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VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0080

VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1231/34- II/5/04, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der (im September 1943 geborene) Beschwerdeführer steht als Oberst i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, war der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung zuletzt beim Fliegerregiment 3 beschäftigt. Mit schriftlicher Erklärung vom hat der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des bewirkt.

Mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 16a Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) "in der derzeit gültigen Fassung" für die Zeit vom bis eine Gutschrift von 1.252,030 Nebengebührenwerten gebührt. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer in dem besagten Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß "§ 30a bzw. § 121 GehG" bezogen habe; ausgehend von der Höhe dieser Verwendungszulage wird sodann die Berechnung der Nebengebührenwerte dargelegt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Kommandos Luftstreitkräfte vom eine Mitteilung darüber übermittelt, wie viele Nebengebührenwerte ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aktivstand mit Ablauf des zustehen. In der in dieser Mitteilung enthaltenen Aufstellung finden sich auch die durch den genannten Bescheid vom gutgeschriebenen Nebengebührenwerte.

Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom über ein Telefonat zwischen einem Vertreter des Bundespensionsamtes und dem Kommando Luftstreitkräfte, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dessen Bescheid vom aufzuheben sei, weil im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits das Pensionsgesetz anzuwenden gewesen sei, welches eine dem § 16a NGZG entsprechende Bestimmung nicht enthalten habe. Mit Schreiben vom teilte das Kommando Luftstreitkräfte allerdings mit, dass der betreffende Bescheid von Amtswegen nicht behoben werde; das Bundespensionsamt werde ersucht, einen der Rechtslage entsprechenden Nebengebührenzulagenbescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom stellte das Bundespensionsamt sodann fest, welche Nebengebührenzulage dem Beschwerdeführer monatlich gebührt. Wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, wurden dabei die durch den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom gutgeschriebenen Nebengebührenwerte nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der mittlerweile gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, dass der genannte Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte bei der Bemessung der Nebengebührenzulage wegen seiner Bindungswirkung zu beachten und diese daher höher zu bemessen gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung nicht stattgegeben und der Bescheid des Bundespensionsamtes bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften wird dies damit begründet, dass § 16a NGZG mit aufgehoben worden sei; nach § 86 Abs. 1 PG sei § 16a NGZG nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die vor dem bereits einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst zum Zeitpunkt seiner mit Wirkung vom erfolgten Ruhestandsversetzung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt, bis dahin hätte er gemäß § 2 Abs. 1 PG lediglich eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung besessen.

§ 16a NGZG sei daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte könne auf Grund der gegenständlichen Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 1 PG auch keine Bindungswirkung entfalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Nebengebührenzulage in gesetzlicher Höhe behauptet und dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), regelte die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulage. § 16a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 idF der Novelle BGBl. Nr. 550/1994 lauteten:

"Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren

§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für

...

4. eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,

sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist.

(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei

1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z. 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,

2. diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und

3. für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.

..."

§ 16a wurde durch Art. 5 Z. 8 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, mit Wirkung vom aufgehoben. In weiterer Folge wurde das gesamte NGZG durch das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, ebenfalls mit Wirkung vom aufgehoben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden (mit geringfügigen Änderungen) in das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), übernommen (§§ 58 ff PG). Eine dem § 16a NGZG entsprechende Bestimmung enthält das PG nicht.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG lauten (§ 2 Abs. 1 in der Stammfassung; § 59 Abs. 4 und § 61 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/2002; § 86 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/2002 und Nr. 130/2003):

"Anwartschaft

§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

....

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 59. ...

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

...

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
nach den §§ 67 und 68 und
b)
nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum geltenden Fassung.
...
Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen

§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 und 63 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

..."

Das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I

Nr. 119, traf schließlich in seinem Art. 21 folgende Regelung:

"Artikel 21

Aufhebung von Rechtsvorschriften

...

(2) Mit Ablauf des treten außer Kraft:

1. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

...

(3) Durch das Außer-Kraft-Treten der in den Abs. 1 und 2 genannten Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen.

..."

II.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wie auch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Gegen die sonstigen Feststellungen und Berechnungen der Verwaltungsbehörden betreffend seine Nebengebührenzulagen enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Einwände.

Die Beschwerde macht geltend, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides des Kommandos Luftstreitkräfte vom , mit dem Nebengebührenwerte des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurden, nicht beachtet habe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:

II.2.1. § 61 Abs. 1 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 5 Abs. 1 NGZG) regelt die Bemessungsgrundlage der Nebengebührenzulage. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; damit wird auf die gemäß § 59 Abs. 4 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2 Abs. 3 und 4 NGZG) laufend festzuhaltenden Nebengebührenwerte abgestellt, die dem Bediensteten jährlich mitzuteilen sind (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982 sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/09/0102 = Slg. 11.053/A, und vom , Zl. 2003/12/0148). Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich nach dem zweiten Satz des § 61 Abs. 1 PG um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten.

§ 61 Abs. 1 zweiter Satz PG verweist dabei durchwegs auf Bestimmungen, in denen die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten durch Bescheid vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, ist zur Feststellung bzw. Gutschrift der Nebengebührenwerte die jeweilige (Aktiv-)Dienstbehörde zuständig; dies gilt auch bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind: Nach § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) idF des Art. XIII Z. 1 BGBl. Nr. 665/1994, ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten solcher Personen, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da die Feststellung von Nebengebührenwerten aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienststand entstanden sind, ist daher grundsätzlich die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde gegeben (vgl. zum ehemaligen

§ 11 NGZG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0216). Hingegen fällt die auf den von der Aktivdienstbehörde zu schaffenden Bemessungsgrundlagen aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (vgl. § 61 PG; siehe auch § 3 Abs. 2 Satz 1 PG) in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden.

Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 9402/1982 zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem NGZG festgehalten hat, ist somit verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage einerseits von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss anderseits zu unterscheiden. Jene ist die notwendige Voraussetzung für diese. Dabei bildet die bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte die bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

II.2.2. Fallbezogen ist davon auszugehen, dass das Kommando Luftstreitkräfte im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides über die Gutschrift bestimmter Nebengebührenwerte auf Grund früher bezogener Verwendungszulagen des Beschwerdeführers am nach § 2 Abs. 2 DVG iVm § 1 lit. b DVPV-BMLV 2002, BGBl. II Nr. 492, für den Beschwerdeführer Dienstbehörde erster Instanz und daher auch zur Entscheidung über die Nebengebührenwerte zuständig war.

Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom war allerdings offenkundig rechtswidrig: § 16a NGZG, auf den dieser Bescheid ausdrücklich gestützt ist, war bereits mit Wirkung vom außer Kraft getreten. Auch die Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 1 PG bildete keine Grundlage für eine weitere Anwendung des § 16a NGZG auf den Beschwerdeführer:

Nach dieser Bestimmung ist § 16a NGZG nämlich nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die bereits vor dem einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem PG erlangt haben. Das PG unterscheidet jedoch - wie aus seinem § 2 deutlich wird - strikt zwischen der durch Dienstantritt begründeten Anwartschaft auf eine künftige Pensionsversorgung einerseits und dem Anspruch auf eine solche anderseits, welcher erst bei Erfüllung der dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (also etwa durch die Versetzung in den Ruhestand) entsteht (vgl. Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage, 1976, S. 35 und 37). Angesichts dieser dem PG zu Grunde liegenden Unterscheidung kann § 86 Abs. 1 PG, der ausdrücklich nur für Personen gilt, die vor dem einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben, somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch Personen erfasst, die - wie der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt auf Grund ihres noch aufrechten aktiven Dienstverhältnisses erst eine Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 PG auf eine künftige Pensionsversorgung besessen haben. § 86 Abs. 1 PG ist auf den Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden.

Auch die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmungen weiterhin neue Ansprüche begründet werden können, wie dies durch eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für in der Vergangenheit bezogene Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG (sogenannte Leiterzulage) erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG richtete sich die Feststellung der Nebengebührenwerte wie auch die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom somit ausschließlich nach den am in Kraft getretenen Bestimmungen des PG. Dieses enthält jedoch keine dem § 16a NGZG entsprechende Bestimmung über eine Gutschrift von Nebengebührenwerten wegen früher bezogener Leiterzulagen. Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte entbehrte somit einer gesetzlichen Grundlage.

II.2.3. Ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit hat der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom jedoch Eingang in den Rechtsbestand gefunden; dass dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hat die belangte Behörde weder in ihrem angefochtenen Bescheid dargelegt noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

An die darin rechtskräftig getroffene Feststellung der Gutschrift von Nebengebührenwerten war die belangte Behörde jedoch - unabhängig von der Rechtswidrigkeit dieses Abspruches - entsprechend der wechselseitigen Bindung von Verwaltungsbehörden an ihre Entscheidungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gebunden (vgl. zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem NGZG schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0141, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982). Beizufügen ist, dass dieser rechtskräftige Bescheid der Aktivdienstbehörde auch bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides (der Pensionsbehörde) durch den Verwaltungsgerichtshof bindend ist.

Die bindende Wirkung des Bescheides des Kommandos Luftstreitkräfte vom kann auch nicht mit einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Frage gestellt werden: "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG), die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei Erlassung des Bescheides gestützt hat. Entschiedene Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn sich gegenüber dem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt derart wesentlich geändert haben, dass dies - gemessen an den dem früheren Bescheid zu Grunde liegenden Wertungen - zu einer anderen Beurteilung der Verwaltungssache führen würde (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I,

2. Auflage, 1998, S. 1416 ff). Dass eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zwischen der Erlassung des Bescheides des Kommandos Luftstreitkräfte einerseits und dem - für die Bemessung der Nebengebührenzulage maßgeblichen - Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers anderseits eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich: Die Rechtsgrundlage für den in diesem Bescheid getroffenen Ausspruch fehlte schon im Zeitpunkt seiner Erlassung, diesbezüglich trat später keine relevante Änderung mehr ein. Dass insbesondere die Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 1 PG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist, bedeutet - wie entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festzuhalten ist - nicht, dass der dennoch auf § 16a NGZG gestützte Bescheid deswegen keine Bindungswirkung entfalten würde. Ebenso wenig kann im Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Wirkung vom eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Kommandos Luftstreitkräfte erblickt werden: Dieser Bescheid wurde nämlich nach Abgabe der Erklärung des Beschwerdeführers betreffend seine Versetzung in den Ruhestand in engem zeitlichem Zusammenhang mit dieser erlassen. Dass sonstige wesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten wären, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt und ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde hätte daher bei ihrer Bemessung der Nebengebührenzulagen des Beschwerdeführers den rechtskräftigen Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom über die Gutschrift von Nebengebührenwerten ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit wegen seiner Bindungswirkung zu Grunde zu legen gehabt. Da sie dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am