VwGH vom 20.12.2005, 2005/12/0077

VwGH vom 20.12.2005, 2005/12/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom , Zl. BKA-103.614/0001-I/8/b/2005, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 GehG idF BGBl. Nr. 214/1972, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die Gebührlichkeit der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG für den Zeitraum vom bis richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während seines Aktivdienstverhältnisses war er der Österreichischen Staatsdruckerei seit ihrer mit erfolgten Ausgliederung zur Verwendung zugewiesen. Der zu diesem Zeitpunkt in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B gestandene Beschwerdeführer war dort mit der Leitung der Abteilung "Personalwesen" betraut. Diese Abteilung war zunächst dem Geschäftszweig III "Personalangelegenheiten" (bestehend aus den Abteilungen "Personalbüro" und "Lohnbüro"), in weiterer Folge ab dem dem Bereich "Verwaltung und EDV" (im Folgenden kurz: Bereichsleitung) untergeordnet. Dies galt neben der Abteilung "Personalwesen" auch für andere Abteilungen der Österreichischen Staatsdruckerei. Mit Wirksamkeit vom wurde die EDV-Abteilung aus der Bereichsleitung in den neuen Bereich "Informations- und Kommunikationssysteme" ausgegliedert. Der Bereich "Verwaltung und EDV" wurde aus diesem Anlass in den Bereich "Verwaltung" (in der Folge gleichfalls kurz:

Bereichsleitung) umbenannt.

Die Bereichsleitung unterstand ihrerseits dem Generaldirektor

der Österreichischen Staatsdruckerei.

Die Bereichsleitung war im Zeitraum zwischen

und unbesetzt.

Mit Wirksamkeit vom wurde der Beschwerdeführer

in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B ernannt.

An der internen Ausschreibung um die Neubesetzung der

Bereichsleitung hatte sich auch der Beschwerdeführer beworben. Zum Zuge kam jedoch der Jurist Mag. E. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer rückwirkend mit zunächst probeweise und ab definitiv mit der neu geschaffenen Funktion "Leiter-Stellvertreter des Bereiches der Verwaltung" betraut. Diese Funktion hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ruhestandsversetzung inne.

Am hatte er einen (verloren gegangenen) Antrag gestellt, welcher unstrittig auf die Bemessung von Verwendungszulagen für den Zeitraum vom bis gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung gerichtet war, ohne dass dieser Antrag auf einzelne der in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Zulagenansprüche beschränkt gewesen wäre.

In der den Antrag des Beschwerdeführers befürwortenden Stellungnahme des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei hieß es (auszugsweise):

"... Bei der neuen Abteilung 'PERSONALWESEN' wurden nunmehr auch die Rechtsangelegenheiten der ÖSD angesiedelt, wobei zur Unterstützung des Leiters jeweils die Planstelle des stellvertretenden Leiters der Abteilung PERSONALWESEN' nunmehr mit einem Juristen besetzt wird (Dr. L: - , Dipl.Ing. Dr. F: - , Ing. Mag. S: seit ).

Infolge unbesetzter Bereichsleitung 'VERWALTUNG UND EDV' (von = Ausscheiden von Mag. Dr. M bis = Eintritt von Mag. E) waren sämtliche Personalangelegenheiten für den Wirtschaftskörper ÖSD sowie das Amt der ÖSD verantwortlich durch den Beamten zu bearbeiten sowie teilweise selbst zu erledigen (siehe beiliegende Approbationsbefugnis) bzw. approbationsfertig für den Generaldirektor der ÖSD vorzubereiten.

Da durch die Vakanz bei der Bereichsleitung kein Leiter mit einschlägigem Studium vorhanden war und der Beamte somit höherwertige Tätigkeit verrichtete, wird dessen Ansuchen seitens der Generaldirektion befürwortet."

Da seinem Antrag in der Folge nicht entsprochen wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom die bescheidmäßige Absprache über sein Ansuchen vom .

In der genannten Eingabe behauptete der Beschwerdeführer insbesondere, er habe seit die Aufgaben der unbesetzten Bereichsleitung zur Gänze wahrzunehmen gehabt. Nach Besetzung der Bereichsleitung mit Mag. E habe er diese Aufgaben bei Abwesenheit des letztgenannten Bereichsleiters ausgeübt. In dieser Funktion sei der Beschwerdeführer auch verantwortlicher Vorgesetzter der Leiter der - neben der Abteilung Personalwesen - zum Bereich "Verwaltung und EDV" zählenden sonstigen Abteilungen, nämlich "Lohnabrechnung", "Aufsichtsdienst", "Betriebskrankenkassa" und - bis zu deren Ausgliederung aus dem Bereich - "EDV-Angelegenheiten", gewesen.

Die Miterledigung der Tätigkeiten des vakanten Bereichsleiterpostens hätten jedenfalls mehr als 25 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers umfasst.

Mit Schreiben vom leitete die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers an die erstinstanzliche Dienstbehörde, das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei, weiter.

Mit Devolutionsantrag vom machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung seines Antrages vom auf die belangte Behörde geltend.

Mit der zur hg. Zl. 2004/12/0134 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer schließlich die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom im Zusammenhang mit seinem Devolutionsantrag vom geltend.

Mit Note vom erging an den Beschwerdeführer ein Vorhalt der belangten Behörde. Daraus sei hervorgehoben, dass diese ausführte, im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstklassenwertigkeit der Funktion "Leiter des Personalwesens" sei am folgende Beschreibung des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes erfolgt:

"Unter Punkt 2 der Planstellenbeschreibung ist als unmittelbar übergeordnete Planstelle die Planstelle 'Leiter des Bereiches Personalangelegenheiten (geplanter Bereich 'Verwaltung und EDV')' angegeben.

Unter Punkt 7. der Planstellenbeschreibung ('Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Planstelle notwendig sind') sind folgende Tätigkeiten und deren Quantifizierungen angeführt:

o 10 % umfassen folgende Tätigkeiten:

- Durchführung von Werbekampagnen für

Personalaufnahmen;

- Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden,

Innungen etc. (wie Rundschreiben, Auskunftsschreiben);

- Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des

Mutterschutzgesetzes sowie des Berufsausbildungsgesetzes;

- Veranlassen von vertrauensärztlichen

Untersuchungen zum Zwecke der Abklärung der Dienst- bzw.

Arbeitsunfähigkeit;

- Führung eines Kurs- und Ausbildungsreferates zur

fachlichen Weiterbildung bzw. Karriereplanung.

o 5 % umfassen folgende Tätigkeiten:

- Organisation der gewerbeärztlichen

Untersuchungen, der Untersuchungen nach dem

Bazillenausscheidergesetz, der jährlichen Blutspendeaktion sowie

von Reihenuntersuchungen.

o 20 % umfassen folgende Tätigkeiten:

- Durchführung von Lehrlingsaufnahmeverfahren,

Aufnahmetests sowie der kompletten Personalaufnahmen;

- Durchführung der Lohn- und Gehaltsvorschüsse,

Geldaushilfen;

- Durchführung von Pfändungs- bzw.

