VwGH vom 20.05.2008, 2005/12/0113

VwGH vom 20.05.2008, 2005/12/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 251.223/40-I/1/b/05, betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Amtsdirektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis war er auf einem Arbeitsplatz in der Sektion II, Gruppe D, Abteilung II/10, des Bundesministeriums für Inneres als Referent tätig. Am wurde ihm die Approbationsbefugnis für sein Arbeitsgebiet erteilt. Sein Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit seines Arbeitsplatzes ab Erteilung der Approbationsbefugnis; damit strebte er die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 an. Infolge Säumnis der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am die zur hg. Zl. 2002/12/0014 protokollierte Säumnisbeschwerde; das auf Grund dieser Säumnisbeschwerde eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde in weiterer Folge nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluss vom eingestellt.

Auf Ersuchen der belangten Behörde erstattete die Abteilung III/3 des Bundeskanzleramtes ein Gutachten zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, das mit Februar 2005 datiert und für den Bundeskanzler von einem Mitarbeiter dieser Abteilung approbiert wurde. In diesem (im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden) Gutachten wird - nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie von Auszügen aus den Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, insbesondere der maßgeblichen Bewertungskriterien - zunächst die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wiedergegeben. Zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes heißt es (Schreibfehler im Original):

"Aufgaben des Arbeitplatzes:

a) Mitarbeit an der Leitung und Koordinierung des Dienstes der Sicherheitsbehörden und Dienststellen auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung bzw. der Verbrechensprävention.

b) Selbstständige Bearbeitung von Geschäftsfällen für die Leistung kriminalpolizeilicher Amtshilfe durch Erarbeitung und Enderledigung (FS, FT, Telefax und Kurzbriefe) bis zur Unterschriftsreife in konkreten Ermittlungssachen vorwiegend bei folgenden Delikten:

schwerer und gewerbsmäßiger Wirtschaftsbetrug

Untreue und Veruntreuung

Falsche Beweisaussage vor Gericht oder Verwaltungsbehörden Zoll-, Finanz-, und Devisenvergehen Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch Urkundenfälschungen (in Bezug auf Versicherungspolizzen,

Transportgenehmigungen, Überprüfungszertifikate/-gutachten für

KFZ, Studienberechtigungsurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse,

etc.)

Mehrfachehen

c) Bearbeitung von Geschäftsfällen für die Leistung gerichtlicher Rechtshilfe in- und ausländischer Justizbehörden bei obigen Delikten soweit der Interpolweg für die Übermittlung bzw. Koordinierung von Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, Sicherstellung von Beweisgegenständen, Auslandsdienstreisen von Behördenorganen oder Einholung der Erforderlichen Bewilligungen (RH-Gericht und BM für Justiz) beschritten wurde.

d) Vorbereitung und Koordinierung aller Maßnahmen für die reibungslose Auslieferung von Straftätern von Österreich ans Ausland bzw. der Überstellung von Straftätern aus dem Ausland nach Österreich unter Einbindung des BM für Justiz sowie des BM für auswärtige Angelegenheiten bzw. der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

e) Ausschreibung von international gesuchten Straftätern im EKIS bzw. Erstellung von Fahndungsersuchen zur Einleitung einer internationalen Fahndung aufgrund von Steckbriefen nationaler Gerichte.

f) Informationsaustausch zur vorbeugenden Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zwischen inländischen Sicherheitsbehörden (-dienststellen) und anderen NZV bzw. dem GS der INTERPOL.

g) selbstständige Erledigung gewisser übertragener Inlandsabfertigungen.

h) weitgehende selbstständige Akkordierung von Fahndungsmaßnahmen im In- und Ausland nach flüchtigen Straftätern bzw. Koordinierung der Agenden mit Observationseinheiten der Exekutive im In- und Ausland für die Ausforschung internationaler Rechtsbrecher.

i) Vorbereitung von Fahndungsfällen für die TV-Sendung 'Aktenzeichen XY - ungelöst' für den Leiter der Abteilung II/10."

