VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0088
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 118.650/6-I/1/e/05, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 143 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war mit der Leitung des Referates II c, Disziplinarangelegenheiten, des Generalinspektorates der Bundespolizeidirektion W betraut. Im Herbst 2002 wurden Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Bundespolizeidirektion W geändert.
Mit Erledigung vom räumte die Bundespolizeidirektion W als Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 BDG 1979 die Möglichkeit ein, Einwendungen vorzubringen. Der vom Beschwerdeführer bisher innegehabte Arbeitsplatz sei im Zuge der Organisationsänderung neu bewertet worden. Im Hinblick auf diese mit der Änderung der Verwaltungsorganisation einhergehende Neubewertung des Arbeitsplatzes sei beabsichtigt, ihn von seiner bisher ausgeübten Funktion als Leiter des Referates II c, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, abzuberufen und der nunmehr bestehenden Organisationseinheit Referat I c zur weiteren Verwendung als Referatsleiter in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zuzuweisen.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung Einwendungen erhoben hatte, sprach die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Verwendung als Leiter des Referates II c "aus wichtigem dienstlichen Interesse" und die gleichzeitige Zuweisung mit sofortiger Wirksamkeit der mit neu geschaffenen Organisationseinheit Referat I c im Generalinspektorat "zur weiteren Verwendung als Referatsleiter der VwGr E1/FGr 5" aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung; mit Bescheid vom hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Der Begründung der Dienstbehörde, dass die weit reichenden Organisationsänderungen im Bereich der Bundespolizeidirektion W zu einer wesentlichen Veränderung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers geführt hätten, könne nach Ansicht der Berufungskommission nicht gefolgt werden. Eine erhebliche Aufgabenveränderung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes habe nicht objektiviert werden können; eine derartige Feststellung sei auch nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch die Berufungskommission nicht erweisbar. Es hätten somit keine die Abberufung aus dem Grund der Organisationsänderung rechtfertigenden Tatsachen festgestellt werden können; der Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig und sei ersatzlos zu beheben gewesen.
Mit Bescheid vom stellte die Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 143 Abs. 1 und 4 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Leiters des Referates I c - Dienstaufsicht im Generalinspektorat, mit dem der Beschwerdeführer betraut sei, mit Wirksamkeit vom der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Bundespolizeidirektion W als Leiter des Referates II c im Generalinspektorat in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, dienstverwendet worden. Die Umsetzung der Strukturreform in diesem Bereich mit habe eine weitreichende Änderung der Verwaltungsorganisation zur Folge gehabt. Hievon sei auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betroffen gewesen. Die ehemalige Referatsgruppe II im Generalinspektorat sei nach aufgabenbezogener Neuorganisation in Referatsgruppe I umbenannt worden. Der ehemalige Arbeitsplatz als Leiter des Referates II c sei in den Arbeitsplatz des Leiters des neu geschaffenen Referates I c - Dienstaufsicht umbenannt und unter
Berücksichtigung der Aufgabenänderung (etwa eingeschränkte Zuständigkeit für die Besorgung der Disziplinarangelegenheiten der W Sicherheitswache sowie Einschränkungen und Änderung der Aufgaben im Hinblick auf die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, die Vorbereitung der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, bei der Behandlung von Misshandlungsvorwürfen, der Überprüfung von Waffengebrauchsamtshandlungen, bei der Bearbeitung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungs- und Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz und schließlich beim Beschwerdewesen) vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport neu bewertet worden. Im Hinblick auf die weitgehende Beibehaltung der ehemaligen Aufgabenfelder liege jedoch eine Aufgabenänderung von weniger als 25 % im Bezug auf die Gesamttätigkeit vor.
Nach weiterer kurzer Darstellung des Verfahrens über die Verwendungsänderung schließt die Begründung dieses Bescheides damit, die Dienstbehörde erster Instanz halte fest, dass das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mit mitgeteilt habe, dass der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Referates II c im Generalinspektorat, ehemals "VwGr E1, FGr 6", nunmehr dem neu geschaffenen Arbeitsplatz des Leiters des Referates I c im Generalinspektorat entspreche und der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zugeordnet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Berufung.
Mit Erledigung vom ersuchte hierauf die belangte Behörde das Bundeskanzleramt um Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (unter Anschluss von Arbeitsplatzbeschreibungen sowie der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Bundespolizeidirektion W).
In seiner Säumnisbeschwerde vom , protokolliert zur hg. Zl. 2004/12/0158, machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über seine Berufung gegen die Arbeitsplatzbewertung geltend.
In einer weiteren, an die Dienstbehörde erster Instanz gerichteten Eingabe vom , "Betreff: Pkt 1.) Antrag auf bescheidmäßige Bewertung des Arbeitsplatzes gem. § 143 BDG Pkt 2.) Antrag auf Auszahlung der entsprechenden Bezüge" ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 und um Auszahlung der "entsprechenden Bezüge".
Mit Erledigung vom übermittelte das Bundeskanzleramt, Kompetenzcenter B und Stellenplan, ein Gutachten zur "Bewertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Referates I c beim Generalinspektorat der BPD W", das nach einleitenden Vorbemerkungen und Wiedergabe von Rechtsquellen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise lautet (Hervorhebung im Original):
"Nach § 143 Abs. 3 BDG 1979 sind bei der Arbeitsplatzbewertung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen.
Im Einzelnen sind zu bewerten:
1) Das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
b) an die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2) die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3) die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen, sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße und dem Einfluss darauf.
Aus den Erläuterungen zur Besoldungsreform ist Folgendes
zu entnehmen:
...
Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:
1. Wissen
1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen)
1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit)
1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich)
2. Denkleistung
2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ, zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert.
2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig)
3. Verantwortung
3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)
3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen.
