VwGH vom 09.12.2010, 2010/09/0102
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H K in S, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Schillerplatz 2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. -2V-LDOK- 1/37-2010, betreffend Suspendierung gemäß § 80 LDG 1984 (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und versah zuletzt seinen Dienst an der Schule V.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Kärntner Landesregierung (in der Folge: DK) vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
"dass der Genannte in seiner Funktion als Begleitlehrer anlässlich einer Schulveranstaltung in der (Schule V), nämlich der Sprachwoche in L, in der Nacht vom auf gegenüber mehreren Mädchen der 3a und 3b Klasse der (Schule V.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sexistische und schlüpfrige Aussagen getätigt (insbesondere Aussagen wie: 'Geh mit in mein Zimmer, bring mich ins Bett, bleib bei mir drüben.' 'Ist egal. Ich habe es schon lange nicht mehr jemanden besorgt, möchte es dir besorgen.' 'Man darf keine mögen, keine angreifen, keine mit ins Zimmer nehmen.' 'Die Lauteste im Zimmer muss bei mir schlafen. Melanie, kannst gleich mitkommen.' 'Ich bin kastriert, du kannst nicht schwanger werden.') und gegenüber der Schülerin Y seine Hand auf deren Brust und Dekollete gelegt zu haben, wodurch der (Beschwerdeführer) gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, idgF, und die darin normierte Dienstpflicht, nämlich die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen hat."
(Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens unterbrochen.)
Mit Bescheid gleichen Datums hat die DK den Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 vom Dienst suspendiert und eine Kürzung der Monatsbezüge auf zwei Drittel (unter Ausschluss der Haushaltszulage) für die Dauer der Suspendierung verfügt. Zur Begründung der Annahme eines konkreten Verdachtes für das Vorliegen des im Einleitungsbeschluss dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens stützte sich die DK im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung der an dieser Schulveranstaltung teilnehmenden Lehrerinnen W und P sowie die Protokolle von sieben namentlich genannten Schülerinnen, worin diese ihre unangenehmen persönlichen Wahrnehmungen im Umgang mit dem Beschwerdeführer in der besagten Nacht schilderten.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe der in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründe Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Im Rahmen der Erörterung des Berufungsvorbringens durch die (belangte Behörde) wurde festgestellt, dass Befangenheitsgründe im Sinne von § 7 AVG gegen das Senatsmitglied Ls nicht vorliegen. Weder wurde ein Verwandtschaftsverhältnis zum (Beschwerdeführer) im Sinne der Ziffer 1 bis 3 des § 7 Abs. 1 AVG geltend gemacht, noch konnten sonstige wichtige Gründe ausgemacht werden, bei deren Vorliegen die volle Unbefangenheit des Senatsmitgliedes LS in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.
Zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde von der (belangten Behörde) festgehalten, dass es keinesfalls zutrifft, dass die Entscheidung der DK ausschließlich auf Aussagen von Y gegründet sei. Tatsächlich beruhte die Entscheidung auf einer Sachverhaltsdarstellung von den an der Schulveranstaltung teilnehmenden Lehrerinnen W (Leiterin der Schulveranstaltung) und P sowie Protokollen über Aussagen jener Schülerinnen die im betreffenden Zimmer untergebracht waren.
Wenn der (Beschwerdeführer) im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs darauf hinweist, dass sich zwei andere an der Veranstaltung teilnehmende Lehrerinnen sogar geweigert hätten, diese Protokolle zu unterfertigen und zwar mit der Begründung, dass darin unrichtige Angaben enthalten seien, die sie nicht bestätigen könnten, so ist seitens der (belangten Behörde) darauf hinzuweisen, dass es nicht Gegenstand der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der verfügten Suspendierung ist, den Sacherhalt vollständig zu klären; dies obliegt vielmehr der Disziplinarkommission im Rahmen ihrer Entscheidung darüber, ob der (Beschwerdeführer) schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Dort ist es dem (Beschwerdeführer) natürlich unbenommen, weitere Zeugen zu führen, die seine Darstellung des Geschehens bezeugen. Auch zum Vorhalt, dass die in den Protokollen widergegebenen Äußerungen der Schülerinnen (durch deren Aussagen bei der Strafbehörde in jedem Falle bereits widerlegt seien) ist nicht zutreffend. Zum Vorhalt, dass die Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Disziplinarbehörde nicht berücksichtigt seien, ist anzumerken, dass der Beurteilungsmaßstab der Anklagebehörde nicht das Disziplinarrecht, sondern das Strafrecht ist. Dessen ungeachtet ist es auch in diesem Fall so, dass es dem (Beschwerdeführer) unbenommen bleibt, im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Stichhältigkeit der Aussageprotokolle der Schülerinnen durch weitere Beweismittel in Frage zu stellen.
