VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des P H in S, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen Nichtvormerkung zur Arbeitssuche, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen, jeweils in Beschwerde gezogenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19. April, 25. Juli und sowie vom wurden einerseits über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verpflichtung zur Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungen drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt und andererseits der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab eingestellt. Hiezu wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/08/0111, 2007/08/0249, sowie 2007/08/0157, 0205, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0318, verwiesen.
Mit Bescheid des AMS W vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom , mit welchem dieser die Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen der Verweigerung des Arbeitsmarktservice, ihn arbeitsuchend vorzumerken, begehrt, zurückgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass es sich bei einer Vormerkung zur Arbeitssuche um keine Leistung handle, die im behördlichen Verfahren erbracht werde. Weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz noch das Arbeitsmarktservicegesetz würden konkrete Regelungen betreffend Vormerkungen von Arbeitsuchenden enthalten. Es handle sich somit zweifelsfrei um eine Leistung, welche gemäß § 31 AMSG im nichtbehördlichen Verfahren erbracht werde. Folglich sei "auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Bescheide können nur hoheitliche Verwaltungsakte sein, also im behördlichen Verfahren erlassen werden) zur Klärung, ob ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) an (der) Arbeitsuchendvormerkung (des Beschwerdeführers) besteht", nicht zulässig.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, "dass sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zurückgewiesen werde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 29, 30 und 31 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und - nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
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3. | der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken, |
4. | quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern, |
5. | die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1 sinnvoll ist, zu ermöglichen und |
6. | die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern. |
§ 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
…
§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
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1. | Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt, |
2. | Beratung bei der Wahl des Berufes, |
3. | Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften, |
4. | Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und |
5. | Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung, |
6. | Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und |
7. | Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. |
(3) …"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0141, vom , Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN sowie vom , Zl. 2009/08/0277).
Soweit der Beschwerdeführer zum Vorliegen des von ihm behaupteten rechtlichen Interesses an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides vorbringt, dass durch die Verweigerung der Vormerkung zur Arbeitsuche durch die belangte Behörde verhindert werde, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit "sowohl im Bereich der Arbeitslosenversicherung als auch im Bereich anderer Regelungen - insbesondere im Bereich der Kärntner Mindestsicherung", auf welche er in Folge der Sperre der Notstandshilfe angewiesen sei (das Kärntner Mindestsicherungsgesetz verlange vom Begünstigten den "Einsatz seiner Arbeitskraft, sohin Arbeitswilligkeit") - nachweise und das Problem der Arbeitslosigkeit überwinde, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat mit dem erwähnten Berufungsbescheid vom die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe ab auf Grund der Annahme der aus mehrfachen Vereitelungen von zumutbaren Beschäftigungen abgeleiteten mangelnden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen. Ungeachtet des späteren Ausganges des dazu zur hg. Zl. 2007/08/0318 geführten Beschwerdeverfahrens (worin dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde) war damit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die mangelnde Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers bereits in einem anderen (AlVG )Verfahren (als Vorfrage) festgestellt worden.
Aber auch die weitere Beschwerdeargumentation verfängt nicht:
Mag der Arbeitswilligkeit bzw. der Vormerkung der Arbeitsuche als Nachweis der Arbeitswilligkeit in Verfahren vor anderen Behörden im Rahmen zu beurteilender Vorfragen Bedeutung zukommen, so kann allein daraus - anders als der Beschwerdeführer meint - weder abgeleitet werden, dass "auch die Vormerkung zur Arbeitssuche selbst eine hoheitliche Tätigkeit des AMS darstelle", noch können Umstände dargetan werden, die ein aktuelles (und nicht bloß künftig zu erwartendes) rechtliches Interesse im Sinne der herrschenden Judikatur an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides - dessen Zulässigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist - rechtfertigen würden.
Insgesamt vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am