VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0068
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M G in K, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB-432400/05-A01, betreffend Verwendung im zugewiesenen und verliehenen Arbeitsplatz, Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung sowie Anerkennung von einer höherwertigen Verwendung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird
1. soweit damit der Antrag auf Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung (Meisterpauschale, Erschwerniszulage für den techn. Innnendienst) gemäß Betriebsvereinbarung vom abgewiesen wird, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde,
2. soweit damit der Antrag auf Anerkennung der seit September 2001 bestehenden höherwertigen Verwendung - Nebengebührenverrechnung als definitiven Aufgabenbereich eines Gruppenleiters in PT 3/2 abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
3. im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Fachoberinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zur Dienstleistung nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (PTSG), der Post AG zugewiesen.
Soweit dem angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen der Parteien sowie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, stand der Beschwerdeführer seit 1967 in einem zunächst vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, seit 1974 in einem öffentlich-rechtlichen. Ihm wurde ab der Arbeitsplatz eines Fahrdienstmeisters bei der Postautobusleitung Salzburg (Arbeitsplatz 0559 mit Wertigkeit PT 5, Dienstzulagengruppe A) zugewiesen. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (nach Einführung eines neuen Besoldungsschemas für den Bereich des Post- und Fernmeldewesens) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A, ernannt.
Am wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG auf Grund des § 73 Abs. 2 Z. 2 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996 (P-BVG), eine Betriebsvereinbarung "über die Rahmenbedingungen zur Integration der Organisationseinheiten Güterbeförderung, Werttransporte und Fuhrparkmanagement in den Vorstandsbereich Distribution und Logistik" abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung galt für alle ehemaligen Bediensteten des Unternehmensbereiches Postautobus, die von der Integration der Güterbeförderung, des Werttransportes und des Fuhrparkmanagements vom Vorstandsbereich zentrale Funktionen in den Vorstandsbereich Distribution und Logistik der Österreichischen Post AG betroffen waren. Punkt 1. dieser Betriebsvereinbarung lautete:
"Mit der Integration der oben genannten Organisationseinheiten in den Vorstandsbereich Distribution und Logistik erfolgt die Übernahme der Arbeitsplätze und der ehemaligen Bediensteten des Unternehmensbereiches Postautobus zu den bestehenden Einstufungen und Verwendungscodes laut Auflistung GZ 113557-HC/00 und der sich daraus ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen sowie der nebengebührenrechtlichen Stellung."
Nach ihrem Punkt 6. galt diese Betriebsvereinbarung befristet für den Zeitraum vom bis und sollte sich automatisch jeweils für ein weiteres Jahr verlängern, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den jeweils anderen Vertragspartner die Ablehnung der Weiterverlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nachweislich zur Kenntnis bringt.
Mit Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) iVm § 17a Abs. 8 PTSG, zur Regionalleitung Post-Logistik (Postbeförderung Salzburg) versetzt; ein konkreter Arbeitsplatz, der dem Beschwerdeführer zugewiesen worden wäre, wurde in dem Versetzungsbescheid nicht angeführt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und somit rechtskräftig.
Mit Schreiben vom an das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG stellte der Beschwerdeführer Anträge auf bescheidmäßige Feststellung; dieses Schreiben lautet (Schreibfehler hier und in den folgenden Zitaten im Original):
"Mit Bescheid vom , Personalamt - Direktion Salzburg, wurde ich von Amtswegen zur Regionalleitung Post-Logistik nach 5020 Salzburg - in Folge Logistikzentrum 5000, nach W versetzt.
Diese bescheid mäßige Versetzung erfolgte gem. Betriebsvereinbarung zur Integration der Organisationseinheiten Güterbeförderung, Werttransporte und Fuhrparkmanagement in den Vorstandsbereich Distribution und Logistik gem. § 73 Abs. 2 Z 2 PBVG.
Gem. Pkt.1 o.a. BV wurde ich daher in bestehender Einstufung und Verwendung, sowie der nebengebührenrechtlichen Stellung per Bescheid versetzt.
Nach den Organisationsvorgaben des LZ 5000 wurde ich jedoch nur vorübergehend bis Februar 2001 nach den o.a. Bestimmungen verwendet. Von Februar 2001 bis August 2001 wurde ich als Gruppenleiter/Transport verwendet und mit August 2001 der Nebengebührenverrechnung / Gruppenleiter PT 3/2 zugeteilt. Mit Gehaltszettel 02/02 erfuhr ich von meiner Verwendung in der Stabsstelle.
Weder die bezugsrechtlichen Ansprüche wurden zur Gänze für diesen Zeitraum erfüllt, noch die bescheid mäßige bzw. nebengebührenrechtliche Stellung/Verwendung. So wird auch seit 12/01 das Meisterpauschale KZ 232 nicht mehr zuerkannt bzw. die bis August 2001 erfolgte Höherverwendung GL/PT3/2, seit September 2001 nicht mehr anerkannt.