Zum Vorwurf der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung wurde von der (belangten Behörde) angemerkt, dass - unbeschadet einzelner Uneinheitlichkeiten - die Zeugenaussagen sehr wohl ein im Wesentlichen identisches Substrat erhalten, aus dem ableitbar ist, dass der (Beschwerdeführer) in der Nacht vom 17. Juni auf in erkennbar alkoholisiertem Zustand um oder knapp nach Mitternacht in die Unterkunft zurückkehrte und in Folge einer übermäßigen Lärmentwicklung in einem Zimmer offensichtlich dort für Ruhe sorgen wollte. In der Folge hat er gezielt die Schülerin Y aus dem Zimmer geholt ('weil er sie brauche') und sich mit dieser längere Zeit (die Angaben der übrigen Schülerinnen schwanken zwischen fünf und zehn Minuten) alleine am Gang vor dem Zimmer aufgehalten. Vorläufig noch unbewiesen und daher wohl Klärungsgegenstand für das Disziplinarverfahren ist, ob es dabei zu den von einer Schülerin behaupteten Aufforderungen, mit in sein Zimmer zu kommen um dort zu rauchen, sowie ob es dabei zu den sexistischen und schlüpfrigen Äußerungen des (Beschwerdeführers) kam und ob er versucht habe, ihren Oberkörper zu betasten. Jedenfalls scheint unbestritten, dass er in weiterer Folge die Drohung ausgesprochen habe, dass alle in sein Zimmer kommen sollten bzw. die Lauteste unter ihnen in seinem Zimmer schlafen müsse.
Die Aufforderung an 14 bis 15 jährige Schülerinnen mit ihrem Lehrer in seinem Zimmer schlafen zu müssen, stelle ein Verhalten dar, dass jedenfalls der Vorbildwirkung einer Aufsichtsperson massiv zuwider läuft. Die versuchte Abschwächung dieser Umstände durch den (Beschwerdeführer) im Rahmen des Parteiengehörs, wonach er mit dieser 'abschreckenden Androhung' einen Erziehungseffekt bezweckte, um die Gruppe zum Ruhigsein zu veranlassen, vermag vorderhand nicht zu überzeugen, zumal die Schülerinnen laut ihren Aussagen darin letztlich nachvollziehbar eine sexuelle Bedrohung erblickten.
Zum Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, da konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Pflichtverletzung fehlen würden, ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der an der Schulveranstaltung teilnehmenden Lehrerinnen, aber auch die Protokolle über die Aussagen der involvierten Schülerinnen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Begründung des Verdachtes der Pflichtverletzung durch den (Beschwerdeführer) ergeben. Ob diese Verdachtsmomente den Tatsachen entsprechen wird letztlich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären sein.
Zum Vorwurf der Verletzung des Gebotes des rechtlichen Gehörs ist anzumerken, dass jedenfalls im Rahmen der Beratung und Willensbildung in der (belangten Behörde) die behaupteten Alkoholprobleme des (Beschwerdeführers) keinerlei Relevanz hatten und das Beratungsergebnis der Sitzung der (belangten Behörde) vom 19. Feber 2010 dem Rechtsvertreter des (Beschwerdeführers) und dem Disziplinaranwalt zu Kenntnis gebracht wurde.
Nach ausführlicher Würdigung und Erörterung der Sach- und Rechtslage, des Berufungsvorbringens des (Beschwerdeführers) und seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ist die (belange Behörde) zu Auffassung gelangt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung durch (den Beschwerdeführer) vorhanden sind und es wurde auch gleichzeitig festgestellt, dass im Hinblick auf diese Verdachtslage ein Belassen des Beschwerdeführers im aktiven Schuldienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe das Ansehen der Schule, das Vertrauen der Eltern in einen verantwortungsbewussten Lehrkörper und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung gefährden würde. Es liegen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auch die subjektive Tatseite vor, die wegen ihrer Art das Ansehen der Schule und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Die Verdachtslage wurde als so schwerwiegend bewertet, dass die (belangte Behörde) zur Auffassung gelangte, dass der Beschluss der DK vom , mit dem gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 über (den Beschwerdeführer) die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen wurde, bestätigt werden sollte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Auf das Disziplinarverfahren nach dem LDG 1984 ist - abgesehen von für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - zufolge § 74 Z. 1 leg. cit. das AVG anzuwenden.
Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
Jede vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 hat jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Landeslehrers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
II.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0181, und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte (Landeslehrer) die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten (Landeslehrers) eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten (Landeslehrers) gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherheit die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten (Landeslehrer) im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0238).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 80 Abs. 1 LDG 1984 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/09/0107, vom , Zl. 89/09/0163, und vom , Zl. 97/09/0093). Die Verfügung der Suspendierung setzt nach dieser Gesetzesstelle den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Schulverwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/09/0163, und vom , Zl. 97/09/0093). Die Beurteilung, ob ein ausreichend substanziierter Verdacht gegen den Landeslehrer/die Landeslehrerin wegen einer ausreichend schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung vorliegt, obliegt jener Behörde, die zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig ist. Sie hat nach Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob es erforderlich ist, ihn/sie wegen Gefährdung des Ansehens der Schule wegen der Art der ihm/ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Der Lehrer, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0111).