Abtretungsangelegenheiten;

- Antragstellung um Verleihung von Berufstiteln und

Ehrenzeichen sowie Ernennung in eine höhere Dienstklasse;

- Durchführung innerbetrieblicher

Postenausschreibungen sowie Postenzuweisungen und Erstellung von

Planstellenbeschreibungen;

- Durchführung von

Leistungsfeststellungsverfahren.

o 25 % umfassen folgende Tätigkeiten:

- Aktenmäßige Erledigung sämtlicher Auflösungen von

Dienstverhältnissen bei Arbeitern und Angestellten (Kündigung,

Entlassung, Zeitablauf etc.) bzw. Ruhestandsversetzungen

(Beamte);

- Genehmigung des Anfalles, des Weiterbezuges sowie

der Einstellung der Haushaltszulagen für Beamte und

'Vertragsbedienstete' sowie Angelegenheiten des Präsenzdienstes,

Zivildienstes und der Truppenübungen;

- Teilnahme an Sitzungen des Sicherheitsausschusses

sowie Mitarbeit bei der Verwirklichung der dort gefassten

Beschlüsse;

- Durchführung der Maßnahmen gemäß dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz;

- Erarbeitung von Vorschlägen an die Direktion zur

Senkung von Personal bzw. Personalkosten;

- Durchführung von Disziplinarangelegenheiten;

- Durchführung der Ermittlungen für die Zuerkennung

von Arbeitskleidung bzw. Geldpauschalen;

- Einrichtung und Betreuung eines betrieblichen

Vorschlagswesens;

- Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der

Abteilung.

o 30 % umfassen die aktenmäßige Erledigung

folgender Personalangelegenheiten:

- Familienstandsänderungen sowie Sterbefälle von

Mitarbeitern des Aktivstandes;

- Wochenhilfe und Karenzurlaube nach dem

Mutterschutzgesetz, Anweisung des Karenzurlaubsgeldes;

- Forderungen gemäß dem

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz;

- Ansprüche auf Fahrtkostenzuschuss;

- Kürzung, Einstellung bzw. Wiederanweisung des

Monatsentgeltes infolge Dienstverhinderung durch Krankheit bei

'Vertragsbediensteten' und Angestellten.

o 10 % umfassen folgende Tätigkeiten:

- Konzeption von Betriebsvereinbarungen bzw.

Erstellung von Dienstzetteln;

- Überwachung der Anspruchvoraussetzungen bezüglich

Anfall, Einstellung oder Erhöhung von Leistungszulagen sowie

Kontrolle und Abrechnung der Überstundenvergütungen (Beamte);

- Antragstellung um Zuerkennung von

Verwendungszulagen bzw. Aufwandsentschädigungen;

- Erledigung von Dienstfreistellungen, Urlauben

ohne Bezug, Dienstjubiläen;

- Aktenmäßige Erledigung von Dienstreisen und

Seminaren;

- Bearbeitung von Gerichtsauskünften bzw. Verfahren

vor Arbeitsgerichten und Einigungsämtern.

Unter Punkt 8. der Planstellenbeschreibung ('Zur Erfüllung der Aufgaben der Planstelle erforderliche besondere Kenntnisse bzw. Ausbildung und Erfahrung') wird ua. folgende berufliche Ausbildung angeführt:

o Abgeschlossene Berufsausbildung in einer Sparte

des graphischen Gewerbes bzw. Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung

oder Reifeprüfung;

o Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst;

Unter Punkt 10. der Planstellenbeschreibung ('Besondere Anforderungen, die in den vorhergehenden Punkten nicht oder nicht genügend zum Ausdruck kommen') ist ua. angeführt, dass zu den besonderen Anforderungen dieses Arbeitsplatzes eine 'stete Zusammenarbeit mit den Abteilungen Lohnabrechnung, EDV-Angelegenheiten sowie Betriebskrankenkasse' gehört."

Die Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers im November 1982 habe nach den Akten des genannten Bewertungsverfahrens folgende Befugnisse umfasst:

"1. Veranlassen von vertrauensärztlichen Aufnahme-

Untersuchungen zum Zwecke der Abklärung der Dienst- bzw.

Arbeitsfähigkeit;

2. Schreiben an AUVA und BVA um Ersatz der

Untersuchungskosten für gewerbeärztliche Untersuchungen;

3. Aktenmäßige Erledigung der Kündigung von

Arbeiter-Dienstverhältnissen bei Kündigung durch den Dienstnehmer

sowie Enden des Dienstes von Ferialpraktikanten (Volontären);

4. Aktenmäßige Erledigung der Auflösung von

Arbeiter-Probedienstverhältnissen bei Auflösung durch den

Dienstnehmer (bei Verhinderung des Generaldirektors mit

bevorstehendem Enden der Probezeit auch Auflösung durch den

Dienstgeber gegen nachträgliche Vorlage an den

Generaldirektor);

5. Zuerkennung von diversen Arbeitskleidungen an

die Mitarbeiter in Form einer Aufwandsentschädigung;

6. Genehmigung von Lohnveränderungsanzeigen für

Arbeiter und Lehrlinge auf Grund der Bestimmung der

Arbeitsordnung 1971 sowie des Kollektivvertrages für das

graphische Gewerbe, wobei die Zuerkennung von Qualifikations- bzw.

Neuregelung von Erschwerniszulagen nicht inbegriffen ist;

7. Durchführung von Familienstandsänderungen;

8. Genehmigung des Anfalles, des Weiterbezuges

sowie der Einstellung von Haushaltszulagen für Beamte und

'Vertragsbedienstete';

9. Aktenmäßige Erledigung des Antrittes bzw. Endens

von Präsenzdiensten, Zivildiensten und Truppenübungen;

10. Aktenmäßige Erledigung der Sterbefälle von

Mitarbeitern des Aktivstandes;

11. Aktenmäßige Erledigung des Antrittes bzw.

Endens der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (Wochenhilfe);

12. Bescheidmäßige (bzw. aktenmäßige) Genehmigung

bzw. Gewährung von Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz für

weibliche Mitarbeiter sowie die bescheidmäßige (bzw. aktenmäßige)

Wiederanweisung der Bezüge beim Dienstantritt nach dem

Karenzurlaub, Zuerkennung und Einstellung des

Karenzurlaubsgeldes;

13. Genehmigung des Ersatzes der Kosten im üblichen

Ausmaß für solche Kurse, die von der Generaldirektion als

berufsfördernd anerkannt werden;

14. Aktenmäßige Erledigung der Anweisung von

Fahrkostenzuschüssen für sämtliche in Betracht kommenden

Mitarbeiter;

15. Aktenmäßige Erledigung der Kürzung, Einstellung

bzw. Wiederanweisung des Monatsentgeltes infolge

Dienstverhinderung durch Krankheit bei 'Vertragsbediensteten' und

Angestellten;

16. Aktenmäßige Erledigung von Informationen gemäß

§ 22 Datenschutzgesetz;

17. Abfertigung von Auskunftsschreiben an andere

Dienststellen in Personalangelegenheiten, Bestätigungen an Ämter

etc.;

