VwGH vom 21.10.2014, 2012/17/0242
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. W L in L, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 823/12t-33, betreffend Sachverständigengebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird soweit sie die Sachverständigengebühr betrifft als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom wurde nach Einholung eines (ersten) Sachverständigengutachtens für den Beschwerdeführer sein in der Beschwerde ausgewiesener Vertreter zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. In diesem Beschluss wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe. Das genannte Pflegschaftsgericht bestimmte mit rechtskräftigem Beschluss vom die Gebühren für das soeben erwähnte Sachverständigengutachten mit einem Gesamtbetrag von EUR 234,40.
Nach Genesung des Beschwerdeführers und Einholung eines (zweiten) Sachverständigengutachtens fasste das Bezirksgericht L am einen Beschluss, mit dem es die gegenständliche Sachwalterschaft beendete, den Sachwalter seines Amtes enthob und aussprach, dass die Kosten endgültig der Bund trage. Zur Begründung verwies es unter anderem auf § 129 letzter Satz AußStrG. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes L vom wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die amtswegig ausbezahlten Sachverständigengebühren für das erste Gutachten im Betrag von EUR 234,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom , in dem er sich vor allem darauf stützte, dass das Bezirksgericht L mit Beschluss vom ausgesprochen habe, die Kosten trage endgültig der Bund.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe von § 1 Abs. 1 GGG, § 1 Z. 5 lit. c GEG, § 7 Abs. 1 GEG, § 276 Abs. 1 ABGB, TP 7 lit. c Z. 2 GGG und § 129 AußStrG führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Sachwalterschaftsakt umfasse zwei abgeschlossene Verfahren, einerseits über die Bestellung des Sachwalters und andererseits über die Beendigung der Sachwalterschaft. Die im Bestellungsverfahren aufgelaufenen Sachverständigenkosten seien unter Beachtung des Ausspruches des Gerichtes im Sachwalterbestellungsbeschluss vom gemäß § 129 AußStrG vom Betroffenen dem Bund zu ersetzen. An diesen rechtskräftigen Beschluss sei die Kostenbeamtin gebunden. Der Ausspruch über die Kostentragung des Bundes im Beendigungsverfahren könne keine Rückwirkung auf das vorangegangene Bestellungsverfahren haben. Die Gebühren jenes Gutachtens, welches zur Beendigung der Sachwalterschaft geführt habe, seien dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, für welche hinsichtlich der Sachverständigengebühr der erkennende Senat zuständig ist. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§§ 1 Z. 5 lit. c und 2 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984 lauten:
"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
...
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
...
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
..."
"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
..."
§ 129 Außerstreitgesetz - AußStrG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 111/2003) lautet samt Überschrift:
"Kosten
§ 129. Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen."
Bei den hier vorgeschriebenen Sachverständigengebühren handelt es sich um aus Amtsgeldern berichtigte Kosten im Verständnis des § 2 Abs. 1 erster Satz GEG. Diese sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht durch das Gericht ist von dieser Entscheidung auszugehen.
Zu diesen "bestehenden Vorschriften", nach denen aus Amtsgeldern vorgestreckte Kosten dem Bund zu ersetzen sind, zählt unter anderem § 129 AußStrG. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ordnet unter anderem an, dass die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person (unter den dort umschriebenen Voraussetzungen) aufzuerlegen sind, wenn ein Sachwalter bestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0169). Die Pflicht zur Kostentragung durch die betroffene Person wird auch bei Erweiterung der Sachwalterschaft und im Verfahren nach § 131 AußStrG angeordnet, während im Übrigen die endgültige Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist. In diesem Sinn wurde im zitierten Erkenntnis vom auch hinsichtlich eines Verfahrens zur Enthebung eines Sachwalters differenziert.
Da § 129 AußStrG für die Pflicht der betroffenen Person die dem Bund erwachsenen Kosten aufzuerlegen, danach unterscheidet, ob ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 leg. cit. durchgeführt wird, und im Übrigen der Bund die Kosten endgültig zu tragen hat, war die von der belangten Behörde vorgenommene Abgrenzung zutreffend, indem sie die Gebühren des (ersten) Sachverständigengutachtens, welches zur Bestellung des Sachwalters führte, dem Beschwerdeführer zur Kostentragung auferlegte und die Gebühren für das (zweite) Sachverständigengutachten, welches zur Beendigung der Sachwalterschaft und Enthebung des Sachwalters führte, dem Beschwerdeführer nicht zur Zahlung vorschrieb.
Aus diesen Erwägungen ist auch dem Beschwerdeargument, der Beschluss des Bezirksgerichtes L vom (wonach der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe) sei durch den Beschluss vom (mit dem Ausspruch über die endgültige Kostentragung durch den Bund) derogiert worden, nicht zu folgen, weil die Anordnung der Ersatzpflicht durch den Beschwerdeführer im Zuge der Bestellung des Sachwalters erfolgte und die Kostentragung durch den Bund bei der Beendigung der Sachwalterschaft festgestellt wurde. Da die unterschiedlichen Aussprüche des Bezirksgerichtes L über die Kostentragung der Differenzierung im § 129 AußStrG entsprechen, können diese den unterschiedlichen Verfahren oder Verfahrensschritten zugeordnet werden und somit stehen die Beschlüsse nicht miteinander im Widerspruch. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier vorliegenden Fall nicht von einer Derogation des früheren Beschlusses des Bezirksgerichtes L durch den späteren Beschluss ausging. Damit war sie aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Vorschreibung der Sachverständigengebühren für das Gutachten, welches zur Bestellung des Sachwalters führte, nicht an den im Zuge der Beendigung der Sachwalterschaft gefassten Beschluss des Bezirksgerichtes L vom , wonach der Bund die Kosten endgültig trägt, gebunden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher - auf Grund der durch das zitierte Erkenntnis des VwGH bereits klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am