VwGH vom 28.02.2012, 2010/09/0078

VwGH vom 28.02.2012, 2010/09/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der CR in H, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Volks- und Sonderschullehrer) vom , Zl. 1-DOK- 12/45-07, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Entlassung als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war 1995/1996 an der Volksschule A (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig.

Zur Vorgeschichte wird auf die den vorliegenden Beschwerdefall betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/09/0320 (betreffend Einleitungsbeschluss), vom , Zl. 97/09/0032 (betreffend Suspendierung), vom , Zl. 2000/09/0153 (betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung), und vom , Zl. 2004/09/0024 (Disziplinarstrafe der Entlassung im zweiten Rechtsgang), gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem insofern rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom für schuldig erkannt worden ist, sie habe:

"1. Zumindest seit Beginn des Schuljahres 1995/96 im Rahmen des Schulunterrichtes auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A im Sinne des Gedankengutes der 'Jedidja-Gemeinde' durch ihren Vortrag, ihre Handlungen - Abhaltung von 'Morgenkreisen' mit religiösem Inhalt und Abspielen von Kassetten, z. B. Freddy, der Esel; Am Nil, Im Urwald, Eugen in Not, Abenteuer im Wald), Vorlesen und Lesen z.B. aus den Büchern 'in Todesgefahr' von Andreas Schwandtge, die Geschichte 'Im Flammenmeer' und 'Pias Bergabenteuer' und durch Handauflegen auf den Kopf von mehreren Schüler/innen der 2b Klasse, die über Schmerzen klagten bzw. behaupteten Schmerzen zu haben, so auf die Schüler/innen eingewirkt, dass bei mehreren Schüler/innen dieser 2b Klasse der VS A psychische und psychosomatische Schäden hervorgerufen werden könnten bzw. eine Gefährdung an den Schüler/innen herbeigeführt wurde, da die Eltern, insbesonders die Mütter Wesensveränderungen ihrer Kinder festgestellt haben, eine Entfremdung der Kinder von ihren Eltern hervorgerufen wurde, die Kinder in Gewissenskonflikte gekommen sind, welche Aussagen zutreffend sind, nämlich die der Beschuldigten, des Religionslehrers oder der Eltern/der Mütter.

Durch dieses Einwirken auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in A wurde das grundsätzlich den Eltern zustehende Recht auf Obsorge gemäß § 144 ABGB (vorrangiges Erziehungsrecht der Eltern) verletzt, insbesondere auch das Recht der Eltern betreffend die religiöse Kindererziehung (Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1984, BGBl Nr. 155/1985).

2. Die Weisungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 ihrer Vorgesetzten nämlich von Frau Volkschuldirektorin Frau G im Anschluss an die Schulkonferenz am und von Herrn Bezirksschulinspektor M vom , 11:00 Uhr nicht befolgt. Am wurden sie in das Amt des Bezirkschulrates zu einer Aussprache eingeladen, bei der folgende Festlegungen - die eindeutig Weisungen waren - getroffen wurden:

1. Jede bewusste Beeinflussung der Schüler in Richtung einer anderen Glaubensgemeinschaft hat zu unterbleiben.

2. Es gibt ab sofort keine 'Morgenkreise' (= gemeinsames Gebet im Sesselkreis) mehr.

3. Morgengebete (Schüler bleiben auf den Plätzen) können aber weiterhin stattfinden.

4. Sollte ein Kind Schmerzen, ganz gleich welcher Art auch immer haben, so wird nicht versucht, diese mittels Handauflegung oder Beten wegzubringen.

5. Im Zeichenunterricht hat es zu unterbleiben, dass die Schüler durch Musik aus Kassetten berieselt werden.

Die 'Morgenkreise' wurden laut Mitteilung von Herrn Bezirkschulinspektor M vom weiterhin abgehalten. Aus der Mitteilung von Frau Dr. J und Herrn Dr. W vom geht hervor, dass sie am wiederum einen 'Morgenkreis', bei dem sich die Kinder zum gemeinsamen Gebet aufstellen mussten, begleitet von Musik aus dem Kassettenrekorder durchgeführt haben. Dies bestätigen auch die am als Zeugen vernommenen Eltern.