18. Durchführung von Pfändungs- bzw.

Abtretungsangelegenheiten;

19. Aktenmäßige Durchführung der Mitteilung der

Summe der jährlichen Nebengebührenwerte;

20. Anweisung der Kraftfahrzeugpauschale;

21. Aktenmäßige Erledigung von amtlichen

Zuschriften, die anderen Abteilungen nur zur Kenntnis zu bringen

sind;

22. Zuerkennung der Hauszulage für Arbeiter und

Angestellte nach Ende der Probezeit;

23. Absagen bei Postenbewerbungen;

24. Aktenmäßige Erledigung über Ablegen von

Prüfungen bzw. Absolvierung von Kursen;

25. Erstellung der Dienstgeberabgabe-Erklärung (für

Buchhaltung und Betriebsabrechnung);

26. Durchführung von Strafregisteranfragen

(Sammelfragen - z.B. für Ständigmachungen);

27. Verständigung des Arbeitsinspektorates wegen

bestehender Schwangerschaft;

28. Abfertigung der Unfallanzeigen an AUVA und

BVA;

29. Bei Abwesenheit des Generaldirektors

Abfertigung von Zahlungsaufträgen an die Buchhaltung des BKA samt Akt (z.B. Überstundenvergütungen, Leistungszulagen etc.)."

Wiedergegeben wird weiters eine mit datierte Liste, welche im Wesentlichen vergleichbare Approbationsbefugnisse des Beschwerdeführers aufweist.

In dem genannten Vorhalt wird weiters die Annahme getroffen, der Beschwerdeführer habe - anders als er im Verwaltungsverfahren behauptete - zu keinem Zeitpunkt die Funktion des Bereichsleiters ausgeübt. Dies ergebe sich aus nachstehenden Überlegungen:

"Es war daher zu prüfen, ob es in den Personalakten und sonstigen zur Verfügung stehenden Schriftstücken Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges III und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' faktisch ausgeübt hat.

Wenn dem so war, muss sich dies aus den Arbeitsplatzbeschreibungen bzw. den Approbationsbefugnissen des Beschwerdeführers ableiten lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter Außerachtlassung von 'selbstverständlichen Befangenheitsregelungen' der Beschwerdeführer Akte in eigener Sache gleich selbst bearbeitet und vorapprobiert hat. Es ist daher nicht anzunehmen, dass diese zu seinem Nachteil formuliert worden sind.

Die Beschreibungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Antrag vom und im Antrag vom sowie die Approbationsbefugnisse vom , vom und im Antrag vom geben keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Zuständigkeiten hatte, die über den Leiter der Abteilung 'Personalbüro' bzw. 'Personalwesen' hinausgehen.

Dass der Beschwerdeführer während der Leitungsvakanz die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges III und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' tatsächlich nicht ausgeübt hat, ergibt sich schon aus seiner Anmerkung in seiner Bewerbung vom um den Bereichsleiter, der gemäß 'er die Voraussetzung 'JURIST' nicht erfülle', und im Falle einer Betrauung, 'in einer eigenen Rechtsabteilung die rechtlichen Angelegenheiten erledigt werden müssten'.

Auch der Generaldirektor stellt in seiner Stellungnahme vom zu dieser Bewerbung des Beschwerdeführers fest, dass 'für die Besetzung der Funktion des Bereichsleiters 'Verwaltung' allgemeine juristische Kenntnisse unbedingt erforderlich sind, weshalb von der Besetzung mit dem Beschwerdeführer leider Abstand genommen werden muss'."

Schließlich hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die Generaldirektion in einer Stellungnahme vom die Bewerbung des Beschwerdeführers zum Bereichsleiter mit der Begründung nicht befürwortet habe, dass diesem notwendige allgemeine juristische Kenntnisse fehlten. Weiters habe die Generaldirektion zur Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stellvertretung des Leiters des Bereiches Verwaltung ausgeführt, in den Belangen des Aufsichtsdienstes und der Lohnverrechnung sei noch eine entsprechende Einarbeitung erforderlich.

Sodann enthält der Vorhalt Erwägungen der belangten Behörde dazu, dass - ausgehend von den vorgehaltenen Arbeitsplatzaufgaben und Approbationsbefugnissen - eine Verwendungszulage nach keiner der drei Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG gebührte.

Mit Note vom nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung.

Er bestritt insbesondere die Annahme der belangten Behörde, er habe im strittigen Zeitraum die der Bereichsleitung zugeordneten Tätigkeiten nicht entfaltet. Das Gegenteil ergebe sich zunächst schon aus dem letzten Absatz der Stellungnahme des Generaldirektors zu seinem Antrag vom . Auch in einem Schreiben der Abteilung II/2 des Bundeskanzleramtes vom sei ausdrücklich davon ausgegangen worden, dass der Leiter der Abteilung Personalwesen den Leiter des Geschäftsbereiches (später Bereiches) Verwaltung zu vertreten hatte. Die diesbezügliche Passage in dem unter einem vorgelegten Schreiben vom lautete:

"Im Hinblick darauf, dass sich die Aufgaben eines Personalreferenten auf alle sechs Bedienstetengruppen der Österreichischen Staatsdruckerei beziehen, und der Arbeitsplatz mit Anweisungs- und Approbationsbefugnis zu einfachen bzw. regelmäßig anfallenden Geschäftsfällen ausgestattet ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass überdies der Leiter des Geschäftsbereiches zu vertreten ist, ist vorerst von einer Bewertung des Arbeitsplatzes 'Leiter der Abteilung Personalwesen' nach Dienstklasse VI - Ziffer 1 auszugehen.

Die Frage einer allfälligen, erst für eine Ernennung in die Dienstklasse VII relevanten, Bewertung nach Dienstklasse VI/VII kann hingegen erst nach einer späteren Beurteilung an Ort und Stelle beantwortet werden."

Weiters wird in diesem Zusammenhang aber auch erwähnt, aus einer Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die bereits in den Bewertungsanträgen wiederholt zitierte Umorganisation noch immer nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. Die Abteilung II/2 ersuche daher nach Abschluss der Neuorganisation um die Übermittlung eines Organigramms und der neuen Geschäftsordnung.

Die vom Beschwerdeführer während der Vakanz der Bereichsleitung an Stelle des Bereichsleiters durchgeführten Tätigkeiten, so heißt es in der Stellungnahme weiter, seien nicht seiner Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1982, sondern jener des vakanten Arbeitsplatzes des Bereichsleiters zu entnehmen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer folgende, der Bereichsleitung zugeordnete Aufgaben ausgeübt:

"Wahrnehmung der Aufgaben der unbesetzten Bereichsleitung, wobei anfänglich (Geschäftszweig III: Personalangelegenheiten) diese nur für zwei unterstellte Abteilungen - Personalbüro und Lohnbüro - erfolgte, späterhin jedoch auf anfänglich fünf (inkl. EDV) und zuletzt (Bereich Verwaltung) für die oben angeführten vier Abteilungen ausgeweitet wurde.

