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VwGH vom 14.12.2012, 2010/09/0085

VwGH vom 14.12.2012, 2010/09/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KP in T, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-252024/47/Py/Hu, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der P GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit dem Sitz in G zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft den ausländischen (polnischen) Staatsbürger K. von Oktober 2007 bis auf einer Baustelle in W als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in ihren wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage den Beschwerden gegen jene Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführer wegen der ähnlichen Beschäftigung von Ausländern wegen derselben Tätigkeit (Verspachtelung von Gipskartonwänden) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0345, und vom , Zl. 2008/09/0024, mit welchen diese Beschwerden gegen gleichartige Bescheide der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen wurden, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Auch im vorliegenden Fall ist die ausländische Arbeitskraft mit dem Material des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen tätig gewesen, wurde von einem Vorarbeiter dieses Unternehmens kontrolliert und nach Quadratmetern entlohnt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall meint, bei der ausländischen Arbeitskraft habe es sich in Wahrheit um einen Einzelunternehmer gehandelt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Merkmale einer Unselbständigkeit der Arbeitskraft überwogen.

Es ist letztlich die Auffassung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, dass die Arbeitskraft, die Spachtelungsarbeiten vornahm, im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG ein von den Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und einem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt hätte. Bei dieser Sachlage spricht auch die Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG für die Einschätzung der Tätigkeit der Arbeitskräfte als Beschäftigung und nicht als die Besorgung eines selbständigen Werkes.

Daher kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig befunden werden und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-75701