VwGH 07.05.2008, 2008/08/0094
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des P in R, vertreten durch Dr. Martin Sam, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 19, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausfertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. LGSV/2/2008-0566-8-3, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt hat. Er war zuletzt vom bis bei der S. GmbH beschäftigt. Ab hatte der Beschwerdeführer auch die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers dieses Unternehmens inne. Infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen der S. GmbH und der Betriebsschließung mit hat der Beschwerdeführer am seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis bei der S. GmbH erklärt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld reiche es aus, dass er mit gemäß § 25 KO aus dem gemeinschuldnerischen Unternehmen ausgetreten sei. Durch seinen Austritt sei zumindest konkludent auch sein Rücktritt als handelsrechtlicher Geschäftsführer erfolgt. Er sei angestellter Geschäftsführer gewesen. Über den Austritt hinaus wäre eine Rechtshandlung auf Grund der konkursbedingten Sperre des Firmenbuches rechtlich nicht möglich gewesen. Die Löschung seiner Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus dem Firmenbuch könne nicht Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld sein. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht:
Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0075).
Es ändert daran nichts, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt. Auch damit wird die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Selbst wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, besteht die Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis, fort (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0046, mwN). Ein Rücktritt von seiner Organfunktion gemäß § 16a GmbH-Gesetz, den der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Geschäftsführern zu erklären gehabt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2008080094.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-75712