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VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0062

VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des J S in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. --6-SCHA-64243/8-2005, betreffend Enthebung von der Funktion als Schulleiter und Versetzung (§§ 19 und 25 LDG 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle war die Volksschule 2 in B.

I.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom war dem Antrag der Stadtgemeinde B. als gesetzlichem Schulerhalter auf Teilung der Volksschule B. dahingehend stattgegeben worden, dass die Errichtung einer Mädchenvolksschule in B. mit der Benennung "Mädchenvolksschule B."

zugestimmt wurde; gleichzeitig wurde die Umbenennung der bis dahin bestehenden Volksschule in "Knabenvolksschule B." zur Kenntnis genommen. Die Führung der beiden Volksschulen als Knaben- bzw. Mädchenvolksschule wurde in weiterer Folge dahingehend geändert, dass die ehemalige Knabenvolksschule als "Volksschule 1" in B. (in der Folge: VS 1) und die ehemalige Mädchenvolksschule als "Volksschule 2" in B. (in der Folge: VS 2) geführt wurden.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde die ehedem erfolgte Teilung der VS 1 und der VS 2 in B. mit Wirkung vom widerrufen; gleichzeitig wurde der Stadtgemeinde B. als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Volksschulen angeordnet, "diese zusammenzulegen und als Volksschule B. weiterzuführen".

Der dagegen von der Stadtgemeinde B. erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. AW 2001/10/0046-2, auf Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde die aufschiebende Wirkung zuerkannt; mit weiterem hg. Beschluss vom , Zl. 2001/10/0162, wurde die Beschwerde jedoch zurückgewiesen, weil die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein könne. Bei dem Widerruf der Teilung handle es sich um eine Festsetzung der Organisationsform der betroffenen Volksschulen. Der Gemeinde käme kein Rechtsanspruch darauf zu, dass diese Volksschulen in einer bestimmten Organisationsform geführt werden.

I.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Widerruf der Teilung der Volksschulen im Jahr 2001 war der Beschwerdeführer als Inhaber einer schulfesten Leiterstelle Direktor der VS 2. Nach Durchführung von Vorgesprächen über den anstehenden Widerruf der Teilung wurde dem Beschwerdeführer ein namens der Kärntner Landesregierung gefertigtes Schreiben vom folgenden Inhalts übermittelt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Unterstreichungen im Original; dies gilt auch für die folgenden wörtlichen Wiedergaben):

"Sehr geehrter Herr Direktor!

Sie wurden bereits in einer Aussprache mit Vertretern der Kärntner Landesregierung darüber informiert, dass die VS 1 und die VS 2 in B. mit zusammengelegt und als Volksschule B. weitergeführt werden.

Ab diesem Zeitpunkt verbleibt am Schulstandort nur mehr eine Direktion für die beiden bisherigen Schulen. Ein entsprechender Bescheid der Kärntner Landesregierung ist vor wenigen Tagen versendet worden.

Auf Grund der Kriterien des § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (Vorrückungsstichtag, Verwendungszeit in der betreffenden Schulart) werden Sie die Funktion des Schulleiters behalten und mit Wirkung vom die Schulleitung für die zusammengelegte Schule übernehmen.

Die Enthebung des bisherigen Direktors der Volksschule 1 in B. von der Schulleiterfunktion erfolgt mit einem gesonderten Bescheid.

Die Zusammenlegung der beiden Schulen sowie die neue Regelung betreffend Schulleitung sind bei der Berechnung der Stundenkontingente für das kommende Schuljahr bereits zu berücksichtigen."

Der Direktor der VS 1 wurde in weiterer Folge von seiner Funktion als Schulleiter abberufen; nachdem der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Stadtgemeinde B. gegen den Widerruf der Teilung der Volksschule die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde dieser Bescheid von Amts wegen behoben und die Abberufung des Direktors der VS 1 von seiner Funktion als Schulleiter widerrufen.

Nach Zurückweisung der Beschwerde der Stadtgemeinde B. gegen diesen Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, den bisherigen Direktor der VS 1 mit der Leitung der zusammengelegten Schule zu beauftragen und den Beschwerdeführer von der Funktion eines Schulleiters abzuberufen. Durch den Widerruf der Teilung falle die - erst auf Grund der früheren Teilung entstandene - VS 2 weg, die schulfeste Leiterstelle der älteren Stammschule sei bereits mit einem definitiv gestellten Leiter besetzt, der zudem eine längere Leitertätigkeit aufweise als der Beschwerdeführer. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise abzugeben, andernfalls sein Einverständnis angenommen werde.

Mit Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer schriftlich zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde Stellung und wendete sich gegen die von der Behörde beabsichtigte Abberufung von seiner Leitungsfunktion; er rügte darin insbesondere, dass er von dem Vorhaben der belangten Behörde erst sehr kurzfristig in Kenntnis gesetzt worden sei, wendete sich gegen die Auffassung, dass infolge des Widerrufs der Teilung die VS 2 weggefallen sei und gab seiner Vermutung Ausdruck, dass die beabsichtigte Entscheidung auf politischen Erwägungen beruhe.

