VwGH vom 26.09.2013, 2012/17/0180

VwGH vom 26.09.2013, 2012/17/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des F W in R, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0424-I/7/2012, betreffend einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften und Wiederholung der erstinstanzlichen Berechnungen im Wesentlichen aus, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 19. und sei die beihilfefähige Futterfläche der H Alm ermittelt worden. Es seien vom Beschwerdeführer keine konkreten Angaben vorgebracht worden, warum die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche unrichtig ermittelt worden sei. Die in der Berufung vorgebrachte Argumentation, die Kürzungen seien für ihn nicht nachzuvollziehen, sei durch keine adäquaten Nachweise belegt worden. Bloße Behauptungen im Zuge der Berufungserhebung vermöchten das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen. Die vom AMA Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der - unter Außerachtlassung der nichtbeihilfefähigen Flächenelemente - für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Auf Grund des aktuell festgestellten Ausmaßes der Futterflächen und dem im Vergleich dazu geringen GVE-Besatz sei von einer eher extensiven Beweidung und einer kontinuierlichen Abnahme der Futterflächen über die Jahre auszugehen. Mit einem geringen Viehbesatz einher gehe das vermehrte Aufkommen von nicht als Futter geeigneten Pflanzen, wie z.B. verkrautete Pflanzen (Beeren), Sträucher und Verbuschung ehemals genutzter Flächen bzw. erfolge auch eine zunehmende Überschirmung bei mit Bäumen bestandenen Flächen. Die vom Kontrollorgan zugrunde gelegte Abnahme der beihilfefähigen Flächen erscheine der Berufungsbehörde schlüssig. Dabei seien auch allgemeine Erfahrungswerte und Untersuchungen zugrunde gelegt worden. Der Berufungsbehörde lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis und Feststellungen des Kontrollorgans nicht korrekt wären. Im Gegenteil, auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Da der Beschwerdeführer keine Angaben auf gleicher fachlicher Ebene jenes des Kontrollorgans zur Futterflächenfeststellung gemacht habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung des jeweils gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen gewesen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Zur Anwendung der Flächensanktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 68 der Verordnung die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hätte oder auf andere Weise belegen könnte, dass ihn keine Schuld treffe. Die vorher genannte Bestimmung sei dabei im Sinne einer Umkehr der Beweislast zu verstehen: Der Betriebsinhaber habe im Falle von Übererklärungen die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der unzutreffenden Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe. Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, handle es sich bei dieser vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ermittlung der beihilfefähigen Flächen nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinn des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004. Das Absehen von Sanktionen gemäß Art. 68 der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2009 komme daher nicht zur Anwendung.

Zum Einwand des Fehlens einer Hofkarte der AMA führte die belangte Behörde aus, dass "gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004" die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bildeten. Die von der AMA dem Antragsteller zu übermittelnde Hofkarte diene dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen (Hinweis auf die §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004). Auch wenn eine dem Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und -beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen würde.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes aus, dass Kürzungsbestimmungen nicht darauf abstellen würden, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt werde.

Hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen seien die Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer nicht belegen habe können, dass ihn an den fehlerhaften Angaben keine Schuld getroffen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle, die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen dieser Fragen auseinandergesetzt. Es gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, die dem bereits zitierten Erkenntnis zugrunde lagen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades mögen für sich gesehen durchaus plausibel erscheinen, können jedoch konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen.

Auch hat es der Beschwerdeführer unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, welcher Bewuchs auf der H Alm vorgeherrscht habe, ist dies nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer unterlässt es nämlich darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Der allgemeine Hinweis darauf, dass es einen Unterschied mache, ob eine Fläche mit dem Faktor 0,3 oder 0,7 bewertet werde, ist zwar in seiner Allgemeinheit richtig, lässt aber jeden Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall vermissen. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein Vorbringen zum Ausmaß des Bewuchses.

Wenn der Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0143, zitiert, ist er darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall die Behörde die Bestimmung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 nicht angewendet hat. Die ebenfalls zitierten Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2011/17/0223 und Zl. 2011/17/0224, sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die zu vergleichenden Sachverhalte höchst unterschiedlich sind. In den beiden zitierten Erkenntnissen war zu klären, ob und inwieweit Flächenangaben von einzelnen Antragsjahren von Ergebnissen von zuvor durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen abgewichen sind. Solche Fragen stellten sich im hier zu entscheidenden Beschwerdefall nicht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzungverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am