegenständlichen die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung der Zahlung eines Beitragszuschlages bei sonstigem Anspruchsverlust mit drei Monaten ab Eheschließung befristet ist.
Das vom (Beschwerdeführer) zur Stützung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführte Erkenntnis des Zl. 2008/12/0179, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da sich die dortige Beschwerdeführerin zur Geltendmachung eines Anspruches (nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984) auf eine Regel gestützt hat, die im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen war. Im Unterschied dazu ist bei der hier zu beurteilenden Rechtsnorm für einen bestimmten Sachverhalt (Eintritt eines Ehegatten in ein Pflichtversicherungsverhältnis) eine bestimmte Regel (Befristung einer Erklärung) normiert, wogegen für einen gleichgelagerten Sachverhalt (Eheschließung mit einer in einem Pflichtversicherungsverhältnis stehenden Person) diese Regel fehlt. Nach der mit der MKF-Satzung verfolgten Absicht und ihrer immanenten Teleologie ist diese Verordnung daher in ihrem § 24 Abs. 5 lit. c planwidrig unvollständig und somit einer Analogie zugänglich."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sich ausschließlich gegen die Auslegung des § 24 Abs. 5 MKF wendet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen der MKF vom , Abl. der Stadt L Nr. 25/1962, in der Fassung ABl. Nr. 2/2005, lauten:
"§ 3
Mitglieder
Mitglieder der MKF sind:
a) alle Beamten der Landeshauptstadt Linz,
.....
§ 4
Angehörige und diesen gleich Gestellte
(1) Als Angehörige der Mitglieder der MKF gelten, wenn sie nicht bereits nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung krankenversichert sind oder für sie nicht seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist:
a) der Ehegatte,
.....
§ 16
Anstaltspflege
.....
(5) Wenn ein Ehegatte, der gemäß § 4 Abs. 1 nicht als Angehöriger gilt, Anstaltspflege in Anspruch nimmt, erhält er eine Vergütung der von ihm endgültig zu tragenden Kosten in der Höhe der Differenz zwischen dem von seiner Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeeinrichtung geleisteten bzw. zu leistenden Betrag und der Vergütung, auf die er gemäß den Abs. 1, 3 und 4 als Angehöriger Anspruch hätte (Aufzahlung auf die Sonderklasse), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Mitglied den Beitragszuschlag gemäß § 24 Abs. 5 leistet.
.....
§ 24
Aufbringung der Mittel
.....
(5) Zur Deckung der Ausgaben für die Leistungen nach § 16 Abs. 5 (Sonderklasse-Differenzzahlungen für Ehegatten) ist vom Mitglied monatlich ein Beitragszuschlag zu entrichten, der im Gehalts- bzw. Pensionswege einbehalten wird:
a) Die Höhe dieses Beitragszuschlages wird
vom Kuratorium - nach dem Stand der diesbezüglichen Ausgaben -
festgelegt.
b) Das Mitglied hat schriftlich zu
erklären, ob es für den Ehegatten den Beitragszuschlag leistet.
Auf die Differenzkosten-Leistung der MKF kann vom Mitglied jederzeit verzichtet werden (schriftliche Erklärung). Eine Refundierung von geleisteten Beiträgen erfolgt nicht.
c) Das Mitglied hat bei einem Eintritt des
Ehegatten in ein Pflichtversicherungsverhältnis längstens jedoch binnen 3 Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erklären, ob es für den Ehegatten den Beitragszuschlag leistet. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieses Zeitraumes oder überhaupt keine Erklärung abgegeben (negative Absichtserklärung), so besteht kein Anspruch auf Leistung gemäß § 16 Abs. 5.
d) Der Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs. 5 entsteht mit dem Kalendermonat, für den das Mitglied erstmals einen Beitragszuschlag leistet.
e) Bei Abgabe einer negativen
Absichtserklärung ist, wenn ein Pflichtversicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Abgabe bestand, ein späterer Beitritt grundsätzlich nicht möglich. Nur für den Fall, dass der Wechsel des Dienstgebers durch den Ehegatten mit einer Änderung in der Übernahme der Sonderklasse-Gebühren verbunden ist, kann binnen 3 Monaten ab dem Wechsel eine Erklärung über einen nachträglichen Eintritt abgegeben werden; lit. d gilt hier sinngemäß.