Ich fordere daher nunmehr die bescheid mäßige Feststellung zu:
1. Verwendung im zugewiesenen und verliehenen Apl. Fahrdienstmeister, PT 5/DZ-A, Code 0559, sowie
2. Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung (MEIP / IDZ) gem. o.a. BV vom , bzw.
3. Anerkennung der seit Sept. 01 bestehenden höherwertigen Verwendung - Nebengebührenverrechnung als definitiven Aufgabenbereich eines GL in 3/2 !"
Da bis zum Ende des Jahres 2003 über diese Anträge nicht entschieden wurde, stellte der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde. Darin führt er - ähnlich wie in seinem verfahrenseinleitenden Schreiben - aus, er sei nur vorübergehend bis Februar 2001 entsprechend den Bestimmungen der erwähnten Betriebsvereinbarung verwendet worden; von Februar 2001 bis August 2001 sei er als Gruppenleiter/Transport verwendet und mit August 2001 der Nebengebührenverrechnung/Gruppenleiter PT 3/2 zugeteilt gewesen. Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung - so wird weiter ausgeführt - sei einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist.
Da auch über diesen Devolutionsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluss vom , Zl. 2004/12/0190, eingestellt.
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid lautet:
"Ihre Anträge vom auf Verwendung im zugewiesenen und verliehenen Arbeitsplatz Fahrdienstmeister, PT 5/A, Code 0559, sowie Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung (Meisterpauschale, Erschwerniszulage für den techn. Innendienst) gemäß Betriebsvereinbarung vom , bzw. Anerkennung der seit September 2001 bestehenden höherwertigen Verwendung - Nebengebührenverrechnung als definitiven Aufgabenbereich eines Gruppenleiters in PT 3/2 werden abgewiesen.
Rechtsgrundlagen
...
Begründung
Sie wurden mit Wirksamkeit auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A ernannt.
Mit Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurden Sie im Rahmen einer Organisationsänderung zur Regionalleitung Post-Logistik 5020 Salzburg in Folge Logistikzentrum 5000, nach W versetzt.
Mit Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen zur Integration der Organisationseinheiten Güterbeförderung, Werttransporte und Fuhrparkmanagement in den Vorstandsbereich Distribution und Logistik gemäß § 73 Absatz 2 Ziffer 2 des Postbetriebsverfassungsgesetzes (PBVG) wurde unter Punkt 1 vereinbart, dass die Übernahme der betroffenen Mitarbeiter zu den bestehenden Einstufungen und Verwendungscodes und der sich daraus ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen sowie der nebengebührenrechtlichen Stellung erfolgt. Gemäß Punkt 6. der genannten Betriebsvereinbarung wurde der Geltungszeitraum bis befristet mit Verlängerung um jeweils ein Jahr soferne nicht einer der beiden Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner die Ablehnung der Weiterverlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nachweislich zur Kenntnis bringt.
Mit Schreiben vom hat die Unternehmensleitung unter Bezugnahme auf Punkt 6. der genannten Betriebsvereinbarung dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG innerhalb offener Frist bekannt gegeben, dass eine Weiterverlängerung der Betriebsvereinbarung über den hinaus abgelehnt wird.
Das Meisterpauschale gemäß § 3 NGV gebührt nur Leitern der Postgaragen und Postautowerkstätten und deren Vertretern, den bei den Postgaragen und Postautowerkstätten im Garagen- und Werkmeisterdienst verwendeten Beamten, den Leitern der Betriebsabteilung und den Beamten der technischen Kraftwagenüberwachung der Postautoleitungen für deren Dienstverrichtung im Dienstort, die in Ausübung des Dienstes anfallen.
Ab wurden Sie jedoch nicht mehr auf einen der im § 3 NGV aufgezählten Arbeitsplätze verwendet, sondern auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Code 0062, 'Hilfsreferent'.
Damit wären nach Wegfall der Betriebsvereinbarung auch die arbeitsplatzspezifischen Nebengebühren, Meisterpauschale und Erschwerniszulage für den techn. Innendienst mangels Verwendung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz zu streichen gewesen. Im Rahmen einer Evaluierung zur Einführung des SAP im Oktober 2001 wurde eine Prüfung der gebührenden Nebengebühren durchgeführt und festgestellt, dass das Meisterpauschale an einzelne Mitarbeiter, unter anderen auch an Sie, über den hinaus angewiesen wurde. Da es im Bereich der Österreichischen Post AG aber wie angeführt gar keine Arbeitsplätze mehr gab, die einen Anspruch auf Meisterpauschale beinhalten, wurden die Dienststellen mit Dienstanweisung der Unternehmenszentrale der Österreichische Post AG vom angewiesen, die Auszahlung dieser Nebengebühr mit Ablauf des mangels Rechtsanspruch einzustellen.