Ständige/Begleitende Überwachung der Krankenstände im gesamten Bereich des Wirtschaftskörpers ÖSD und daraus resultierende Maßnahmen bzw. Vorschläge zur Verringerung bzw. Steuerung der Situation (dazu siehe auch Sonderausbildung in Frankfurt 'Konferenz ABSENTISMUS') auf Grund der regelmäßig durch die EDV-Abteilung sowie der Betriebskrankenkasse der ÖSD übermittelten Unterlagen.

Regelmäßige begleitende Kontrolle der Überstunden-Entwicklung aller Mitarbeiter im gesamten Unternehmen und Aufzeigen von Abweichungen vorgegebener Richtlinien bzw. Entstehen von Trends.

Ausarbeitung von Konzepten für Stellungnahmen des Generaldirektors der ÖSD an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates beim selbstständigen Wirtschaftskörper ÖSD.

Ausarbeitung sämtlicher Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat gemäß Arbeits-Verfassungsgesetz.

Durchführung von Dienstplatz-Bewertungen und Einstufungen für alle Angestellten-Posten durch Lokalaugenschein in den betreffenden Abteilungen, Mitarbeitergespräche und abschließende Abstimmung mit jew. Abteilungsleiter und Betriebsrat.

Einstufungsverhandlungen bei Postenzuweisungen an Kollektivvertragsarbeiter (VB/II) zur Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Angestellten-Dienstverhältnis (im technischen Bereich nach dem graph. Kollektivvertrag, im Verwaltungsbereich nach dem kaufm. Kollektivvertrag.).

Aushandlung von Dienstverträgen für Mitarbeiter der Buchhandlungen A (1010 Wien) und B (1030 Wien).

Aushandlung von Dienstverträgen nach dem Redakteur-Statut für Mitarbeiter der 'Wiener Zeitung'.

Verhandlungsführung zur Umwandlung der Dienstverträge aller ehemals als VB/I beschäftigten Mitarbeiter der ÖSD (Druckerei, Verlag sowie 'Wiener Zeitung') in neu einzustufende Dienstverträge nach den Kollektivverträgen für div. Angestellte.

Erstellung und Ausverhandlung von Werkverträgen mit den Ärzten der betriebsärztlichen Betreuung bei der ÖSD (...).

Ausarbeitung und Ausverhandlung von neuen Portiers- und Nachtwächter-Regelungen für die Betriebsgebäude Rennweg 16 und Rennweg 12a.

Approbationsreife Erledigungen von Anfragen des Rechnungshofes für den Rechnungshofbericht bzw. für diverse eingesetzte Unternehmensberatungen bei der ÖSD für den Generaldirektor der ÖSD.

Ansprechpartner (Auskunftserteilung) für den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates der ÖSD, Sekt.Chef Dr. G.

Mitwirkung bei Management-Sitzungen des Generaldirektors zur Strategie-Planung bzw. zur Festlegung von Umsetzungen derselben.

Erstellung, Organisation und Umsetzung von Karriere-Planungen, Mitarbeiter-Fortbildungen inner- und außerbetrieblich.

Erbringung von Management-Funktionen im weitesten Sinne für den Wirtschaftskörper ÖSD (z.B. Konzeption, Einführung und Leitung eines betrieblichen Vorschlagswesens bei der ÖSD).

Lohn-Strategien-Entwicklung, organisatorische Planungen sowie teilweise technische Beratungen.

Erstellung von Sicherheits-Konzepten hinsichtlich Zutrittsberechtigungen, elektrische Sperren, Passierscheinregelungen in Absprache mit Fachfirmen und Überwachung der Umsetzung.

Genehmigung von erforderlichen Überstunden von Mitarbeitern in den der Bereichsleitung unterstellten Abteilungen."

Zur Frage seiner Rechtskenntnisse führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es treffe zu, dass ihm im Rahmen der Abteilung "Personalwesen" jeweils ein Jurist zur Unterstützung in allgemeinen Rechtsangelegenheiten beigegeben war. Derartige allgemeine juristische Aufgaben seien jedoch nicht nur in der Abteilungsleitung, sondern auch in der Bereichsleitung wahrzunehmen gewesen. Sämtliche Angelegenheiten des Dienstrechtes aller Arten der bei der Österreichischen Staatsdruckerei tätigen Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete, Angestellte und Arbeiter) habe er ohne Mithilfe dieses Juristen erledigt.

Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bereichsleitung bis zum ebenfalls nicht durch einen Juristen, sondern durch einen Wirtschaftsakademiker wahrgenommen worden ist. Auch habe er sich durch den Besuch von Kursen entsprechende Rechtskenntnisse angeeignet. Die von der belangten Behörde erwähnte Notwendigkeit der Einarbeitung habe sich auf abteilungsinterne Angelegenheiten bezogen.

Schließlich listete der Beschwerdeführer noch jene Tätigkeiten auf, die er im Rahmen der Abteilungsleitung wahrgenommen hat, ohne dass sie aus einer diesbezüglichen Arbeitsplatzbeschreibung hervorgegangen seien. Diese Liste lautet wie folgt:

"Erstellung von aktuellen Planstellenbeschreibungen für alle Angestellten/Beamten-Posten durch Lokalaugenschein in den betreffenden Abteilungen, Mitarbeitergespräche und abschließende Abstimmung mit jew. Abteilungsleiter und Betriebsrat.

Umsetzung von besonderen Dienstregelungen bzw. Kontrollen nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitergesetz sowie dem Arbeitnehmerschutzgesetz.

Maßnahmen zur Einführung eines Gleitzeiterfassungs-Systems bei der ÖSD.

Umsetzung von sich aus den verschiedenen Kollektivverträgen bzw. der Arbeitsordnung für die Arbeiter und der Dienstordnung für die Angestellten ergebenden Anfragen von Abteilungsleitungen zur rechtlichen Auslegung von Bestimmungen ('Tagesgeschäft' als Gegenpart zum Betriebsrat der ÖSD).

Durchführung von Erledigungen nach dem Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz.

Erstellung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen nach Diebsstahl-Vorfällen bei der ÖSD in Absprache mit der Kriminalpolizei.

Approbationsreife Erstellung von Erledigungen nach den Disziplinarrechten der verschiedenen Mitarbeitergruppen.

Die stark von Erledigungen für den Öffentlichen Dienst abweichende betriebsspezifische Umsetzung der regelmäßigen Kollektivertrags-Änderungen im graphischen Gewerbe in Verhandlungen mit dem Betriebsrat der ÖSD.

Erstellung von Durchführungsrichtlinien zur Umsetzung der von Arbeitsinspektoraten angeordneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Dienstnehmer."

Am erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 GehG für den Zeitraum vom bis abwies.

Eingangs betonte die belangte Behörde mehrmals, der Beschwerdeführer habe seine Ansprüche darauf gestützt, dass er infolge Vakanz der Bereichsleitung höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe.

Auf Sachverhaltsebene ging sie im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum (lediglich) die ihm vorgehaltenen Tätigkeiten ausgeübt bzw. die ihm vorgehaltenen Approbationsbefugnisse besessen habe.

