VwGH vom 14.12.2012, 2010/09/0126

VwGH vom 14.12.2012, 2010/09/0126

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/09/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des JM in F, vertreten durch Dr. Ronald Rast, Dr. Thomas Rast und Dr. Christian Werner Rechtsanwälte GesbR in 1010 Wien, Lugeck 1/1/4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich 1. vom , Zl. Senat-WU-09-1013 (hg. Zl. 2010/09/0126), und 2. vom , Zl. Senat-WU-09- 1012 (hg. Zl. 2010/09/0136), jeweils betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Teppichreinigung F-GmbH mit dem Sitz in F (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass diese Gesellschaft

"zumindest am (Zeitpunkt der Kontrolle gegen 17.05 Uhr) in F ... die slowakischen Staatsbürgerinnen

1. GI, ... (Dauer der Beschäftigung: seit bis

zumindest ; Entlohnung: EUR 1.882,-- im Juni 2008) und

2. AT, ... (Dauer der Beschäftigung seit August 2005 bis zumindest ; Entlohnung: zwischen EUR 400,-- und EUR 1.800,--)

als Reinigungskräfte entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden war.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnten Frau AT und Frau GI beim Reinigen eines VW Sharan mit dem Kennzeichen ... beobachtet werden."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) übertreten und über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von 1. EUR 2.000,-- und 2. EUR 4.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 72 Stunden und 2. 144 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Die belangte Behörde begründete die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen übereinstimmend wie folgt:

"Der Berufungswerber gab in der öffentlichen mündlichen

Berufungsverhandlung folgendes an:

...

Außer dem vorliegenden Werkvertrag, wie er sich im Akt der Bezirksverwaltungsbehörde befindet, und außer dem im Akt befindlichen Mietvertrag, hat es keine zusätzlichen schriftlichen Verträge zwischen den spruchgegenständlichen Personen und mir gegeben.

Wenn ich gefragt werde, ob die beiden spruchgegenständlichen Ausländerinnen damals für die F Teppichreinigungs GesmbH irgendwelche Tätigkeiten im Rahmen dieses Werkvertrages gemacht haben, so gebe ich an, die F hatte damals Stiegenhäuser und Wohnungen zu putzen, aber genau kann ich mich an das Ganze nicht mehr erinnern.

Es war so, dass wir beispielhaft, wenn wir von dem WWV schriftlich oder persönlich einen Auftrag erhalten haben, nämlich die F Teppichreinigung GmbH, dann haben wir uns getroffen und es ist dann so gewesen, dass ausgemacht wurde, dass die Damen Fenster bzw. Stiegenhäuser reinigen sollten. Ich habe ihnen gesagt, was sie machen sollten und sie haben mir gesagt, was das kosten könne. Sie konnten auch sagen, dass sie den Auftrag nicht annehmen, z. B., wenn sie privat beschäftigt waren und keine Zeit hatten. Es ist richtig, dass die Arbeiten bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen sein mussten. Es ist weiters richtig, dass ich gegenüber meinem Auftraggeber für die Einhaltung des Ausführungstermines verantwortlich war.

Wenn ich gefragt werde, wie das damals genau abgelaufen ist, nämlich mit der Ausführung der Arbeiten, so gebe ich an, ich habe schon Kontrollen gemacht, aber nicht immer. Die Arbeiten mussten bis zu einem bestimmten Termin ausgeführt sein, weil ich die Verantwortung für diese Aufträge gegenüber meinen Auftraggebern hatte.

Es war so, dass die Bezahlung nach Rechnungslegung durch die Damen erfolgte. Ich habe, wenn ich gefragt werde, ob ich vor Zahlung der Rechnung die Arbeitsleistung kontrolliert habe, nicht immer diese kontrolliert, wie gesagt, das war ja selbstständig. Die Bezahlung erfolgte so, dass sie bezogen auf das jeweilige Objekt war und nicht nach Stunden abgerechnet wurde. Die Damen haben im Vorhinein gesagt, was z.B. das eine Stiegenhaus kosten würde und das wurde dann, wenn sie das fertig hatten, abgerechnet. Die Damen konnten die Arbeit machen, wann sie wollten, Mittwoch oder Samstag z.B. Die Arbeit, das ist richtig, musste bis zu einem bestimmten Termin fertig sein, der mir von der anderen Firma vorgegeben war. Ich habe diesen Termin den Damen weitergegeben, aber sie waren nicht an bestimmte Tage bei der Ausführung gebunden.

Die großen Firmen, wie zB G oder WW, haben mir manchmal fixe Termine zur Ausführung der Arbeiten vorgegeben, manchmal war es auch aber ohne fixe Termine.

Wenn ich selber Arbeiten durchgeführt habe, habe ich mein eigenes Werkzeug verwendet (beispielhaft Einschaummaschine). Wenn die Damen ihre Arbeiten durchgeführt haben, haben sie ihr Werkzeug verwendet.