3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)
Jedes der in Klammer gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bzw. E 2c bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1 bzw. E 1 (Beilage: Handbuch). Dieses Bewertungssytsem wird den Stellen allen Ebenen der Organisationshierarchie gerecht und macht, da nach dem gleichen System bewertet wird, keinen Unterscheid zwischen 'Blue und White-Collar-Worker'.
Diese Weiterentwicklung, das so genannte 'integrierte System', ermöglicht die Bewertung von Arbeitsplätzen höchster Leitungsfunktionen der Zentralstellen nach den gleichen Kriterien wie sie auch für Schreib- oder Kanzleikräfte Anwendung finden.
Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art 18 B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.
Die Beurteilung der Qualität der Anforderungen soll die Straffung von Leistungsprozessen begünstigen und die derzeit vorherrschenden arbeitsteiligen Verfahren tendenziell zurückdrängen.
Kurzbeschreibung der hier angewendeten analytischen Bewertungsmethode:
Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Methoden der analytischen Arbeitsplatzbewertung gehen an diese Aufgabe heran, indem sie den Arbeitsplatz nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegen, jede einzelne Anforderung gesondert einer wertenden Betrachtung (z.B. im Bereich Fachwissen von einfachen Fähigkeiten bis hin zu Spezialkenntnissen) unterziehen, wodurch die Werte der einzelnen Anforderungen gewonnen werden, und schließlich durch Summierung dieser Werte den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen. Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.
Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher in Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe.
3. Allgemeine für die nachstehende Bewertung im Bereich des Referates I c beim Generalinspektorat der Sicherheitswache
der BPD W maßgebliche Umstände
Außer den Arbeitsplatzbeschreibungen sind noch folgende Umstände für die nachstehenden Zuordnungen von Bedeutung:
Bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes ist auch die organisatorische Position zu berücksichtigen.
Das diesbezügliche Organigramm der BPD W stellt sich, entsprechend der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung, hierarchisch in Ebenen gegliedert wie folgt dar:
Organigramm der BPD W
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Polizeipräsident u. Sicherheitsdirektor | |||||||||||||||||||||||||||||
Büro d. Sicherheitsdir. | Büro f. bes. Ermittlungen | ||||||||||||||||||||||||||||
Polizeivizepräs. u. Ltr. Präs. Abteilung | |||||||||||||||||||||||||||||
Präsidialabt. Leitung durch Pol.Vize Präs. | Landesamt f. Verfassungs- schutz | Kriminal-amt W | Verwaltungs- polizeiliche Abteilung | Sicherheits- u. Verkehrspol Abteilung | |||||||||||||||||||||||||
GI der SW untersteht direkt d.Pol.Vize Präs. | Büro f. Controlling | Büro f. Rechts- fragen | Büro f. Budget Logistik | Personal- büro | Öffentlich- keitsarbeit | ||||||||||||||||||||||||
Ref. Gruppe 1 | Ref. Gruppe II | SW Sonderabteil. | SW Bereichsabt. | ||||||||||||||||||||||||||
Ref. I a | Ref. I b | Ref. I c | |||||||||||||||||||||||||||
9 Mitarb. | |||||||||||||||||||||||||||||
Der Leiter des Referates I c (Dienstaufsicht) im Generalinspektorat der BPD W ist in der hierarchischen Gliederung als fünfte Ebene der nachgeordneten Dienstbehörde Bundespolizeidirektion W anzusehen.
...
4. GUTACHTEN
besonderer Teil
für den Arbeitsplatz des Leiters des Referates I c beim Generalinspektorat
der Sicherheitswache bei der BPD W (Beschwerdeführer)
Allgemeine Aufgaben des Referates I c beim Generalinspektorat der Sicherheitswache bei der BPD W:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Disziplinäre Angelegenheiten bis zur Disziplinaranzeige an die Behörde | |||||||||
- | die Agenden der Verbindungsstelle zum Büro für besondere Ermittlungen | |||||||||
- | Sicherstellung der Dienstaufsicht innerhalb der SW | |||||||||
- | Mitwirkung am Beschwerdewesen |
4.1 Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:
AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Umsetzung präventiver und repressiver Maßnahmen in dienstrechtlichen und disziplinarrechtlichen Belangen | |||||||||
- | Prüfung und Verifizierung disziplinarrechtlicher Angelegenheiten für den Bereich der Sicherheitswache aller Verwendungsgruppen | |||||||||
- | Beurteilung erforderlicher Maßnahmen bis zu Initialisierung der Erstattung einer Disziplinaranzeige durch die Behörde | |||||||||
- | Sicherstellung der Dienst- und Fachaufsicht zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des Leitbildes, Entscheidung zur Durchführung erforderlicher Erhebungstätigkeiten in der jeweils vorliegenden Verhältnismäßigkeit | |||||||||
- | Bearbeitung des Beschwerdewesens | |||||||||
- | Erstellung von Konzepten nach analytischer Aufarbeitung zielgerichtet auf das Entgegenwirken durch Prävention und Aufklärung | |||||||||
- | Initialisierende Koordination erforderlicher Maßnahmen durch das Büro für Besondere Ermittlungen (BBE) | |||||||||
ZIELE DES ARBEITSPLATZES | ||||||||||
- | Gewährleistung der Erhaltung der Disziplin des Sicherheitswachekorps | |||||||||
- | Dienstrechtliche, disziplinarrechtliche und beschwerderelevante Maßnahmen im Sinne der rechtlichen Vorgaben, sowie Wahrung der Rechte der Allgemeinheit und der Mitarbeiter bei Vorwürfen gegen die Sicherheitswache | |||||||||
- | Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes (des Beschwerdeführers ) notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß: |
Fundstelle(n):
YAAAE-75720