Nach weiteren Ausführungen zu den Zielen des Arbeitsplatzes, zu den einzelnen Tätigkeiten und deren jeweiligen Anteilen an der Gesamttätigkeit sowie schließlich zum Anforderungsprofil wird die Bewertung des Arbeitsplatzes nach Punkten dargestellt und eingehend begründet; das Gutachten folgt dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 angeführten Bewertungskriterien. Zu dem Kriterium "Fachwissen" heißt es darin:

"Zur Breite des Spektrums ist jedoch zu bemerken, dass eine materielle Prüfung nur hinsichtlich jener aus der Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmender Delikte bzw. Deliktsgruppen in Frage kommt."

Zum Bewertungskriterium "Einfluss auf das Endergebnis" wird ausgeführt:

"Aufgrund einer durchgeführten Arbeitsplatzbesichtigung, als auch in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Gutachtenserstellung entgegen dem Wortlaut der zugrunde liegenden Arbeitplatzbeschreibung von einer Approbationsbefugnis für den ganzen übertragenen Tätigkeitsbereich ausgegangen.

..."

Als Ergebnis der vorgenommenen Bewertung wird festgehalten:

"Auf Grund der analytischen Untersuchung errechnet sich folgender Stellenwert:


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Wissen
Denkleistung
Verantwortung
=
VGr./FGr.
8/5/2
4/5
12/5/3
=
A 2/5

Stellenwertpunkte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
200
57
132
=
389

Die Bandbreite der Stellenwertpunkte für die Verwendungsgruppe A 2/5 reicht von 380 bis 459 Punkten. 389 Stellenwertpunkte entsprechen somit der Verwendungsgruppe A 2/5."

In weiterer Folge wird die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung analysiert; zu diesem Vergleich wurde der in Anlage 1 zum BDG 1979 unter Z. 2.5.6. lit. h angeführte Arbeitsplatz eines Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge herangezogen. Aus dem im Gutachten wiedergegebenen Organigramm ergibt sich, dass es zwei Arbeitsplätze von Leitern mobiler Prüfzüge (Prüfzug 1, Prüfzug 2) gegeben hat. Zu den Aufgaben des zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplatzes heißt es unter anderem:

"Verantwortung für den Prüfzug 1".

Nach näherer Darstellung der Aufgaben und Ziele dieses Arbeitsplatzes sowie einer begründeten Bewertung desselben, gelangt das Gutachten hinsichtlich des zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplatzes zu folgendem in Punkten ausgedrückten Ergebnis:

"Auf Grund der analytischen Untersuchung errechnet sich

folgender Stellenwert:


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Wissen
Denkleistung
Verantwor-tung
=
VGr./FGr.
9/4/2
4/5
10/4/6
=
A 2/5

Stellenwertpunkte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
200
57
132
=
389

Die Bandbreite der Stellenwertpunkte für die Verwendungsgruppe A 2/5 reicht von 380 bis 459 Punkten. 389 Stellenwertpunkte entsprechen somit der Verwendungsgruppe A 2/5."

Nach nochmaliger Gegenüberstellung der verglichenen Arbeitsplätze wird das Endergebnis des Gutachtens schließlich wie folgt zusammengefasst:

"Die errechneten Stellenwerte, die sich auf Grund der analytischen Untersuchungen ergeben, stellen sich im Vergleich als

Gesamtübersicht wie folgt dar:

Arbeitsplatz des Referenten BMI


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Wissen
Denkleistung
Verantwor-tung
=
VGr./FGr.
9/4/2
4/5
12/5/3
=
A 2/5

Stellenwertpunkte:


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200
57
132
=
389

Richtverwendung der Z. 2.5.6, lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979; des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,


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Wissen
Denkleistung
Verantwor-tung
=
VGr./FGr.
9/4/2
4/5
10/4/6
=
A 2/5

Stellenwertpunkte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
200
57
132
=
389