Von Frau Volkschuldirektorin G haben sie im Beisein der Klassenlehrerinnen der Volksschule A im Anschluss an die Schulkonferenz am die Weisung erhalten, es zu unterlassen, die Schüler/innen der 2b Klasse im Sinn der Glaubensgemeinschaft 'Jedidja' zu beeinflussen und zu manipulieren. Sie wurden auf das erste Erziehungsrecht der Eltern und auf die damals bereits bekannten Widerstände der Eltern aufmerksam gemacht. Sie gaben aber zur Antwort, dass ihr Glaube für sie so selbstverständlich und für ihr Leben bestimmend geworden sei, dass er schon ganz unbewusst ihren Umgang mit den Kindern präge und Sie könnten nicht anders als trotz aller Schwierigkeiten aus ihrer Glaubenshaltung heraus Unterrichten".

Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) verletzt sowie Weisungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 nicht beachtet.

Die Beschwerde gegen diesen Schuldspruch war schon mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0153, als unbegründet abgewiesen worden. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sowohl im Bescheid vom als auch im Ersatzbescheid vom der belangten Behörde ist jedoch jeweils mit den beiden zuletzt angeführten hg. Erkenntnissen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

Die zuletzt angeführte Aufhebung begründete der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0153, die (damals angefochtene) Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom im Umfang des Strafausspruches mit der Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde 'Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung nämlich darüber, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzte (etwa mit welcher Intensität sie auf die Kinder einwirkte, ob dies im Unterricht ständig oder vereinzelt erfolgte und in welchem Umfang Gefährdungen oder gar Gesundheitsschädigungen und an welchen Kindern auftraten; wann und wie oft erteilte Weisungen nicht befolgt wurden) nicht getroffen hat'. Auf Grund dieses 'Begründungsmangels' war der Sachverhalt aber nicht hinreichend geklärt; er war sohin ergänzungsbedürftig. Daher war die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung jedenfalls geboten, weil die Berufungsbehörde nach dem genannten Vorerkenntnis gehalten war, ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Sie hätte ihre Entscheidung daher auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen müssen.

Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde diese ergänzenden Feststellungen nicht getroffen, sondern aufgrund eines Aktenverfahrens lediglich die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen wiederholt.

Aber auch wenn die belangte Behörde ergänzende (hinreichende) Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung tatsächlich getroffen hätte, wäre die Aufhebung des Bescheides unvermeidlich, weil die belangte Behörde unberücksichtigt ließ, dass der ergänzend festzustellende Sachverhalt nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden durfte (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0011). Dass die Beschwerdeführerin den maßgeblichen Sachverhalt (betreffend die Grundlagen der Strafbemessung) etwa außer Streit gestellt, nicht bestritten oder selbst vorgebracht hätte, hat die belangte Behörde nicht angenommen; derartiges ist - schon mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin in das fortgesetzte Verfahren gar nicht einbezogen war und daher auch keine Gelegenheit zu einem derartigen Vorbringen hatte - den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die gegen die 'Beweiswürdigung' gerichteten Beschwerdeausführungen sind insoweit begründet, als dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen ist, welche Erwägungen die belangte Behörde zu ihren Feststellungen (und nicht etwa den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten) veranlasst haben."

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch und sprach gegen die Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 und § 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung aus.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

" C.

Auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für

die Strafbemessung steht folgender Sachverhalt fest:

VL C.R.trat mit in den oberösterreichischen

Schuldienst mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ein. Ihre Dienstausübung wurde durch mehrere Karenzurlaube unterbrochen, zuletzt in den Jahren 1985-1994. VL C.R. war in ihrer beruflichen Tätigkeit anerkannt, disziplinäre Probleme gab es bis 1994 nicht.

Mit Beginn des Schuljahres 1994/95 nahm VL C.R. die Unterrichtstätigkeit im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung an der Volksschule A wieder auf. Zuletzt unterrichtete sie im Schuljahr 1995/96 in der 2b. Klasse die Pflichtgegenstände 'Lesen', 'Schreiben', 'Deutsch' und 'bildnerische Erziehung'. Die Klasse besuchten 17 Schülerinnen und Schüler.