Seine Behauptung, er habe auch der Bereichsleitung zugeordnete Tätigkeiten oder weitere Tätigkeiten im Rahmen der Abteilungsleitung ausgeübt, erachtete die belangte Behörde nicht als erwiesen. Zur Begründung ihrer diesbezüglichen Annahmen führte sie folgende Argumente ins Treffen:

Eine formelle (schriftliche) Betrauung sei nicht nachgewiesen worden. Wäre eine Betrauung mit Aufgaben der Bereichsleitung erfolgt, so hätten dem Beschwerdeführer auch entsprechende Approbationsbefugnisse erteilt werden müssen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom zugestanden, dass in Ansehung gerade der besonders anspruchsvollen Agenden seiner Arbeitsplatzbeschreibung die Approbationsbefugnis von einem bisherigen Bereichsleiter oder in besonderen Fällen vom Generaldirektor wahrgenommen worden sei.

Auch habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass selbst für den Bereich der allgemeinen Rechtsangelegenheiten innerhalb der Abteilung Personalwesen die Verantwortung bewusst bei einem Juristen gelegen sei. Hieraus ergebe sich für die Dienstbehörde, dass die der Abteilung übergeordnete Bereichsleitung vom Beschwerdeführer keinesfalls habe wahrgenommen werden können.

Schließlich habe der Beschwerdeführer nach Angaben des Generaldirektors noch im Jahr 1990 eine entsprechende Einarbeitung in den Belangen des Aufsichtsdienstes und der Lohnverrechnung benötigt. Hierauf habe der Beschwerdeführer repliziert, diese Äußerung habe sich auf abteilungsspezifische Abläufe bezogen. Hätte er jedoch durch acht Jahre die Bereichsleitung ausgeübt, wären ihm diese abteilungsspezifischen Abläufe wohl bekannt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Absolvierung von Kursen verweist, gehe die belangte Behörde davon aus, dass diese lediglich der Aneignung theoretischer Kenntnisse dienten. Schließlich habe der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom auch zugestanden, dass er als Abteilungsleiter Personalwesen der Abteilung Lohn- und Gehaltsverrechnung sämtliche durch diese durchzuführenden besonderen Lohn- bzw. Gehaltsbewegungen im Aktenlauf vorgeschrieben habe. Gleiches gelte für einen Großteil der regelmäßigen Eingaben von großen Datenmengen für diese Abteilung mittels EDV durch Personal der Abteilung Personalwesen. Auch die Vorschreibung dieser Akten an die Abteilung Lohn- und Gehaltsverrechnung spreche nicht für eine genaue Kenntnis des Beschwerdeführers von den Abläufen in der zuletzt genannten Abteilung. Schließlich berief sich die belangte Behörde darauf, dass der Generaldirektor, welcher auch die Zuerkennung einer Verwendungszulage an den Leiter der Abteilung EDV-Angelegenheiten befürwortet hatte, dort erwähnt habe, dieser Leiter sei vor der Ausgliederung der genannten Abteilung aus dem Bereich Verwaltung und EDV alleinverantwortlich für sämtliche Aufgaben der EDV gewesen. Die belangte Behörde gehe auf Grund all dieser Erwägungen davon aus, dass die Aufgaben der vakanten Bereichsleitung vom Generaldirektor persönlich wahrgenommen worden seien.

Auch könne eine Verwendungszulage nur für Tätigkeiten auf Grund tatsächlich übertragener Aufgaben gebühren. Insoweit der Beschwerdeführer ihm gar nicht übertragene Aufgaben tatsächlich besorgt hätte, gebührte ihm auch keine Zulage.

Selbst auf Basis der Behauptungen des Beschwerdeführers läge eine Betrauung bloß für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Bereichsleiters "Verwaltung" vor. Diese Vakanz sei bloß vorübergehend gewesen, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzung einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 30a Abs. 1 GehG fehle. Eine Verwendungsabgeltung im Verständnis des § 30a Abs. 5 GehG habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt.

Die dem Beschwerdeführer tatsächlich zugewiesene und von ihm auch ausgeübte Verwendung rechtfertige jedoch auch sonst nach keiner Ziffer des § 30a Abs. 1 GehG die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage.

Die in der Planstellenbeschreibung für die Planstelle des Leiters der Abteilung Personalwesen angeführten Tätigkeiten seien überwiegend solche, die dem typischen Aufgabenbereich eines Personalreferenten der Verwendungsgruppe B entsprächen. Keinesfalls seien zu ihrer Durchführung auf Hochschulniveau stehende Kenntnisse erforderlich. Die von einem Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringende Arbeitsleistung umfasse auch die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung sowie die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes. In einem sachlich beschränkten Umfang sei solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Dies gelte auch für die Anwendung juristischen Wissens auf einem eingeschränkten Gebiet. Dies ist bei der Leitung der Abteilung Personalwesen hier der Fall.

Zur Gebührlichkeit einer Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG führte die belangte Behörde aus, bei der Funktion "Leiter des Personalwesens" handle es sich um eine typische Funktion eines Leiters einer Organisationseinheit für Personalangelegenheiten bei einer nachgeordneten Dienstbehörde. In der Regel würden zu diesen Funktionen Bedienstete der Verwendungsgruppe B, die einer niedrigeren Dienstklasse als der Dienstklasse VII angehörten, herangezogen. So würden bei den Finanzlandesdirektionen mit der Funktion "Referatsleiter in der Präsidial- und Personalabteilung", welche mit dem Leiter der Abteilung Personalwesen bei der Staatsdruckerei vergleichbar sei, in der Regel Bedienstete der Verwendungsgruppe B, die zum Zeitpunkt dieser Betrauung in einer niedrigeren Dienstklasse als der Dienstklasse V eingestuft seien, betraut. Ein Beispiel hiefür sei der Referatsleiter in der Präsidial- und Personalabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Dieser sei im Jahr 1992 mit dieser Funktion betraut worden und damals in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen. Gleiches gelte grundsätzlich für die zum Bundesministerium für Inneres ressortierenden Bundespolizeidirektionen. Hier sei etwa die Leiterin des Personalreferates bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angeführt, die im Jahr 1986 mit dieser Funktion betraut worden sei und zu diesem Zeitpunkt in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen sei. Schließlich sei der Leiter des Personalreferates bei der Bundespolizeidirektion Wels zum Zeitpunkt seiner Betrauung mit dieser Funktion (im Jahr 1995) in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen.

Auch im Bereich der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachgeordneten Dienstbehörden fänden sich derartige Fälle. So sei etwa der Leiter des Referates "Dienstrecht Bund/anweisende Stelle für Personal Bund des Landesschulrates für Burgenland, der Bezirksschulräte der Bundesschulen, der Schulaufsichtsbeamten sowie der Schulärzte" zum Zeitpunkt seiner Betrauung mit dieser Funktion (im Jahr 1991) in der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen.