Wenn ich z.B. einen Steinboden zu reinigen hatte in einem Stiegenhaus, was ca. viermal im Jahr vorkam, dann habe ich mit der Maschine dort gearbeitet, dann arbeiteten die Damen dort nicht, sonst haben die Damen eben wie gesagt, die Stiegenhäuser z.B. geputzt.

Wenn ich gefragt werde, warum die Damen T-Shirts mit der Aufschrift F getragen haben im Zeitpunkt der Kontrolle, so gebe ich an, als wir mit der Firma angefangen haben, ist es öfters passiert, dass uns mit Misstrauen in den Häusern begegnet wurde. Damit das nicht so ist, habe ich dafür gesorgt, dass diese T-Shirts mit dem Logo gedruckt werden. Das diente zur Identifikation der Leute, aber es war auch gleichzeitig eine Reklame für die Firma. Es war auch ausgemacht, dass die Damen dafür, dass sie diese T-Shirts als Werbeträger tragen, auch etwas mehr bezahlt bekommen.

Es ist richtig, dass Frau T seit August 2005 bis zumindest im Rahmen der von mir dargelegten Werkverträge im Auftrag der Teppichreinigung F GmbH tätig wurde.

Es ist richtig, dass Frau T innerhalb des Werkvertragszeitraumes immer wieder mündliche Aufträge von mir bekommen hat.

Es war so, dass die Aufträge, die ich selbst übernommen habe, dann von Frau Mag. T ausgeführt wurden und war es so, dass immer die Tätigkeiten der Art nach gleich waren, also Reinigungstätigkeiten.

Es ist richtig, dass die Art der Tätigkeit und die Sache mit den Aufträgen, die ich selbst übernommen habe, etc., auch in Bezug auf Frau GI gleich war. Der Zeitraum war halt ein anderer. Es ist richtig, dass der Zeitraum der Tätigkeit von Frau I vom bis war.

Es ist richtig, dass sich der VW Sharan mit dem Kennzeichen W..., dies im Zeitpunkt der Kontrolle, auf dem Gelände der Teppichreinigung F GmbH befand. Weiters ist richtig, dass dieses Fahrzeug auf die Teppichreinigung F GmbH zugelassen war. Es ist richtig, dass damals der Sharan an Frau Mag. T vermietet war und der Caddy an Frau I.

Ich wurde damals von meinem Steuerberater, Herrn G, beraten und betrug die Miete für den Sharan glaublich ca. EUR 500,-- bis EUR 600,-- und jene für den Caddy ca. EUR 200,--.

Den Preis habe ich mir für diese Mietsachen nicht selbst ausgedacht, das hat mir mein Steuerberater so gesagt. Der Mietvertrag war so, dass es ja eine monatliche Miete für das jeweilige Fahrzeug gab und die Damen durften es selbstverständlich auch privat nutzen.

Es war damals eine fixe Summe und die hatten sie mir bezahlt.

Frau I hat das Fahrzeug, nämlich den Caddy, auch für Arbeitszwecke verwendet. Sie hatte aber selber auch ein Privatauto. Wie das die Frau T gehandhabt hat, müssen sie sie selbst fragen.

Die Treibstoffkosten, Reparaturkosten und sonstige Kosten für das Fahrzeug, das steht im Vertrag drinnen, musste die Firma selber tragen.

Ich möchte noch ausführen, dass, wenn jemand mit dem Fahrzeug auf Urlaub gefahren ist, z.B. 1.000 km, dann konnte dieser natürlich nicht auf Firmenkosten tanken.

Zur Frage, ob jemand von den Beiden, wenn er zu einem Auftrag, den die Firma F gehabt hatte, gefahren ist, auftanken konnte und die Firma bezahlt hat, gebe ich an, nein, ich habe dann aufgetankt.

Es ist richtig, dass immer ich die beiden Fahrzeuge getankt habe.

Es war beispielhaft so, wenn ein Auftrag in Wien war, dass wir zunächst mit zwei Autos fuhren. Ich habe dann das Auto aufgetankt und dann ist jeder zu seinem Arbeitsplatz gefahren. Sie sind mit dem Auto zur Arbeit gefahren, aber ich habe das nur als Beispiel gesagt, aber privat hätten sie z. B. nicht 1.000 km mit dem jeweiligen Fahrzeug fahren dürfen, dies auf meine Kosten.

Festgestellt wird, dass der Berufungswerber zur Frage von Herrn Mag. G, was Inhalt des Bezug habenden Mietvertrages in Bezug auf die Vermietung der Fahrzeuge Caddy und Sharan war, nichts angibt.