II.3. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer zwischenzeitig vorgelegten Disziplinarerkenntnis der DK vom ergibt, wurde der Beschwerdeführer (nach Modifikation des Einleitungsbeschlusses vom mit Bescheid der DK vom sowie Einstellung das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfes, er habe der Schülerin Y seine Hand auf deren Brust und Dekollete gelegt), gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 schuldig erkannt, "durch die Aussage 'Wenn du nicht ruhig bist, schläfst du in meinem Zimmer', die von ihrem Wortinhalt her objektiv sexistisch verstanden werden kann, gegenüber den Schülerinnen Y und D als Aufsichts- und Erziehungsmittel" eine Dienstpflichtverletzung begangen und dadurch gegen die in § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 sowie § 17 Abs. 1 SchUG normierten Dienstpflichten verstoßen zu haben, weshalb über ihn eine Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- verhängt wurde; gleichzeitig wurde er hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe freigesprochen. Dieser Bescheid ist laut Mitteilung der belangten Behörde sowie der DK in Rechtskraft erwachsen.
II.4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den nunmehr angefochtenen Bescheid in seinem Recht "seinen Dienst als Hauptschullehrer ohne Suspendierung nachgehen zu können" sowie "volle Monatsbezüge für seine dienstrechtliche Tätigkeit zu
erhalten, sohin ... aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes nicht
vom Dienst suspendiert zu werden" verletzt.
In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde seinen Berufungseinwand der Befangenheit des Senatsmitgliedes LS für nicht gegeben erachtet habe, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. LS habe in der "Art eines Detektives" massive Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt und auch den beiden Lehrerinnen (gemeint: W und P) den Inhalt der von ihnen erstatteten Niederschrift "nahegelegt", wie er dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass LS ausdrücklich darauf bestanden habe, dass die beiden Lehrerinnen W und P in das Protokoll aufnehmen, dass er alkoholisiert gewesen sei, was sie jedoch dann auch tatsächlich in abgeschwächter Form vorgenommen hätten. Aus diesem Grund hätten sich die beiden anderen Lehrerinnen S und T geweigert eine derartige Niederschrift zu verfassen bzw. zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, ob LS Einfluss auf den Inhalt der verfassten Protokolle und Niederschriften genommen habe, die Lehrerinnen S und T einvernommen werden sollen. Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Vorliegens begründeter Verdachtsmomente im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde die zwischenzeitigen Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt habe, zumal nämlich die Staatsanwaltschaft K insbesondere auf Grund der Beurteilung der beigezogenen gerichtlich beeideten psychologischen Sachverständigen, welcher der Darstellung der Schülerin Y jeglichen Wahrheitsgehalt abgesprochen habe, dass strafgerichtliche Verfahren eingestellt habe.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Im Rahmen des erwähnten Vorbringens in der Stellungnahme vom zum behaupteten Verhalten des Senatsmitgliedes LS wurde nicht nur dessen Unbefangenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG bestritten, sondern wurden auch massive Vorwürfe im Hinblick auf ein auf die Beweisergebnisse in Bezug auf die Lehrerinnen W und P bzw. S und T Einfluß nehmendes Verhalten sowie die dadurch unterlassene Berücksichtigung von (den Beschwerdeführer entlastenden) Angaben der Lehrerinnen S und T erhoben.
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt und insbesondere auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen keine ergänzende Befragung der Lehrerinnen W und P erfolgt wie auch insbesondere die Einvernahme der Lehrerinnen S und T unterblieben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass es sich bei den - im damaligen Verfahrensstadium im Raum stehenden - Äußerungen und Verhalten eines Lehrers gegenüber Schülerinnen um keine geringfügigen Verfehlungen handelt und diese ihrer Art nach das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und damit eine Suspendierung zu rechtfertigen vermögen.
Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, sich mit den aufgezeigten Einwänden gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse, welchen - auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitigen (nach dem Akteninhalt der belangten Behörde auch bekannten) strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse - die Eignung zur Erzielung eines für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnisses bereits im Suspendierungsverfahren nicht abgesprochen werden kann, auseinander zu setzen, und damit den zu Pkt. II.2. dargelegten Erfordernissen zur Begründung der Annahme ausreichender Verdachtsmomente nicht entsprechend Rechnung getragen, sondern diese Einwände nur im Bezug auf die behauptete Befangenheit des Senatsmitgliedes behandelt.
Die belangte Behörde hat auch verkannt, dass sie als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden und daher auch die im strafgerichtlichen Vorverfahren eingetretene Relativierung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu berücksichtigen gehabt hätte.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
II.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-75748