Mit Wirksamkeit wurde Ihnen das Meisterpauschale wieder angewiesen. Welche Gründe dafür maßgeblich waren, konnte nicht mehr festgestellt werden, da Ihr damaliger Vorgesetzter inzwischen verstorben ist. Feststellbar war nur noch, dass die Erfassung der Nebengebühren im EVO-Web zu Ihren Tätigkeiten gehörte. Diese Wiederanweisung der Nebengebühren wurde mit Ablauf des zu Recht mangels Rechtsgrundlage eingestellt. Die im Zeitraum Jänner 2002 bis November 2002 ohne Rechtsgrundlage bezogenen Nebengebühren in der Höhe von EUR 1.343,65 wurden von Ihnen im Regresswege nicht zurückgefordert.
Gemäß § 12b Absatz 1 Nebengebührenvorschrift (Stand ) gebührt die technische Innendienstzulage (Erschwerniszulage für den technischen Innendienst)
1. a) dem Bediensteten des fernmeldetechnischen, des kraftfahrzeugtechnischen und des posttechnischen sowie des Garage- und Werkmeisterdienstes
b) dem Bediensteten, der eine in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 gereihte handwerkliche Tätigkeit - ausgenommen Verwendungen als Ofenheizer, als Reinigungskraft oder als Arbeitskraft in einer Küche oder in einem Posterholungsheim - versieht,
sofern er im Kalendermonat als Angehöriger einer Dienststelle des ausübenden Dienstes unter besonders erschwerten Verhältnissen in einem erheblichen Ausmaß im technischen Innendienst unmittelbar mit der Wartung oder Reparatur von Betriebsanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung befaßt ist;
2. dem technischen Bediensteten, der unter besonders erschwerten Verhältnissen in einer Störungsmeldestelle Dienst versieht.
Weder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Hilfsreferent noch die vorübergehende Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2, 'Kontrollbeamter im Umleitedienst' stellen anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne dieser Rechtsvorschrift dar, weshalb auch kein Anspruch auf diese Nebengebühr besteht.
Zu den weiteren Anträgen
1. auf Verwendung im zugewiesenen und verliehenen Arbeitsplatz als 'Fahrdienstmeister' in PT 5/A und
2. der Anerkennung der seit September 2001 bestehenden höherwertigen Verwendung in der Nebengebührenverrechnung als definitiven Aufgabenbereich eines Gruppenleiters/Transport in PT 3/2 zuzüglich technische Innendienstzulage und Meisterpauschale
wird festgestellt, dass es sich hierbei um zwei widersprüchliche Anträge handelt, da eine 'Verwendung' nur auf einem Arbeitsplatz möglich ist.
Hinsichtlich der Verwendung auf einem Arbeitsplatz als 'Fahrdienstmeister' wird festgehalten, dass es einen solchen Arbeitsplatz im Bereich der Österreichischen Post AG nicht mehr gibt und Sie ab auch nicht auf einem solchen Arbeitsplatz verwendet wurden. Sie sind daher nach wie vor dienstrechtlich und besoldungsrechtlich in PT 5/A eingestuft, wurden aber mangels eines entsprechenden Arbeitsplatzes ab dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 'Hilfsreferent' verwendet. Zu Ihren Aufgabe gehörte dabei vor allem die Eingabe der Nebengebühren der Lenker und der 'Büromitarbeiter' in eine Excel-Datei, sowie die Erfassung der Kilometerleistungen für die LKW-Anhänger. Aufgrund einer Organisationsänderung wurde dieser PT 5 Arbeitsplatz mit Ablauf des eingezogen und Sie mit Wirksamkeit zum Jobcenter Salzburg zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5/A 'Mitarbeiter Jobcenter C1' verwendet, wobei auf diesem Arbeitsplatz keine Meisterpauschale anfallen kann und auch keine Anspruchsgrundlage für eine Erschwerniszulage für den techn. Innendienst besteht.
Hinsichtlich Ihres zweiten Antrages auf Anerkennung der seit September 2001 bestehenden höherwertigen Verwendung in der Nebengebührenverrechnung als definitiven Aufgabenbereich eines Gruppenleiters/Transport in PT 3/2 zuzüglich technische Innendienstzulage und Meisterpauschale wird festgestellt, dass es sich laut Ausführungen Ihres Dienststellenleiters lediglich um eine befristete vorübergehende Höherverwendung für den Zeitraum bis gehandelt hatte. Durch die Beendigung der Verwendung auf diesem Arbeitsplatz wurden Sie mit Wirksamkeit wieder auf Ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz 'Hilfsreferent' in der Verwendungsgruppe PT 5 verwendet. Da es sich wie angeführt nur um eine vorübergehende und keine dauernde Höherverwendung handelte, war diese Maßnahme mit Dienstauftrag und nicht mittels Bescheid zu verfügen.