Wenn ich gefragt werde, für welche Leistungen das Mietentgelt bezahlt werden musste bzw. warum für das Fahrzeug von den Damen an die Firma Mietentgelt bezahlt werden musste, so gebe ich an, weil ich das Auto auf Leasing gemietet hatte und ich das Leasing abzahlen muss.

Sie sind nicht meine Angestellten, sondern sie sind selbstständige Unternehmen und deshalb muss jemand diese Leasingraten bezahlen. Wenn sie meine Angestellten wären, wäre es etwas Anderes.

Frau T und Frau I hätten die Aufträge zur Erbringung ganz ruhig an jemand Anderen weitergeben können. Die beiden hätten auch für andere Firmen arbeiten können.

Ich weiß nichts darüber, ob sie auch im Zeitraum, in dem sie meine Aufträge übernommen haben, auch für Andere gearbeitet haben.

Wenn ich gefragt werde, ob Frau T oder Frau I Entgelt bezahlt haben für die Nutzung des jeweiligen Pkw gebe ich an: jederzeit.

Über Befragen des Vertreters der Finanzbehörde:

Wenn ich gefragt werde, ob Frau I und Frau T alleine oder auch zusammen gearbeitet haben, gebe ich an, das weiß ich nicht.

Wenn ich gefragt werde, ob es nie vorgekommen ist, dass ein Objekt so groß war, dass der Auftrag an beide ergehen musste und beide dann dort tätig werden mussten, so gebe ich an, das weiß ich jetzt nicht.

Wenn ich gefragt werde, wann jeweils der mündliche Vertrag zum Rahmenwerkvertrag abgeschlossen wurde, so gebe ich an, das war je nach Bedarf, wenn ein Auftrag eingegangen ist, so habe ich ihnen dann das gesagt.

Zur Frage, ob einmal monatlich bezahlt wurde oder jeweils nach Abschluss des Vertrages, verweise ich auf das bereits Ausgeführte, dass es am 15., 23. oder irgendwann im Monat sein konnte, jedenfalls dann, wenn ich die Rechnung von den Damen bekommen habe. Es kann auch manchmal fünfmal in einem Monat ausgezahlt worden sein.

Wenn mir beispielhaft die Ein- und Ausgabenrechnung von Frau I vorgehalten wird und darauf hingewiesen wird, dass diese Abrechnung nur einmal im Monat passiert ist, so gebe ich an, wenn sie mir die Rechnung gegeben haben, dann habe ich bezahlt. Aber ich betone noch einmal, das waren nicht meine Angestellten.

Wenn ich gefragt werde, unter Vorhalt darauf, dass ich vorher darauf verwiesen habe, dass zB 1.000 km Privatfahrt nicht zulässig gewesen wären, wie ich das kontrolliert habe, so gebe ich an, ich habe mich um das Fahrzeug in dem Sinn nicht gekümmert. Es war gemietet.

Es ist nicht richtig, dass ich den beiden Damen eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe.

Wenn mir vorgehalten habe, dass Frau I und Frau Mag. T beide in der B-Gasse 8 bzw. Frau Mag. T auch in der B-Gasse 8-2 gemeldet waren, so gebe ich an, mit Frau Mag. T, die in der B-Gasse 8-2 gemeldet war, ist es ja auch etwas Anderes, sie ist meine Lebensgefährtin. Wenn ich gefragt werde und hingewiesen werde, dass 2007 ja eine Ummeldung war auf B-Gasse 8 und ich gefragt werde, was der Unterschied ist, so gebe ich an, B-Gasse 8-2 ist die Adresse von Frau Mag. T und B-Gasse 8 ist die Firma F. Wenn ich gefragt werde, ob Frau I damals nicht meine Freundin war, gebe ich an, ich habe damit nichts zu tun, das müssen sie sie selber fragen. Mit der D-Straße, wo ich auch als Unterkunftgeber eingetragen bin, gebe ich an, habe ich nichts zu tun. Wenn ich gefragt werde, warum ich dann in beiden Fällen als Unterkunftgeber im ZMR angeführt bin, gebe ich an, ich bin kein Unterkunftgeber.

Wenn ich gefragt werde, ob ich Einfluss auf die Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Frau I habe, gebe ich an, ich habe damit nichts zu tun.

Auf B-Gasse 8-1 hat Frau I gewohnt. Es ist richtig, dass es B-Gasse 8-1 und B-Gasse 8-2 gibt. Die Firma F hat von einem Herrn Ing. G die B-Gasse 8 gemietet. Herrn Ing. G gehört auch die B-Gasse 8-1 und 8-2. Es ist richtig, dass mir Herr Ing. G die Wohnung in der B-Gasse 8/2 vermietet hat. 8/1 habe ich nie gemietet gehabt.'

