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VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0112

VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A M in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Rabl, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-326158/0001-II/A/3/2007, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. S OEG in Wien; 2. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Verkäuferin bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft in der Zeit vom bis zum gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 und § 1 Abs. 1 lit a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die für die Beschwerdeführerin am erstattete Anmeldung zur Pflichtversicherung ab wurde von Amts wegen auf den berichtigt.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die erstmitbeteiligte Gesellschaft im Wesentlichen vorgebracht, dass sie die Beschwerdeführerin im Oktober 2003 beauftragt habe, Auslagen für die Erstmitbeteiligte zu dekorieren; für diese Leistung seien EUR 900,-- vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom bis nur im Zuge eines Werkvertrages als Selbstständige Auslagen dekoriert und nicht in einem Dienstverhältnis zur Erstmitbeteiligten gestanden.

Mit Bescheid vom setzte der Landeshauptmann von Wien das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem von der Beschwerdeführerin gegen die erstmitbeteiligte Partei (und deren Gesellschafter) wegen arbeitsrechtlicher Ansprüche aus dem für den Zeitraum vom bis behaupteten Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geführten Verfahren aus.

Das dazu ergangene Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom fest, dass die Beschwerdeführerin zur erstmitbeteiligten Gesellschaft in der Zeit vom bis zum in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom , mit welchem dem Klagebegehren der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben worden sei, eingehend mit der Frage beschäftigt habe, ob die Beschwerdeführerin auch schon in der Zeit vom 13. Oktober bis in einem Dienstverhältnis zur erstmitbeteiligen Gesellschaft gestanden sei. Das Gericht sei aber zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsleistungen, die die Beschwerdeführerin im Oktober 2003 sowie über die Verkäuferinnentätigkeit hinaus im November 2003 erbracht habe, nämlich Dekorationsarbeiten - einerseits bei der Auslage, andererseits im Geschäftsinneren - Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrages dargestellt hätten, für den sie den vereinbarten Werklohn erhalten habe.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom keine Folge gegeben.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von folgendem Sachverhalt aus, der "sich aus dem Versicherungsakt der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse, dem Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung, der Beweiswürdigung und dem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom " ergebe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichthof):

"MM und MS sind die Gesellschafter der (erstmitbeteiligten Gesellschaft; in der Folge: 'S'). Hierbei handelt es sich um ein Papiergeschäft und ein Eurobox-Geschäft. (Die Beschwerdeführerin) ist freischaffende Künstlerin und als solche als Textilkünstlerin und als Gold- und Silberschmiedin tätig. Die genannten Gesellschafter, RM (Bruder des Gesellschafters) und (die Beschwerdeführerin) kannten sich schon seit geraumer Zeit, da sie bei der 'S' immer wieder einkaufte. Ende September/Anfang Oktober 2003 vereinbarten MM, MS, RM und (die Beschwerdeführerin) mündlich, dass (die Beschwerdeführerin) die große Auslage der Papierhandlung dekorieren sollte. Hierfür erhielt (die Beschwerdeführerin) ein Entgelt von EUR 900,--. (Die Beschwerdeführerin) hat den Erhalt von EUR 900,-- am auf dem Geschäftspapier der 'S' für 'eingebrachte Leistungen im Oktober 2003' quittiert. Da man mit der Dekoration zufrieden war, vereinbarten MM, MS und RM mit (der Beschwerdeführerin), dass (die Beschwerdeführerin) auch die Innendekoration des Eurobox Geschäftes für Weihnachten übernehmen sollte. (Die Beschwerdeführerin) übernahm diesen Auftrag und erhielt dafür das vereinbarte Entgelt von EUR 1.066,84. Den Erhalt dieses Entgeltes hat (die Beschwerdeführerin) ebenfalls auf dem Geschäftspapier der 'S' am für 'eingebrachte Leistungen im November 2003' quittiert.

Ab dem wurde (die Beschwerdeführerin) von der 'S' zusätzlich als Verkäuferin zur Sozialversicherung mit dem monatlichen Entgelt in der Höhe von EUR 526,-- gemeldet. Bei dieser Beschäftigung handelte es sich um eine Halbtagsbeschäftigung im Ausmaß vom 19 Stunden und 15 Minuten pro Woche. Dementsprechend erhielt (die Beschwerdeführerin) auch EUR 146,10 an Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld 2003). Als Verkäuferin arbeitete sie Montag bis Donnerstag (am Donnerstag immer etwas kürzer) und am Samstag jeweils von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Es wurde vereinbart, dass (die Beschwerdeführerin) ihre Tätigkeiten für die Innendekoration nachmittags bzw. Samstags oder Sonntags vornehmen sollte. Hierfür konnte sie sich die Zeit frei einteilen und erhielt auch einen Schlüssel für die Geschäftsräumlichkeiten. (Die Beschwerdeführerin) gestaltete die Dekoration nach ihren eigenen Entwürfen, das notwendige Material erhielt sie jedoch von der 'S'."