Wie aus der Darstellung ersichtlich, sind die Einstufungen der beiden Arbeitsplätze in Summe ident, weshalb gemäß dem Erkenntnis des VWGH vom , Zl. 98/12/0170, aufgrund der Eindeutigkeit des Ergebnisses eine Auseinandersetzung mit weiteren Richtverwendungen nicht erforderlich ist."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er erstattete dazu durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom eine umfangreiche Stellungnahme. Darin macht er - auf das Wesentliche zusammengefasst - Befangenheit des Gutachters geltend, weil dieser jener Beamtengruppe angehört, die schon die ursprüngliche Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hätte. Ferner rügt er, dass zum Vergleich ein Arbeitsplatz herangezogen worden wäre, der sich von dem seinen besonders deutlich unterscheide - richtigerweise hätte die nach Anlage 1 zum BDG 1979, Z. 2.4.3. genannte Funktion eines Referenten in einer Zentralstelle mit komplexen Aufgaben herangezogen werden müssen. Sein eigener Arbeitsplatz sei ein Richtverwendungsarbeitsplatz im Sinne dieser Bestimmung. Das Gutachten habe ferner nicht berücksichtigt, dass er eine volle Approbationsbefugnis für sein ganzes Arbeitsgebiet besitze; ferner rügt er, dass von einer unrichtigen weil veralteten Arbeitsplatzbeschreibung ausgegangen worden sei und führt dazu aus:

"Eine weitere Unrichtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung besteht darin, dass in ihr die Aufgabenbereiche im Sinne des Aussenhandelsgesetzes, des Urheberrechtsgesetzes, des Markenschutzgesetzes, Aktiengesetzes und Kartellrechtes sowie Zielfahndungsfälle nicht erwähnt sind, alle diese Agenden sind ebenfalls bereits vor dem zum Arbeitsgebiet dieses Arbeitsplatzes hinzugekommen. Wie die Aufzählung unmittelbar zeigt handelt es sich dabei um komplexe und wichtige Materien, sodass Ähnliches gilt, wie zuvor puncto Approbationsbefugnis angeführt:

Die diesbezügliche Unrichtigkeit macht ebenfalls für sich allein das GA obsolet und erst recht gilt das im Verein mit der puncto Approbationsbefugnis vorzunehmenden Richtigstellung."

Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme Unklarheiten hinsichtlich seiner Befugnis zur Vertretung des Referatsleiters und kritisiert mit umfangreichen Ausführungen die im Gutachten vorgenommenen Punktebewertungen.

Nach Einlangen dieser Stellungnahme erließ die belangte Behörde - ohne dass die Durchführung weiterer Ermittlungen ersichtlich wäre - den angefochtenen Bescheid. Dessen Spruch lautet folgendermaßen:

"Gemäß § 137 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird auf Grund Ihres Antrages vom festgestellt, dass der Ihnen in der Abteilung II/D/10 zugewiesene Arbeitsplatz eines Referenten ab Erteilung einer Approbationsbefugnis gemäß § 10 Abs. 4 BMG der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet war."

In der Begründung wird auf den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers und die Einholung des Gutachtens des Bundeskanzleramtes hingewiesen, anschließend wird die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers wiedergegeben. Danach wird begründend Folgendes ausgeführt:

"Seitens der ho. Behörde wird das Gutachten des Bediensteten des Bundeskanzleramtes dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung :

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Ihr Vorbringen ist nicht geeignet die Richtigkeit des Gutachtens zu erschüttern.