Die Zeugin Mag. T sagte in der Berufungsverhandlung aus:

'Als die Kontrolle war, habe ich gerade eine Kommode geputzt. Diese habe ich aus einem Müllraum geholt und wollte sie für meine Wohnung haben. Es war bequemer, sie in der Halle zu putzen. Frau I hat mir geholfen die Kommode zu putzen. Nur ich hatte das Leibchen mit der Aufschrift F. Das Leibchen habe ich von www.tshirt gekauft. Ich habe das T-Shirt deshalb angeschafft, weil wenn ich in einem Haus bin, die Leute immer fragen, was ich da mache, wenn ich putze. Ich habe deshalb den BW gefragt, ob ich so ein T-Shirt haben kann. Das T-Shirt habe ich gezahlt.

Ich habe Stiegenhäuser und Wohnungen geputzt. Frau I putzt auch Häuser und auch Sachen.

Es ist so, wenn es ein großes Objekt zu putzen gab und ich konnte es nicht alleine machen, dann habe ich Frau I gefragt, ob sie auch hilft. Es war dann so, dass ich den Inhaber, damit meine ich den BW, gefragt habe, ob wir das beide ausführen können. Es ist also so, dass dann, wenn ich alleine das Putzen an einem Objekt nicht geschafft habe, ich zuerst die Frau I gefragt habe, ob sie das mit mir gemeinsam macht und dann sind wir zum BW gegangen und haben gefragt, ob wir das gemeinsam machen können. Es ist ja dann in so einem Fall das Geld, das was wir dafür erhalten, auch aufzuteilen zwischen uns. Es war dann so, dass der BW den Auftrag für zwei Personen erteilt hat.

Es war so, dass ich damals den Auftrag, wann und wo ich bzw. gemeinsam mit Frau I etwas machen sollte, mündlich bekommen habe. Ich habe dann beschlossen, ob ich das schaffen kann bzw. ob zu diesem Preis.

Wenn ich dann das fertig gehabt habe, dann habe ich eine Rechnung gelegt.

Bei den Wohnungen wurde für die Putzleistungen nach Abschluss der Putzleistungen bezahlt.

Bei den Häusern war es so, dass, weil diese ja größer waren und länger dauerten, jeweils am Ende des Monats abgerechnet wurde. Die Putzmittel habe ich auf eigene Rechnung gekauft. Ich habe das nie gegengerechnet, weil es den BW nicht interessiert, welche Mittel bzw. was ich kaufe.

Es ist richtig, dass ich einen Sharan zur Verfügung hatte. Ich hatte selbst zu diesem Zeitpunkt auch ein eigenes Fahrzeug. Ich hatte im Juli 2008 ein Privatfahrzeug.

Den VW Sharan hatte ich gemietet, weil ich den VW meinen Eltern geben musste, die keinen Wagen hatten.

Den VW Sharan habe ich als Arbeitswagen benutzt. Da stehen die Putzmittel drinnen, da bin ich immer zu den jeweiligen Objekten gefahren, wo ich geputzt habe.

Ich durfte auch Privatfahrten mit dem Wagen machen, es war egal wie weit und wie lange. Ich musste für den Wagen Miete im Ausmaß von EUR 2.200,-- pro Quartal zahlen. Da das viel war, habe ich mit dem BW ausgemacht, dass die Tankkosten und Reparaturrechnungen und alles Andere der BW bzw. die Firma zahlt. Wenn ich privat den Wagen genommen habe, musste ich alleine tanken.

Bei Frau I sollte das Ganze ähnlich bzw. gleich sein. Bei großen Häusern war es so, dass man z.B. Montag, Mittwoch und Freitag putzen musste, beispielhaft eben dreimal in der Woche. Ich kann das nicht alleine entscheiden. Die großen Häuser mussten, wie gesagt, dreimal in der Woche geputzt werden, dann haben die Inhaber mir das gesagt.

Wenn es einen Auftrag gegeben hat für eine Wohnungsreinigung, beispielhaft, dann hat mir der Firmeninhaber gesagt, beispielhaft, es gibt in der Donaufelberstraße eine Wohnung zu reinigen und dann hat mir der Firmeninhaber, der Berufungswerber, gesagt, bis wann das zu machen ist.

Es wurde mir rechtzeitig so mitgeteilt, dass ich mir das dann selbst einteilen konnte. Es ist beispielhaft so, dass ich am Anfang des Monats immer gesagt erhalte, was ich und wo ich machen soll. Ich kann mir das dann selber einteilen. Beispielhaft den heutigen Tag, wo ich nicht putzen kann, muss ich das verschieben und wann anders putzen. Ich habe die Reinigungsmittel selber gekauft und auch die Reinigungsbetriebsmittel habe ich selbst, wie z. B. Hochdruckreiniger. Bei solchen Sachen, die mit Bodenschaumreinigermaschine zu reinigen sind, putze ich nicht.