Mit dem angefochtenen Bescheid enthob die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 25 Z. 4 LDG 1984 von seiner Funktion als Schulleiter der VS 2 und wies ihn zugleich gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 als Landeslehrer der (nach Widerruf der Teilung weitergeführten) einheitlichen Volksschule B. zur Dienstleistung zu. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine beabsichtigte Abberufung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes ausgeführt:

"Es ist richtig, dass die beiden Volksschulen in B. in eine Knaben- und eine Mädchenvolksschule geteilt wurden. Zuletzt gab es jedoch keine Knaben- und Mädchenvolksschule mehr, sondern vielmehr die VS 1 und die VS 2. Ob die VS 2 nun aus der Knaben- oder aus der Mädchenvolksschule entstanden ist, spielt hier keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die VS 2 erst aufgrund der damaligen Teilung entstanden ist und nun - anlässlich des Widerrufes dieser Teilung - wieder aufgelassen wurde.

Der Vorwurf, wonach die Leiterbestellungen politisch beeinflusst gewesen seien, wird nicht näher kommentiert. Seitdem mit dem Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG, LGBl. Nr. 80/2000 und dem Kärntner Pflichtschulleiter-Auswahlverfahren - K-PfLA, LGBl. Nr. 25/2001, nähere Bestimmungen über das Auswahlverfahren zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen erlassen wurden, sind Einflussmöglichkeiten von außen ausgeschlossen.

Die Kärntner Landesregierung hatte nun zu entscheiden, welcher von beiden Schulleitern die Leitung der zusammengelegten Schule übernehmen soll und wer aus seiner Funktion enthoben werden muss.

Da aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Zusammenlegung der beiden Volksschulen in B. die - erst aufgrund der damaligen Teilung überhaupt entstandene - VS 2 B. wegfällt, wird am Volksschulstandort B. nur mehr eine der beiden bisherigen Schulen weitergeführt. Dies hat zur Folge, dass auch die schulfeste Leiterstelle der VS 2 wegfällt.

Des Weiteren ist die schulfeste Leiterstelle der 'älteren' Stammschule und der nunmehrigen zusammengelegten Volksschule B. bereits mit einem definitiv ernannten Leiter besetzt, welcher die Funktion des Schulleiters bereits seit dem Jahr 1987 ausübt und somit auf eine längere Tätigkeitsdauer verweisen kann.

§ 19 Abs. 2 LDG bestimmt, dass ein Landeslehrer unter Aufhebung seiner jeweiligen Zuweisung von Amts wegen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden kann. Bei Innehabung einer schulfesten Stelle jedoch nur in den Fällen des § 25 LDG. Gemäß der Bestimmung des § 25 Z 4 des LDG kann der Inhaber einer schulfesten Stelle bei Auflassung einer Planstelle infolge der Auflassung der Schule auch ohne seine Zustimmung innerhalb desselben politischen Bezirkes an eine andere Schule versetzt werden.

Es ist zutreffend, dass für die seinerzeitige Abberufung von OSR VD N. im Jahr 2001 die Kriterien der §§ 26 und 26a LDG herangezogen wurden. In der Zwischenzeit hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass die Bestimmungen der §§ 26 und 26a LDG als Rechtsgrundlage für eine Abberufung keinesfalls in Betracht kommen.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 regelt zwar die Vorgangsweise der Besetzung von Schulleiterstellen nicht jedoch das 'Enden' der Innehabung dieser Funktion, weshalb die Anwendung der im § 26 Abs. 7 LDG normierten Kriterien für eine Abberufung nicht in Frage kommen.

Wenn Herr OSR VD S. dennoch die Meinung vertritt, dass allein die Kriterien des § 26 Abs. 7 LDG für die Abberufung heranzuziehen wären, so scheint nach Ansicht der Kärntner Landesregierung die Verwendungszeit als Leiter doch gewichtiger zu sein als die bloß formalen Kriterien des § 26 Abs. 7 LDG, zumal der Vorrückungsstichtag keine leistungsbezogene Komponente hinsichtlich der Leitertätigkeit darstellt. Auch wenn im Gesetz das Kriterium 'Verwendungszeit als Schulleiter' nicht explizit erwähnt wird, so bedeutet dies nicht, dass dieses Kriterium nicht herangezogen werden kann.

Deshalb wurden nach sorgfältiger Abwägung aller Kriterien - im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat - jene der Weiterführung der 'älteren Stammschule' und die Verwendungszeit als Leiter herangezogen, zumal sich die Bestimmungen des § 26 LDG nur auf die Vorgangsweise bei der Besetzung von Schulleiterposten beziehen.

Aus den oben angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung behauptet und der Sache nach sowohl die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie auch seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (§ 19 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1993, 772/1996, BGBl. I Nr. 97/1999 und Nr. 47/2001; § 24 in der Fassung BGBl. Nr. 772/1996; § 25 in der Fassung BGBl. Nr. 772/1996; § 26 in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996

und BGBl. I Nr. 86/2001; § 26a in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996

und BGBl. I Nr. 69/2004; § 27 in der Fassung BGBl. Nr. 372/1989, 772/1996, BGBl. I Nr. 97/1999 und Nr. 47/2001) lauten:

"Ernennung

Begriff

§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

...