VL C.R. hatte sich seit 1988 der Jedidja-Gemeinde, eine Art Religionsgesellschaft, zugewandt und identifizierte sich mit deren Glaubenslehre. Sie richtete ihr Leben ganzheitlich nach dieser Glaubenslehre ein und unterschied nicht zwischen privaten, gesellschaftlichen und beruflichen Bereichen. Für sie war es aus Glaubensgründen geboten, auf andere Menschen zuzugehen und sie für diese Glaubenslehre zu gewinnen. Gesellschaftliche Gewohnheiten und staatliche Gebote stellte sie hinter ihre Glaubensgrundsätze zurück, weil sie meinte, im unauflöslichen Konfliktsfall Jesus - in der Auslegung ihrer Glaubensgemeinschaft - folgen zu müssen. Diese Einstellung und dieses Engagement der VL C.R.waren in der Schule und in der Öffentlichkeit bekannt. Sie zeigten sich in der Schule vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit bis zu ihrer Suspendierung am .

Konkret setzte VL C.R.in der Schule über das gesamte Schuljahr 1995/96 bis zur Suspendierung am folgendes Verhalten:


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-
VL C.R. war mit dem in ihrer religiösen Einstellung begründeten Willen tätig, im Sinne ihrer Glaubensgrundsätze zu wirken, und zwar sowohl gegenüber den Schülern und Schülerinnen als auch gegenüber den Kollegen und Kolleginnen. Es gab in der Schule mit Kolleginnen und Kollegen häufig Diskussionen zu religiösen Fragen, welche manche als Missionierungsversuche und als belastend für ein sachliches Arbeitsklima empfanden. In ihren Unterricht ließ VL C.R. ihre religiösen Vorstellungen regelmäßig einfließen, was sich etwa im Abhalten von 'Morgenkreisen', im 'Handauflegen', in der Verwendung 'spezifischer Lektüren und Musik' zeigte.
VL C.R. verharrte trotz mehrfacher Bitten von Eltern, trotz mehrfachen kollegialen Zuredens, trotz mehrfacher wohlgemeinter Ratschläge ihrer Vorgesetzten und trotz mehrfacher förmlicher Weisungen in ihrem rechtswidrigen Verhalten und konnte erst durch die vorläufige Suspendierung des Bezirksschulrats, Zl. 30-7/1966, am , an der Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens gehindert werden (Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Bezirksschulrat E, Senat für Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen, vom , Schu30-7-4-1996-H/Bü):
-- Besorgte Eltern versuchten immer wieder durch
Bitten und Beschwerden, VL C.R. von der religiösen Beeinflussung ihrer Kinder abzubringen. Ohne Erfolg.
-
Die Direktorin VD G. wies VL C.R.schon ab Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit im Schuljahr 1994/95 unmissverständlich und mehrfach darauf hin, dass sie Fragen der Religion aus dem Unterricht heraushalten muss. VD G. verstand diese Hinweise anfänglich als kollegialen Rat. Als dann die Sache auf Grund massiver Beschwerden von Eltern im Schuljahr 1995/96 eskalierte, machte VD G. als Vorgesetzte VL C.R. jedenfalls ab dem Semester des Schuljahres 1995/96 ernsthaft klar, dass VL C.R. ihr rechtswidriges Verhalten einzustellen hat.
-
Der Landesschulinspektor RR M, der durch Elternbeschwerden aufmerksam wurde, versuchte zunächst mehrmals, im Guten VL C.R. zur Einhaltung ihrer Pflichten zu bewegen. Als dies erfolglos blieb, lud er sie am in das Amt des Bezirksschulrats und erteilte ihr die oben dargelegte in fünf Punkten differenzierte Weisung, die mit 'Vereinbarung' tituliert und von VL C.R. zur Kenntnis genommen wurde. Der war ein Donnerstag, schon am Montag, dem , bildete VL C.R. wieder einen verpönten 'Morgenkreis' mit Musik.
-
Weil VL C.R. ihr Verhalten trotz der 'Vereinbarung' vom nicht änderte, erteilte VD G. VL C.R.am im Anschluss an die Schulkonferenz im Beisein der Klassenlehrerinnen der Volksschule A die Weisung, das rechtswidrige Verhalten sofort einzustellen. VL C.R. antwortete, ihr Glaube sei für sie so selbstverständlich und bestimmend geworden, dass der Glaube schon ganz unbewusst ihren Umgang mit den Kindern präge und sie nicht anders könne, als trotz aller Schwierigkeiten aus ihrer Glaubenshaltung heraus zu unterrichten.