Es ist so, dass ich manche Häuser, die größeren, regelmäßig seit fünf Jahren an bestimmten Wochentagen putze. Das kann natürlich durch einen Feiertag beeinflusst werden, dann muss ich an einem anderen Tag putzen. Es gibt auch solche Häuser, wo ich schon seit fünf Jahren solche Putztätigkeiten mache. Bei jenen Häusern, die eben so große Anlagen sind und die regelmäßig zu betreuen sind, erfolgt die Abrechnung meinerseits am Ende des Monats. Wenn ich gefragt werde, ob die monatliche Abrechnung ein Fixbetrag ist, so gebe ich an, die Beträge sind nicht immer gleich, weil es zu außertourlichen Verschmutzungen kommen kann, die dann auch zu berücksichtigen sind.

Ich stelle die Verschmutzung, die zusätzlich auftritt, selbst fest, fotografiere das und dokumentiere das und rufe den BW an, ob er das zusätzlich zahlt. Die zusätzliche Bezahlung richtet sich je nach Fall der Verschmutzung. Es handelt sich nicht um einen zusätzlichen Betrag nach Stunden sondern, ob dort jemand erbrochen hat oder ähnliches. Ich habe fünf T-Shirts mit der Aufschrift F. Ich habe alle T-Shirts selbst bezahlt. Privat habe ich auch noch T-Shirts.

Wenn ich gefragt werde, ob ich ein Entgelt dafür bekommen habe, dass ich das Logo der Firma F auf dem T-Shirt gehabt habe, gebe ich an, wir haben das im Vorhinein besprochen und wir haben gesagt, wir machen das so, dass ich die Werbung für die Firma F mache und wir sollten das auch im Vertrag so festhalten. Das Geld dafür, nämlich für das Logotragen, war in der Bezahlung für den Auftrag inkludiert. Das war nicht extra.

Die Tage bei den großen Häusern, wo ich geputzt habe, habe ich mir selbst aussuchen können. Ich hätte mich auch vertreten lassen können. Ich habe auch Aufträge von der Teppichreinigung F abgelehnt, weil ich keine Zeit hatte. Ich führe Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab. Ich kann auch für andere Unternehmen tätig werden.

Wenn ich gefragt werde, ob ich das auch gemacht habe, gebe ich an, ich habe keine Zeit.

Die Leute sollten zufrieden sein, daher habe mir das auch nach der Kraft aufteilen müssen, wann ich putze. Wenn die Leute nicht zufrieden waren, rufen sie den Berufungswerber an und ich kann mir das nicht leisten, weil ich ja Qualitätsarbeit liefern soll. Der Staubsauger und Hochdruckreiniger sind im Wagen, sonst zu Hause. Ich hatte Aufträge, die ich auch an Andere weiter gegeben hatte. Ich war noch nie krank. Wenn ich krank wäre, könnte ich einen anderen Unternehmer fragen, er sagt mir, wie viel er bekommt und ich sage entweder ja oder nein.

Wenn die Mieter sagen, dass sie zufrieden mit mir sind, dann gibt es keine Anlässe für Beschwerden. Es war so, dass wenn die Mieter zufrieden sind, es diesbezüglich keine Meldungen gibt.

Ich habe in den großen Häusern einen Schlüssel, dass ich meine Arbeiten verrichten kann, dies bei den längerfristigen Aufträgen.

Wenn ich ein größeres Haus habe, habe ich die Schlüssel dazu von der Firma F bekommen. Wenn ich Aufträge weitergegeben habe, habe ich tatsächlich auch die Schlüssel weitergegeben. Aber wenn ich die Schlüssel verliere oder etwas passiert, muss ich das dann zahlen, dies dem Inhaber der Firma F.

Wenn ich den Auftrag weitergegeben habe, habe ich die Mädels schon

darauf hingewiesen, worauf sie aufpassen müssen.'

...

Betriebsgegenstand der Teppichreinigung F GmbH war im Jahr 2008 die Reinigung von Mietwohnungen bzw. Stiegenhäusern. Diese juristische Gesellschaft, deren zur Vertretung nach außen befugtes Organ als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber war, arbeitete mit verschiedenen Institutionen, beispielhaft WW bzw. G, zusammen, von welchen sie Reinigungsaufträge übernommen hat. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die spruchgegenständliche slowakische Staatsangehörige für Reinigungsarbeiten von Wohnhausanlagen und Stiegenhäusern eingesetzt war.

Der vom Berufungswerber eingewendete Werkvertrag, welcher jeweils mit der spruchgegenständlichen Ausländerin abgeschlossen wurde, beinhaltete kein klar abgegrenztes Werk bzw. eine konkrete Werkbeschreibung.