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.

...

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.

...

3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

...

Schulfeste Stellen

§ 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur


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1.
mit seiner Zustimmung,
2.
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
3.
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4.
bei Auflassung der Planstelle oder
5.
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.

§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auzuschreiben.

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen. Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich."

§ 57 Abs. 10 Gehaltsgesetz - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988, lautet:

"(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt

1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,

2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates."

Die im Zeitpunkt des Widerrufs der Teilung der Volksschulen (2001) maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes - K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000 (WV) (§§ 47, 48 und 87 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001), lauten:

"§ 47

Teilung

Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 - ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen -, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 - ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen - und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 800 während eines Schuljahres geführt werden, sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre.

§ 48

Auflassung

(1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung oder den Weiterbestand voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.

...

§ 87

Anordnung der Auflassung

(1) Die Landesregierung hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist, es sei denn, es liegt ein Fall nach Abs 2 vor.

(2) Wird in einem Verfahren nach Abs 1 hinsichtlich der Auflassung einer öffentlichen Volksschule oder einer öffentlichen Hauptschule vom Schulerhalter die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anstelle der aufzulassenden Schule beantragt, darf die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 11 Abs 2, § 18 Abs 3 in Verbindung mit § 11 Abs 2) die Auflassung nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen anordnen."

Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Landeslehrergesetzes - K-LG, LGBl. Nr. 80/2000 (§ 5 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2003) lauten:

"§ 5

Aufgaben des unabhängigen Verwaltungssenates

Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§ 26a LDG 1984; § 2 Abs 3 Landesvertragslehrergesetz 1966).

...

§ 26

Rechte der Bewerber

(1) Die Landesregierung darf aus dem Vorschlag nach § 6 Abs 1 nur denjenigen zum Schulleiter ernennen, von dem auf Grund seiner pädagogischen Eignung, aber auch auf Grund seiner persönlichen Qualifikation und hiebei insbesondere auf Grund seiner Führungs- und Kommunikationsqualifikation anzunehmen ist, dass er von allen Bewerbern um die Leiterstelle die Aufgaben als Schulleiter in bestmöglicher Weise erfüllt.

(2) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung."

II.3. Die Beschwerde macht unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit insbesondere geltend, dass das Schreiben der belangten Behörde vom , worin in Aussicht gestellt wird, den Beschwerdeführer als Leiter der aus der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule zu belassen, Bescheidcharakter aufweise und dass der nunmehr angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er unzulässig in die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung eingreife.

Mit dieser Auffassung ist die Beschwerde nicht im Recht: Zwar steht es nach den im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 DVG anzuwendenden Bestimmungen des AVG 1991 der Qualifikation eines Aktes als Bescheid nicht entgegen, wenn ihm einzelne der nach dem Gesetz geforderten formalen Erfordernisse fehlen; insbesondere kann einer Erledigung der Bescheidcharakter nicht allein deshalb abgesprochen werden, wenn die nach § 58 Abs. 1 AVG 1991 gebotene ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" fehlt. Dies gilt allerdings nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann, wenn sich der normative Charakter der Erledigung aus ihrem Wortlaut eindeutig und zweifelsfrei ergibt; in jedem Fall hingegen, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essentiell. Bringt die sprachliche Gestaltung einer nicht als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. die Nachweise zur hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 963 ff).

Das Schreiben vom kann nach seinen Formulierungen jedenfalls nicht als ein Fall der Ernennung oder der Verleihung eines Amtstitels angesehen werden, bei denen nach § 10 DVG die Bezeichnung als Bescheid entfallen darf. Sollte eine bescheidförmige Erledigung intendiert gewesen sein, wäre sie daher als Bescheid zu bezeichnen gewesen (§ 1 DVG iVm § 58 Abs. 1 AVG 1991).

Dieses Schreiben lässt aber einen normativen Inhalt jedenfalls nicht eindeutig erkennen: Die ersten beiden Absätze informieren lediglich darüber, dass in Hinkunft die beiden ehemals selbständigen Volksschulen nunmehr als einheitliche Volksschule weitergeführt werden; der dritte Absatz führt nur aus, dass der Beschwerdeführer "die Funktion des Schulleiters behalten" sowie "die Schulleitung für die zusammengelegte Schule übernehmen" solle. Dieser Formulierung lässt sich nicht klar entnehmen, ob damit eine normative Zuweisung zur Dienstleistung an diese Schule vorgenommen wird, oder ob es sich lediglich um eine Information über eine beabsichtigte künftige Vorgangsweise der Behörde oder um die Wiedergabe einer von der Behörde vertretenen Rechtsansicht handelt. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" und der expliziten Verwendung einer Höflichkeitsfloskel zu Eingang des Schreibens (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/12/0141) kann die genannte Erledigung somit nicht als Bescheid angesehen werden. Aus diesem Schreiben konnten dem Beschwerdeführer daher auch keine Rechte erwachsen, in denen er durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnte.

