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VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0086

VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T L in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. A: 1.) UVS- 07/A/25/5988/2009-26 - Einzelsache 2.) UVS-07/AV/25/6083/2009 - Kammersache, B: 1.) UVS-07/A/25/5990/2009 - Einzelsache 2.) UVS- 07/AV/25/6084/2009 - Kammersache, C: UVS-07/A/25/5992/2009 - Einzelsache, D: 1.) UVS-07/A/25/5995/2009 - Kammersache 2.) UVS- 07/AV/25/6085/2009 - Einzelsache, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber an verschiedenen Standorten des

club... zahlreiche der Identität und der Staatsbürgerschaft nach

näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige zu jeweils im Einzelnen angeführten Tatzeiten als Prostituierte beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zahlreiche Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe zwischen EUR 2.000,-- bis EUR 3.150,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere der Berufung des Beschwerdeführers und des Geschehens in der durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, es stehe folgender Sachverhalt fest:

"Die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen (und ein Ausländer) wurden in dem jeweiligen vom (Beschwerdeführer) betriebenen Lokal 'Club...' im Aufenthaltsraum auf Kunden zur Ausübung der Prostitution wartend angetroffen und verfügten über keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen. Sie durften nicht nur ein bestimmtes Zimmer benützen.

Der Club... hat ein einheitliches Auftreten, insbesondere

auch im Internet. Der (Beschwerdeführer) legt Grundpreise für die Serviceleistungen der Prostituierten fest und ist bestrebt, dass um zwei Damen mehr in den Clubs anwesend sind, als Zimmer vorhanden, damit der Geschäftsbetrieb selbst dann aufrecht erhalten werden kann, wenn Haus- bzw. Hotelbesuche vorgenommen werden. Es gibt fixe Öffnungszeiten und es existierte auch zur

hier fraglichen Zeit ein Getränkeangebot, das der Club... zur

Verfügung stellte, ebenso Bettwäsche und Hygieneartikel.

Das Lokal wurde gemeinsam mit weiteren 'Club...'-Lokalen in einer Homepage beworben, wobei als Bestandteil der Internetadresse die Bezeichnung 'Club...' aufscheint. Auf dieser Homepage konnten die in den Clubs angebotenen sexuellen Leistungen und die Öffnungszeiten der Clubs nachgelesen werden. Auf dieser Internetseite wurde auch auf Stammkunden- und Sonderaktionen hingewiesen."

In rechtlicher Sicht beurteilte die belangte Behörde den gegenständlichen Sachverhalt, der im Wesentlichen dem Sachverhalt in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0002, gleiche, dahingehend, dass eine unselbständige Tätigkeit der Prostituierten vorliege, und führte dazu aus:

"Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, dass laut Informationstext um zwei Damen mehr in den Clubs anwesend sein mussten, als Zimmer vorhanden waren, selbst ohne Miteinbeziehung der übrigen Beweismittel schon gegen die 'Vermietungskonstruktion' (vgl. ).

Soweit der (Beschwerdeführer) einwendet, der gegenständliche 'Club' sei kein Nachtclub oder eine ähnliche Lokalität, ist entgegenzuhalten, dass nicht untersucht werden muss, ob es überhaupt wesentlich auf die Art des Lokals ankommt, denn nach dem festgestellten Sachverhalt - beruhend auf der Aussage des Meldungslegers - weist das Lokal einen Aufenthaltsraum auf, in dem die Ausländerinnen (und der Ausländer) auf Kunden wartend angetroffen wurden. Der 'Club' kommt also einem Bordell (was im gegenständlichen Zusammenhang als ähnliche Lokalität wie ein Nachtclub anzusehen ist) nahe, weshalb die zitierte Rechtsprechung () ohne weitere Ausführungen auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann (vgl. neuerlich ).

Da mangels Bestreitens seitens des (Beschwerdeführers) davon auszugehen war, dass - wie in dem vom VwGH bereits entschiedenen Fall - die Preise für die von den Prostituierten zu erbringenden Leistungen vom (Beschwerdeführer) festgesetzt waren, ebenso die Arbeitszeiten, und da weiters vom (Beschwerdeführer) die 'Betriebsmittel' stammten und die Homepage des 'Clubs' erstellt wurde, war die Tätigkeit der Ausländerinnen (und des Ausländers) als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zu werten (vgl. und neuerlich ).

...

In den vorliegenden Fällen ergibt sich die planmäßige Eingliederung der Ausländerinnen (und des einen Ausländers) schon daraus, dass diese die Räumlichkeiten nur zu den fixen Öffnungszeiten des Lokals benutzen durften und dass die von ihnen angebotenen sexuellen Leistungen auf einer Homepage des 'Clubs' aufgelistet waren.

