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VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0111

VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G C in G, vertreten durch Daniel Ricardo Correia, dieser vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2008-Dr.Si/S, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G vom wurde der Bezug der Notstandshilfe der im Jahr 1961 geborenen Beschwerdeführerin ab mangels Notlage eingestellt und damit begründet, dass das anrechenbare Einkommen ihres Ehegatten den Anspruch auf Notstandshilfe ausschließen würde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten Notlage ein, dass sie bereits anlässlich der ersten Einvernahme angegeben habe, einen Verfahrenshilfeantrag zum Einreichen der Scheidungsklage gestellt zu haben; die Entscheidung des Bezirksgerichtes darüber stehe noch aus. Sie lebe von ihrem Ehegatten getrennt und führe keinen gemeinsamen Haushalt. Weiters habe ihr Ehegatte in der Zeit vom 23. Oktober bis ein monatliches Nettogehalt von EUR 1.335,03 sowie danach ein tägliches Arbeitslosengeld von EUR 23,96 und ab von EUR 24,28 bezogen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" der Berufung stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage sei. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben sei, sei nach den Bestimmungen der Notstandshilfe-Verordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.

Die Beschwerdeführerin lebe - so die belangte Behörde - derzeit noch in aufrechter Ehe und es habe eine getrennte Wohnungsnahme seitens ihres Ehegatten noch nicht stattgefunden; dieser komme je nach Arbeitsort manchmal nach Hause, manchmal nicht. Die Beschwerdeführerin habe Kontoauszüge vorgelegt, wonach ihr Ehegatte einen Großteil der gemeinsamen Kreditraten sowie der Lebenshaltungskosten und der fixen Ausgaben, wie Lebensversicherungen, Strom etc. trage. Ihr Ehegatte habe selbst einen Notstandshilfeantrag gestellt und hiebei nicht angegeben, dass er von der Beschwerdeführerin getrennt lebe.

Zur Berechnung der Notstandshilfe setzte die belangte Behörde fort, die Freigrenze habe um maximal 50 % erhöht werden können, weil die Beschwerdeführerin Kreditbestätigungen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass sie und ihr Ehegatte für das Bauspardarlehen monatlich EUR 777,24 sowie für den Abstattungskredit monatlich EUR 203,30 bezahlen würden. In der nachfolgenden Aufstellung wurde ausgehend von einem Nettoeinkommen des Ehegatten im November 2007 (von EUR 1.335,03) abzüglich der Werbungskostenpauschale (von EUR 11,--), der Freigrenze für den Ehegatten (von EUR 465,--), der Freigrenze für das Kind S (von EUR 232,50) sowie der um 50 % erhöhten Freigrenze (von EUR 348,75) ein monatlich anzurechnender Betrag von EUR 277,78 (gerundet EUR 278,--) sowie daraus resultierend ein täglich anzurechnender Betrag von EUR 9,13 und eine täglich gebührende Notstandshilfe inklusive zwei Familienzuschlägen von EUR 7,57 ermittelt.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass aus dieser Aufstellung entnommen werden könne, dass ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei; die geänderte Anrechnung ab auf Grund der im Dezember eingetretenen Arbeitslosigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin "wird das AMS G berechnen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind in den Richtlinien über die Höhe der Notstandshilfe auch die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten) zu berücksichtigen.

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

..."

Der in § 6 Abs. 2 NH-VO genannte Betrag ist nach den in § 7

NH-VO festgelegten Regeln zu valorisieren.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (Abs. 2). Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall - die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich, "durch den angefochtenen Bescheid, obwohl dieser meiner Berufung

grundsätzlich stattgegeben hat, ... in meinem Recht auf Bezug der

Notstandshilfe in gesetzlicher Höhe verletzt, da die täglich gewährte Notstandshilfe zu niedrig bemessen ist, wobei tatsächlich die Voraussetzungen zur Gewährung einer weit höheren Notstandshilfe vorliegen". In den Beschwerdeausführungen wendet sie zusammengefasst ein, es bestehe keine Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten, weshalb keine Anrechnung von dessen Einkommen erfolgen dürfe. Dazu verweist sie auf ihre Angaben bei der Niederschrift beim AMS G am , wonach der Ehegatte bei seiner lediglich fallweisen Anwesenheit für einige Tage sich in einem separaten Zimmer des Hauses aufhalte, seine eigenen Lebensmittel mitbringe und seine Wäsche selbst reinige. Weiters bringt sie vor, dass ihr Ehegatte in seinem Antrag auf Notstandshilfe am beim AMS G angegeben habe, verheiratet zu sein, aber getrennt (von der Beschwerdeführerin) zu leben. Die Feststellung, er habe in diesem Antrag das Gegenteil angegeben, sei aktenwidrig bzw. auch jene Feststellung unrichtig, wonach aus den von ihr vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass ihr Ehegatte einen Großteil der dazu genannten Aufwendungen trage (wozu sie im Detail auf die mit Schreiben vom dem AMS G vorgelegten Belegen eingeht und u.a. aufzeigt, dass sie die größere Kreditrate bedient und die Zahlungsbelege für Strom, Wasser, Telefon und ORF-Gebühren von ihrem Sohn D bezahlt werden). Außerdem wird zur Berechnung der Notstandshilfe moniert, dass beim Einkommen des Ehegatten nicht für den in Portugal lebenden und studierenden Sohn A, der als nicht selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile habe, eine weitere Freigrenze in Abzug gebracht worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen und auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern insoweit den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0020).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil es die belangte Behörde in Verkennung einer richtigen Anwendung von § 66 AVG verabsäumt hat, darzulegen, aus welchen Gründen sie entgegen dem Umstand, dass die Angelegenheit angesichts ihrer Ausführungen in der Bescheidbegründung, wonach auch der für eine Anrechnung ab wirksame Arbeitslosenbezug des Ehegatten bereits bekannt ist, als spruchreif anzusehen ist, von einer meritorischen Behandlung der Berufung Abstand genommen und gemäß "§ 66 Abs. 4" (gemeint wohl: Abs. 2) leg. cit. eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen hat.

Darüber hinaus hält der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die wesentlichen Feststellungen zum Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, woraus die der Erstinstanz überbundene Rechtsansicht zur (grundsätzlichen) Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten abgeleitet wird, den zuvor dargelegten Anforderungen nicht stand:

Die zur Stützung dieser Ansicht herangezogene Feststellung, wonach "ein Großteil" der Aufwendungen durch ihren Ehegatten getragen würden, kann allein aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten (in den Verwaltungsakten einliegenden) Unterlagen insbesondere auch angesichts der Kostenbeteiligung des Sohnes D nicht abgeleitet werden. Aus den Verwaltungsakten ist weiters nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu den mit ihrem Vorbringen eines getrennten Wohnsitzes im Widerspruch stehenden, von der belangten Behörde ins Treffen geführten Angaben des Ehegatten gewährt worden wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - auch vor dem Hintergrund des in den Verwaltungsakten einliegenden Formulars E 303/0 (Bescheinigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für eine Höchstdauer von drei Monaten gemäß Art. 69 der VO 1408/71), wonach die Beschwerdeführerin ab Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an der darin angeführten Anschrift in Portugal beziehen kann - darzulegen haben, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie gegebenenfalls davon ausgeht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im entscheidungswesentlichen Zeitraum mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und deshalb sein Einkommen im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen sei bzw. ob bei der Anrechnung auch für den Sohn A eine Freigrenze in Abzug zu bringen wäre.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-75769