II.4. Im Übrigen behauptet die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Versetzung in inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht. Vor Behandlung der damit zu beurteilenden dienstrechtlichen Fragen sind zuerst jene schulrechtlichen Regelungen und die auf ihrer Grundlage getroffenen organisatorischen Maßnahmen ins Auge zu fassen, die Anlass für die angefochtene Versetzung des Beschwerdeführers waren.

Das K-SchG unterscheidet zwischen der "Auflassung" von Schulen einerseits (§§ 48, 87) und dem Widerruf der Teilung einer Schule (§ 47 zweiter Satz) anderseits. Da man dem Gesetzgeber nicht zusinnen kann, überflüssige Bestimmungen zu treffen, ist davon auszugehen, dass diese verschiedenen gesetzlich vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Dieser Unterschied ist darin zu sehen, dass die Auflassung einer Schule zur (vorübergehenden oder endgültigen) Beseitigung der betreffenden Schule (Dienststelle) führt (vgl. § 48 leg. cit.), während der Widerruf der Teilung die Wirkung hat, dass zwei - aus einer ursprünglichen Teilung hervorgegangene - selbständig geführte Schulen organisatorisch wieder zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengefasst werden. Der Widerruf der Teilung einer Schule hat also nicht etwa zur Folge, dass eine der bis dahin bestehenden selbständigen Schulen aufgelöst würde; vielmehr werden die aus der Teilung hervorgegangenen selbständigen Schulen (Dienststellen) zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengefasst, wobei die beiden bis dahin bestehenden selbständigen Schulen in der nunmehr einheitlichen Schule aufgehen.

Aus dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom über den Widerruf der in der Vergangenheit stattgefundenen Teilung der VS 1 und der VS 2 in B. geht eindeutig hervor, dass nicht etwa die Auflassung einer der beiden Schulen intendiert war, sondern der Widerruf der früheren Teilung mit der Folge, dass "diese zusammenzulegen und als Volksschule B. weiterzuführen" ist. In der Begründung dieses Bescheides wird explizit darauf hingewiesen, dass angesichts der geringen Schülerzahlen der beiden Volksschulen auch die Möglichkeit bestanden hätte, diese nach § 87 K-SchG aufzulassen; diesen Weg hat die belangte Behörde jedoch nicht gewählt. Daher hatte der genannte Bescheid nicht etwa die Wirkung, dass (bloß) eine der beiden Schulen aufgelassen und damit weggefallen wäre oder dass bloß eine der beiden Schulen der anderen "angeschlossen" und in diese eingegliedert worden wäre; vielmehr wurde damit die Zusammenlegung der bis dahin bestehenden selbständigen Schulen und ihre Weiterführung in der Organisationsform einer einheitlichen Volksschule angeordnet. Nach den insofern klaren Formulierungen intendierte die Behörde mit dieser Maßnahme, dass die beiden ehedem selbständigen Schulen (Dienststellen) in einer einheitlichen Schule (Dienststelle) aufgehen sollen.

Beizufügen ist, dass die Rechtmäßigkeit dieses - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheides im Rahmen des gegenständlichen Bescheidprüfungsverfahrens nicht zu überprüfen ist. Bei der Prüfung des angefochtenen Versetzungsbescheides ist daher von dieser rechtskräftigen Erledigung und den damit bewirkten organisatorischen Folgen auszugehen.

Die dargelegte Bedeutung ihrer eigenen organisatorischen Maßnahmen verkennt die belangte Behörde, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nunmehr davon spricht, dass durch den Widerruf der Teilung die VS 2 - die "erst auf Grund der damaligen Teilung entstanden" sei - "wieder aufgelassen wurde" bzw. dass die VS 2 "wegfällt". Damit deutet die belangte Behörde ihre früheren organisatorischen Maßnahmen in der Weise, dass die VS 2 aufgelassen bzw. der VS 1 angeschlossen und nur mehr die (ältere) VS 1 weitergeführt werde. Zwar wäre es auf Grund des K-SchG auch denkbar gewesen, die VS 2 aufzulassen und am Schulstandort B. nur mehr die VS 1 weiterzuführen; gerade diesen Weg hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid aus dem Jahr 2001 über den Widerruf der Teilung jedoch - wie aus dem Vorgesagten deutlich wird - nicht gewählt.

Die belangte Behörde geht daher insofern im angefochtenen Bescheid von einer unzutreffenden Prämisse aus, als der im Jahr 2001 verfügte Widerruf der Teilung der beiden Volksschulen nicht (bloß) zur Auflassung der VS 2 führte, sondern vielmehr die Wirkung hatte, dass die beiden ehemals selbständigen Schulen (Dienststellen) zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengelegt wurden. Beigefügt sei, dass es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, welche der beiden Schulen die ursprünglich "ältere" war: Durch die vormals erfolgte Teilung der Volksschulen entstanden zwei selbständige Einrichtungen; der von der Behörde verfügte Widerruf der Teilung hatte die Wirkung, dass beide aus der Teilung hervorgegangenen Schulen gleichermaßen ihres Charakters als selbständige Einrichtungen entkleidet und sie zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengelegt wurden.

