VwGH 01.07.2010, 2010/09/0108
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind (Hinweis E , 2005/09/0012). Es kommt nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (Werkvertrag oder freier Dienstvertrag; Hinweis E , 99/09/0011). Auch ein freier Dienstvertrag begründet nicht automatisch eine arbeitnehmerähnliche Stellung (Hinweis E , 2000/09/0208). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (Hinweis E , 2005/09/0012). Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/09/0102 E RS 2
(Hier mit dem Zusatz zu typisch für arbeitnehmerähnlich: Arbeit
gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie zB durch
Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten, etc.)) |
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RS 2 | Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert (wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/09/0287 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MJ in W, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/29/2719/2009-17, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der O GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin in der Zeit von bis auf diversen Baustellen und am in S zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige als Hilfskräfte beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 8.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung dar. Zur Sachverhaltsfeststellung und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung führte sie Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Dass beide im Spruch erwähnten Ausländer wie im Strafantrag des Finanzamts vom aufgrund der Wahrnehmungen der Erhebungsorgane vor Ort, am , in S auf der dortigen Baustelle gearbeitet haben, nämlich mit dem Aufräumen der Baustelle beschäftigt waren, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Weiters blieb unbestritten, dass beide Ausländer sind und kein wie immer gearteter arbeitsmarktrechtlicher Titel für die festgestellte Beschäftigung vorlag, schließlich auch, dass der (Beschwerdeführer) zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der O GmbH war (so auch der aktenkundige Firmenbuchstand).
Fest steht nach durchgeführtem Beweisverfahren, dass am , in S eine Baustelle der O GmbH bestand. Die O GmbH war mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt worden. Auf der Baustelle durchgeführte Arbeiten wurden von Herrn MU, Vorarbeiter der O GmbH, geleitet. Die polnischen Staatsangehörigen 1) Herr PP, und 2) Herr JG wurden für die Durchführung von Trockenbauarbeiten (Montieren und Verspachteln von Gipskartonplatten) herangezogen. Zwischen der Firma O GmbH und 1) PP und 2) JG wurden die vorgelegten schriftlichen Verträge errichtet, die nicht näher präzisierte 'Trockenausbau und Spachtlerarbeiten' bzw. nur 'Spachtlerarbeiten' als Gegenstand nennen. Tatsächlich wurden auf der Baustelle den Arbeitern von einem Organ der O GmbH, Herrn MU, konkrete Arbeitsanweisungen erteilt und wurde die Ausführung der Arbeitsanweisungen von Herrn MU kontrolliert. Die beiden Ausländer verarbeiteten auf der Baustelle bereit gestelltes Material. Sie verwendeten Werkzeug der O GmbH, teilweise auch eigenes Werkzeug (Spachtel, Kübel, Bohrmaschine). Die Ausländer arbeiteten von Montag bis Freitag etwa von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Arbeitsfreie Tage wurden mit Herrn MU von der O GmbH vereinbart, ohne dass seitens der Ausländer für Ersatz zu sorgen war bzw. gesorgt wurde. Die Ausländer wurden von der von der O GmbH nach Quadratmetern mit 11,-- Euro gemeinsam für beide entlohnt bzw. für Ausbesserungsarbeiten mit einem Stundenlohn (je 11,-- Euro). Von den Ausländern wurden nach den Vorgaben des Herrn MU von der O GmbH Rechnungen ausgestellt.
Beide Ausländer sind im Besitz von in Deutschland ausgestellten Gewerbescheinen mit Firmenstandort in G, wo jedoch von den Ausländern tatsächlich keine Unternehmensführung ausgeübt wird, sondern sich ein Betrieb der wirtschaftstreuhänderisch tätigen Firma H & P befindet. Fest steht nicht zuletzt, dass die beiden Ausländer unter den angeführten Bedingungen auch in der Zeit von bis für die O GmbH gearbeitet haben.
...
Die errichteten Vertragsurkunde 'Werkvertrag' definiert kein vom jeweiligen Ausländer zu erbringendes Werk, sondern beschreibt lediglich - der Art nach - zu verrichtende manuelle Tätigkeiten (Trockenbauarbeiten, Spachtelarbeiten), ohne dass daraus ein, bei sonstiger Gewährleistung, zu erreichender Erfolg erschlossen werden kann. In logischer Konsequenz daraus wurden, um überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit der Ausländer im Rahmen der auf der Baustelle von der O GmbH zur Durchführung übernommenen Trockenbau- und Spachtelarbeiten zu ermöglichen, den Ausländern seitens eines Vorarbeiters der O GmbH zu verrichtende Tätigkeiten angeordnet und in der Folge auch auf korrekte Erledigung kontrolliert. Beide Ausländer haben zudem (bei gewissen Arbeitsschritten, etwa Montage von Deckenplatten) gemeinsam gearbeitet, was ebenso typisch für unselbständig Beschäftigte ist, wie die nach quantitativen Kriterien und (für Ausbesserungsarbeiten) nach Stunden berechnete Entlohnung. Dass von den Ausländern über die nach m2 bzw. Stunden berechnete Entlohnung eine 'Rechnung' ausgestellt wurde, ändert an den faktischen wirtschaftlichen Verhältnissen nichts. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Rechungen von einem Mitarbeiter der O GmbH vorformuliert wurden, dafür, dass eine selbständige Tätigkeit der Ausländer in Umgehung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen (aber auch sozial- und arbeitsrechtlichen) Bestimmungen vorgetäuscht werden sollte, und zwar entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, die sich nach der Darstellung des (Beschwerdeführers) nicht von jenen, unter denen - in späterer Folge - 'eigene' Arbeiter bei der O GmbH angestellt wurden, unterschieden.
