VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Beschwerde des E F in B, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-LE./0420- I/7/2012, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2006 bis 2010,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. in dem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat den Beschluss gefasst:
Die Anträge, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen und die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof abzutreten, werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurde der Bescheid dieser Behörde vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine solche (nur) in der Höhe von EUR 4.341,09 zustehe. Im Hinblick auf den bereits an den Beschwerdeführer aus diesem Titel überwiesenen Betrag von EUR 6.864,07 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 2.522,98.
Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom gewährte dieser in Abänderung seines Bescheides vom dem Beschwerdeführer die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von (nur) EUR 6.645,52 und forderte im Hinblick auf die bereits an den Beschwerdeführer aus diesem Titel überwiesenen EUR 10.544,88 einen Betrag von EUR 3.899,36 zurück.
Für das Jahr 2008 setzte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit dem Bescheid vom die einheitliche Betriebsprämie des Beschwerdeführers in Abänderung des Bescheides vom mit (nur) EUR 5.554,17 fest und forderte unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 10.475,03 die Differenz von EUR 4.920,86 zurück.
Auch für das Antragsjahr 2009 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit dem Bescheid vom eine Abänderung des von dieser Behörde erlassenen Bescheides vom aus und gewährte dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie von (nur) EUR 5.973,84. Im Hinblick auf den bereits an den Beschwerdeführer aus diesem Titel überwiesenen Betrag von EUR 10.294,38 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 4.320,54.
In diesen Abänderungsbescheiden wurden unter einem die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers jeweils neu berechnet. In der Begründung führte die Behörde unter anderem gleichlautend aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen der G-Alm von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei.
Schließlich wurde auch noch der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom , womit dem Beschwerdeführer die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 10.907,10 gewährt worden war, mit dem Bescheid dieser Behörde vom dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der gesamte bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag zurückgefordert wurde. Auch hier nahm die Behörde eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche vor. Sie führte begründend aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom eine Flächenabweichung der G-Alm von über 20 % ergeben habe.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass er keinen Einfluss auf die Angaben des Almbewirtschafters über die Futterflächen der Alm gehabt habe. Diese seien im Rahmen der Digitalisierung auch von Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer nach bestem Wissen berechnet worden und der Beschwerdeführer habe keinen Grund gesehen, daran zu zweifeln, zumal der Alpungserfolg jedes Jahr eingetreten sei.
Betreffend die Antragsjahre 2007 bis 2010 erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA Berufungsvorentscheidungen vom und vom , gegen die der Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag stellte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese im Spruchpunkt 1. den Berufungen des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA insofern ab, dass für die Berechnung der anteiligen Futterfläche der G-Alm folgendes beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß zu Grunde gelegt wird:
im Antragsjahr 2006 138,35 ha
im Antragsjahr 2007 132,57 ha
im Antragsjahr 2008 126,79 ha
im Antragsjahr 2009 121,01 ha
im Antragsjahr 2010 115,25 ha;
und sprach im Spruchpunkt 2. aus, dass die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie der Antragsjahre 2006 bis 2010 unter Berücksichtigung von Spruchpunkt 1. gemäß § 19 Abs 3 MOG durch die AMA vorgenommen werde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am und am sei die beihilfefähige Futterfläche der G-Alm ermittelt worden. Zuletzt seien 18 Schläge (Feldstückspolygone) mit möglichst homogener Nutzung und Bewuchs gebildet worden, die entsprechend der Vorgangsweise gemäß Almleitfaden bzw Handbuch für die verpflichtende digitale Flächenermittlung auf Basis von INVEKOS-GIS in Kategorien eingeteilt worden seien. Die weitergehende Unterteilung habe zu einer höheren Genauigkeit geführt. Die in der zeitlichen Abfolge kleiner werdende Futterfläche führte die belangte Behörde auf den geringeren Viehbesatz zurück und sie nahm auf die Erfahrungswerte des Kontrollorgans sowie die von diesem verwerteten Untersuchungen Bedacht. Trotz der Bemühungen, die Futterflächen der G-Alm korrekt zu beantragen, habe der Beschwerdeführer nicht belegen können, dass ihn an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe. Bei der Angabe der Futterfläche der gemeinschaftlich genutzten G-Alm durch den Almbewirtschafter sei davon auszugehen, dass ihm eine Prozessvollmacht eingeräumt worden sei, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien (Hinweis auf ).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/17/0113, und vom , 2011/17/0123, verwiesen werden.
Die belangte Behörde hat auch den Erfordernissen des § 19 Abs 3 MOG 2007 ausreichend Rechnung getragen (vgl ).
Die Beschwerde richtet sich erkennbar zunächst gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung der Flächen nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011 und bemängelt das Fehlen einer Darstellung des Ermittlungsverfahrens sowie der festgestellten Tatsachen im angefochtenen Bescheid.
Dazu ist der Beschwerdeführer auf die Seiten 11 und 12 des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wo die beantragten und die anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2010 und 2011 ermittelten Almfutterflächen, aufgegliedert nach den Antragsjahren 2006 bis 2010 tabellarisch übersichtlich aufgezeigt werden und die belangte Behörde darlegt, wie sie zu diesen Ergebnissen kam.
Das Beschwerdevorbringen, die Kontrollorgane hätten in den Jahren 2010 und 2011 lediglich 40 % der Flächen begangen, der Rest der Alm sei mit Hilfe digitalisierter Orthophotos ermittelt und somit geschätzt worden, wurde im Verwaltungsverfahren nicht erstattet und erweist sich damit als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs 1 VwGG), sodass schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen war.