Damit war klar, dass VL C.R. auch in Hinkunft ihr rechtswidriges Verhalten fortführen wird. Die Schulbehörde musste mit Suspendierung vorgehen.
Das uneinsichtige und andauernde rechtswidrige Verhalten der VL C. R., zeigte in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen im Schulbetrieb:
-
Der dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde
liegende von VL C.R. gesetzte Sachverhalt war geeignet, die Schüler und Schülerinnen der 2b. Klasse der Volksschule A. im Schuljahr 1995/96 in ihrer persönlichen Entwicklung zu irritieren und in ihrer Gesundheit zu gefährden, wobei dem Alter der Kinder von 8 bis 9 Jahren besondere Bedeutung zukommt. Diese Gefahr für Entwicklung und Gesundheit bestand uneingeschränkt das gesamte Schuljahr 1995/96 bis zur Suspendierung am und betraf alle 17 Schüler und Schülerinnen der Klasse. Ob und welche Beschädigungen bei einzelnen Kindern konkret eingetreten sind, kann nicht (mehr) festgestellt werden, die Gefahr jedenfalls bestand für alle.
-
Mit dem dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde
liegenden Sachverhalt griff VL C.R. in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Eltern ein, die religiöse Erziehung ihrer Kinder frei zu bestimmen. VL C.R. unterrichtete die Pflichtgegenstände der literarischen und der bildnerischen Erziehung, von denen die Eltern - anders als vom Religionsunterricht - ihre Kinder nicht abmelden können. Dieser Missbrauch der Schulpflicht betraf grundsätzlich alle 17 Kinder der Klasse und deren Eltern, auch wenn dies nur ein Teil der Eltern so empfand, einige Eltern gleichgültig und andere Eltern auch einverstanden waren. Der Missbrauch der Schulpflicht schädigte zudem das Interesse der staatlichen Schulbehörde an einem mit den Gesetzen übereinstimmenden religionsneutralen Unterricht.
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Mit dem dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde
liegenden Sachverhalt schadete VL C.R. dem Vertrauen der Eltern in die Pflichtschule in Oberösterreich allgemein und in die Volksschule A. im Besonderen, was sich etwa in den im Schuljahr 1995/96 gestellten 44 Umschulungsanträgen (die Schule hatte insgesamt 100 Kinder) zeigt.
-
Mit dem dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde
liegenden Sachverhalt schadete VL C.R. dem Ansehen der Pflichtschule in Oberösterreich und der Volksschule A., weil ihr uneinsichtiges und andauernd rechtswidriges Verhalten zu heftigen Diskussionen in der Öffentlichkeit und zu umfangreichen negativen Erörterungen in den Medien führten.
-
Mit dem dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde
liegenden Sachverhalt beeinträchtige VL C.R. das kollegiale Zusammenwirken des Lehrkörpers der Volksschule A., weil ihre als Missionierungsversuche verstandenen Aktivitäten sachliche kollegiale Aussprachen unter den Lehrerinnen und Lehrern erschwerten.
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Mit dem dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde
liegenden Sachverhalt schädigte VL C.R. die Autorität der Schulbehörde, weil sie über fast ein gesamtes Schuljahr trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen in ihrem rechtswidrigen Verhalten verharrte und erst durch die Suspendierung am an ihrem andauernden rechtswidrigen Verhalten gehindert werden konnte.
Die Feststellungen sind das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Aussagen der Zeugen, der sachverständigen Zeugen und aus den im Akt aufliegenden Urkunden.