Entgegen Ihren Ausführungen sind die von Ihnen angeführten 'zusätzlichen' Aufgaben in der dem Gutachten zugrunde liegenden Arbeitsplatzbeschreibung enthalten. So wird unter dem Punkt b im Rahmen der Aufgaben des Arbeitsplatzes ausdrücklich ausgeführt: 'Selbständige Bearbeitung von Geschäftsfällen für die Leistung kriminalpolizeilicher Amtshilfe durch Erarbeitung und Enderledigung (FS, FT, Telefon und Kurzbriefe) bis zur Unterschriftsreife in konkreten Ermittlungssachen vorwiegend bei folgenden Delikten: ...'. Die in weiterer Folge angeführten Delikte sind somit keine abschließende Darstellung, sondern lediglich eine demonstrative Aufzählung. Die von Ihnen vermissten Bereiche sind somit von der Arbeitsplatzbeschreibung umfasst und auch im Gutachten berücksichtigt. Sinn einer demonstrativen Aufzählung ist gerade nicht eine vollständige Anführung sämtlicher auftretender Geschäftsfälle, sondern es soll sich auf Grund dieser Aufzählung ein Bild über den Arbeitsplatz ergeben. Eine Arbeitsplatzbeschreibung muss notwendigerweise von den einzelnen Geschäftsfällen abstrahieren, da ansonsten sämtlich vom Beamten erledigten Geschäftsfälle und deren Aktenbestandteil in die Arbeitsplatzbeschreibung aufgenommen werden müssten.

Das Gutachten ist vom verfahrens- und gutachtensrelevanten Sachverhalt ausgegangen. Die Ausführungen in Ihrer Stellungnahme gehen ins Leere und sind somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erschüttern.

Ebenso ist entgegen Ihren Ausführungen die Ihnen erteilte Approbationsbefugnis (- die von ho. auch nicht bestritten wird -) im Gutachten entsprechend berücksichtigt. Einerseits wird auf Seite 13 darauf hingewiesen, dass ihrerseits eine Approbationsbefugnis besteht, die sich aber nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung befindet, andererseits wird die Approbationsbefugnis bei der Bewertung im Rahmen des Gutachtens ausdrücklich berücksichtigt. So wird unter dem Punkt Einfluss auf das Endergebnis '3 - beitragend' (S. 18) ausgeführt, dass von einer Approbationsbefugnis ausgegangen wird. Die Approbationsbefugnis ist somit ausdrücklich in die Bewertung eingeflossen und die Ausführungen in Ihrer Stellungnahme nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erschüttern.

Soweit von Ihnen bezüglich der Arbeitsplatzbeschreibung eine Unklarheit aufgezeigt wird, die in der Angabe bestehe, dass Sie den Referatsleiter 'in eingeschränktem Maße' vertreten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umfang der Vertretungsbefugnis in der Arbeitsplatzbeschreibung (siehe S 9 des Gutachtens) eindeutig umschrieben ist. Wenn kritisiert wird, dass das Gutachten davon ausgeht, dass die Zuteilung der Geschäftsstücke von einer 'übergeordneten Stelle' besorgt würde, ist festzuhalten, dass - wie auch im Gutachten dargelegt - der Beamte im Rahmen einer Organisationseinheit tätig wird. Da die Zuteilung im Rahmen einer Organisationseinheit von oben nach unten erfolgt, ist auch die Funktion des Abteilungsleiters zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Gutachten erscheinen somit schlüssig.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:

Bezüglich des Vorbringens der Befangenheit des Sachverständigen ist festzuhalten, dass nach § 53 AVG die Behörde einen Amtssachverständigen heranzuziehen hat. Da es sich bei einem Amtssachverständigen um einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung gestellten Sachverständigen handelt, kann allein die von Ihnen vorgebrachte Tatsache, dass der Gutachter einer Organisationseinheit angehört, die für die Bewertung im Bundesdienst und somit auch des Bundesministeriums für Inneres zuständig ist, keine Befangenheit hervorrufen, da ein Amtssachverständiger aufgrund seiner Stellung eine enges Verhältnis zur Behörde hat.