Ihre Anträge waren daher spruchgemäß abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf dauernde Höherverwendung bzw. auf Anerkennung der Höherverwendung in PT 3/2 ... auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Tätigkeit (von September 2001 bis Mai 2004) sowie auf Anerkennung der bescheidmäßigen Verwendung als Fahrdienstmeister in PT 5/A inkl. MeiP und IDZ verletzt" erachtet und dem Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft. Die Beschwerde wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in seiner damals bestehenden dienst- und gehaltsrechtlichen Stellung rechtskräftig versetzt worden sei und dass ihm auf Grund dieses rechtskräftigen Bescheides weiterhin sowohl die Dienstzulage A wie auch die Meisterpauschale und die Innendienstzulage zustünden. Träfe die Argumentation der belangten Behörde zu, dass er ab als Hilfsreferent verwendet worden sei, wäre eine qualifizierte Verwendungsänderung vorgelegen, die nur durch Bescheid hätte verfügt werden dürfen, was die Dienstbehörde jedoch verabsäumt habe. Ferner habe er in der Zeit von Februar 2001 bis August 2001 und von September 2001 bis Mai 2004 eine "Tätigkeit in PT 3/2" ausgeführt, weshalb die belangte Behörde bescheidmäßig festzustellen gehabt hätte, ob sich der Beschwerdeführer "nun auf Grund des Versetzungsbescheides ... in der angegebenen Zeitspanne in der Verwendung PT 5 oder PT 5/A befand und ob die Tätigkeit der Verrechnung/Abrechnung von Nebengebühren ... einer Verwendung in PT 3/2 entspricht, und der Beschwerdeführer daher dementsprechend einzustufen und zu entlohnen gewesen wäre". Bei der Tätigkeit im Rahmen der Verrechnung von Nebengebühren, Kilometergeld und Überstunden habe es sich um eine "dauernde Höherverwendung" gehandelt, weshalb die "durch die Dienstbehörde veranlasste Schlechterstellung/Verwendungsänderung des Beschwerdeführers mit Bescheid erlassen" hätte werden müssen.
Die belangte Behörde legte (unvollständige) Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt; darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab Juli 2000 auf einem (niedriger bewerteten) Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verwendet worden, weil ein solcher der Dienstzulagengruppe A nicht zur Verfügung gestanden sei, ohne dass jedoch in die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei. Bei den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer ab September 2001 ausgeübt habe (Verrechnung der Nebengebühren für die gesamte Dienststelle) handle es sich um Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 5 zuzurechnen seien. Dies zeige ein Vergleich mit der Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenleiters im Güterverkehr Salzburg der Verwendungsgruppe PT 3/2, die beispielsweise wiedergegeben wird. Zu dieser Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Gegenäußerung.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der angefochtene Bescheid erging auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers, der den Gegenstand des einzuleitenden Verwaltungsverfahrens determiniert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise zu dieser Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 336 bis 340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0011). Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde somit nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde. Die Behörde hat daher dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach § 13 Abs. 6 AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen.
II.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem verfahrenseinleitenden Schreiben lässt sich lediglich so viel entnehmen, dass er vermeint, nicht entsprechend seiner Einstufung bzw. seiner Verwendung entlohnt zu werden. Welchen konkreten Abspruch er mit seinem Anbringen anstrebt, lässt sich aber weder diesem selbst noch den weiteren Äußerungen im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Dies hat auch die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt, als sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hinweist, dass die Anträge des Beschwerdeführers "widersprüchlich" sind. Dennoch hat sie es unterlassen, für eine Aufklärung dieses unklaren Anbringens zu sorgen und damit den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in ausreichender Weise klarzustellen. Vor dem Hintergrund der dargestellten und in ständiger Rechtsprechung klargestellten Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid deshalb zur Gänze wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig, einzelne Teile des Spruches sind darüber hinaus auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
II.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen verfahrenseinleitenden Antrag zwar mit drei Ziffern nummeriert; die belangte Behörde hat dieses Anbringen - wie sich aus der Formulierung im Spruch ("Ihre Anträge vom ...") und den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt (offensichtlich) so gedeutet, dass damit drei voneinander trennbare und damit einem jeweils selbständigen Abspruch zugängliche Anträge gestellt wurden. Die Formulierung des verfahrenseinleitenden Schreibens legt diese Auslegung aber nicht zwingend nahe; insbesondere könnte die Verwendung des Wortes "sowie" am Ende des ersten Punktes auch dahin verstanden werden, dass mit den ersten beiden Punkten des Antrages ein einheitlicher Antrag auf Feststellung der rechtmäßigen Verwendung bzw. der gehaltsrechtlichen Einstufung nach der Versetzung im Jahr 2000 gestellt wird. In diese Richtung geht z.B. die Umschreibung des Beschwerdegegenstandes in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Abgesehen davon sind auch die vom Beschwerdeführer unter den einzelnen durchnummerierten Punkten verwendeten Formulierungen für sich allein unklar und zum Teil sprachlich schwer verständlich, sodass sie ohne vorherige Aufklärung über ihre Bedeutung nicht zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides hätten gemacht werden dürfen:
So bezieht sich der unter Z. 1 gestellte Antrag auf "Feststellung zu" "Verwendung im zugewiesenen und verliehenen Apl. Fahrdienstmeister, PT 5/DZ-A"; die belangte Behörde deutet diese Formulierung - wie sich aus der Gestaltung des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - dahingehend, es werde ein Antrag auf Verwendung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz gestellt. Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung zwingt aber nicht zu dieser Auslegung, sondern lässt auch andere - zum Teil näher liegende - Auslegungen zu:
Insbesondere kann dieses Vorbringen auch so verstanden werden, der Beschwerdeführer strebe die Feststellung der Rechtmäßigkeit der nach seiner Versetzung im Jahr 2000 vorgenommenen Personalmaßnahmen (Verwendung in der Funktion als Hilfsreferent etc.) an; in diesem Sinne wird sowohl im Devolutionsantrag wie auch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung in den Raum gestellt. Ebenso könnte dieses Vorbringen aber auch (insbesondere im Zusammenhang mit dem unter Z. 2 gestellten Anbringen) bedeuten, dass der Beschwerdeführer die Feststellung seiner gehaltsrechtlichen Stellung begehrt. Die Klärung der konkreten Bedeutung dieses Anbringens wäre deshalb von entscheidender Bedeutung gewesen, weil davon die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag abhängt. Welche Behörde zur Erledigung des wegen Säumigkeit des (nach § 2 Abs. 2 DVG iVm § 17 Abs. 3 PTSG zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen) Personalamtes Salzburg gestellten Devolutionsantrages zuständig ist, richtet sich nämlich nach dem Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages: Hätte der Beamte mit diesem Antrag eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Personalmaßnahme im Jahr 2000 beabsichtigt, wäre nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 61/1997) die Berufungskommission zur Entscheidung zuständig gewesen. Nach dieser Verfassungsbestimmung entscheidet die Berufungskommission nämlich über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide (u.a.) in "Angelegenheiten" von Verwendungsänderungen nach § 40 BDG 1979. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten ..." weit aus; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0323 = Slg. Nr. 15.389/A, und vom , Zl. 2003/12/0173). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0139). In jenen Angelegenheiten, in denen nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 die Entscheidung über Berufungen der Berufungskommission übertragen und nach Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, kommt der Berufungskommission auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. auch § 41f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) zu, die im Devolutionsweg angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/12/0106, und den Bescheid der Berufungskommission vom , GZ 149/11-BK/02). Sollte der Beschwerdeführer jedoch eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit dieser Personalmaßnahmen nicht angestrebt haben, ist diese Frage im Rahmen des bei den Dienstbehörden anhängigen besoldungsrechtlichen Streites über die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches als Vorfrage zu klären, womit die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des ihr vorliegenden Devolutionsantrages gegeben gewesen war. Die belangte Behörde hätte daher vor Entscheidung über den Devolutionsantrag zunächst diese - auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers unklare - Frage lösen müssen.
Nach der unter Z. 2 seines Anbringens verwendeten Formulierung begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung gemäß der von ihm zitierten Betriebsvereinbarung vom . Dies könnte so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer als Anspruchsgrundlage (ausschließlich) die genannte Betriebsvereinbarung ansieht und damit einen aus dieser Betriebsvereinbarung erfließenden Anspruch geltend macht. Aus der Formulierung des Spruches - in dem dieser Teil des Antrages wie ein selbständiger Antrag behandelt und wörtlich wiedergegeben wird - ergibt sich, dass die belangte Behörde offensichtlich von einem solchen Verständnis ausging.
Nun können zwar entsprechend der Bestimmung des § 72 Abs. 1 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996 iVm den §§ 97 und 109 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen von (normativen) Regelungen durch Betriebsvereinbarungen auf Grund des PBVG erfasst sein (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0228, und vom , Zl. 2006/12/0183, sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 77/03m). In dem zuletzt zitierten Urteil wurde jedoch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen. Daraus folgt, dass für Streitigkeiten zwischen dem Beamten und dem öffentlichen Dienstgeber über Ansprüche auf Grund von Betriebsvereinbarungen die ordentlichen Gerichte zuständig sind; die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen betont hat - nur dann, soweit der Beamte Ansprüche gegen den Dienstgeber aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) ableitet. Bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Deutung des Anbringens wäre dieses somit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen gewesen. Auf diesen Umstand hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer hinweisen und ihn auffordern müssen, sein Anbringen entsprechend zu verbessern.
Das Anbringen des Beschwerdeführers hätte aber durchaus auch eine andere Deutung zugelassen: Angesichts der sprachlichen Fassung der Z. 1 des Anbringens, die mit dem Wort "sowie" endet, könnte man die Z. 1 und 2 auch so verstehen, dass sie gemeinsam auf die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers nach seiner Versetzung im Jahr 2000 gerichtet waren, und nicht einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung geltend machen.
