VwGH vom 28.05.2013, 2012/17/0169

VwGH vom 28.05.2013, 2012/17/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 251/11, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom die Baubewilligung für ein näher umschriebenes Bauvorhaben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 36a des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957 (in der Folge: WGarG) zur Schaffung von 12 Stellplätzen nicht entsprochen werde. Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 40 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 36a WGarG in der derzeit geltenden Fassung durch die Bauführung geschaffen werden müssten, bleibe 12 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Der Magistrat der Stadt Wien (Baupolizei) erließ in der Folge den "Feststellungsbescheid" vom . Darin sprach er aus, es werde gemäß § 56 AVG festgestellt, dass der zwingenden Vorschrift zur Schaffung von 12 Stellplätzen gemäß § 36 Abs. 1 und § 36a Abs. 2 WGarG nunmehr durch die vertragliche Sicherstellung vom im Ausmaß von 9 Stellplätzen auf einer näher genannten Liegenschaft teilweise entsprochen werde. Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 40 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 36a WGarG durch die Bauführung laut "Stammbaubewilligung" geschaffen werden müssten, bleibe daher weiterhin um 3 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.

Begründend sprach die Behörde unter anderem aus, auf Grund des Nachweises über die vertragliche Sicherstellung vom sei festzustellen gewesen, dass nunmehr von (nur) 9 Stellplätzen ausgegangen werden könne; für 3 (weitere) Pflichtstellplätze werde eine Ausgleichsabgabe zu entrichten sein, die gemäß § 43 WGarG nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides vorgeschrieben werde.

1.3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung erklärte die beschwerdeführende Partei, den erstinstanzlichen Bescheid insofern anzufechten, als nicht die vertragliche Sicherstellung von 12 Stellplätzen, sondern nur eine solche im Ausmaß von 9 Stellplätzen festgestellt worden sei. Sie begründete ihre Ansicht näher und stellte diesbezüglich Beweisanträge.

1.4. Die Bauoberbehörde für Wien sprach mit ihrem Bescheid vom aus, dass über die erwähnte Berufung der beschwerdeführenden Partei der erstinstanzliche Bescheid (ersatzlos) behoben werde.

Begründend führte sie unter anderem entscheidungswesentlich aus, es sei bereits mit Bescheid vom festgestellt worden, dass durch das gegenständliche Projekt der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 36a WGarG im Ausmaß von insgesamt 12 fehlenden Pflichtstellplätzen nicht entsprochen werde. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe sei somit diese Feststellung der unterbliebenen Erfüllung der Schaffung oder vertraglichen Sicherstellung von Pflichtstellplätzen. Die daraufhin erfolgende Bemessung durch gesonderten Bescheid sei für die Entstehung des Abgabenanspruches selbst ohne Bedeutung.

§ 44 Abs. 3 WGarG lege weiters ausdrücklich fest, dass im Falle einer etwa erfolgten nachträglichen vertraglichen Sicherstellung bei bereits entrichteter Ausgleichsabgabe eine aliquote Rückerstattung dieser Abgabe zustehe. Entsprechend der auch hier anwendbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 2 leg. cit. sei die Abgabe für den Fall, dass diese bis zur nachträglichen (teilweisen) Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nicht entrichtet worden sei, durch die Abgabenbehörde auch nicht mehr einzuheben.

Es sei somit im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass für die Berücksichtigung einer nachträglichen Reduktion der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe die Abgabenbehörde unter Anwendung der Wiener Abgabenordnung zuständig sei. Daraus folge, dass die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides durch die Baubehörde auf der Grundlage des AVG auf Grund der Subsidiarität derartiger Erledigungen sowie der Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Berücksichtigung der Reduktion der Ausgleichsabgabe durch die vertragliche Sicherstellung von Stellplätzen unzulässig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben gewesen.

Diese Entscheidung wurde nach dem Akteninhalt vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes nicht angefochten.

1.5. In der Folge schrieb der Magistrat der Stadt Wien (Baupolizei) mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei eine Ausgleichsabgabe für 12 Stellplätze in der Höhe von EUR 104.648,88 vor.

Die Behörde stützte sich dabei auf ihren Bescheid vom und führte unter anderem aus, die Ausgleichsabgabe ergebe sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Zahl der fehlenden Stellplätze. Der Einheitssatz betrage nach § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 106/2001, EUR 8.720,74 für jeden fehlenden Stellplatz. Im Baubewilligungsbescheid sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben um 12 Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe, weshalb die Abgabe spruchgemäß festzusetzen gewesen sei.