Durch die Beschäftigung der beiden Ausländer JG und PP in der im Spruch angeführten Zeit durch die O GmbH ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung wurde der Tatbestand der dem (Beschwerdeführer) zur Last gelegten Übertretungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erfüllt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer versucht, durch selektiv ausgewählte und aus ihrem Zusammenhang gerissene Zitate aus Aussagen der mündlichen Verhandlung und der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung an sich zu erschüttern, indem er aus diesen Auszügen zu anderen Sachverhalten (z.B. betreffend Beistellung des Werkzeuges oder "persönlichen Weisungen" bzw. "funktionellen Autorität" des Bauleiters der O GmbH; zu letzterer ist anzumerken, dass die Klärung dieser Frage bereits Elemente der rechtlichen Beurteilung beinhaltet), bzw. einer anderen rechtlichen Beurteilung (es habe sich um "Werkverträge" gehandelt) zu gelangen versucht.
Damit stellt er einerseits aber nur Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung und die daraus resultierende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300).
Andererseits beruht die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers auf einer Verkennung des Umstandes, wann von einem Werkvertrag auszugehen wäre und wann nicht (z.B. betreffend "Abgrenzbarkeit" der in den Verträgen erwähnten Arbeiten und zur "Zusammenarbeit" der Polen; siehe dazu im Folgenden).
Insofern der Beschwerdeführer auf die (deutschen) Gewerbescheine (= Gewerbeberechtigungen) der Polen hinweist, ist ihm zu entgegnen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist der bloß formale Umstand, dass die Polen im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0129). Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit aber de facto nicht selbständig sind, sind nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Im Zusammenhang damit ist noch zur Frage, ob die Polen ihre Tätigkeit als EU-Bürger in Österreich ausüben dürften, zu erwähnen, dass dies überhaupt nur dann zutreffen könnte, wenn den Polen ein konkreter Werkauftrag zur Erfüllung übertragen worden wäre, was aber im gegenständlichen Fall - wie in der Folge ausgeführt wird - nicht der Fall ist.
Ansonsten besteht hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der GewO und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (vgl. mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0163, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0350). Ein Unterordnungsverhältnis liegt aber nach den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls vor.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewertung der Tätigkeit der Polen als selbständige Tätigkeit von "Subunternehmern" in Erfüllung von "Werkverträgen" hält vor dem Hintergrund des gesamten festgestellten Sachverhaltes einer näheren Betrachtung nicht stand:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0190, mwN).
Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Auch diesbezüglich kommt es - wie oben erwähnt - nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (z.B. Werkvertrag oder freier Dienstvertrag). Auch ein freier Dienstvertrag begründet nicht automatisch eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist.
Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten, etc.), genannt.
Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/09/0287, 0288, mwN).
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0187).
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0003, mwN). Dass entgegen den auf dem Inhalt der vorliegenden "Werkverträge" beruhenden Ausführungen der belangten Behörde ein konkreter Inhalt der zu erstellenden "Werke" bekannt gegeben bzw. dargetan worden sei, worin das jeweils abgeschlossene Werk bestanden habe, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Insbesondere ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Bauleiter MU nach seiner im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage den Polen erst "auf der Baustelle die Pläne gezeigt und mit ihnen besprochen (habe), was sie machen müssen". Gerade dies spricht gegen das Bestehen von Werkverträgen, weil bereits im Vorhinein (d.h. spätestens bei Vertragsabschluss) feststehen muss, welches konkrete Werk zu erstellen ist. Eine Zuweisung der Arbeit unmittelbar vor Arbeitsausführung ist hingegen typisch für das Beschäftigungsverhältnis.
Schon deshalb, weil sich den behaupteten "Werkverträgen" nicht einmal entnehmen lässt, ob es sich überhaupt bei der behaupteten Vergabe an die Polen um ein abgrenzbares, unterscheidbares "gewährleistungstaugliches" Werk handelt, geschweige denn eine Abgrenzbarkeit der von den Polen zu verrichtenden Tätigkeiten untereinander im Vorhinein möglich war, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen der O GmbH und den Polen nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche.
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige Arbeiten wie die in den obigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beschriebenen Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0183, mwN).
Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, dann äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers"), die die O GmbH durch MU nach den Feststellungen auch ausgeübt hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0026). Daher hat die belangte Behörde zu Recht auch aus der Zuweisung der konkreten Arbeiten iVm der dauernden begleitenden Kontrolle des MU ein für die unselbständige Tätigkeit der Polen sprechendes Element abgeleitet. Es kann keine Rede davon sein, dass es sich - wie der Beschwerdeführer behauptet - bloß um "sachliche Anweisungen" zur Ausführung des Bauplanes gehandelt habe.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass "die ausführenden Werkzeuge" (ausschließlich) von den Polen zur Verfügung gestellt worden seien, versucht er den diesbezüglich eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen (danach wurden die wesentlichen Werkzeuge vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, die Polen stellten lediglich Handwerkzeug bei) einen anderen Sinn zu geben. Schon deshalb liegt kein Argument vor, das für Selbständigkeit sprechen könnte.
Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass die Polen spezifische Betriebsmittel angeschafft hätten, werbend am Markt aufgetreten seien oder nicht nur für eine beschränkte Anzahl an Auftraggebern tätig geworden seien.
Zur bloß pauschalen Rüge angeblicher Begründungsmängel genügt es, den Beschwerdeführer auf den oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides zu verweisen.
Der nicht näher konkretisierte Vorwurf einer unangemessenen Strafbemessung ist nicht geeignet, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit der Begründung der belangten Behörde (welche u.a. auf Verwaltungsstrafvormerkungen, die planmäßige Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seine Uneinsichtigkeit hinweist) darzutun.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2010090108.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-75765