Bereits aus den Angaben des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass, wenn die F Teppichreinigung GmbH beispielhaft vom VWW einen Auftrag erhalten hat, der Berufungswerber sich mit den spruchgegenständlichen Personen getroffen hat und dass dann mündlich die Absprache erfolgte, dass die Damen (so auch Mag. T) Fenster bzw. Stiegenhäuser reinigen sollten. Nach den Ausführungen des Berufungswerbers selbst hat er den Damen gesagt, was sie machen sollten und hätten sie ihm gesagt, was das kosten könne. Der Berufungswerber selbst bestätigte, dass er gegenüber seinem Auftraggeber für die Einhaltung des Ausführungstermines verantwortlich war. Nach den Angaben des Berufungswerbers hat er, wenn auch nicht immer, schon Kontrollen der Ausführung der Arbeiten gemacht. Die Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten bis zu einem bestimmten Termin blieb beim Berufungswerber. Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben dafür gesorgt, dass die Damen T-Shirts mit dem Logo der F Teppichreinigung GmbH, nämlich mit dem Aufdruck 'F', trugen. Dies diente zur Identifikation der Leute und war nach den Angaben des Berufungswerbers gleichzeitig eine Reklame für die Firma, nämlich für die F Teppichreinigung GmbH.

Die beiden spruchgegenständlichen Personen, somit auch Mag. T, wurden im Zeitpunkt der Kontrolle beim Reinigen des VW Sharan mit

dem Kennzeichen W... angetroffen, welcher sich zu diesem Zeitpunkt

auf dem Gelände der Teppichreinigung F GmbH befand und auf die Teppichreinigung GmbH zugelassen war.

Das Beweisverfahren hat überdies ergeben, dass die Damen, basierend auf einem Mietvertrag, der vom Berufungswerber jedoch nicht vorgelegt werden konnte, den VW Sharan bzw. einen Caddy für Arbeitsfahrten nutzen konnten, nicht jedoch uneingeschränkt für Privatfahrten, wobei vom Berufungswerber selbst ausgeführt wurde, was auch von der Zeugin Mag. T bestätigt wurde, dass die Treibstoff- und Reparaturkosten sowie die sonstigen Kosten für das Fahrzeug die Teppichreinigung F GmbH trug.

Auch aus der Aussage der Zeugin Mag. T ergibt sich eindeutig, dass sie bereits hinsichtlich der Anschaffung des T-Shirts mit dem Aufdruck 'F' Rücksprache mit dem Berufungswerber gehalten hat, ob sie so ein T-Shirt haben könne.

Nach der Aussage dieser Zeugin hat sie den Berufungswerber, wenn es sich um ein großes Objekt handelte, das zu putzen war, vorher gefragt, ob sie und Frau I das gemeinsam ausführen könnten. Nach den Ausführungen dieser Zeugin war in einem solchen Fall das Geld, das sie dafür erhielten, auch zwischen ihnen beiden aufzuteilen. Nach den Ausführungen der Zeugin nutzte sie den auf die F Teppichreinigung GmbH zugelassenen Sharan als Fahrzeug, um zu den jeweiligen Orten des Putzeinsatzes zu gelangen. Nach den Ausführungen dieser Zeugin hatte sie im Juli 2008 auch ein Privatfahrzeug. Den VW Sharan habe sie als Arbeitswagen benutzt und hätten sich darin auch die Putzmittel befunden. Wenn es einen Auftrag gegeben habe für eine Wohnungsreinigung, dann habe ihr der Berufungswerber nicht nur den Ort gesagt, wo zu reinigen sei, sondern auch gesagt, bis wann das zu erledigen sei. Wenn sie ein größeres Haus zu reinigen gehabt habe, habe sie die Schlüssel dazu von der F Teppichreinigung GmbH bekommen. Sollte sie die Schlüssel verlieren oder wenn etwas passierte, hätte sie das dem Inhaber der F Teppichreinigung GmbH, somit dem Berufungswerber, zu zahlen gehabt.

Aus der Aussage der vernommenen Kontrollorgane MB und GS ergab sich einwandfrei und nachvollziehbar, dass die spruchgegenständliche Ausländerin im Zeitpunkt der Kontrolle beim Reinigen des VW Sharan mit dem Kennzeichen W... angetroffen wurden. Die Ausführungen des Berufungswerbers und der Zeugin Mag. T, wonach die Letztgenannte zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich eine Kommode abgewaschen hat, die sie von einem Müllraum geholt hatte und für private Zwecke verwenden wollte, waren nicht glaubwürdig und im Hinblick auf die Beobachtungen der Kontrollorgane und deren Zeugenaussagen als widerlegt anzusehen.

Die Berufungsbehörde hatte daher auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen, dass (auch) die in Spruchpunkt 2. genannte spruchgegenständliche slowakische Staatsbürgerin im angelasteten Tatzeitraum im Auftrag der Teppichreinigung F GmbH, somit dem Verantwortungsbereich des Berufungswerbers zuzuordnend, ausschließlich Reinigungsarbeiten, somit nicht qualifizierte Tätigkeiten durchgeführt hat, für welche sie ein leistungsbezogenes Entgelt seitens der Teppichreinigung F GmbH erhielt.