1.6. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei zunächst vor, die Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass (seit der Baubewilligung) 12 Stellplätze als Pflichtstellplätze zur Verfügung stünden; die beschwerdeführende Partei begründete ihr diesbezügliches Vorbringen näher.

Darüber hinaus lege § 44 Abs. 3 WGarG ausdrücklich fest, dass im Falle einer erfolgten nachträglichen vertraglichen Sicherstellung bei bereits entrichteter Ausgleichsabgabe eine Rückerstattung dieser Abgabe zustehe. Entsprechend der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Abgabe, wenn diese bis zur nachträglichen Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nicht entrichtet worden sei, durch die Abgabenbehörde auch nicht einzuheben.

Die Bauoberbehörde für Wien habe mit Bescheid vom ausgesprochen, dass für die Berücksichtigung einer nachträglichen Reduktion der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe die Abgabenbehörde unter Anwendung der Wiener Abgabenordnung zuständig sei, nicht jedoch die Baubehörde. Weil nachträglich die Grundlage zur Vorschreibung der Ausgleichsabgabe weggefallen sei, sei deren Vorschreibung somit sachlich unrichtig und überdies von der unzuständigen Behörde vorgenommen worden.

1.7. Der Magistrat der Stadt Wien (Baupolizei) änderte nunmehr mit Berufungsvorentscheidung vom seinen Bescheid vom dahin ab, dass unter Berücksichtigung der vertraglichen Sicherstellung vom der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Bauvorhaben eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von (nur) EUR 26.162,22 vorgeschrieben werde.

Begründend führte die Behörde unter anderem aus, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die mit Bescheid vom vorgeschriebene Ausgleichsabgabe bisher nicht entrichtet worden sei; mit vertraglicher Sicherstellung vom sei von der beschwerdeführenden (abgabepflichtigen) Partei ein Nachweis über die Sicherstellung von 12 Stellplätzen vorgelegt worden. Diese umfasse jedoch - wie näher dargelegt wird - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nur eine Sicherstellung von 9 Pflichtstellplätzen, sodass die beschwerdeführende Partei die sie treffende gesetzliche Stellplatzverpflichtung auch nur im Ausmaß von 9 Pflichtstellplätzen erfüllt habe, weshalb der Bescheid vom dahin abzuändern war, dass die Ausgleichsabgabe nur für 3 nicht sichergestellte Pflichtstellplätze vorzuschreiben gewesen sei.

1.8. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorlage der Berufung an die belangte Behörde. Sie führte in ihrem Vorlageantrag mit näherer Begründung aus, dass - entgegen der in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommenden Ansicht - 12 Stellplätze vorhanden seien, weshalb die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe weggefallen sei. Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass nach wie vor nicht die zuständige Abgabenbehörde, sondern offenkundig neuerlich die Baupolizei über den Abgabenanspruch entschieden habe.

1.9. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass - auf Grund der Feststellungen des Bescheides vom - der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Bauvorhaben eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 104.648,88 (für 12 fehlende Stellplätze) vorgeschrieben werde.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, mit Bescheid vom sei rechtskräftig ausgesprochen worden, dass die durch die bewilligte Bauführung auf der Liegenschaft ausgelöste Verpflichtung zur Schaffung von 12 Pflichtstellplätzen nicht erfüllt werde. Die Abgabenbehörde sei an diese im Baubewilligungsbescheid getroffenen Feststellungen gebunden. Es sei daher eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener GaragenG in der gegenständlichen Höhe festzusetzen gewesen.

Es sei zwar zutreffend, dass eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auch dann als erfüllt gelte, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m errichtet würden und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt sei, jedoch sei bereits mit Bescheid vom rechtskräftig festgestellt worden, dass der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen im Ausmaß von 12 Stellplätzen nicht entsprochen worden sei. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei ausschließlich die Bemessung und Festsetzung der nach den Bestimmungen des Wiener GaragenG auf Grund der Feststellung des rechtkräftigen Bescheides vom zu entrichtenden Ausgleichsabgabe. Die Abgabenbehörde sei hiebei an die in diesem Bescheid getroffene Feststellung gebunden. Allfällig nachträglich errichtete Stellplätze könnten bei der Abgabenfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Zwar ermögliche § 44 Abs. 3 WGarG die Rückerstattung einer bezahlten Ausgleichsabgabe, wenn fehlende Stellplätze geschaffen oder sichergestellt würden. Das Eintreten des hier genannten Tatbestandes hindere jedoch das Entstehen der Abgabepflicht nicht, sondern ermögliche nur eine Rückforderung bereits entrichteter Abgabebeträge. Daraus abzuleiten, dass Abgaben infolge einer nachträglichen Schaffung von Pflichtstellplätzen nicht mehr vorzuschreiben wären, sei allerdings ebenso verfehlt wie die Rechtsansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 2 WGarG auch im konkreten Fall des § 44 Abs. 3 leg. cit. anwendbar wäre.