Dass die Disziplinarbeschuldigte die ihr angeschuldigten Sachverhalte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung als unbedeutend darlegen will, ist ihr unbenommen. Einzelne ihrer Angaben stehen mit früheren Angaben in Widerspruch, was die Disziplinarbeschuldigte damit erklärt, es seien ihr Worte in den Mund gelegt worden. Diese abschwächenden Darlegungen sind schon auf Grund des persönlichen Eindrucks der Aussage nicht überzeugend, sie betreffen im Übrigen Einzelheiten, die ohnedies nicht festgestellt wurden oder die Gegenstand des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs sind. Keinen Glauben schenkt der Senat den Ausführungen, im Schuljahr 1995/96 hätte ein 'Handauflegen' gar nicht stattgefunden, oder sie wäre nicht der Meinung gewesen, dass sie ihrem Glauben folgen muss, auch wenn er dem staatlichen Schulrecht widerspricht. Der Senat sieht darin bloße Schutzbehauptungen, die das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten abschwächen sollen.
Dass das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten die persönliche Entwicklung und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden konnten, folgt aus den unbedenklichen Angaben der sachverständigen Zeugen Prim. Dr. G. und HR Dr. I.. Ob und welche konkreten Beschädigungen an einzelnen der 17 Kinder der Klasse stattfanden, konnte nicht (mehr) festgestellt werden.
D.
1.
Der festgestellte Sachverhalt erfordert nach den Kriterien des § 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984.
2.
Die bereits rechtskräftig erkannten Dienstpflichtverletzungen sind an sich schwer. Es geht dabei nicht um ordnende Einzelheiten des Dienstbetriebs, sondern um die gewichtigen Pflichten des Landeslehrers:
-
Jede schulische Bildung ist unabdingbar am Wohl der
Kinder orientiert. Eine Lehrerin, von deren Unterricht über Monate eine Gefahr für die persönliche Entwicklung und die Gesundheit von siebzehn 8- und 9-jährigen Kindern ausgeht, verstößt gegen eine zentrale Pflicht des Dienstrechts.
-
Die Schule, vor allem die Pflichtschule, hat das
Verfassungsrecht der Eltern, die religiöse Erziehung ihrer Kinder frei zu bestimmen, strikt zu beachten. Eine Lehrerin, die den Unterricht in Pflichtgegenständen dazu benützt, 'über die Hintertüre' Kindern religiöse Inhalte zu vermitteln, verstößt gegen eine zentrale Pflicht des Dienstrechts.
-
Der Schulbetrieb ist hierarchisch geordnet. Eine
Lehrerin, die über fast ein ganzes Schuljahr trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen in ihrem rechtswidrigen die Rechte der Kinder und der Eltern missachtenden Verhalten verharrt und erst durch Suspendierung an der Weiterführung ihres rechtswidrigen Verhalten gehindert werden kann, stellt die Autorität des Schulrechts und der Schulbehörden in Frage und verstößt gegen eine zentrale und für das Funktionieren des Schulbetriebs im demokratischen Rechtsstaat unerlässliche Pflicht des Dienstrechts.
3.
VL C.R. hat nicht nur gegen gewichtige Dienstpflichten verstoßen. Auch ihre persönliche Schuld wiegt schwer.
Es liegt nicht bloß eine einzelne oder mehrere einzelne Entgleisungen vor, sondern ein bewusstes und gewolltes, andauerndes und nachhaltiges Verhalten, das auf einer in VL C.R. tief festgesetzten privaten religiösen Einstellung beruht, die im unauflösbaren Kollisionsfall verlangt, ihren Glaubengrundsätzen und nicht dem Schulrecht folgen. Das Verhalten dauerte fast ein ganzes Schuljahr an, VL C.R. verharrte trotz Bitten der Eltern, trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen über Monate in ihrem rechtswidrigen Verhalten. Erst die Suspendierung der Schulbehörde konnte am die Fortführung des rechtswidrigen Verhaltens verhindern.