Weitere konkrete Unrichtigkeiten, die sich daraus ergeben hätten, wurden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Auf die in der Beschwerde geforderte Rückrechnung für die zurückliegenden Jahre wegen zunehmender Überschirmung wurde von der belangten Behörde ohnedies Bedacht genommen, indem die Gesamtfutterflächen für die früheren Jahre verhältnismäßig größer angenommen wurden.
Das übrige Beschwerdevorbringen zur Flächenermittlung betrifft die Bedachtnahme auf Revitalisierungen und Schwendmaßnahmen, den angeblich späten Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen nach dem Ende der Vegetationsperiode und nach Frösten, sowie die nach wie vor unzureichende Aufgliederung der Gesamtfläche in zu große Schläge.
Zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im bereits zitierten Erkenntnis vom unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien in Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen und ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Ein Betriebsinhaber muss somit ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf, inwiefern die Feststellungen der belangten Behörde dem Almleitfaden - auf den diese sich ausdrücklich stützt - widersprechen sollten. Ausgehend von dem von der Behörde herangezogenen Almleitfaden sind die dort festgelegten Kriterien ausschlaggebend, anhand derer die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfenden Flächen beurteilt werden. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Auch wird nicht behauptet, in welchem Ausmaß (Stückzahl) und auf welchen konkreten Flächen die Tiere geweidet haben sollen.
Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des Art 68 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 sowie des Art 73 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 an den unrichtigen Flächenangaben mit der Begründung, dass die Ermittlung der Flächen schwierig sei, weil ihm und dem Almbewirtschafter die technischen Mittel, wie etwa Orthophotos, dazu nicht zur Verfügung gestanden seien. Der Beschwerdeführer betrete nicht den Rest der Alm und könne diesen auch nicht in Augenschein nehmen. Für die Beiziehung eines Sachverständigen seien die in Gesetz und Verordnung festgelegten Ermittlungsgrundsätze zu unpräzise, beruhten nicht auf exakten mathematischen Kriterien und ließen einen erheblichen Ermessensspielraum offen. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, Angaben die ganze Alm betreffend zu machen und er sei auf die Mitteilungen des Bewirtschafters angewiesen. Er habe keinen Anlass gehabt, der "im Rahmen der Digitalisierung zum MFA 2010 gemeinsam mit dem Landwirtschaftsmitarbeiter (Invekosvertrag-Behördenstatus)" ermittelten Fläche von 167,9 ha zu misstrauen. Weiters habe er jedes Jahr von der Behörde Informationen über die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie erhalten und auf Grund dieser amtlichen Mitteilungen die Zahlungsansprüche beantragt. Die Behörde selbst habe in den Jahren 2010 und 2011 unterschiedliche Größen der Futterflächen ermittelt.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad und somit die Futterfläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln, vor allem wenn dem Beschwerdeführer persönlich die technischen Hilfsmittel fehlen und er die Alm nicht betritt. Auf die Ermittlungsmethoden nach dem Almleitfaden wurde bereits hingewiesen. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art 68 Abs 1 und Art 73 Abs 1 der erwähnten Verordnungen angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl ). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht (vgl insbesondere ). Daran ändert schließlich auch nichts, dass die Flächenangaben hinsichtlich der Alm, auf die der Beschwerdeführer seine Tiere auftrieb, vom Almbewirtschafter gemacht wurden, sind diese Angaben doch dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen (vgl ). Dem Einwand des Beschwerdeführers, das von der belangten Behörde für die Zurechnung des Almbewirtschafters zitierte Erkenntnis vom sei nicht einschlägig, weil es sich auf die Extensivierungsprämie und nicht auf die hier zu prüfende einheitliche Betriebsprämie bezogen habe, ist entgegenzuhalten, dass im genannten Erkenntnis nicht nur über eine Extensivierungsprämie, sondern auch über eine einheitliche Betriebsprämie abgesprochen wurde. Da die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 eine noch geringere Futterfläche ergab, als sie im Jahr 2011 ermittelt und letztlich dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, ist daraus für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verschuldens an den unrichtigen Flächenangeben in den Anträgen nichts zu gewinnen, weil letztere immer deutlich zu hoch waren.
Soweit sich die Beschwerde für eine Anleitungspflicht der Behörde ausspricht, ist auszuführen, dass eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, nicht besteht. Es ist Sache des jeweiligen Landwirts, die Entscheidung darüber zu treffen, welche Grundflächen er in die Antragstellung miteinbezieht und welche nicht (vgl nochmals ). Es liegt daher in der Unterlassung eines solchen Hinweises kein Verfahrensmangel vor.
Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war diese gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schließlich ließ die Beschwerde ihren Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge gem. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung anrufen", völlig unsubstantiiert. Neben dem Hinweis auf einzelne unionsrechtliche Verordnungen wurde der Inhalt des Art 34 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 wiedergegeben und behauptet: "Somit wurde auch Gemeinschaftsrecht verletzt." Die zuletzt genannte Regelung enthält zwar Bestimmungen zu Toleranzwerten des Umfangs und der Fläche von Parzellen, doch wurde nicht aufgezeigt, inwiefern diese überschritten worden seien. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung des EuGH iSd Art 267 AEUV einzuholen. Der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, weil ihm ein Rechtsanspruch auf Einholen einer Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl etwa , mwN).
Eine Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sieht das VwGG nicht vor, weshalb der dahin gerichtete Antrag ebenso zurückzuweisen war (vgl etwa ).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am