1.10. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die hier verfahrensgegenständliche Ausgleichsabgabe ist im Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. Nr. 22/1957 (die folgenden Bestimmungen in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 43/1996, §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 in der Stammfassung), näher geregelt.

Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. entsteht bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen. So ist etwa nach § 36a Abs. 1 erster Satz leg. cit. für jede Wohnung ein Stellplatz zu schaffen. Gemäß § 36a Abs. 2 zweiter Satz WGarG ist auch bei Geschäftshäusern und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten für je 80 m2 Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen.

§ 37 WGarG lautet wie folgt:

"(1) Die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 … gilt auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet werden und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist; dabei können für mehrere Baulichkeiten auch gemeinsame Stellplätze oder Garagen errichtet werden (Gemeinschaftsanlagen).

(2) Die vertragliche Sicherstellung ist über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufrecht zu erhalten und über jederzeit mögliches Verlangen der Behörde nachzuweisen. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Aufhebung der Sicherstellung nur zulässig, wenn die Grundlage der Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen weggefallen ist oder in anderer Weise erfüllt wird; Wenn dementgegen die vertragliche Sicherstellung ohne diese Voraussetzungen wegfällt, ist die Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfallens der vertraglichen Sicherstellung geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten."

Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist, wenn bei einem Bauvorhaben nach der nachvollziehbaren Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz ergebenden Anzahl zurückbleibt, dies im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Nach § 41 Abs. 1 leg. cit. ist der Bauwerber abgabepflichtig. Ist er nicht der Grundeigentümer, so haftet dieser für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden (§ 41 Abs. 2 leg. cit.).

Die Ausgleichsabgabe wird nach § 43 Abs. 1 leg. cit. nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit gesondertem Bescheid bemessen.

§ 44 WGarG regelt näher die Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe:

"(1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.

(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Dieser Anspruch geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf das Jahr folgt, in dem die Baubewilligung erloschen ist. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat; andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.

(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 40 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder vertraglich sichergestellt, steht der Anspruch auf Erstattung des bereits entrichteten Abgabenbetrages ab dem Erlag der Ausgleichsabgabe bis 3 Jahre nach dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige zu. Anspruchsberechtigt sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung. …"

Gemäß § 48 leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, für das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung der Ausgleichsabgabe die Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für sonstige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

In ähnlicher Weise regelt das Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 - WGarG 2008), LGBl. Nr. 34/2009, die nach diesem Gesetz zu entrichtende Ausgleichsabgabe. Auch hier ist eine Stellplatzverpflichtung vorgesehen, die entweder als Naturalleistung oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen ist (§ 48 Abs. 1 leg. cit.). Bei Nichterfüllung der Verpflichtung (vgl. § 52 Abs. 1 leg. cit.) ist die in den §§ 53 ff geregelte Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese wird gemäß § 55 Abs. 1 erster Satz WGarG 2008 mit gesondertem Bescheid bemessen. Bemessungsbehörde ist gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz WGarG 2008 hinsichtlich der Ausgleichsabgabe der Magistrat. Über Berufungen in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe entscheidet nach § 58 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. die Abgabenberufungskommission. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. gelten für sonstige Angelegenheiten die Zuständigkeitsbestimmungen der Bauordnung für Wien.

Nach § 59 Abs. 1 WGarG 2008 gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, für das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung der Ausgleichsabgabe die Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für sonstige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

§ 62 WGarG 2008 enthält in seinem Abs. 10 die (einzige) Übergangsregelung mit Bezug (auch) auf die hier gegenständliche Ausgleichsabgabe:

"(10) Bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten im Sinne des § 51 bleiben in ihrer Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5 und 6 auch auf bestehende vertragliche Sicherstellungen Anwendung."