.....
Die zitierten §§ 16 Abs. 5 und 24 Abs. 5 erhielten ihre geltende Fassung durch die Novelle vom , in Kraft getreten am . Art. II dieser Novelle lautet:
Übergangsbestimmung zu § 24 Abs. 5:
Das Mitglied, dessen Ehegatte sich zum bereits in einem Pflichtversicherungsverhältnis befindet, hat die Erklärung nach § 24 Abs. 5 lit. b längstens bis zum abzugeben. Bezüglich des Leistungsanspruches gilt § 24 Abs. 5 lit. d."
Der Beschwerdeführer begründet seine von der Auslegung der belangten Behörde abweichende Rechtsansicht vor allem damit, dass der gegenständliche Sachverhalt der Heirat eines Mitgliedes der Krankenfürsorge mit einem Ehegatten, der zu diesem Zeitpunkt bereits selbst über ein Pflichtversicherungsverhältnis verfüge, sodass ein Eintritt in ein Pflichtversicherungsverhältnis begrifflich nicht möglich sei, vom Wortlaut des § 24 Abs. 5 lit. c MKF nicht umfasst sei. Dies bedeute nach seiner Meinung, dass er die Erklärung der Leistung des Beitragszuschusses jederzeit, d.h. ohne Frist abgeben könne. Es handle sich nicht um eine planwidrige Lücke, sondern um einen Fall, der häufig zum Tragen komme, da es durchaus üblich sei, eine zweite Ehe einzugehen. Es sei auch in der Regel anzunehmen, dass im Fall einer zweiten Eheschließung die zweite Ehegattin selbst pflichtversichert sei. Dieser Fall sei auch dem Gemeinderat Linz bewusst gewesen, als er die Übergangsbestimmung zu § 24 Abs. 5 MKF erlassen habe, worin ausdrücklich auf den Fall Bezug genommen werde, dass sich der Ehegatte des Mitgliedes bereits in einem Pflichtversicherungsverhältnis befinde.
Im "Amtsbericht" zur eben erwähnten Novelle wird ausgeführt:
" Betreff: Änderung der MKF-Satzung;
Begrenzung des Sonderklasse-Aufenthaltes Beitragszuschlag durch das Mitglied
Amtsbericht
Zur längerfristigen Sanierung der Finanzen der Magistratskrankenfürsorge und in Anlehnung an die Änderung der Satzung der Krankenfürsorge für Landesbeamte basierend auf dem OÖ. Gleichbehandlungsgesetz (.... aufgrund des Geschlechtes darf in Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Gewährung von Sozialleistungen ....) hat das Kuratorium in der Sitzung am 27. Jänner d.J. folgende Beschlüsse gefaßt:
- Einhebung eines Beitragszuschlages vom Mitglied für
die Aufzahlung auf die Kosten der Sonderklasse bei einem
stationären Aufenthalt von selbstversicherten Gatten
- Begrenzung der Aufenthaltsdauer auf der Sonderklasse
auf vier Wochen
Mit den Beitragszuschlägen, die ausschließlich von den
Mitgliedern geleistet werden und die Finanzen der Stadt in keiner
Weise negativ belasten, sollen die Ausgaben für die Sonderklasse-
Aufzahlungen abgedeckt werden.
Unter der Annahme, daß alle Mitglieder an dieser Aktion teilnehmen, sind Mehreinnahmen von rund 4 Mio. Schilling zu erwarten. Andererseits bei ablehnender Haltung von Mitgliedern werden die Ausgaben für die Sonderklasse dadurch eingeschränkt, weil bei einer negativen Absichtserklärung die Sonderklasse-Leistung nicht mehr erbracht wird.