In Ansehung der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG führte die belangte Behörde aus, den Approbationsbefugnissen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass hiemit lediglich die Befugnis zur Unterfertigung routinemäßiger Angelegenheiten, mit denen in der Regel keine besondere Verantwortung oder Denkleistung im Vergleich zu den übrigen Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, verbunden gewesen seien, übertragen worden seien. Die zu approbierenden Tätigkeiten seien lediglich Tatsachenmitteilungen wie etwa Personenstandsänderungen oder so genannte Mustererledigungen gewesen. Zwar seien der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung die rechtlichen Angelegenheiten formal zugeordnet gewesen; mit Ausnahme des Zeitraums zwischen und seien die diesbezüglichen Aufgaben jedoch einem Juristen übertragen worden, der der Abteilung zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mangels entsprechender Fachkenntnis über die Juristen keinesfalls eine Fachaufsicht, höchstens die Dienstaufsicht ausgeübt. Eine Leiterzulage stehe daher nicht zu.

Schließlich führte die belangte Behörde noch aus, dass Ansprüche auf Verwendungszulage für Zeiträume vor dem gemäß § 13b GehG "wegen Verjährung erloschen" seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30a Abs. 1 und 5 GehG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des ersten Absatzes nach der 24. Gehaltsgesetznovelle BGBl. Nr. 214/1972 und des fünften Absatzes im Wesentlichen nach derselben Novelle, der letzte Satz hinzugefügt durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1974, lautete:

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer

höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

...

(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 GehG für den Zeitraum vom bis abgewiesen. Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, ist damit nicht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers verweigert worden, die belangte Behörde vertrat vielmehr die Auffassung, die Bemessung einer Verwendungszulage habe zu unterbleiben, weil sie schon dem Grunde nach nicht gebühre.

Die zuletzt getroffene Annahme begründete die belangte Behörde zum einen damit, dass im hier strittigen Zeitraum Ansprüche auf Verwendungszulage gar nicht entstanden seien, in Ansehung des Zeitraumes bis darüber hinaus damit, dass allenfalls entstandene Ansprüche "wegen Verjährung jedenfalls erloschen" seien.

Mit dem zuletzt genannten Argument verkannte die belangte Behörde jedoch die Rechtslage, weil der Eintritt der Verjährung - wie § 13b Abs. 3 GehG zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches führt, sondern lediglich bewirkt, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Hinweis der belangten Behörde auf den Eintritt von Verjährung in Ansehung allfälliger bis Dezember 1987 abgereifter Ansprüche nicht geeignet ist, den Spruch des angefochtenen Bescheides für die von der angenommenen Verjährung betroffenen Bemessungsperioden zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrmals betont, der Beschwerdeführer habe die Zuerkennung einer Verwendungszulage mit der Begründung begehrt, dass er infolge der Vakanz der Funktion des übergeordneten Bereichsleiters höherwertige Tätigkeit ausgeübt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers zu prüfen verpflichtet war, ob ihm Verwendungszulagen nach einer oder mehreren Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG gebührten, wobei sie in diesem Zusammenhang alle dafür in Betracht kommenden Tatsachengrundlagen zu erforschen und rechtlich zu beurteilen hatte. Die Prüfung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage bloß aus dem Gesichtspunkt eines Begründungselementes wäre jedenfalls unzulässig. Dieser Erwägung trägt der angefochtene Bescheid auch Rechnung, prüft er doch die Frage, ob die dem Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde zugewiesene Verwendung Ansprüche auf Verwendungszulage begründete oder nicht. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer lediglich die in der oben wiedergegebenen Planstellenbeschreibung aufscheinenden Tätigkeiten übertragen und ihm lediglich die oben wiedergegebenen Approbationsbefugnisse eingeräumt waren und er darüber hinaus tatsächlich keine der Bereichsleitung zugeordneten Aufgaben wahrgenommen habe.

Hilfsweise vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung aufscheinende Tätigkeiten vom Beschwerdeführer allenfalls eigenmächtig in Angriff genommen worden wären und daher keine Zulagenansprüche begründen könnten. Schließlich meinte die belangte Behörde, selbst im gedachten Fall einer Betrauung des Beschwerdeführers mit der Vertretung der vakanten Bereichsleitung läge keine dauernde Verwendung vor, welche Ansprüche auf Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 GehG begründen könnte. Selbst wenn eine solche als vorübergehend zu qualifizierende Betrauung mit Funktionen der Bereichsleitung erfolgt wäre, hätte sie lediglich Ansprüche auf Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 GehG begründen können.

Solche habe der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht.

In Ansehung des zuletzt genannten Argumentes ist Folgendes

auszuführen:

Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher

Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0076, und vom , Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0049). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf das dem Regelungssystem des § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 GehG in der hier anzuwendenden Fassung entsprechende Regelungssystem nach § 121 Abs. 1 (dort Z. 3) und § 122 GehG übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0210). Die wiedergegebene Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Der Beschwerdeführer stützte seine Ansprüche in seiner Stellungnahme vom insbesondere auch auf den Umstand, dass mit seinem Arbeitsplatz als Leiter der Abteilung Personalwesen die Vertretung der vakanten Bereichsleitung verbunden war. Zutreffendenfalls hätte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung von vornherein eine - wenn auch nicht datumsmäßig fixierte - zeitliche Begrenzung seiner Verwendungsdauer (bis zur Neubesetzung der zu vertretenden Bereichsleitung) bestanden. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass für den Zeitraum zwischen und aus der allfälligen Ausübung von der Bereichsleitung zugeordneten Funktionen Ansprüche auf Verwendungszulagen nicht abgeleitet werden können. Anderes könnte für Ansprüche auf Verwendungsabgeltung gelten. Über die Frage der Gebührlichkeit einer solchen wurde vorliegendenfalls jedoch nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung ausdrücklich (hilfsweise) geltend gemacht zu haben. Anders als der Beschwerdeführer meint, inkludiert die Geltendmachung eines Anspruches auf Verwendungszulage aber nicht jene eines solchen auf Verwendungsabgeltung.

Zu anderen Ergebnissen gelangt man nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung jedoch für den Zeitraum ab . Ab diesem Zeitpunkt wäre die zunächst "vorläufige" Betrauung in eine "dauernde" übergegangen, sodass die vertretungsweise Ausübung von der Bereichsleitung zugewiesenen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich geeignet wäre, Ansprüche auf Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 GehG zu begründen.

Für die Bemessungszeiträume ab dem stellt sich daher die Frage, ob die belangte Behörde ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei mit der Vertretung der vakanten Bereichsleitung nicht betraut worden und habe diese auch nicht ausgeübt, auf Basis eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig begründet hat.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen zu dieser Sachverhaltsfrage ausschließlich auf das ihr zur Verfügung stehende Aktenmaterial gestützt und hieraus Schlussfolgerungen gezogen hat, statt jene Beamte niederschriftlich zu vernehmen, welche über die damaligen Gegebenheiten Bescheid gewusst hätten. Dazu hätte sich insbesondere der damalige Generaldirektor S, aber auch Beamte aus dem Bundeskanzleramt, etwa Hofrat SP, angeboten. Schließlich wäre auch der Beschwerdeführer als Partei zu vernehmen gewesen.