Die verfahrensgegenständlichen Prostituierten haben somit tatsächlich ihre Tätigkeit in den Betriebsräumen des (Beschwerdeführers), unter Benützung der von ihm beigestellten Infrastruktur, im Rahmen des von ihm vorgegebenen Preisniveaus erbracht. Die Prostituierten haben lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne jedes ausgabenseitige Unternehmensrisiko beigestellt. Ihre Tätigkeit stellte einen unverzichtbaren Bestandteil des vom (Beschwerdeführer) betriebenen Unternehmens dar. Bei den vereinbarten Anwesenheitszeiten handelt es sich in diesem Zusammenhang somit um nichts anderes als Arbeitszeitvereinbarungen zwischen dem (Beschwerdeführer) und den verfahrensgegenständlichen Prostituierten mit dem Zweck, den reibungslosen Betrieb des Lokals des (Beschwerdeführers) zu gewährleisten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Arbeitszeitvereinbarungen zwischen dem (Beschwerdeführer) und den Prostituierten nach vorhergehender Absprache mit den Kolleginnen getroffen worden sind, da dies nur Ausdruck der der Begründung eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses innewohnenden Vertragsfreiheit ist. Der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis steht auch nicht entgegen, dass der (Beschwerdeführer) keine konkreten Anweisungen über die von den Prostituierten zu erbringenden Tätigkeiten gegeben hat. Vielmehr ist es für das Dienstleistungsgewerbe geradezu typisch, dass dort beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmensgegenstandes des sie beschäftigenden Unternehmens unmittelbar den Aufträgen der Kunden des Unternehmens entsprechen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei den verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen habe es sich nicht um wirtschaftlich unselbständige, abhängige Arbeitnehmerinnen gehandelt. Vielmehr habe er den Prostituierten lediglich Zimmer "vermietet".

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen den Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz gehen ins Leere, da der angefochtene Bescheid an dessen Stelle getreten ist und dessen Inhalt Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang halte er fest, dass er "einer Ladung zur Einvernahme Folge geleistet hätte, jedoch er aufgrund von unvorhersehbaren Gründen nicht in der Lage war, den Verhandlungstermin am wahrzunehmen". Konkrete Ausführungen oder Beweisanbote dazu bringt er in der Beschwerde nicht vor. Er behauptet auch nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig Disposition dahingehend zu treffen, dass seine Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung vom möglich gewesen wäre, sodass die Verhandlung und Verkündung des Bescheides in Abwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung jedoch ohnehin zugegen war, gemäß § 51f Abs. 2 VStG zulässig war, wie die belangte Behörde richtig ausführt.

Dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ergibt sich angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme eines Zeugen und den zur Feststellung des Sachverhaltes ebenfalls herangezogenen, bereits im Akt der Behörde erster Instanz enthaltenen Schriftstücke (Vertragsmuster, Verträge, Rechnungen) und Ausdrucken aus der Homepage des club..., sohin Beweismitteln, die im Wesentlichen aus der Einflusssphäre des Beschwerdeführers stammten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit pauschalen Bestreitungen und wiederholtem Hinweis auf angeblich bestehende Mietverhältnisse (ob solche oder eine unselbständige Beschäftigung der Ausländerinnen im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegen, ist keine Frage des festzustellenden Sachverhaltes, sondern bereits um auf dem ermittelten Sachverhalt aufbauende Elemente der rechtlichen Beurteilung) gegen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, ohne jedoch konkret auszuführen, welcher Sachverhalt sich auf Grund welcher Beweismittel anders als von der belangten Behörde festgestellt, ergeben hätte. Damit stellt er lediglich Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300).

Damit ist die belangte Behörde auch im Recht, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen dem Sachverhalt gleicht, der dem bereits zitierten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0002, zu Grunde lag, weshalb die auf diesem Sachverhalt beruhende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keinen Bedenken begegnet. Diesbezüglich genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Höhen der verhängten Strafen wird auf ein "äußerst geringes Einkommen" und die Sorgepflicht für drei (statt wie von der belangten Behörde angenommen zwei) Kinder gestützt. Einerseits gibt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde keine konkrete Einkommenshöhe bekannt, andererseits bestreitet er nicht die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass er im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe. Von daher ist die Einschätzung der belangten Behörde (welche von durchschnittlichem Einkommen und Vermögen ausgegangen ist) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Schon angesichts der in einigen Fällen ohnehin jeweils verhängten Mindeststrafe, die betreffend die anderen Beschäftigten im Hinblick auf die bis EUR 20.000,-- reichende Strafdrohung jeweils nur wenig überschritten wurde (die höchsten verhängten Strafen betragen EUR 3.150,--), liegt im alleinigen Umstand, dass von einer Sorgepflicht für ein Kind mehr als angenommen auszugehen wäre, kein Grund, eine rechtswidrige Ausübung des der belangten Behörde zukommenden Ermessens anzunehmen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am