Die Begrenzung der Aufenthaltsdauer auf der Sonderklasse wird zu einer spürbaren Ausgabenreduzierung bei den stationären Krankenhausaufenthalten führen.
Neben der aus finanziellen Aspekten erforderlichen Satzungsänderung ist aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen bezüglich der Ersatz- und Abtretungspflichten bei Unfällen mit Fremdverschulden eine exaktere Formulierung der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen angezeigt (§§ 22 und 23).
Die PV, die die Beschlüsse des Kuratoriums nach reiflicher Überlegung schließlich doch mitgetragen hat, legt Wert auf die Feststellung, daß seitens der Dienstnehmer ein wesentlicher Beitrag geleistet wird, um die Finanzen der MKF längerfristig zu sanieren. Die Auswirkungen der Kuratoriumsbeschlüsse würden ausschließlich die Mitglieder finanziell belasten."
Daraus erhellt, dass es beabsichtigt war, mit der neuen Regelung alle Ehegatten von Mitgliedern der Krankenfürsorge zu erfassen, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen wurde und unabhängig davon, ob der Eintritt des Ehegatten in ein Pflichtversicherungsverhältnis vor oder nach Inkrafttreten der Novelle erfolgte. Die längere Frist zur Abgabe einer Erklärung nach § 24 Abs. 5 lit. b MKF in dem in der Übergangsbestimmung zu § 24 Abs. 5 MKF genannten Fall stellt keine Abweichung von diesem Grundsatz dar, sondern lediglich ein Entgegenkommen gegenüber den davon betroffenen Mitgliedern der Krankenfürsorge durch Einräumung einer längeren Frist als der Frist des § 24 Abs. 5 lit. c MKF. Die Auslegung des Beschwerdeführers stünde daher auch mit der Absicht des Verordnungsgebers im Widerspruch.
Davon ausgehend ist die Wortfolge "bei einem Eintritt des Ehegatten in ein Pflichtversicherungsverhältnis" des § 24 Abs. 5 lit. c MKF bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation so zu verstehen, dass das Datum der (jedenfalls wie gegenständlich nach dem erfolgten) Eheschließung eines Mitgliedes mit einem Ehegatten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in einem Pflichtversicherungsverhältnis steht, als der gegenüber der Krankenfürsorgeanstalt und deren Mitglieder und Ehegatten maßgebliche, den Lauf der Frist auslösende "Eintritt des Ehegatten" anzusehen ist. Denn eine Person wird unabhängig davon, ob sie bereits in einem Pflichtversicherungsverhältnis steht oder nicht, erst mit der Eheschließung zum Ehegatten eines Mitgliedes der Krankenfürsorge, sodass "des Ehegatten" als eine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung zu lesen ist, die zusätzlich und unabhängig von der weiteren Tatbestandsvoraussetzung "Beitritt zur Pflichtversicherung" zu erfüllen ist, um Rechtswirkungen im Hinblick auf §§ 16 und 24 MKF auszulösen. Dieses Verständnis ist im Wortsinn der Norm bereits enthalten.
Ginge man allerdings von einer Regelungslücke aus, so wäre diese - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - planwidrig und im Sinne der Überlegungen zur Entstehung der Norm in einer systematischen Interpretation mit gleichem Ergebnis wie aus der Interpretation nach dem Wortsinn zu schließen, sodass auch hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist (wie er selbst erkennt).
Da somit im Fall des Beschwerdeführers die Drei-Monats-Frist des § 24 Abs. 5 lit. c MKF ab der Eheschließung einzuhalten gewesen wäre, der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag aber erst lange nach Ablauf dieser Frist gestellt hat, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom im Instanzenzug zu Recht abgewiesen.
Der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-75816