VwGH vom 06.07.2011, 2008/08/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S R in Wien, vertreten durch DDr. Peter Lewisch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2007-0566-9-001629, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13. Juli bis "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.685,60 verpflichtet wurde, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am Notstandshilfe beantragt. Auf Seite 4 des von ihr unterfertigten Formulars werde darauf verwiesen, dass sie verpflichtet sei, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung mitzuteilen. Der Beschwerdeführerin sei in der Folge Notstandshilfe in der Höhe von EUR 21,07 täglich angewiesen worden.
Am habe die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt. Am habe die Beschwerdeführerin dies der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt. Sie sei darüber belehrt worden, dass sie verpflichtet sei, den Ausgang des Pensionsverfahrens (Zuerkennung oder Ablehnung) innerhalb einer Woche ab Kenntnis dem Arbeitsmarktservice zu melden. Ab sei der Beschwerdeführerin Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 21,07 täglich angewiesen worden.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Pensionsversicherungsanstalt der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Ausfertigung dieses Bescheides übermittelte, welcher dort am einlangte). Am sei die dreimonatige Frist zur Erhebung einer Klage gegen diesen Bescheid - ungenützt - abgelaufen.
Anfang Oktober 2007 sei dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt keine Klage eingebracht habe. Die Pensionsversicherungsanstalt habe dem Arbeitsmarktservice mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom abgelehnt worden und die Entscheidung bereits rechtskräftig sei.
Am habe die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, sie habe keine Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom eingebracht, da sie mit den Stichtag für die Alterspension habe. Am habe sie vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angegeben, sie habe die Meldepflicht betreffend das mittlerweile abgeschlossene Pensionsverfahren vergessen. Über die Möglichkeit einer Rückforderung sei sie nicht bereits im Jänner 2007 informiert worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Anspruch auf einen Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG habe, wer eine Pension beantragt habe und die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, mit Ausnahme der Arbeitsbereitschaft, der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit erfülle. Der Pensionsvorschuss gebühre jedenfalls nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag und zwar in der Höhe der zustehenden Notstandshilfe, sei aber nach oben hin begrenzt. Mangels eines laufenden Zuerkennungsverfahrens als notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss sei der Leistungsbezug vom 13. Juli bis zu widerrufen. Im Anschluss an den Pensionsvorschuss könne zwar bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen wieder die Grundleistung, hier also Notstandshilfe bezogen werden. Notwendige Voraussetzung hiefür sei aber die Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt nicht gemeldet habe, sei das Arbeitsmarktservice weiterhin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund sei sie in diesem Zeitraum auch nicht vermittelt worden, es seien ihr keine Beschäftigungen zugewiesen worden und es sei nicht überprüft worden, ob sie sich eigeninitiativ um das Zustandekommen einer Beschäftigung bemüht habe. Mangels Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit gebühre daher für den genannten Zeitraum auch keine Notstandshilfe.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Antragstellung am zur Kenntnis genommen, dass die Verpflichtung bestehe, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche dem Arbeitsmarktservice zu melden. Weiters werde im Antragsformular darauf hingewiesen, dass das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken könne. Die Relevanz und bestehende Meldepflicht betreffend des Ausgangs des Verfahrens über die von ihr beantragte Berufsunfähigkeitspension sei der Beschwerdeführerin daher bekannt gewesen; sie sei auch am nochmals darüber belehrt worden. Damit liege eine vorwerfbare Meldepflichtverletzung vor. Der Berufungseinwand, die Beschwerdeführerin leide allgemein unter Vergesslichkeit, gehe ins Leere, da es sich dabei um einen Umstand aus der Sphäre der Beschwerdeführerin handle. Die Rückforderung gründe sich darauf, dass sie dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, also verschwiegen habe, dass der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 23 AlVG (idF BGBl. I Nr. 104/2007, vgl. § 79 Abs. 90 AlVG) lautet:
"(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, daß
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.
(4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.
(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.
(7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird."
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Nach § 24 Abs. 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 71/2003) ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
2. Die belangte Behörde stützt den Widerruf (bzw. die rückwirkende Berichtigung) der Leistung darauf, dass im Zeitraum vom 13. Juli bis kein Zuerkennungsverfahren anhängig gewesen sei und daher eine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss nicht bestanden habe. Mangels Verfügbarkeit in diesem Zeitraum gebühre auch keine Notstandshilfe. Die Rückforderung wurde darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, also verschwiegen habe, dass der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension rechtskräftig abgelehnt wurde.
3. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass von der belangten Behörde nicht angenommen wurde, dass sich die Zuerkennung der Notstandshilfe (bzw. des Pensionsvorschusses) als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierung ist die "Zuerkennung", nicht deren monatlicher Vollzug. Vielmehr geht die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe - wegen der Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension - weggefallen sind. Inhaltlich handelt es sich daher - entgegen dem angefochtenen Bescheid - um eine (auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen rückwirkende) Einstellung der Notstandshilfe (§ 24 Abs. 1 AlVG), nicht um einen Widerruf (oder rückwirkende Berichtigung, § 24 Abs. 2 AlVG). Dadurch, dass unzutreffend ein Widerruf statt einer Einstellung ausgesprochen wird, wird die Beschwerdeführerin aber in ihren Rechten nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0258).
4. Der Pensionsvorschuss ist eine Variante des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) und bedarf keines gesonderten Antrages, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt. Demnach hat eine Umstellung auf die Gewährung von Pensionsvorschuss zu erfolgen, wenn der Pensionsantrag während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ordnungsgemäß gemeldet oder dem Arbeitsmarktservice auf andere Weise bekannt wird und mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0050).
Ist mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Ist hingegen mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0419).
Bei der Beantwortung der Frage, ob mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist, sind sowohl die Sach- als auch die Rechtslage einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist, welche Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte Pensionsleistung strittig und noch Gegenstand des Verfahrens sind. Soweit es sich dabei um leicht beurteilbare, insbesondere auch nicht von der Ermittlung durch Sachverständige abhängige Umstände handelt, hinsichtlich derer keine komplizierten rechtlichen Erwägungen anzustellen sind, so kann die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des Pensionsvorschusses auch noch vor rechtskräftiger Beendigung eines Pensionsverfahrens als weggefallen anzusehen sein. Im Hinblick auf den Ausschluss einer Differenznachzahlung (§ 23 Abs. 7 AlVG), welcher unter Umständen zu beträchtlichen und irreparablen Anspruchsverlusten in der Höhe der Geldleistung gegenüber den sonst gebührenden Geldleistungen an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe führen kann, muss bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit iSd § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG mit besonderer Genauigkeit vorgegangen werden. Da die Zuerkennung einer Pensionsleistung vom Pensionsversicherungsträger abhängt, kommt dessen Auffassung besondere Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0016).
Wird der Behörde daher die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt - sei es unmittelbar von dieser, sei es durch Mitteilung des Pensionsvorschussbeziehers - bekannt, so hat sie zu prüfen, ob weiterhin mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist. Im hier zu beurteilenden Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom übermittelt (dort eingelangt am ). Nach der - auf ärztliche Gutachten gestützten - Begründung dieses Bescheides lägen zwar (im Bescheid im Einzelnen angeführte) Erkrankungen vor, die Arbeitsfähigkeit sei aber nicht so weit herabgesunken, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit innerhalb der gleichen Berufsgruppe, die der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich wäre.
Von dieser Begründung ausgehend ist aber nicht ersichtlich, welche - tatsächlichen oder rechtlichen - Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsgewährung noch strittig waren. Die Beschwerdeführerin behauptete weder im Verwaltungsverfahren noch nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass Anspruchsvoraussetzungen der Pensionsgewährung noch strittig gewesen seien (auch wenn sie ausführt, die Einbringung einer Klage sei (lediglich?) im Hinblick auf den nahen Stichtag für die Alterspension unterblieben); auch die belangte Behörde führt keine insoweit strittigen Punkte an.
5. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits aufgrund der Übermittlung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt nicht mehr mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen war. Es war demnach zu prüfen, ob nunmehr die Pensionsvorschussleistung wiederum in die Grundleistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) umzustellen war.
§ 25 Abs. 2 AlVG normiert für den Fall, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50 AlVG), durch öffentliche Organe betreten wird, eine unwiderlegliche Rechtsvermutung. Für andere Fälle einer Verletzung einer Anzeigepflicht besteht hingegen keine Rechts- oder Tatsachenvermutung (oder Beweislastverteilung). Selbst dann, wenn im hier vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung vorläge, ist daher von der Behörde zu prüfen, ob diese Meldepflichtverletzung dazu geführt hätte, dass eine Leistung unberechtigt empfangen wurde.
Es war sohin insbesondere zu prüfen, ob die während des Bezuges des Pensionsvorschusses sistierten Voraussetzungen für die Notstandshilfe (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft) vorlagen. Waren diese Voraussetzungen gegeben, war die Notstandshilfe nicht einzustellen, sondern - wegen Wegfalls der Anwendung der Sonderbemessungsvorschrift des § 23 Abs. 4 AlVG - neu zu bemessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0013). Waren diese Voraussetzungen aber nicht gegeben, so war die Leistung einzustellen.