Darüberhinaus kommen für eine Befangenheit nur die Gründe in § 7 AVG in Betracht. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe bieten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG. Der bloße Umstand, dass der Sachverständige in dem Sachgebiet arbeitet, in dem er sein fachliches Gutachten abgeben soll, begründet keine Befangenheit, da gerade die Fachkunde den Sachverständigen auszeichnen soll, wobei bei einem umgrenzten Fachbereich nur eine gewisse Zahl an Spezialisten zur Verfügung stehen, die natürlich einen fachlichen Konnex mit der zu begutachtenden Angelegenheit haben müssen, um überhaupt die entsprechende fachliche Eignung zur Begutachtung zu haben. Auch aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Partei (z.B. als Strafbehörde) entschieden ( Zl. 92/04/0003) oder über die Partei eine Ordnungsstrafe verhängt hat ( Zl. 2000/04/0020), kann für sich allein keine Befangenheit abgeleitet werden (vgl. zur Rechtsprechung Hengstschläger-Leeb, AVG - Kommentar, 2004, 1.Teilband: §§ 1-36 zu § 7 RZ 15).

Zu Ihren Ausführungen betreffend die Punktewerte ist anzumerken:

Ein Vorbringen der Partei kann nur dann ein Gutachten ohne Vorlage eines Gegengutachtens entkräften, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass das Gutachten mit den Denkgesetzen nicht in Einklang steht, den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht oder dass es unschlüssig oder widersprüchlich ist. Zum Nachweis, dass ein Gutachten nicht den Anforderungen der betreffenden Wissenschaft entspricht, reicht aber ein bloß 'laienhaftes' Vorbringen nicht aus, dem Gutachten muss auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Auflage, 2004, S. 185 mit weiteren Nachweisen).

Ihre Ausführungen waren vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Richtigkeit des erstellten Gutachtens zu erschüttern.

Auf Grund des Nichtvorliegens einer Befangenheit des Gutachters sowie der nicht erschütterten Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachten war auch nicht die von Ihnen beantragte Heranziehung eines weiteren Gutachters erforderlich.

Aufgrund der Ausführungen im Gutachten ergibt sich weiteres, dass Ihr Arbeitsplatz in der Abteilung II/D/10 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt; gleichzeitig hat sie einen (unvollständigen) Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Zur Rechtslage:

Durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), neu gefasst; seine ersten drei Absätze lauteten in dieser Fassung (die weiteren Absätze sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung):

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf."

Durch BGBl. I Nr. 61/1997 wurde in Abs. 1 die Zuständigkeit des Bundeskanzlers durch jene des Bundesministers für Finanzen ersetzt.

Durch die Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Durch BGBl. I Nr. 94/2000 wurde die in § 137 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen durch jene des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ersetzt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde in § 137 Abs. 1 BDG 1979 zunächst mit Wirkung vom die Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport durch jene des Bundeskanzlers ersetzt und diese Bestimmung sodann mit Wirkung vom neu gefasst:

"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen."

§ 244 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

"Zeitlicher Geltungsbereich

§ 244. ...

(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der maßgebend ist."

Punkt 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet wie folgt:

"2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

...

2.5.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie

...

h) des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,"

Die durch die am ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, vorgenommene Neufassung des Richtverwendungskataloges nach Anlage 1 des BDG 1979, welche rückwirkend mit in Kraft getreten war, ist auf den hier angefochtenen Bescheid noch nicht anzuwenden.

II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 BDG 1979 zu beachten sind (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0195, vom , Zl. 2003/12/0219, vom , Zl. 2002/12/0340, vom , Zl. 2005/12/0186, vom , Zl. 2005/12/0088, und vom , Zl. 2006/12/0221, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Dem gegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen anderseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können. Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.

Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0221, mwN).

Die Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid vor, das ihm zu Grunde liegende Gutachten basiere auf einer überholten Arbeitsplatzbeschreibung und berücksichtige nicht die tatsächlichen - davon abweichenden - Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Schon damit ist die Beschwerde im Recht:

Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0032). Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0087, vom , Zl. 2001/12/0262, vom , Zl. 2003/12/0001, vom , Zl. 2003/12/0043, vom , Zl. 2005/12/0032, vom , Zl. 2005/12/0186, und vom , Zl. 2007/12/0034).