Auch aus der Formulierung der Z. 3 des Anbringens wird nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer damit eine Feststellung der Rechtmäßigkeit der im August/September 2001 erfolgten Personalmaßnahmen begehrte (für eine solche Deutung könnte insbesondere der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden, wo von qualifizierten Verwendungsänderungen die Rede ist), oder die Feststellung seiner gehaltsrechtlichen Stellung bzw. die Feststellung der Gebührlichkeit und Bemessung einer seiner Verwendung entsprechenden Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Dienstzulage oder Dienstabgeltung im Sinne der §§ 105, 105a und 106 Gehaltsgesetzgesetz 1956 (GehG). Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen unter Umständen eine Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes anstrebte. Auch hinsichtlich dieses Teiles des Anbringens kann erst auf Grund einer solchen Klärung festgestellt werden, ob zum Abspruch über den Devolutionsantrag die Dienstbehörde oder die Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zuständig ist. Soweit mit dem Antrag die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung oder allenfalls einer Dienstzulage oder Dienstabgeltung (vgl. §§ 105, 105a und 106 GehG) begehrt wird, wäre der Beschwerdeführer auch dahin anzuleiten gewesen, dass ein derartiges Begehren nur dann dem Gesetz entspricht, wenn diese Abgeltung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0117).
Dadurch, dass die belangte Behörde ohne Versuch einer weiteren Aufklärung über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden hat, obwohl deren Bedeutung auf Grund ihrer unklaren Formulierung nicht ausreichend feststand, und dabei den gestellten Anträgen zum Teil eine Bedeutung beilegte, auf Grund derer sie als unzulässig anzusehen wären, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht geklärt ist (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG).
II.2.2. Zusätzlich zu der dargelegten Verletzung von Verfahrensvorschriften, die den gesamten angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, sind einzelne Teile des Spruches auch aus anderen Gründen rechtswidrig:
Soweit die belangte Behörde den Antrag auf "Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung (Meisterpauschale, Erschwerniszulage für den techn. Innendienst) gemäß Betriebsvereinbarung vom " abgewiesen und damit einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam: Wie bereits ausgeführt nimmt nämlich der Oberste Gerichtshof die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Grund von Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG an, auch soweit davon öffentlich-rechtliche Bedienstete erfasst sind (vgl. das schon zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 77/03m). Die belangte Behörde durfte daher über einen Antrag betreffend Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung im Verwaltungsweg nicht meritorisch absprechen; indem sie dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0130).
II.2.3. Den zu Z. 3 formulierten Antrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde (offenkundig) nicht so verstanden, dass damit eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung von einer höherwertigen Verwendung begehrt wird, sondern lediglich als Antrag auf Feststellung der gehaltsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers, wobei die Rechtmäßigkeit dieser Personalmaßnahme bloß als Vorfrage beurteilt wurde. Die belangte Behörde legt ihrem Ausspruch in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis höher (auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 2) verwendet worden sei und danach wiederum auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz als Hilfsreferent verwendet worden sei. Unter Hinweis auf Ausführungen des Dienststellenleiters zieht sie daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss, dass es sich nur um eine vorübergehende und keine dauernde Höherverwendung gehandelt habe, weshalb diese Maßnahme mit bloßem Dienstauftrag verfügt werden könne.
Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde nicht im Recht: Nach § 106 Abs. 1 GehG (idF BGBl. Nr. 237/1987; Paragraphenbezeichnung idF BGBl. Nr. 550/1994) gebührt einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Wird die Tätigkeit hingegen nicht dauernd (aber länger als 29 Tage) ausgeübt, gebührt nach § 106 Abs. 3 GehG (idF BGBl. Nr. 550/1994) eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die zu § 30a Abs. 1 und Abs. 5 GehG idF vor BGBl. Nr. 550/1994 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0076, und vom , Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/12/0049, sowie vom , Zl. 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach §§ 74 und 78 GehG vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0137; zu § 121 Abs. 1 Z. 3 und § 122 GehG siehe schließlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0210). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG maßgebliche Frage übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens im Sinne der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0049, und vom , Zl. 2006/12/0019).
Im gegenständlichen Fall legte aber die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Annahme zu Grunde, dass eine Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2 von bis erfolgte, also während eines Zeitraumes von sieben Monaten. Dabei handelt es sich somit nicht mehr um eine bloß "vorübergehende" Betrauung im Sinne der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Damit ist zunächst freilich noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch aus dienstrechtlicher Sicht eine dauernde Betrauung des Beschwerdeführers in solcherart höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben vorliegt oder nicht. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG um eine Geldleistung handelt, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt; diese Zulage erlischt somit erst dann, wenn dem Beamten die einmal übertragene Verwendung auch rechtmäßig entzogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0049, unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/12/0018, und vom , Zl. 2000/12/0178).
Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. Nr. 550/1994) liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 u.a. dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach § 40 Abs. 3 BDG 1979 nur dann vor, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf.
Die letztgenannte Maßnahme ist jedoch aus dem Grunde des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in folgenden Fällen zulässig:
1. Für die Abberufung von der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten (erster Fall der genannten Gesetzesbestimmung) oder
2. zur Abberufung von der provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (zweiter Fall dieser Gesetzesbestimmung).