Auf Grund des als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes ergab sich somit weder das Vorliegen einer im Vorhinein bestimmten Werkleistung, die innerhalb eines fix vorgegebenen Zeitraumes zu erbringen war noch ein im Vorhinein bestimmtes Werkentgelt, sondern gerade gegenteilig eine leistungsbezogene Entlohnung für eine im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbrachte nicht qualifizierte Tätigkeit.

Die Einvernahme der Zeugin I erübrigte sich im Hinblick darauf, dass nach den Ausführungen sowohl des Berufungswerbers als auch der Zeugin Mag. T sämtliche Umstände für das Tätigwerden der Frau I gleichgelagert waren, wie bei der als Zeugin vernommenen Mag. T."

In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahingehend, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit der beiden Ausländerinnen und im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses von Werkverträgen über einfache manipulative Tätigkeiten eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG und zwar eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. vorliege. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliege, sei nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung, zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit, die darin zu erblicken sei, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer tätig sei. Maßgebend sei dabei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. In dieser Hinsicht bedürfe es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen" so beschaffen sei, dass dieser trotz fehlender persönlichen Abhängigkeit nicht mehr in der Lage sei, seine Arbeitskraft - insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist - anderweitig für Erwerbszecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung sei zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person könne als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehle oder nur geringfügig ausgeprägt sei, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürften nicht isoliert voneinander, sondern müssten in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden.

Im vorliegenden Fall sei weder von Dienstverhältnissen noch von Werkverträgen auszugehen. Der Umstand, dass die Arbeitskräfte nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden gewesen seien, spreche gegen die persönliche Abhängigkeit und gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, nicht aber gegen das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Eine Gesamtbetrachtung ergebe im vorliegenden Fall, dass die Arbeitskräfte immer wieder regelmäßig wiederkehrende einfache Arbeitsleistungen für den Beschwerdeführer (gemeint: für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH) erbracht hätten. Auf deren Entlohnung seien die Arbeitskräfte jedenfalls auch angewiesen gewesen, sowie auf den Umstand, dass die Ausländerinnen schon mangels Vorliegens einer eigenen Unternehmensstruktur ihre Dienstleistungen nicht unternehmerisch selbständig erbracht hätten, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen, konkret des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde übersehe nicht, dass die für die Arbeiten notwendigen Betriebsmittel von den Ausländerinnen beigestellt worden seien. Dazu sei jedoch auszuführen, dass diesem Kriterium auf Grund der Geringfügigkeit der erforderlichen Betriebsmittel im Kontext eine vergleichsweise geringe Bedeutung beizumessen sei. Von wesentlichen Betriebsmitteln könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn über solche Sachmittel verfügt werde, die typischerweise über den einzelnen Dienstleistungsauftrag hinausgingen. Weiters habe auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses von Werkverträgen über einfache manipulative Tätigkeiten ausgesprochen. Ein Werkvertrag müsse auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden könne. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spreche gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Im Fall von Reinigungsarbeiten sei zwar nicht grundsätzlich von der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages auszugehen, jedoch hätten die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer dahin gehenden rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses nicht erkennen lassen, zumal es sich um fortlaufende, nicht näher bestimmte oder konkretisierbare, leistungs- aber nicht erfolgsbezogene Tätigkeiten gehandelt habe, bei welchen ein Werkergebnis weder im Vorhinein weder bestimmbar gewesen sei noch tatsächlich bestimmt worden sei. Insbesondere habe das Vertragsverhältnis nicht mit der jeweiligen Erfüllung geendet und sei ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht geschuldet gewesen. Auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, dass ein wiederkehrendes Tätigwerden auch im Rahmen einer Kette kurzfristiger Werkverträge erfolgen könne, treffe dies gegenständlich nicht zu, da auch dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen müsse.

Eine Gesamtbetrachtung der vorhandenen Merkmale ergebe daher insbesondere auch im Hinblick darauf, dass kein konkretes Werkergebnis vereinbart gewesen sei, welches mit der Erfüllung geendet habe, auch nicht ein konkreter Werklohn vereinbart gewesen sei, sondern die tatsächliche Entlohnung nach Arbeitsaufwand erfolgt sei, dass das Gesamtbild der Tätigkeit der Ausländerinnen als wirtschaftlich unselbständige Tätigkeit der Ausländerinnen für den Beschwerdeführer zu beurteilen gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es nicht darauf angekommen sei, in welche Vertragsform die Dienstleistungen gekleidet worden seien, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der die Erbringung von Dienstleistungen durch die Ausländerinnen ergeben hätten, welche typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend die lange Beschäftigungsdauer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausländerinnen in den von der belangten Behörde angeführten Zeiträumen auf die in den angefochtenen Bescheiden dargestellte Weise im Auftrag der von ihm vertretenen GmbH tätig gewesen sind. Er stellt weiters auch nicht in Abrede, dass für die Ausländerinnen kein für die Aufnahme an einer Beschäftigung nach dem AuslBG erforderliches Papier vorlag.