Das von der Behörde herangezogene Gutachten stützt sich auf eine darin wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung, in der der Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter Angabe verschiedener Delikte umschrieben wird, auf die sich die Tätigkeit des Inhabers des Arbeitsplatzes "vorwiegend" beziehe. Die im Gutachten vorgenommene Bewertung stützt sich - wie etwa die wiedergegebenen Ausführungen zum Bewertungskriterium "Fachwissen" zeigen - auf diese Umschreibung des Aufgabenbereiches des Arbeitsplatzes. Der Beschwerdeführer hat dagegen jedoch schon in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme eingewandt, dass in dieser Arbeitsplatzbeschreibung verschiedene zusätzlich hinzugekommene Aufgabenbereiche nicht genannt seien, wobei es sich um komplexe und wichtige Materien handle (wie etwa Außenhandelsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Markenschutzgesetz, sowie Zielfahndungsfälle). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nicht bestritten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auch diese Aufgabenbereiche umfasst. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird lediglich entgegengehalten, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltene Umschreibung der Aufgabenbereiche nicht abschließend seien, sodass auch die von ihm ins Treffen geführten zusätzlichen Aufgaben bereits von dieser Arbeitsbeschreibung umfasst seien.

Diese Argumentation ist jedoch nicht nachvollziehbar: In der Arbeitsplatzbeschreibung wird der Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ausdrücklich damit umschrieben, dass die selbstständige Bearbeitung von Geschäftsfällen "vorwiegend" bei den ausdrücklich genannten Delikten erfolge. Auch wenn mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, dass auch Tätigkeiten in Bezug auf andere Rechtsgebiete zum Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehören, kommt darin doch zum Ausdruck, dass der Schwerpunkt dieses Arbeitsplatzes auf den ausdrücklich genannten Delikten liegt und Aufgaben in Bezug auf andere Rechtsgebiete nur in quantitativ untergeordnetem - eben nicht vorwiegendem - Umfang auszuüben sind. Da sich das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten etwa unter dem Aspekt des "Fachwissens" ausdrücklich auf die Aufgabenumschreibung in der Arbeitsplatzbeschreibung bezieht, liegt es auf der Hand, dass eine andere - insbesondere umfangreichere - Umschreibung der zu betreuenden Rechtsgebiete auch zu einer anderen Bewertung des Arbeitsplatzes führen kann. Insofern macht es daher einen Unterschied, ob die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Aufgabenbereiche neben den in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Bereichen nur in quantitativ untergeordnetem Umfang (nicht "vorwiegend") oder etwa in gleichwertigem Umfang wie die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben zu besorgen waren. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt aber jegliche Feststellung dazu vermissen, in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer angeführten zusätzlichen Aufgabenbereiche im Rahmen seines Arbeitsplatzes zu besorgen waren. Damit hat die belangte Behörde aber die Rechtslage insofern verkannt, als es eben nicht allein auf die Arbeitsplatzbeschreibung, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auffassung hat die belangte Behörde es unterlassen, trotz des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nähere Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die von ihm genannten Aufgabenbereiche tatsächlich zu besorgen waren und diese Feststellungen der Begutachtung unterziehen müssen. Dadurch, dass die Behörde vermeinte, die Bewertung ausschließlich auf Grund der - hinsichtlich ihrer faktischen Richtigkeit bestrittenen - Arbeitsplatzbeschreibung vornehmen zu können, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus bemängelt, es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass mit dem Arbeitsplatz seit Dezember 1999 die volle Approbationsbefugnis verbunden gewesen sei, ist sie jedoch nicht im Recht: In dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten wird nämlich im Zusammenhang mit dem Bewertungskriterium "Einfluss auf das Endergebnis" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abweichend von der Arbeitsplatzbeschreibung "von einer Approbationsbefugnis für den ganzen übertragenen Tätigkeitsbereich" auszugehen sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Approbationsbefugnis wurde somit im Rahmen der Begutachtung ohnedies berücksichtigt, worauf im Übrigen auch schon die Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen hat.