VL C.R. gefährdete siebzehn Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung und in ihrer Gesundheit, die Kinder waren erst 8 bis 9 Jahre alt. Auch wenn die Einwirkungen auf die Kinder, etwa durch die 'Morgenkreise', durch 'Handauflegen', durch 'spezifische Literatur und Musik', nicht immer und nur fallweise erfolgten, war die Einwirkung auf die Kinder intensiv. Die Einwirkung bestand nämlich nicht nur im Reden und in Worten, sondern erfolgte unterstützend mit Musik und Tanz, also mit Medien, die auf das Unbewusste abzielen und gerade 8- bis 9-jährige Kinder in ihren Bann ziehen. VL C.R. ignorierte alle Versuche, sie von ihrem Verhalten abzubringen. Bitten der Eltern, kollegiales Zureden, Gespräche der Vorgesetzten im Guten, schließlich auch förmliche Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Versuche, auf VL C.R. einzuwirken, gingen über Monate. Förmliche Weisungen erteilten ihr jedenfalls der Bezirksschulinspektor am und die Direktorin am . VL C.R. hielt sich nicht nur nicht an diese Weisungen, sie erklärte nachdrücklich ihren Widerstand. Der Weisung ihrer Direktorin setzte sie entgegen, auf Grund ihres Glaubens nicht anders zu können und trotz der Schwierigkeiten aus ihrer Glaubenshaltung heraus unterrichten zu müssen.
Wegen der Schwere und der langen Dauer der Dienstpflichtverletzungen, insbesondere aber wegen des erklärten Widerstands, Weisungen aus Glaubensgründen nicht befolgen zu können, ist das Vertrauensverhältnis der Schulbehörde zu VL C.R. zerstört. Ein Verbleib von VL C.R.im Dienst ist untragbar.
Bei dieser Sachlage können andere Strafzumessungsgründe nicht mehr entscheidend sein (VwGH 1998/09/0194, 1987/09/0208). Ohne Bedeutung bleibt damit, dass zwischen den Dienstpflichtverletzungen und dem Schuldspruch bzw. der Strafbemessung mehrere Jahre liegen (VwGH 2003/09/0057). Bedeutungslos ist auch, ob eine günstige Zukunftsprognose vorliegt (VwGH 1999/09/0107), wobei anzumerken bleibt, dass VL C.R. nun zwar erklärte, sie würde künftig das angeschuldigte Verhalten unterlassen, auf Grund des persönlichen Eindrucks blieb bei der mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit dieser Angaben durchaus fraglich. Auf die Frage etwa, wie sie sich heute verhalten würde, sagte sie keineswegs, Weisungen sofort und unbedingt nachkommen zu wollen, sondern meinte lediglich zögernd, sie würde heute Weisungen 'schneller befolgen' und sich 'schneller einordnen' (Protokoll , Seite 9).
Allerdings würde die nähere Abwägung der Strafzumessungsgründe die Entlassung rechtfertigen. Die Dienstpflichtverletzungen sind schwerwiegend. Eine überzeugende Schuldeinsicht fehlt. Das Vertrauensverhältnis zur Schulbehörde ist gestört. Von einem seit den Dienstpflichtverletzungen erfolgten Wiederaufbau des Vertrauensverhältnisses kann keine Rede sein, weil die Disziplinarbeschuldigte seit ihrer Suspendierung im Schuldienst nicht mehr tätig ist. Eine günstige Zukunftsprognose hat keine belastbare Grundlage. Die Dienstpflichtverletzungen dauerten fast ein ganzes Schuljahr trotz Bitten von Eltern, trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen über Monate an, erst die Suspendierung der Schulbehörde konnte am die Fortführung des rechtswidrigen Verhaltens beenden. Die gefährdeten 17 Kinder waren erst in einem Alter von 8 bis 9 Jahren. Als Strafmilderungsgrund käme dagegen nur in Betracht, dass VL C.R. bis zu ihrer Verstrickung mit der Jedidja-Gemeinde als Lehrerin vorwurfsfrei und anerkannt tätig war.
Religionen und Religionsgesellschaften sehen in der Schule ein Instrument, ihre religiösen Überzeugungen Kindern nahe zu bringen. Das führt immer wieder zu Konflikten, wenn Lehrerinnen und Lehrer, die solchen Religionsgesellschaften angehören, dem Druck dieser Vereinigungen nicht widerstehen können oder wollen, oder aus eigenem Antrieb so denken. Die Problematik ist in diesem Sinn nicht auf VL C.R. beschränkt. Auch Gesichtspunkte der Generalprävention würden die Entlassung rechtfertigen (VwGH 1997/09/0208)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Abweisung und Abtretung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1928/07-7, Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG 1984 nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.