II.5. Für die dienstrechtlichen Konsequenzen der damit bewirkten Zusammenlegung der beiden ehedem selbständigen Volksschulen zu einer einheitlichen Volksschule ist von dem im LDG 1984 grundgelegten Zusammenhang zwischen der Ernennung, der Zuweisung (Versetzung) zu einer Schule sowie der Verleihung (Aberkennung) einer schulfesten Stelle - und zwar jeweils in Bezug auf den Leiter einer (Volks-)Schule - auszugehen (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581/A): Aus § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 LDG 1984 folgt, dass die Verleihung einer Planstelle eines (Schul-)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis ist, die bescheidmäßig zu erfolgen hat. Die Planstelle ist im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart (vgl. auch § 19 Abs. 8 LDG 1984) und der Funktionsbezeichnung zu umschreiben (vgl. die ErläutRV 274 BlgNR 16. GP S. 34).

Wie sich aus dem die Verwendung der Landeslehrer regelnden Abschnitt III des LDG 1984 (§§ 19ff) ergibt, erfolgt die Umschreibung in der Ernennung grundsätzlich ohne Bezug zu einer bestimmten Schule; das LDG 1984 geht nämlich von der weitgehenden Zulässigkeit von Verwendungsänderungen aus, wenn auch grundsätzlich Landeslehrer tunlichst entsprechend ihrer Lehrbefähigung (vgl. insbesondere § 43 Abs. 4 LDG 1984) und ihrer Ernennung (vgl. § 19 Abs. 3 und Abs. 8 LDG 1984) einzusetzen sind. Der Landeslehrer ist somit grundsätzlich nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen). Der konkrete Einsatz erfolgt erstmals durch Zuweisung (§ 19 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit einer Zuweisung nach § 21 LDG 1984), in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung (Sonderfall der Zuweisung; vgl. § 19 Abs. 2 LDG 1984). Lege non distinguente gilt Abschnitt III des LDG 1984 auch für Ernennungen im Dienstverhältnis.

Hinsichtlich der Stelle eines Schulleiters einer Volksschule ist allerdings zu beachten, dass es sich dabei nach § 24 Abs. 1 LDG 1984 kraft Gesetzes um eine "schulfeste Stelle" handelt (der weitere Fall der Schaffung schulfester Stellen für sonstige Lehrer ist in § 24 Abs. 2 LDG 1984 geregelt). Aus dieser für das Lehrerdienstrecht typischen Einrichtung im Abschnitt III des LDG 1984 (Verwendung des Landeslehrers) und ihrer Bedeutung für die Versetzung (qualifizierter Versetzungsschutz; vgl. § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 LDG 1984) ergibt sich, dass die (bescheidförmig vorzunehmende) Verleihung einer schulfesten Stelle - ebenso wie die Zuweisung - sich stets auf eine bestimmte Schule bezieht. Wird demnach ein Landeslehrer auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt, so ist ihm unmittelbar eine (bestimmte) Schule zur Dienstleistung zuzuweisen, in der er seine Leiterfunktion entsprechend seiner Ernennung konkret auszuüben hat. Der für "Inhaber einer schulfesten Stelle" in § 25 LDG 1984 normierte besondere Versetzungsschutz gilt (mangels jeglicher Einschränkung) auch für den Leiter einer (Volks-)Schule, solange er Inhaber der schulfesten Stelle ist. Der besondere Versetzungsschutz, der mit der "Schulfestigkeit" einer Planstelle verbunden ist, ergibt sich somit daraus, dass die Planstelle, auf die der Landeslehrer ernannt ist, einer bestimmten Schule (Dienststelle) zugeordnet ist.

Aus dieser Zuordnung der "schulfesten" Planstelle zu einer bestimmten Schule folgt allerdings notwendigerweise, dass organisatorische Änderungen, die den Bezugspunkt der Zuordnung betreffen, Auswirkungen auf diese Zuordnung und damit auf die Schulfestigkeit der betreffenden Planstelle haben können: Fällt nämlich die konkrete Schule als Bezugspunkt der Zuordnung der Planstelle weg, hat dies auch Auswirkungen auf deren Schulfestigkeit. Vor diesem spezifischen Hintergrund des Landeslehrer-Dienstrechts ist § 25 Z. 4 LDG 1984 auszulegen, der die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zulässt: Diese Formulierung hat eine spezifisch dienstrechtliche Bedeutung, die sich aus dem dargestellten systematischen Zusammenhang des LDG 1984 ergibt. Für die "Auflassung der Planstelle" im Sinne dieser Bestimmung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Stellenplan geändert und die betreffende Planstelle aus dem Stellenplan gestrichen wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage betreffend schulfeste Lehrerstellen von Bundeslehrern nach § 205 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0208); dies zeigt insbesondere § 26 Abs. 7 LDG 1984, wonach Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch "Auflassung der Planstelle" verloren haben, im Falle der Bewerbung um eine (andere) schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen sind. Von einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des § 25 Z. 4 LDG 1984 ist daher (jedenfalls) dann zu sprechen, wenn die Verbundenheit der betreffenden Planstelle mit einer konkreten Schule dadurch verloren geht, dass der Bezugspunkt ihrer Zuordnung infolge organisatorischer Veränderungen wegfällt. In einem solchen Fall des Wegfalls des organisatorischen Bezugspunktes der Zuordnung bedarf es auch nicht eines besonderen Verfahrens zur Aufhebung der Schulfestigkeit im Sinne des § 24 Abs. 4 LDG 1984 (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0208). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 683/67, zur Rechtslage nach dem insofern gleichartigen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245 (vgl. dessen § 20), ausgesprochen, dass mit der Stilllegung einer Volksschule das Erfordernis entfällt, diese Schule zu leiten. Mit dem Wegfall der Leiterstelle sei daher zwangsläufig der Entfall der schulfesten Stelle verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. der Volksschule abhängig ist. Dieser Fall sei daher als ein solcher der "Auflassung" der betreffenden Stelle anzusehen (vgl. ebenso zum Wegfall einer Leiterstelle, weil eine ehedem selbständige Schule einer anderen Schule angeschlossen wurde, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0081). Auch in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0208, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auflösung einer bestimmten Schule als Fall einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des § 205 Z. 4 BDG 1979 qualifiziert.