II.2.2. Der angefochtene Bescheid leidet noch an weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeiten: Das von der Behörde herangezogene Gutachten ist derart vorgegangen, dass den zur Bewertung herangezogenen Kriterien sowohl hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wie auch der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung jeweils Punktewerte zugeordnet wurden; zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wurde aber nicht die Quersumme der damit zugeordneten Punkte herangezogen, sondern "Stellenwertpunkte", die aus den genannten Punkten errechnet wurden. Dabei ergibt der Vergleich, dass sowohl die Quersumme der in der Bewertungszeile angeführten Punkte wie auch die Summe der Stellenwertpunkte übereinstimmen, sich jedoch die Punktewerte der Bewertungszeile des bewerteten Arbeitsplatzes einerseits und der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung anderseits im Einzelnen unterscheiden (die Divergenzen zwischen den Punktewerten, die sich in unmittelbarem Anschluss an die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und am Ende des Gutachtens anderseits finden, dürften lediglich auf ein Versehen des Gutachters zurückzuführen sein, ändern aber nichts daran, dass die Punktewerte in den Bewertungszeilen der verglichenen Verwendungen voneinander abweichen). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der methodologische Ansatz des Gutachtens nicht zu beanstanden ist, den Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe zuzuordnen ist, derart zu führen, dass aufgezeigt wird, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger als jener der herangezogenen Richtverwendung der betreffenden Funktionsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 ist (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0219). Wenn dazu allerdings wie im vorliegenden Gutachten ein Vergleich von "Stellenwertpunkten" und deren Einordnung in eine "Bandbreite" von Stellenwertpunkten durchgeführt wird, muss dem Gutachten oder dem angefochtenen Bescheid entnehmbar sein, auf Grund welcher rechnerischer Operationen sich aus den für einzelne Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen. Die nach den Gesetzesmaterialien (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme aus den einzelnen Punktewerten, wurde nämlich offenbar nicht eingehalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2005/12/0032, 0143 sowie Zl. 2005/12/0186, sowie vom , Zl. 2005/12/0088). Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung bei identischer Struktur der Bewertungszeile gleiche Punktewerte aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0042). Im vorliegenden Fall weist zwar sowohl die Summe der in der Bewertungszeile angeführten Punkte wie auch die Summe der Stellenwertpunkte den gleichen Betrag aus, die in der Bewertungszeile angegebenen Punktewerte der verglichenen Verwendungen unterscheiden sich aber voneinander. Da jedoch weder in dem herangezogenen Gutachten noch im angefochtenen Bescheid dargelegt wird, auf Grund welcher Operationen aus den in der Bewertungszeile angeführten Punkten die daraus abgeleiteten Stellenwertpunkte berechnet wurden, entzieht sich die Errechnung dieser Stellenwertpunkte einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof; die im Gutachten ausgewiesenen Divergenzen der einzelnen Punktewerte der Bewertungszeile hätten die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die tragenden Schlussfolgerungen (Berechnungen) in dem zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0088). Da die belangte Behörde davon absah, derartige Ergänzungen einzufordern, hat sie auch in diesem Punkt den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