Die §§ 70 ff LDG 1984 idF vor der Dienstrechts-Novelle 2008,

lauten auszugsweise:

"Disziplinarstrafen

§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluß der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Verjährung

§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer

Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn

nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung

des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt

ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird -

sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende

Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden

Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs-

oder Verwaltungsgerichtshof,

2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem

unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde

anhängigen Strafverfahrens,

3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem

unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die

behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere

Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen

Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines

Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der

Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen

oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem

unabhängigen Verwaltungssenat,

b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der

Anzeige oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der

Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde."

Gemäß § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, BGBl. Nr. 514/1993, hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbstständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken Anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall Verjährung im Grunde des § 72 Abs. 1a LDG 1984 eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht verhängt werden. Eine solche Verjährung ist im vorliegenden Fall ungeachtet der unzweifelhaft langen Dauer des gesamten Verfahrens jedoch nicht gegeben, weil die Frist des § 72 Abs. 1a LDG 1984 gemäß § 72 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. ab der Erlassung des am an die Beschwerdeführerin zugestellten Einleitungsbeschlusses vom , bis zur Mitteilung über die Einstellung des schon vorher eingeleiteten Strafverfahrens am gehemmt war. Weiters haben von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren sowohl beim Verfassungsgerichtshof, als auch beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Einleitungsbeschluss vom (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 2335/96 am , dessen Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss vom , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/09/0320, zugestellt an die Parteien am ), gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am , Zustellung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2000/09/0153, an die Parteien am ) und gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom (Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am , Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/09/0024, an die Parteien am ) zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt. Zieht man die derart bewirkten Hemmungen der Verjährungsfrist in Betracht, so wurde der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 72 Abs. 1a LDG 1984 normierten dreijährigen Verjährungsfrist erlassen.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nunmehr im dritten Rechtsgang zwar entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, auch in der nunmehrigen Entscheidung im dritten Rechtsgang aber neuerlich nahezu gleichlautende Feststellungen wie bereits in den ersten beiden Rechtsgängen getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe Gründe und Gegengründe nicht gegeneinander abgewogen. Sie habe die für die Beschwerdeführerin sprechenden Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Die Missachtung von Weisungen nach dem 7. bzw. könne der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin nur fallweise auf die Kinder durch "Morgenkreise", "Handauflegen oder "spezifische Literatur und Musik" eingewirkt habe, werde auch in der angefochtenen Entscheidung eingestanden. Die Entlassung sei daher eine zu harte Strafe, auch die lange Verfahrensdauer wäre als Milderungsgrund in Betracht zu ziehen gewesen.

Hinsichtlich des letzteren Arguments ist auf die im Beschwerdefall vom Verfassungsgerichtshof in dessen oben angeführten Erkenntnis vertretene Auffassung zu verweisen, dass zwar im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK die Verfahrensdauer im Beschwerdefall als unangemessen lang zu werten sei, dieser Umstand jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, weil schon die belangte Behörde die Dauer des Verfahrens als einen - zwar nicht zu einer geringeren Disziplinarstrafe führenden - Milderungsgrund gewertet habe, die belangte Behörde dies ausführlich begründet habe und davon ausgehen habe können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Dem will der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall entsprechend dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0024, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen zur Strafbemessung auf der Grundlage der ausführlichen Zeugenaussagen in dieser mündlichen Verhandlung getroffen und auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Feststellungen den Beweisergebnissen der Verhandlung nicht entsprächen. Aus dem rechtskräftigen Schuldspruch und den Beweisergebnissen zur Strafbemessung geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995/1996 durch Gebete, Sesselkreise, Handauflegen und im allgemeinen Unterricht auf die Schüler und Schülerinnen ihrer Volksschulklasse durch religiöse Inhalte wiederholt und regelmäßig eingewirkt hat, obzwar ihr bewusst sein musste, dass dieses Verhalten unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat dieses Verhalten auch offensichtlich beharrlich mit dem Hinweis darauf, dass sie sich nicht anders verhalten könne, fortgesetzt, obzwar sie - u.a. von ihrer Vorgesetzten - darauf hingewiesen worden war, dass sie das Verhalten einstellen solle.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend dem für sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden und aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0024, welches auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0153, und die dort verwiesene Darstellung der Strafbemessungsregeln im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0042, verweist, im Rahmen ihres durch §§ 70 und 71 LDG 1984 eingeräumten Ermessens die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprach. Die belangte Behörde durfte dabei von einer hohen Schwere der Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin ausgehen, die im ungeschützten Klassenraum, in dem sich nur die Beschwerdeführerin und die Kinder befanden, auf die ihr anvertrauten Volksschüler mit ihren religiösen Neigungen und Inhalten intensiv auf die Kinder einwirkte. Wenn die belangte Behörde einerseits angesichts der ungewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen Abstand nehmen werde, davon ausging, dass eine günstige Zukunftsprognose keine belastbare Grundlage habe, und anderseits auch auf Gesichtspunkte der Generalprävention hinwies, nämlich das Erfordernis, durch die Disziplinarstrafe andere Landeslehrer von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, so kann dies vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage nicht als rechtswidrig erachtet werden. Dass die belangte Behörde Gründe und Gegengründe nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat vielmehr sowohl die Beweise gewürdigt, ist auf schlüssige Weise zu ihren Feststellungen gelangt und auch ihre rechtliche Beurteilung kann - wie dargelegt - nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am