Nichts anderes kann aber im gegebenen Zusammenhang für die (schulfesten) Stellen der Leiter von (Volks-)Schulen gelten, die infolge des Widerrufs der Teilung ihrer Selbständigkeit entkleidet werden: Soweit es um Leiter einer Schule geht, ist nämlich die Besonderheit zu beachten, dass es für eine Schule grundsätzlich nur jeweils eine Leiterstelle geben kann, deren Aufgaben der zum Leiter Ernannte wahrzunehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581/A). Werden zwei bislang selbständig geführte Schulen durch den Widerruf der Teilung ihrer Selbständigkeit entkleidet und zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst, fällt der organisatorische Bezugspunkt der Leiterstellen für die bisher selbständigen Schulen weg: Da es die bisherigen Schulen als selbständige Einrichtungen nicht mehr gibt, entfällt auch das Erfordernis, diese (als selbständige Einrichtungen nicht mehr bestehenden) Schulen zu leiten. Mit dem Wegfall der Leitungsfunktion für die ehemals selbständigen Schulen ist somit zwangsläufig auch der Entfall der jeweiligen schulfesten Stellen verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. einer selbständigen Schule abhängig ist.

Daher ist infolge des Widerrufes der Teilung der Volksschule in B. und der Zusammenfassung der beiden (bis dahin selbständigen) VS 1 und VS 2 zu einer einheitlichen Volksschule von einer "Auflassung der Planstelle" der Leiter der VS 1 und der VS 2 auszugehen, womit der Weg für eine Versetzung nach § 25 Z. 4 iVm § 19 LDG 1984 grundsätzlich eröffnet wurde. Dies gilt freilich - auf Grund des von der Behörde im Jahr 2001 verfügten Widerrufs der Teilung und der damit intendierten Zusammenlegung der beiden Schulen zu einer einheitlichen Schule - für die Leiter beider ehemals selbständigen Schulen: Beide waren nämlich auf Leiterstellen ernannt, die jeweils einer der beiden (selbständigen) Schulen zugeordnet waren. Mit dem Wegfall der Selbständigkeit beider Schulen und ihrer Zusammenfassung zu einer einheitlichen Schule fiel somit für beide Leiter der ehemals selbständigen Schulen der organisatorische Bezugspunkt für die Zuordnung ihrer schulfesten Planstelle weg. Entgegen der Annahme der belangten Behörde konnte in dieser Situation somit nicht derart vorgegangen werden, bloß einen der beiden Leiter von seiner Funktion abzuberufen und den anderen als Leiter der nunmehr einheitlichen Volksschule im Amt zu belassen. Auch die schulfeste Stelle, auf die dieser Leiter ernannt worden war, bezog sich nämlich nur auf eine der beiden ehemals selbständigen Schulen. Die belangte Behörde - die nach § 2 Kärntner Landeslehrergesetz, K-LG, LGBl. Nr. 80/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2001 und 52/2003, auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren für Schulleiter zuständig ist - hätte daher richtigerweise ein Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der aus dem Widerruf der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule durchführen müssen, in dem sich auch die ehemaligen Leiter der VS 1 und der VS 2 hätten bewerben können. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass sie (bloß) eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Leitern der ehemaligen selbständigen Volksschule zu treffen habe, verkennt daher die Rechtslage; diese Vorgangsweise der Behörde läuft darauf hinaus, dass sie unter Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Besetzungsverfahrens die Stelle des Leiters der aus der Zusammenlegung der beiden ehemals selbständigen Schulen hervorgegangenen einheitlichen Volksschule gewissermaßen "freihändig" besetzen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass nach § 26 K-LG die Bewerber um Leiterstellen zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Besetzungsbescheide legitimiert sind (wobei im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob dieses Recht allen oder nur den in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern zukommt). Durch die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens hat die belangte Behörde auch die Möglichkeit der Bewerbung um diese Stelle und daraus allenfalls folgende Rechte abgeschnitten.