Mit dieser Rüge ist der Beschwerdeführer im Recht. Im Dienstrechtsverfahren herrscht die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime. Gemäß § 8 DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0150). Vorliegendenfalls liegen neben den präzisen Angaben des Beschwerdeführers über von ihm konkret verrichtete, jedoch nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Tätigkeiten in seiner Stellungnahme vom auch nach der Aktenlage Indizien dafür vor, dass dieser während der Vakanz der Bereichsleitung zumindestens teilweise Aufgaben übernommen hatte, welche dieser zugeordnet waren. In diesem Zusammenhang nennt der Beschwerdeführer zu Recht das Schreiben der Abteilung II/2 des Bundeskanzleramtes vom , welches jedenfalls in seinem ersten Absatz davon ausgeht, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die Vertretung des Leiters des Geschäftsbereiches im Vakanzfalle umfasst habe. Mit der Bedeutung des im letzten Absatz dieses Schreiben ebenfalls enthaltenen Hinweises, wonach die in den Bewertungsanträgen wiederholt zitierte Umorganisation noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Dem zitierten Absatz ist jedenfalls nicht zwingend zu entnehmen, dass die Zuweisung der Vertretung des Leiters des Geschäftsbereiches an den Inhaber des Arbeitsplatzes Leiter der Abteilung Personalwesen im Dezember 1982 organisationsmäßig noch nicht umgesetzt worden wäre.

Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der letzte Absatz des Befürwortungsschreibens des Generaldirektors vom zumindestens die Deutung zulässt, ersterer habe der Bereichsleitung zugeordnete Tätigkeiten ausgeübt.

In einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden, in welcher strittig ist, ob ein Beamter während der Dauer von acht Jahren (mit Kenntnis des damaligen Generaldirektors und Leiters des Amtes der Staatsdruckerei) auch die Aufgaben des übergeordneten Bereichsleiters (und damit des Vorgesetzten der übrigen Abteilungsleiter) ausgeübt hat oder nicht, wobei der Akteninhalt zumindestens auch Hinweise für die Richtigkeit der diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Beamten enthält, liegt wohl nichts näher, als den damals zuständigen Vorgesetzten (hier: den damaligen Generaldirektor Dr. Sch) zu den diesbezüglichen Verhältnissen in dem von ihm geleiteten Unternehmen während des strittigen Bemessungszeitraumes niederschriftlich zu befragen. Jedenfalls über diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers wäre darüber hinaus dessen niederschriftliche Einvernahme als Partei sowie jene sonstiger Zeugen durch die Dienstbehörde angezeigt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte (auch hier kommt Generaldirektor Dr. Sch in Betracht) den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. hiezu in Ansehung von Dienstaufträgen gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0138, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass überhaupt nur einige von der belangten Behörde für ihre Beweiswürdigung ins Treffen geführten Umstände (schwache) Indizien für die von ihr getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe keine der Bereichsleitung zugewiesenen Aufgaben ausgeübt, bilden könnten (dies könnte allenfalls für die mangelnde Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend interne Abläufe in den der Bereichsleitung untergeordneten sonstigen Abteilungen sowie die - nicht näher definierte - "Alleinverantwortlichkeit" - im Verhältnis zu wem? - eines anderen Abteilungsleiters gelten). Den übrigen Argumenten der belangten Behörde ist Folgendes zu entgegnen:

Was die fehlende juristische Ausbildung des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst auf den von ihm geltend gemachten Umstand zu verweisen, dass auch der bis Ende März 1982 mit der Bereichsleitung betraute Beamte über keine juristische Ausbildung verfügte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer schließlich ungeachtet seiner fehlenden juristischen Ausbildung 1990 mit der Funktion eines stellvertretenden Bereichsleiters betraut, welche - ebenso wie er es von seiner davor inne gehabten Funktion behauptet - auch die Vertretung des Bereichsleiters umfasste. Sollte sich diese Behauptung als richtig herausstellen, so wird im Rahmen der durchzuführenden Einvernahmen auch zu klären sein, ob - wie der Beschwerdeführer gleichfalls behauptet - mit dieser Vertretung auch die Übernahme der dem Bereichsleiter eingeräumten Approbationsbefugnisse verbunden war oder nicht. Keinesfalls erscheint der Schluss der belangten Behörde zutreffend, wonach der Beschwerdeführer die in seiner Stellungnahme angeführten - nicht die Approbation von Schriftstücken umfassenden - Aufgaben schon deshalb nicht ausgeübt habe, weil ihm lediglich die von der belangten Behörde anerkannten Approbationsbefugnisse übertragen worden seien.

Aus den genannten Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dem Beschwerdeführer seien der Bereichsleitung zugeordnete Tätigkeiten weder übertragen worden noch habe er diese ausgeübt, als nicht ausreichend begründet und auf einem mangelhaften Verfahren beruhend.

Wären die Behauptungen des Beschwerdeführers richtig, so wäre für den Zeitraum ab bis eine Prüfung der Gebührlichkeit der Verwendungszulagen nach allen drei Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG auch unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vertretung der Bereichsleitung obliegenden Aufgaben vorzunehmen, welche nach seinen Behauptungen mehr als 25 % seiner Gesamttätigkeit umfassten (welche letztere Voraussetzung jedoch nur für die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG gilt).

Auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen Arbeitsplatzaufgaben und Approbationsbefugnisse des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung "Personalwesen" ist hingegen in Ansehung der einzelnen Formen der Verwendungszulagen Folgendes auszuführen:

Zur Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0066, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegendenfalls begründet der Beschwerdeführer die A-Wertigkeit seiner Verwendung insbesondere mir den ihm übertragenen juristischen Aufgaben. Auch auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen Arbeitsplatzbeschreibungen waren dem Beschwerdeführer Aufgaben im Bereich des Vollzugs des Dienstrechtes, und zwar im Bereich sämtlicher bei der österreichischen Staatsdruckerei beschäftigten Gruppen von Dienstnehmern (nach dem Beschwerdevorbringen, Beamte, Vertragsbedienstete, Angestellte und Arbeiter) übertragen, ohne dass die belangte Behörde festgestellt hätte, der Beschwerdeführer könne sich auch in Ansehung der Erledigung dieser Angelegenheiten auf den seiner Abteilung angehörenden und ihm untergebenen Juristen stützen. In gleicher Weise war ihm auch die Durchführung von Pfändungs- bzw. Abtretungsangelegenheiten übertragen. Die in Rede stehenden Aufgaben erforderten somit Kenntnisse auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten, Kenntnisse auf dem Gebiet des Vertragsbediensteten-Dienstrechtes sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des (privaten) Arbeitsrechtes, einschließlich des Kollektivvertragsrechtes. Hinzu tritt das Erfordernis von Kenntnissen des Verwaltungsverfahrensrechts mit den Besonderheiten des Dienstrechtsverfahrensrechts sowie des Zivilprozess- und Exekutionsrechtes. Dabei handelt es sich um so weite Bereiche des Rechtsstudiums sowohl privatrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Art, wobei auch hinsichtlich des Verfahrens sowohl dem Verwaltungsverfahren als auch dem zivilgerichtlichen Verfahren Bedeutung zukommt, dass das Erfordernis eines Gesamtüberblicks über die Rechtswissenschaft besteht, es sei denn, es handelte sich um bloß formularmäßige oder diesen gleichzuachtende routinemäßige Erledigungen, für welche keine vertieften Rechtskenntnisse notwendig sind (vgl. das zum Bereich des Vollzuges des IESG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/12/0108). Nach dem Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung ist nicht davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten bloß formularmäßige oder diesen gleichzuachtende routinemäßige Erledigungen umfassten. All diese Umstände sprechen für die A-Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Zutreffend ist freilich, dass auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung sind auch bei Anwendung des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG wesentliche, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussende Sachverhaltselemente (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0005). Allerdings ist die Höherwertigkeit einer Tätigkeit nicht bereits auf Grund einer "untergeordneten Stellung im Rahmen der Verwaltungsorganisation" ausgeschlossen, wenn der Beamte zumindestens in einem Teil der Fälle gleichsam "letztinstanzliche Entscheidungen" zu treffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0004). Den zuletzt geprägten Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Beamten an einer Bezirkshauptmannschaft getroffen, woraus hervorgeht, dass mit der Umschreibung "gleichsam letztinstanzliche Entscheidungen" nicht die Stellung der Behörde im administrativen Instanzenzug gemeint ist, sondern die Frage, ob dem Beamten behördenintern "in letzter Instanz" Entscheidungsbefugnis zukommt. Auch diese Voraussetzung ist zumindestens für einen Teil der dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde übertragenen Aufgaben gegeben, weil ihm zumindest in einem Teilbereich des Vollzugs des Dienstrechtes der in Rede stehenden Beamten Approbationsbefugnis zukam.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - unabhängig von der Frage, ob mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführer auch die Fachaufsicht über den ihm unterstandenen mit der Durchführung allgemeiner Rechtsangelegenheiten betrauten Juristen verbunden war - davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG gegeben sind, wenn die dem Beschwerdeführer übertragenen juristischen Aufgaben mehr als 25 % seiner Gesamttätigkeit ausmachten.

In Ansehung der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG ergibt sich aus dem Vorgesagten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel (das ist so häufig, dass Ausnahmen verhältnismäßig selten sind), nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden. Denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleich bleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, dass seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat. Daraus ergibt sich auch, dass es rechtlich völlig unerheblich ist, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf den Posten, mit dem diese Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann. Deshalb ist auch die Bewertung der Planstelle, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklasse ein Beamter auf dieser erreichen kann, für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG ohne Bedeutung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/12/0005, und vom , Zl. 96/12/0100).

Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben an (vgl. das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 30a GehG/Stmk. ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0201, u.a.). Aus der Wendung "Dienst ..., der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann" folgt, dass über die Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gesicherte Erfahrungswerte innerhalb der Verwaltung vorliegen müssen, was eine ausreichende Anzahl von Vergleichsbeamten voraussetzt (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0218 = Slg. 14.864/A).

Entscheidend für die Beurteilung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG sind daher Feststellungen im aufgezeigten Sinn, insbesondere dazu, ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu den Tätigkeiten, auf Grund deren eine Verwendungszulage begehrt wird, über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0167).

Verrichtet der Beamte - wie vorliegendenfalls - Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, dass der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG bezieht - bei Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0218 = Slg. 14.864/A, mit weiteren Hinweisen). Der oben aufgezeigte Vergleich mit Beamten der gleichen Verwendungsgruppe wird daher bei Vorliegen einer Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage mit Beamten der Verwendungsgruppe A vorzunehmen sein. Feststellungen dazu hat die belangte Behörde offenbar im Hinblick auf die irrtümliche Verneinung des Anspruches auf Verwendungsgruppenzulage nicht getroffen.

Zur Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG:

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der

allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er

nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muss ein besonderes Maß an Verantwortung

für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat,

muss über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0135, mit weiteren Hinweisen).

Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass ein Beamter mehreren Leitungsgewalten unterstellt ist, dafür, dass ihm eine besondere Leitungsfunktion nicht zukommt, mögen ihm auch andere Beamte unterstellt sein, welche er zu leiten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/12/0119). Darüber hinaus wird die besondere Leitungsfunktion dann zu Recht abgesprochen, wenn dem Beamten, von unbedeutenden Erledigungen abgesehen, kein selbstständiges Zeichnungsrecht, sondern nur die Vorapprobation zukommt. Eine Beratung auch übergeordneter Organe in allen Personalangelegenheiten berührt die organisatorische Stellung nicht und macht den minderen Grad an Verantwortung nicht wett, der sich aus dem Fehlen des Zeichnungsrechtes ergibt, sondern spricht nur für die gute Beherrschung des betreffenden Sachgebietes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/12/0169).

Vorliegendenfalls ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer auf Basis ihrer Tatsachenannahmen eine Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG nicht gebührte. Dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung Personalwesen waren - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - im Bereich des Vollzugs des Beamtendienstrechtes drei, im Bereich des sonstigen Vollzuges zwei Hierarchieebenen übergeordnet. Dies würde sowohl für den von der belangten Behörde als gegeben angenommenen Fall gelten, dass die Funktionen der vakanten Bereichsleitung durch den Generaldirektor mitübernommen worden wären, als auch - für den Zeitraum vom bis - für den nach den Behauptungen des Beschwerdeführers nahe liegenden Fall, dass ihm selbst für diesen Zeitraum vorläufig die Aufgaben der Bereichsleitung übertragen worden wären (in welchem Fall für diesen Zeitraum allenfalls eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 5 GehG gebührt haben könnte). Der Umstand der in diesem Zeitraum bloß vorläufigen Ausübung von Aufgaben der Bereichsleitung könnte vom Beschwerdeführer für den zuletzt genannten Zeitraum aber nicht als Wegfall dieser Hierarchieebene im Zusammenhang mit der Begründung eines Anspruches auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG ins Treffen geführt werden.

Hinzu kommt, dass auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenannahmen die mit der Funktion des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung Personalwesen verbundenen Approbationsbefugnisse beträchtlich eingeschränkt waren. Der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, wonach aus dem Titel der Aufgaben des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung Personalwesen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG nicht gebühre, kann nicht entgegen getreten werden. Dies würde auch dann gelten, wenn die Äußerung vom in Ansehung der dort behauptetermaßen mit der Abteilungsleitung verbunden gewesenen Aufgaben zutreffend wäre.

Rechtlich folgt daraus, dass die Beschwerde in Ansehung der Gebührlichkeit der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG für den Zeitraum vom bis als unbegründet abzuweisen war.

Hinsichtlich der übrigen Zulagen bzw. der übrigen Zeiträume ist der angefochtene Bescheid aus den dargelegten Erwägungen sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Da die Aufhebung aus dem zuerst genannten Grund vorgeht, war der angefochtene Bescheid im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am