2.2. Unstrittig ist im Beschwerdefall die Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Ausgleichsabgabe mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstanden, nämlich mit der Feststellung im Baubewilligungsbescheid vom hinsichtlich des Fehlens von 12 Stellplätzen. Dieser Bescheid erwuchs auch in Rechtskraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0125) hat die Abgabenbehörde diesen Ausspruch im Baubewilligungsbescheid ihrer Entscheidung zugrunde zu legen und ist bei der Festsetzung der Abgabe an die rechtskräftige Feststellung gebunden.

Die beschwerdeführende Partei hat - noch vor dem Abspruch über die Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde - vorgebracht, die fehlenden Stellplätze seien nunmehr durch eine Vereinbarung im Sinne des § 37 WGarG gesichert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen hat, ist die Frage, wann im Sinne des § 37 Abs. 2 WGarG von einer Sicherstellung der Einstellplätze oder Garagen außerhalb von Bauplätzen ausgegangen werden kann, bei der Festsetzung der Abgabe (grundsätzlich) nicht von der Abgabenbehörde selbständig zu beurteilen . Die Baubehörde erster Instanz hat daher zutreffend darüber abgesprochen, ob (und in welchem Ausmaß) die beschwerdeführende Partei durch die Vereinbarung ihrer im Baubewilligungsbescheid vom konkretisierten Verpflichtung hinsichtlich der Stellplätze nachgekommen ist.

Die Bauoberbehörde hat sich bei der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides der Baubehörde erster Instanz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 2 WGarG berufen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0309, ausgesprochen, dass dann, wenn die Abgabe noch nicht entrichtet ist und ein Fall des § 44 Abs. 2 WGarG vorliegt, die Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde nicht einzuheben ist. Dies kann jedoch - entgegen der Ansicht der Baubehörde zweiter Instanz - nicht auf § 44 Abs. 3 WGarG übertragen werden. § 44 Abs. 2 leg. cit. hat nach seinem ersten Satz nämlich (nur) den Fall im Auge, dass die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam wird, ein (auch hinsichtlich des Abspruches über die fehlenden Stellplätze bindender) Bescheid also nicht mehr vorliegt. § 44 Abs. 3 leg. cit. behandelt jedoch ausdrücklich den Fall, dass die fehlenden Stellplätze - nach Entrichtung der Ausgleichsabgabe - zur Gänze oder teilweise (neu) geschaffen oder vertraglich sichergestellt werden. Hier geht es nicht um die Frage des Unwirksamwerdens der Baubewilligung als solcher, sondern um die davon zu unterscheidende Frage (der Anzahl) des Fehlens von Stellplätzen. Die Beurteilung dieser Frage aber hat nach der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung (grundsätzlich im Baubewilligungsbescheid) die Baubehörde vorzunehmen. Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass die Ausgleichsabgabe (noch) nicht entrichtet bzw. (noch) nicht vorgeschrieben wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Baubehörde zweiter Instanz nicht zu folgen, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid vom ersatzlos behoben hat.

2.3. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat danach der Magistrat der Stadt Wien (Baupolizei) die gegenständliche Ausgleichsabgabe festgesetzt. Die beschwerdeführende Partei erblickt nach ihren Ausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof darin das Einschreiten einer unzuständigen Behörde, das von der belangten Behörde hätte wahrgenommen werden müssen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Unstrittig wäre die gegenständliche Ausgleichsabgabe in erster Instanz gleichfalls durch den Magistrat der Stadt Wien festzusetzen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien gehe hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Abgabenbehörde zukommende Aufgabe versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0090, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0003). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist somit bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach Außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Ein Fall der von der belangten Behörde wahrzunehmenden Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz liegt daher eben so wenig wie eine Unzuständigkeit der belangten Behörde selbst vor.

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass sie - grundsätzlich - an den Ausspruch im Bescheid vom hinsichtlich der fehlenden Stellplätze gebunden ist; sie hat jedoch im Beschwerdefall zu Unrecht daraus den Schluss gezogen, sie habe bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe sämtliche 12 fehlenden Stellplätze der Bemessung zugrunde zu legen. Die Bauoberbehörde hat - nach den obigen Ausführungen (Punkt 2.2.) zu Unrecht, jedoch rechtskräftig - den Abspruch über das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Sicherstellung der fehlenden Stellplätze verweigert. In diesem Fall liegt keine die Abgabenbehörde bindende Entscheidung vor, auf die sie bei der Abgabenbemessung Rücksicht zu nehmen hätte. Sie hat daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - selbständig als Vorfrage über eine allfällige Verminderung der Zahl der zur Bemessung heranzuziehenden (fehlenden) Stellplätze abzusprechen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am