II.2.3. Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten weist schließlich noch einen weiteren relevanten Mangel auf: Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen bezeichnen zum Teil einzelne konkrete Arbeitsplätze, zum Teil fallen unter die jeweilige Bezeichnung aber auch mehrere Arbeitsplätze. Wenn eine Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze umfasst, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgeblich ist im gegenständlichen Fall nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 die Aufgabenstellung am ) dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Diesen Anforderungen entspricht das von der Behörde herangezogene Gutachten nicht: Als maßgebliche Richtverwendung wird darin der in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Z. 2.5.6. lit. h angeführte Arbeitsplatz eines Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge herangezogen. Wie sich aus dem im Gutachten wiedergegebenen Organigramm ergibt, bestanden jedoch zwei derartige Arbeitsplätze. Im Gutachten wird ausdrücklich auf eine Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen, die die Aufgaben des Arbeitsplatzes mit "Verantwortung für den Prüfzug 1" umschreibt. Damit scheint sich das Gutachten aber ausschließlich auf den Arbeitsplatz des Leiters des Prüfzuges 1 zu beschränken und den Arbeitsplatz des Leiters des Prüfzuges 2 nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten enthält auch keine Aussagen dazu, dass es - entgegen dem wiedergegebenen Organigramm - de facto nur einen einzigen Prüfzug gegeben habe. Eine derartige Beschränkung auf den Vergleich mit nur einem von der Richtverwendung erfassten Arbeitsplatz wäre aber nur dann zulässig, wenn im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird, dass dieser Arbeitsplatz mit den anderen unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätzen identisch ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0245). Auch unter diesen Umständen hätte das Gutachten daher entweder nachvollziehbar darlegen müssen, dass es de facto nur einen einzigen Arbeitsplatz eines Leiters eines mobilen Prüfzuges gegeben hat, oder - wenn es entsprechend dem Organigramm mehrere solche Arbeitsplätze gab - nachvollziehbar darlegen müssen, dass alle diese Arbeitsplätze identisch sind oder es hätte das Gutachten alle unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätze zum Vergleich mit dem zu bewertenden Arbeitsplatz des Beschwerdeführers heranziehen müssen. Angesichts des damit offenkundigen Mangels des vorliegenden Gutachtens hätte die belangte Behörde daher dessen Ergänzung anfordern müssen. Auch dadurch, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat und ihren Bescheid auf ein Gutachten gestützt hat, das sich einer zur Bewertung untauglichen Methode bedient hat, hat sie ihre Entscheidung auch unter diesem Aspekt mit Rechtswidrigkeit belastet.

II.3. Da der angefochtene Bescheid schon aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften im Einzelnen einzugehen. Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren ist aber Folgendes festzuhalten:

II.3.1. Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 DVG 1984 anzuwendenden § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst deutlicher Fassung zu erledigen. Daraus folgt, dass der Spruch eines Bescheides ausreichend bestimmt formuliert sein muss. Soweit es um zeitraumbezogene Feststellungen geht, muss daher der Zeitraum angegeben werden, auf den sich der Bescheid bezieht, zumindest muss dessen Beginn ausdrücklich genannt sein (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 88 zu § 59 AVG). Der im fortgesetzten Verfahren zu erlassende Bescheid wird daher - anders als der angefochtene Bescheid - in bestimmter Weise anzugeben haben, ab welchem Zeitpunkt und bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer früher inne gehabt hat, eine bestimmte Wertigkeit aufgewiesen hat.

II.3.2. Der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei selbst ein Richtverwendungsarbeitsplatz gewesen, braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden, weil im fortgesetzten Verfahren der Richtverwendungskatalog in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, (für die Verwendungsgruppe A2 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007) anzuwenden sein wird. Soweit die Beschwerde jedoch die Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung zur vergleichenden Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde frei steht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Insbesondere kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/12/0340, oder vom , Zl. 2000/12/0198).

II.3.3. Soweit die Beschwerde Bedenken dahingehend äußert, dass der im vorliegenden Fall als Gutachter eingeschrittene Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes jener Organisationseinheit angehöre, die schon die ursprüngliche Arbeitsplatzbewertung vorgenommen habe, und daraus eine Befangenheit ableiten will, ist ihm entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG erfüllen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0042). Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus seiner Weisungsgebundenheit kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich alleine eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt. Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass weder der Hinweis der Beschwerde auf die Zugehörigkeit des Amtssachverständigen zu der für Bewertungsfragen zuständigen Abteilung noch die Spekulationen darüber, ob dieser Amtssachverständige womöglich an der ursprünglichen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mitgewirkt habe, eine allfällige Befangenheit im Sinne des § 53 AVG zu erweisen vermögen (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195). Darüber hinausgehende Umstände, die eine Befangenheit dieses Organwalters aufzeigen könnten, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt.

II.3.4. Für das fortgesetzte Verfahren ist schließlich festzuhalten, dass bei der neuerlichen Entscheidung der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007) anzuwenden sein wird. Wie die Materialien zu dieser Novelle (vgl. die ErläutRV 953 BlgNR 22. GP) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 gestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen.

Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenze zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

III. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am