Der Beschwerdeführer hält die angefochtenen Bescheide aber zunächst deswegen für rechtswidrig, weil das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten entgegen § 44a VStG nicht ausreichend präzise vorgeworfen sei.

Mit diesem Vorwurf zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/09/0064, und vom , Zl. 2007/09/0360, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall noch gerecht, weil ausreichend klar erkennbar ist, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen der Beschäftigung während der gesamten im Spruch der angefochtenen Bescheide angeführten Zeiträume bestraft hat. Auch wenn im Spruch der angefochtenen Bescheide der Vorwurf der Beschäftigung der Ausländerinnen am besonders hervorgehoben ist, so ändert dies nichts an der konkreten Anführung der Zeiträume, mit welchen die vorgeworfenen Übertretungen in zeitlicher Hinsicht definiert sind. Auch der Anfang und das Ende der vorgeworfenen Tatzeiträume ist in den angefochtenen Bescheiden ausreichend klar umschrieben. Die Umschreibung des Beginns des Zeitraumes bezüglich der zu Punkt 2. erfolgten Bestrafung mit "seit August 2005" ist eindeutig, weil bei der Nennung eines Monats ohne weitere Einschränkung klar ist, dass der gesamte Monat, somit hier ein Zeitraum ab dem gemeint ist.

Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass keine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliege, sondern eine Tätigkeit auf Grund von Werkverträgen gegeben sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0190, mwN).

Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Auch diesbezüglich kommt es - wie oben erwähnt - nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (z.B. Werkvertrag oder freier Dienstvertrag). Auch ein freier Dienstvertrag kann eine unternehmerähnliche oder eine arbeitnehmerähnliche Stellung begründen. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist.

Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.), genannt.

Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/09/0287, 0288, mwN).

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0187, und zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0209).

Im gegenständlichen Fall wurde die jeweils durchzuführende Arbeit vom Beschwerdeführer namens der von ihm vertretenen GmbH den Arbeitskräften mitgeteilt, es handelte sich jeweils um die Erfüllung von seinem Reinigungsunternehmen erteilten Reinigungsaufträge.

Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass dann, wenn sich - wie im vorliegenden Fall bei einfachen Reinigungstätigkeiten - die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerähnliche von sich aus wissen sollte, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, dann äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers"), die der Beschwerdeführer auch ausgeübt hat. Der direkte wirtschaftliche Nutzen aus der Tätigkeit der Ausländerinnen kam der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH zu.

Es ist zudem weder im Verwaltungsverfahren hervorgekommen noch wird dies in der Beschwerde behauptet, dass die Ausländerinnen werbend am Markt aufgetreten wären oder über eine unternehmerische Infrastruktur verfügt hätten, daran ändert auch die behauptete Abfuhr von Umsatzsteuer nichts.

Die belangte Behörde durfte daher ohne Rechtsirrtum ausgehend vom wahren wirtschaftlichen Gehalt gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung der beiden Ausländerinnen ausgehen. In diesem Zusammenhang war entscheidend, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen offensichtlich das einzige Unternehmen gewesen ist, für welches die beiden Ausländerinnen Arbeitsleistungen über einen langen Zeitraum hin erbracht haben und diese Arbeitsleistungen jedenfalls auch mit Arbeitsmitteln des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens geleistet wurden (die Benützung des Fahrzeuges, das vom Beschwerdeführer gewartet und betankt wurde gegen eine monatliche Miete). Die Arbeitsleistungen der Ausländerinnen unterscheiden sich auch nicht vom Unternehmensgegenstand des vom Beschwerdeführer vertretenen Reinigungsunternehmens. Auch traten die Ausländerinnen nach außen offensichtlich als Vertreterinnen des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens auf, indem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift des Namens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens trugen. Weiters ist die Kontrolle der Arbeitsleistungen der beiden Ausländerinnen durch den Beschwerdeführer als ein Merkmal für eine unselbständige Beschäftigung zu werten und letztlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den beiden Ausländerinnen Termine vorgab. Weiters handelt es sich um einfache unqualifizierte Reinigungsarbeiten.

Nach dem Gesagten liegt daher insgesamt gesehen kein Rechtsirrtum der belangten Behörde vor, wenn diese die Verwendung der beiden Ausländerinnen durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG gewertet hat.

Auch die Strafzumessung begegnet im Hinblick auf die unbestritten lange Dauer der Verwendung der beiden Ausländerinnen keinen rechtlichen Bedenken.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am