II.6. Durch seine Versetzung als Lehrer an die aus der Zusammenlegung hervorgegangene Volksschule in B. ohne Durchführung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Ergebnis in seinen Rechten verletzt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581/A, ausgesprochen hat, sind die Landeslehrer tunlichst in einer ihrer Ernennung entsprechenden Weise zu verwenden. Für den Beschwerdeführer, der ursprünglich auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt worden war, bedeutet das, dass er grundsätzlich als Leiter einer Volksschule zu verwenden ist. Dieses aus dem LDG 1984 erfließende Recht des Ernannten erlischt - wie sich aus dem zitierten Erkenntnis ergibt - auch nicht dadurch, dass die "Schulfestigkeit" der Planstelle verloren geht. Das Recht auf eine der Ernennung entsprechende Verwendung ist allerdings nicht in dem Sinne absolut, dass es eine Verwendung als bloßer Lehrer (ohne Leitungsfunktion) von vornherein ausschließen würde, wenn die Funktion als Schulleiter infolge organisatorischer Maßnahmen wegfällt: Dies ergibt sich insbesondere aus der weiteren Rechtsentwicklung nach dem Zeitpunkt, auf den sich das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht. Fällt nämlich eine Leiterstelle infolge organisatorischer Änderungen in der Schulorganisation weg, kommt eine Versetzung auf eine andere Leiterstelle von vornherein nur in Betracht, wenn eine solche überhaupt vakant ist. Seit der Novelle des LDG 1984 durch BGBl. Nr. 329/1996 ergibt sich zudem aus dessen § 26a, dass Ernennungen zu Schulleitern (die damit automatisch Inhaber einer schulfesten Planstelle werden) grundsätzlich nur nach Durchführung eines spezifischen Besetzungsverfahrens vergeben werden dürfen. Ausnahmen waren nach § 26 Abs. 2 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung nur im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen nach § 20 LDG 1984 zulässig. Die Versetzung eines (ehemaligen) Schulleiters, dessen Leitungsfunktion infolge organisatorischer Änderungen weggefallen ist, auf eine andere Leiterstelle ohne Durchführung des in den §§ 26 und 26a LDG 1984 vorgesehenen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens ist mit den zuletzt genannten Bestimmungen nicht vereinbar.

Da man dem Gesetzgeber allerdings nicht zusinnen kann, dass ein ehemaliger Schulleiter nach Wegfall seiner Leitungsfunktion mangels einer offenen anderen Leiterstelle oder wegen mangelnden Erfolges einer Bewerbung um eine offene Leiterstelle auch nicht als Lehrer eingesetzt werden kann, ist zu schließen, dass die Zuweisung an eine Schule als (bloßer) Lehrer nicht ausgeschlossen ist. Diesem Ergebnis steht auch § 57 Abs. 10 GehG nicht entgegen, der die vorübergehende Fortzahlung der Leiterzulage an die Leiter einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt vorsieht, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie sich innerhalb bestimmter Fristen um eine Lehrer- oder Leiterstelle bewerben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0081).

Auch wenn die Versetzung des Leiters einer Schule auf die Stelle eines bloßen Lehrers nicht ausgeschlossen ist, ist bei einer Versetzung aber auf die bisherige Stellung als Schulleiter Rücksicht zu nehmen: Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle nach § 25 LDG 1984 vor, bedeutet das nicht, dass damit eine Versetzung in beliebiger Weise möglich würde. Vielmehr kann auch in diesem Fall nach dem klaren Wortlaut des § 25 LDG 1984 eine Versetzung nur "unter Bedachtnahme auf § 19" ausgesprochen werden. § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 sieht freilich vor, dass bei der Versetzung von Amts wegen "auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen (ist), als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden".

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0014). Die Versetzung beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Für die Zulässigkeit einer Versetzung reicht es aus, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt (vgl. aus der Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0276, mwN). Nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden; in der dazu ergangenen Rechtsprechung stand regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, inwieweit aus sozialen Gründen von einer Versetzung überhaupt Abstand genommen werden kann. Eine Abstandnahme von einer Versetzung kommt danach nur dann in Betracht, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0159, mwN).

Auch soweit ein dienstliches Interesse an einer Versetzung besteht (und von dieser daher nicht Abstand genommen werden darf), ist eine Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 4 LDG 1984 aber nicht ausgeschlossen (argum. "soweit"). Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen das dienstliche Interesse darin liegt, einen Landeslehrer von seiner bisherigen Verwendung wegzuversetzen: Soweit für die Zuweisung an andere Schulen mehrere Alternativen in Betracht kommen, bleibt nämlich ein Spielraum für die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers. Soweit nicht im konkreten Fall dienstliche Interessen entgegen stehen, hat die Dienstbehörde daher bei der Zuweisung zu einer anderen Schule unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers vorzugehen und darauf zu achten, dass diese in möglichst geringem Ausmaß beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2000/12/0013, 2000/12/0146).

Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes: Die Versetzung des Beschwerdeführers resultiert aus dem Widerruf der Teilung der Volksschulen in B. und deren Zusammenführung zu einer einheitlichen Volksschule; dabei handelt es sich um eine - im Hinblick auf die von der Behörde für den Widerruf der Teilung ins Treffen geführten geringen Schülerzahlen der beiden Volksschulen - sachlich begründete Organisationsmaßnahme. Sachlich begründete Organisationsmaßnahmen begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein dienstliches Interesse an einer Versetzung (vgl. etwa zu § 38 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0281; zum Steiermärkischen Landesbeamtenrecht das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0104). Angesichts des Wegfalls der früheren Leitungsfunktion des Beschwerdeführers kann daher ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung angenommen werden. Jedoch hätte die belangte Behörde dabei auf die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen gehabt; zu diesen sozialen Verhältnissen zählen nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0276), sondern auch die bisherige Stellung des Beschwerdeführers als Schulleiter, zumal diese auch mit bestimmten finanziellen Ansprüchen verbunden ist. Die belangte Behörde hätte daher vor der Versetzung des Beschwerdeführers auf eine Lehrerstelle prüfen müssen, ob eine weitere Verwendung als Schulleiter in Betracht gekommen wäre. Eine solche - zumindest vorübergehende - weitere Verwendung als Schulleiter wäre etwa im Wege der vorübergehenden Betrauung mit einer Leitungsfunktion nach § 27 Abs. 2 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblichen Fassung in Betracht gekommen, womit dem Betroffenen zumindest die Möglichkeit geboten worden wäre, vorübergehend eine Leitungsfunktion auszuüben und sich um andere frei werdende Leiterstellen zu bewerben.

Der gegenständliche Fall weist zudem spezifische Besonderheiten auf: Zwar hat auch der Inhaber einer aufgelassenen schulfesten Leiterstelle keinen Anspruch darauf, dass zusätzlich neue Schulen eingerichtet und damit neue Leiterstellen geschaffen und in weiterer Folge ausgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall wurde aber durch die Zusammenfassung zweier ehemals selbständiger Schulen (Dienststellen) eine solche neue Leitungsfunktion geschaffen, die im Wege eines Besetzungsverfahrens zu vergeben gewesen wäre. In dieser besonderen Situation hätte die Durchführung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich um die neue Leiterstelle zu bewerben und damit die Versetzung auf eine bloße Lehrerstelle zu vermeiden. Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage auf die Auffassung stützte, dass sie die Funktion der Leitung der durch die Zusammenlegung entstandenen Schule ohne Durchführung eines Besetzungsverfahrens im Wege einer Auswahl zwischen den beiden Leitern der ehemaligen selbständigen Schulen besetzen könne, hat sie dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit genommen. In dieser besonderen Situation hat die belangte Behörde dadurch, dass sie den Beschwerdeführer auf eine Lehrerstelle versetzt hat, ohne zuvor das gesetzlich gebotene Besetzungsverfahren für die durch die Zusammenlegung entstandenen Schule durchzuführen, ihn in seinem Recht auf Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse verletzt. Beizufügen ist, dass sämtliche in diesem Zusammenhang gesetzten organisatorischen und dienstrechtlichen Akte von der belangten Behörde vorgenommen wurden und somit in ihrer alleinigen Ingerenz lagen, weil die Landesregierung nach § 2 K-LG sowohl für Versetzungen wie auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren zuständig ist.

Dadurch, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid das aus § 19 Abs. 4 LDG 1984 erfließende Gebot der Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

II.7. Die belangte Behörde hat schließlich auch maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt; zwar lässt sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - dem angefochtenen Bescheid mit ausreichender Klarheit entnehmen, durch welche organisatorischen Maßnahmen die Versetzung veranlasst wurde, und es stellt das Fehlen der Darstellung des Schreibens an den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2001 in der Begründung des Bescheides für sich allein keinen wesentlichen Mangel dar. Die Behörde hat aber die Bestimmung des § 19 Abs. 5 LDG 1984 außer Acht gelassen: Danach ist der Landeslehrer von seiner in Aussicht genommenen Versetzung vorab schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. In dem Schreiben der belangten Behörde vom wird der Beschwerdeführer aber lediglich von der Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn von seiner Leiterfunktion abzuberufen, ohne die in Aussicht genommene neue Verwendung anzuführen; außerdem wurde ihm darin lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche eingeräumt. Schließlich hat die belangte Behörde auch die aus § 42 iVm § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 176/2004) erfließende Pflicht missachtet, dem Dienststellenausschuss die beabsichtigte Versetzung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen (zur Qualifizierung der Missachtung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung als Verfahrensmangel im Dienstrechtsverfahren vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1956/75 = VwSlg. 9051/A, und vom , Zl. 91/12/0198): Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist: Das Schreiben der belangten Behörde vom über die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers wurde nach der Zustellverfügung nur an diesen, den Leiter der VS 1 und den Bezirksschulrat versendet, nicht aber an den Dienststellenausschuss; im Übrigen findet sich lediglich auf dem Referatsbogen betreffend den angefochtenen Bescheid der Vermerk, dass diese Erledigung vor Genehmigung dem "ZA" für Pflichtschullehrer an allgemeinbildenden Schulen vorgeschrieben wird; an dieser Stelle sind zwei mit , also drei Tage vor der Zustellung an den Beschwerdeführer datierte unleserliche Unterschriften ersichtlich. Inwieweit diese Verfahrensfehler relevante Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis haben konnten, kann jedoch angesichts der festgestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben, weil diese als Aufhebungsgrund ohnedies prävaliert.

II.8. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am