Beweiswürdigend legte die belangte Behörde - unter Übernahme der Feststellungen des Landeshauptmannes zu dem beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geführten Verfahren - im Wesentlichen dar, dass der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, einschließlich genauer Zeugenbefragungen, zugrunde gelegen sei. Die Beweiswürdigung sei auch für die belangte Behörde nachvollziehbar und überzeugend. In diesem Zusammenhang teile die belangte Behörde auch die Ansicht des Gerichts, dass es durchaus glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin für die Gestaltung der Auslage im Oktober 2003 bei einem Stundenausmaß von ca. 30 bis 40 Stunden einen Werklohn von EUR 900,-- erhalten habe und für die Innenräumlichkeiten des Geschäftes im November EUR 1.066,84; es erscheine jedoch wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin als nicht gelernte Verkäuferin von der "S" eine Überzahlung von 30% über dem Kollektivvertragsansatz erhalten sollte. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Arbeits- und Sozialgerichtes verwiesen. Auch die beiden Quittungen der Beschwerdeführerin am 30. Oktober und "für eingebrachte Leistungen" würden für sich sprechen. Der belangten Behörde erscheine die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie bei diesen Beträgen davon ausgegangen sei, dass es sich hier um ihr Gehalt als Verkäuferin gehandelt habe, nicht glaubhaft, da ihr die Gehaltszahlungen auf ihr Konto gebucht worden seien.

Nach Wiedergabe von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag bzw. vom Werkvertrag führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin von der "S" den Auftrag erhalten habe, zunächst die große Auslage für die Papierhandlung zu dekorieren und später die Innendekoration des Eurobox Geschäftes zu übernehmen, wobei sie sich die Zeit frei einteilen habe können und auch einen Schlüssel für die Geschäftsräumlichkeit gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin Textilkünstlerin (und ausgebildete Gold- und Silberschmiedin) sei, würden diese Aufträge für sie individualisierte und konkretisierte Leistungen darstellen; mit Fertigstellung der Dekoration(en) sei(en) das (die) Zielschuldverhältnis(se) beendet gewesen und die Bezahlung seitens der "S" erfolgt, weshalb Werkverträge vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die viertmitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10.140/A (= Arb 9876) grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/08/0107, 0135, sowie vom , Zl. 2000/08/0161).

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach das Vertragsverhältnis zwischen dem Erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei als Werkvertrag und nicht als ein der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis qualifiziert wird. In der Beschwerde werden zusammengefasst die Beweiswürdigung bekämpft sowie eine mangelhafte Bescheidbegründung und unzureichende Ermittlungen geltend gemacht.

Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Vorausgeschickt sei, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis ist, während dessen die Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei nur Dekorationsarbeiten verrichtet hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen der Zeitraum ab , während dessen die Beschwerdeführerin unstrittig als Verkäuferin in einer Teilzeitbeschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur mitbeteiligten Partei tätig war und daneben auch (weitere) Dekorationsarbeiten verrichtet hat. Soweit sich die Ausführungen der belangten Behörde daher auf Dekorationsarbeiten nach dem beziehen, steht die Versicherungspflicht unstrittig fest. Ob die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der Dekorationstätigkeit ab dem , d.h. während ihres Dienstverhältnisses, wegen des untrennbaren Zusammenhanges beider Tätigkeiten als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG ebenfalls beitragspflichtig sind oder ob die beiden Tätigkeiten je gesondert beurteilt werden können (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , Zl. 99/08/0140, und vom , Zl. 99/08/0047), wird nicht in diesem Verfahren entschieden, sondern - im Streitfall - in einem Beitragsverfahren zu beurteilen sein (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0283).

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (vgl. z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 46 AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/08/0312).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, ob sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0233, mwN).

Die belangte Behörde ist in ihrer Beweiswürdigung der Argumentation im unbekämpft gebliebenen Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes gefolgt, worin ausführlich und nachvollziehbar u. a. begründet wurde, warum auch angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten bei den Angaben der Beschwerdeführerin der Darstellung der beiden Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei sowie des Zeugen RM hinsichtlich der (hier wesentlichen) Vereinbarung betreffend die Dekorationsarbeiten gefolgt worden sei bzw. warum unter Berücksichtigung des hiefür zugestandenen hohen zeitlichen Arbeitsaufwandes, des Jahresumsatzes der erstmitbeteiligten Partei sowie des Umstandes, dass man seitens der Gesellschaft zur Steigerung des Umsatzes in der Vorweihnachtszeit und der Dringlichkeit dieser Arbeiten für eine gute Dekoration "tiefer in die Tasche gegriffen hat", keine Bedenken gegen die Höhe der dafür in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt EUR 1.966,84 bestanden haben. Im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Ausführungen im erwähnten Gerichtsurteil hat die belangte Behörde ihre - wenngleich auch knappen - weiteren beweiswürdigenden Erwägungen insbesondere zur Höhe des Werklohnes sowie zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behauptung, dass es sich bei den erhaltenen Beträgen um ihr Gehalt als Verkäuferin gehandelt habe, dargelegt. Dieser schlüssigen Argumentation vermag die Beschwerdeführerin, die im Wesentlichen ihren schon im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt wiederholt, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ebensowenig vermochte sie Umstände aufzuzeigen bzw. ergaben sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen durch die belangte Behörde. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung der belangten Behörde sind auch nicht lebensfremd, da nicht gesagt werden kann, dass Papierhandlungen zur fallweisen Dekoration des Geschäfts und der Auslagen typischerweise Dekorateure im Dienstverhältnis beschäftigen.

Ausgehend von den daraus resultierenden und für eine rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen begegnet es ebenso keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde als Ergebnis ihrer einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Begründung (vgl. zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0666, und , Zl. 2003/12/0027) die Dekorationsleistungen als Werkvertrag qualifiziert und damit das Vorliegen eines die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auslösendes Dienstverhältnis während deren Verrichtung bis zum verneint.

3. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Im vorliegenden Fall ist die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am