Die belangte Behörde verweist im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, das Arbeitsmarktservice sei mangels Meldung der Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig sei. Dieser - im angefochtenen Bescheid nicht näher begründeten - Annahme stand aber der der regionalen Geschäftsstelle übermittelte Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt entgegen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar Erkrankungen vorlägen, die Arbeitsfähigkeit aber noch nicht zur Berufsunfähigkeit herabgesunken sei. Wenn die belangte Behörde weiters die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zieht, so wurden aber auch hiezu keine erkennbaren Feststellungen getroffen. Wie bereits oben ausgeführt liegt dazu keine gesetzliche Vermutung vor. Es erscheint durchaus zulässig, auch die Ursachen für die allfällige Verletzung der Meldepflicht in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Aus dem bloßen Umstand des "Vergessens" einer Anzeige, könnte aber - ohne weiteres - noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum arbeitsunwillig war. Was schließlich die Arbeitsbereitschaft, also die Vermittelbarkeit (vgl. Dirschmied/Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 10. Erg.-Lfg., § 7 Anm. 2.4) betrifft, ist kein Umstand ersichtlich, welcher der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin (§ 7 Abs. 3 AlVG) entgegengestanden wäre.
6. Zur Kontrolle des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (Arbeitslosigkeit, Vermittelbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient insbesondere das Instrument der Kontrollmeldungen (§ 49 AlVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0278). Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden, wobei die regionale Geschäftsstelle die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen auch herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben kann. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Da der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, können Kontrollmeldungen auch Beziehern von vorschussweisen Leistungen vorgeschrieben werden (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0278, mwN). Es wäre der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice demnach etwa auch freigestanden, eine Kontrollmeldung vorzuschreiben, um zu prüfen, ob die Leistung in die Grundleistung umzustellen ist.
Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und dies wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0165, mwN).
Mangels Vorschreibung einer Kontrollmeldung, die ohne triftigen Grund versäumt wurde (vgl. für den Fall der Versäumung aus triftigem Grund das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0272) kann eine Einstellung der Leistung auch nicht auf § 49 Abs. 2 AlVG gestützt werden.
Für eine abschließende rechtliche Beurteilung einer möglichen (rückwirkenden) Einstellung (oder Neubemessung) der Leistung (§ 24 Abs. 1 AlVG) fehlen sohin die - auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhenden - erforderlichen Feststellungen zur Frage (insbesondere) der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum.
7. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0146).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0214).
Die Beschwerdeführerin war von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice informiert worden, sie sei verpflichtet, den "Ausgang des Pensionsverfahren (Zuerkennung oder Ablehnung) innerhalb einer Woche ab Kenntnis dem Arbeitsmarktservice zu melden". Welcher Umstand insoweit mitzuteilen war (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Erhebung einer Klage bzw. Verzicht hierauf, Entscheidung über die Klage), ergibt sich aus dieser Information nicht präzise. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Frage, ob (noch) mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (§ 23 Abs. 2 Z 2 AlVG), war jedenfalls die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt ein Umstand, der - da er zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte - als gemäß § 50 Abs. 1 AlVG meldepflichtig anzusehen ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es bei einem Verschweigen maßgebender Tatsachen nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/08/0208, vom , Zl. 2002/08/0284, vom , Zl. 2002/08/0137, vom , Zl. 2002/08/0252, und vom , Zl. 2006/08/0344).
Soweit sich dies auf die "Aktenkundigkeit" (und zwar bezogen auf den Akt des jeweiligen Arbeitslosen, nicht etwa auch Akten von Familienangehörigen) bezieht, betrifft dies aber nur Umstände, die zwar für frühere Zeiträume mitgeteilt (oder sonst bekannt) waren, für die Entscheidung über den aktuellen Antrag aber zumindest fraglich sein konnten. Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0154, wurde dazu auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich zwischen einer früheren Antragstellung (auf Gewährung von Arbeitslosengeld) und der nunmehrigen Antragstellung (auf Gewährung von Notstandshilfe) diesbezüglich Veränderungen hätten ergeben können.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde freilich der Umstand der Abweisung des Pensionsantrages im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung dieses Bescheides durch Übermittlung von dessen Durchschrift auch der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekannt. Damit wurde dieser Umstand aber der Behörde rechtzeitig und in einer - gegenüber einer Mitteilung durch die Beschwerdeführerin selbst - gleichwertigen und adäquaten Weise mitgeteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0315). Die Unterlassung einer separaten Mitteilung durch die Beschwerdeführerin selbst war demnach für einen - allfälligen - Überbezug jedenfalls nicht kausal. Damit scheidet aber eine Rückersatzpflicht schon aus diesem Grund aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0150).
Die Verletzung der Meldepflicht ist im Übrigen auch nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Rückforderung im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG. Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rückforderung überhaupt in Betracht kommt, ist, dass eine Leistung unberechtigt empfangen wurde, dass also eine Voraussetzung für eine Leistungsänderung im Sinne des § 24 AlVG vorlag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0211), was hier aber noch ungeklärt ist.
8. Demnach scheidet eine Rückersatzverpflichtung jedenfalls aus; für die Frage, ob für den hier zu beurteilenden Zeitraum die Leistung (rückwirkend) einzustellen ist, fehlen hingegen die erforderlichen Feststellungen.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am