Für den Fall der Betrauung eines Beamten mit der provisorischen Führung einer Funktion nach § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 zweiter Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine solche Betrauung auch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate erfolgen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0049). In Ansehung der Übertragung "vorübergehender" Aufgaben an einen Beamten in anderen als den in § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 geregelten, eben wiedergegebenen Fällen, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen die zur Auslegung der vergleichbaren gehaltsrechtlichen Begriffe in den weiter oben zitierten Erkenntnissen angestellten Überlegungen auch auf die dienstrechtliche Seite einer Betrauung übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0181, mwN). Eine vorübergehende Betrauung eines Beamten mit höherwertigen Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (bis zu sechs Monaten) ist somit weder bei der Betrauung noch bei der Beendigung an § 40 BDG 1979 zu messen (ausgenommen davon ist nur der Fall, dass der Beamte aus seiner vorübergehenden Höherverwendung vorzeitig abberufen wird: vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0019).
Da die belangte Behörde nach ihren eigenen Annahmen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten in einer höheren Verwendung eingesetzt war, hätte sie daher bei ihrer (vorfragenweisen) Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beendigung dieser Verwendung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 vorlagen. Feststellungen dazu fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch ebenso wie Feststellungen zur Frage der Erkennbarkeit einer zeitlichen Begrenzung "von vornherein".
Dadurch, dass die belangte Behörde davon ausging, dass trotz einer von ihr angenommenen mehr als sechsmonatigen Höherverwendung eine bloß vorübergehende Betrauung vorlag, die jedenfalls - ohne Prüfung des Vorliegens der in § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 genannten Gründe - die Abberufung ohne Erlassung eines Bescheides zulässt, und ausgehend von dieser Auffassung die erforderlichen Feststellungen unterließ, hat sie die maßgebliche Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
II.3. Auf das in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorbringen gegen die im Jahr 2004 erfolgte Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum "Jobcenter Salzburg" ist nicht einzugehen, da diese Personalmaßnahme nicht Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers war und darüber im angefochtenen Bescheid auch nicht abgesprochen wurde.
II.4. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst die konkrete Bedeutung der vom Beschwerdeführer gestellten verfahrenseinleitenden Anträge zu klären sein, insbesondere, ob er damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Jahr 2000 bzw. 2001 ihm gegenüber gesetzten Personalmaßnahmen begehrt (in welchem Fall die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 bestünde) oder ob es sich um die Geltendmachung gehaltsrechtlicher Ansprüche handelt.
Soweit es um gehaltsrechtliche Ansprüche geht, ist im Übrigen Folgendes zu beachten:
II.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/12/0065, vom , Zl. 99/12/0272, vom , Zl. 99/12/0031, und vom , Zl. 97/12/0361). Bloß interne Anordnungen (Weisungen) vermögen hingegen die durch Gesetz oder Verordnung begründeten Ansprüche des Beamten weder einzuschränken noch zusätzliche vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare Ansprüche zu begründen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG nicht geeignet, öffentlichrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0228, und vom , Zl. 2006/12/0183). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären.
Beizufügen ist, dass nach dem durch BGBl. I Nr. 71/2003 in § 17a PTSG eingefügten Abs. 9a bei Versetzungen und gleichzuhaltenden Verwendungsänderungen das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 PBVG iVm § 101 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG), sondern gemäß § 72 Abs. 3 PBVG mitzuwirken hat. Damit ist die (in § 72 Abs. 1 PBVG vorgesehene) Anwendung des 3. Hauptstückes des II. Teiles des ArbVG (und somit insb. auch seiner §§ 97 und 101) auf Versetzungen und gleichzuhaltende Verwendungsänderungen ausgeschlossen. Nach dem letzten Satz des § 17a Abs. 9 PTSG ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.
Ebenso wenig können durchsetzbare Ansprüche aus der von der belangten Behörde mehrfach zitierten "Nebengebührenvorschrift" abgeleitet werden: Durchsetzbare Ansprüche könnten durch einen generellen Verwaltungsakt nur dann begründet werden, wenn es sich dabei um eine (auf Grund von Gesetzen) erlassene Rechtsverordnung handelt; dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Kundmachung der betreffenden Vorschrift voraus. Mangelt einer generellen Anordnung einer Verwaltungsbehörde die gehörige Kundmachung, hat dies deren Unbeachtlichkeit für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG führen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/09/0009, und vom , Zl. 2005/12/0177). Um als Rechtsverordnung qualifiziert werden zu können, müsste die Nebengebührenvorschrift daher ordnungsgemäß, d. h. in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise kundgemacht worden sein. Eine solche Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt: Bei der "Nebengebührenvorschrift" handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat (vgl. dazu schon die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/12/0009, vom , Zl. 96/12/0147, und vom , Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des § 17a Abs. 3 Z. 1 PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach § 17a Abs. 4 PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 96/2007 "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. II zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944/2006 ausgesprochen hat, sind als "offizielles Nachrichtenorgan" nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden.
Ansprüche auf die Abgeltung von Aufwendungen bzw. besonderen Leistungen richten sich daher ausschließlich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Dabei zeigt sich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten "Meisterpauschale" der Sache nach wohl um die Abgeltung von Aufwendungen für Dienstverrichtungen am Dienstort im Sinne des § 20 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003), handelt (siehe den letzten Halbsatz des § 5 Abs. 1 und die Bemessung nach § 5 Abs. 2 Nebengebührenvorschrift). § 68 RGV (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) ermöglicht zwar, für die Beamten der (ehemaligen) Post- und Telekom Austria AG besondere Vergütungen vorzusehen, doch können solche Sonderbestimmungen nur in Form einer Rechtsverordnung getroffen werden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0233). In Ermangelung einer solchen Verordnung richtet sich die Abgeltung von Aufwendungen eines Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort ausschließlich nach § 20 RGV. Dessen Abs. 4 (iVm Abs. 3) sieht zwar eine besondere (pauschalierte) Vergütung vor, wenn Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen typischer Weise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0233). Es liegt auf der Hand, dass eine solche auf die Eigenart des konkreten Arbeitsplatzes abstellende Vergütung mit der Abberufung von diesem Arbeitsplatz in Wegfall gerät.
Ähnliches gilt auch für die vom Beschwerdeführer begehrte Erschwerniszulage: Nach § 19a GehG (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) steht einem Beamten eine Erschwerniszulage zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Diese Nebengebühr ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - verwendungsbezogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0172, mwN); diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
II.4.2. Soweit der Beschwerdeführer aus dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom eine bestimmte gehaltsrechtliche Position ableiten will, ist er nicht im Recht:
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1993 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A, ernannt; aus diesem Ernennungsbescheid kann jedoch kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz abgeleitet werden, der mit bestimmten Nebengebühren verbunden ist, etwa als "Fahrdienstmeister". Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem im Jahr 2000 erlassenen Versetzungsbescheid: Mit diesem wurde lediglich die Versetzung zu einer anderen Dienststelle ausgesprochen, nicht jedoch ein normativer Abspruch über die dem Beschwerdeführer zustehende gehaltsrechtliche Stellung getroffen. Der genannte Versetzungsbescheid enthält auch keinen Ausspruch darüber, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer nach seiner Versetzung zugewiesen wird; auch aus diesem Bescheid kann daher weder ein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz noch auf eine bestimmte gehaltsrechtliche Stellung abgeleitet werden.
Daran ändert auch die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehende vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Post AG und dem Zentralausschuss nichts: Auf diese Betriebsvereinbarung wird im Versetzungsbescheid nicht Bezug genommen, sodass sie nicht zum Bestandteil des Bescheidausspruches geworden ist. Daran kann auch der - vom Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung vorgebrachte - Umstand nichts ändern, dass diese Betriebsvereinbarung dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Versetzungsbescheid übermittelt wurde, weil aus einer solchen gemeinsamen Übermittlung nicht geschlossen werden kann, dass die Betriebsvereinbarung zum integrierten Bestandteil des Bescheides gemacht werden soll. Dass die Betriebsvereinbarung für sich allein nicht geeignet ist, im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbare Ansprüche zu begründen, wurde im Übrigen schon dargelegt.
II.4.3. Soweit es um die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung oder Dienstabgeltung geht, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten ist. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0117). Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0043, verwiesen. Diese Vorgangsweise wäre schließlich auch dann einzuhalten, wenn sich herausstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine Feststellung der Wertigkeit seines ihm nach dem zugewiesenen Arbeitsplatzes anstrebte.
II.5. Da die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof von Amtswegen wahrzunehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/1670) und allen anderen Gründen für die Aufhebung eines Bescheides vorgeht, war jener Teil des Ausspruches, zu dessen Erlassung die belangte Behörde nicht zuständig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Da ferner die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war jener Ausspruch, der mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, der verbleibende Teil des Bescheides hingegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG.
II.6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 2, 3, 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen: Soweit der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, geht es ausschließlich um Rechtsfragen, die in der bisherigen Rechtsprechung in ausreichender Weise geklärt sind. Auch soweit die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgte, gründet sie ausschließlich auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, sodass auch für diese Entscheidung ausschließlich rechtliche Fragen von Bedeutung waren. Da der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu entscheiden hat (§ 41 Abs. 1 VwGG), hätte eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Rechtssache auch insofern nichts beitragen können, weil angesichts des auch in diesem Punkt undeutlichen Antrages des Beschwerdeführers eine abschließende Sachentscheidung erst nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde hinsichtlich der Bedeutung des verfahrenseinleitenden Antrages möglich ist. Zudem wurde dem Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattgegeben.
II.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Soweit der Beschwerdeführer für die Erstattung einer weiteren Gegenäußerung einen zusätzlichen Schriftsatzaufwand und sowohl für die Beschwerde wie auch für diesen zusätzlichen Schriftsatz die Umsatzsteuer begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der gemäß den §§ 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebührende Schriftsatzaufwand nur einmal zusteht, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0202), weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war. Wien, am