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VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0164

VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des K S in G, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1159-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers gegen im Einzelnen näher angeführte erstinstanzliche Bescheide betreffend die einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2009 teilweise statt und sprach aus, dass gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Flächenabweichung der anteiligen Futterflächen der V. -Alm bis zu einem Gesamtflächenausmaß von 483 ha keine Flächensanktion verhängt werde (Spruchpunkt 2). Mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde weiter aus, dass die Berechnung des genauen Prämienbetrages der einheitlichen Betriebsprämie der Antragsjahre 2008 und 2009 unter Berücksichtigung von Spruchpunkt 2 gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und der als maßgebend angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde hinsichtlich der hier im Beschwerdeverfahren maßgebenden Antragsjahre 2008 und 2009 aus, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 29. Juni und die beihilfefähige Futterfläche der V. -Alm ermittelt worden sei. Für das Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer eine Fläche von 522 ha beantragt, die ermittelte Futterfläche betrage 230,81 ha; für das Antragsjahr 2009 habe der Beschwerdeführer eine Fläche von 522 ha beantragt und die ermittelte Futterfläche betrage 219,82 ha. Im Zuge des Parteiengehörs sei vorgebracht worden, dass einzelne Schläge zusätzlich als Futterfläche einzubeziehen wären. Auch wenn diese Flächen sich vom umgebenden dichten Baumbewuchs abgrenzen würden, liege das Futtermittelausmaß dennoch unter 20 %, sodass diese Teilflächen nicht einbezogen werden könnten. Die vom AMA Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen der V. -Alm vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der - unter Außerachtlassung der nicht beihilfefähigen Flächenelemente - für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien somit für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Der belangten Behörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis und die Feststellungen des Kontrollorgans nicht korrekt wären. Auf Grund der genauen Vermessungen einer fachlich kompetenten Überprüfung durch die Prüfer vor Ort bestünde kein Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien 48 Schläge gebildet worden, unter Außerachtlassung der unproduktiven Flächen(-teile) digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche ermittelt worden. Mangels ausreichend konkreter Angaben durch den Beschwerdeführer bzw. den Almverantwortlichen, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man zu welchen konkreten anderen Ergebnissen hätte kommen müssen, seien daher die Vor-Ort-Kontrolle-Feststellungen entsprechend der fachlich kompetenten Überprüfung der Prüfer vor Ort herangezogen werden. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen, da keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können. Die auch vom beigezogenen Sachverständigen ausgeführte Thematik der Erhöhung der Almfutterflächen nach 2001 durch die Sturmschäden 2002 berühre nicht die Feststellung anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2010, da hier nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle 2001 abgestellt, sondern eine originäre Futterflächenfeststellung vorgenommen werde.

Zur Anwendung der Flächensanktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 68 der Verordnung die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne. In diesem Zusammenhang sei unter anderem vorgebracht worden, dass am eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, bei der für die V. -Alm eine Futterfläche von 483 ha ermittelt worden sei. Bis einschließlich MFA 2006 sei daraufhin das bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß der V.-Alm mit 483 ha beantragt worden, ab dem MFA 2007 sei infolge Einbeziehung der VB.- Alm die Almfutterfläche auf 522 ha erhöht worden. In dem Maße, in dem der Beschwerdeführer sich bei der Beantragung der Almfutterflächen auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2001 berufen habe, könne in den Antragsjahren 2008 und 2009 von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werden. Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der VB.-Alm korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen der VB.-Alm keine Schuld treffe. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben der Landwirte. Es habe daher in den Antragsjahren 2008 und 2009 der Mangel des Verschuldens nur teilweise hinsichtlich der "ursprünglichen" V.-Alm bewiesen werden können.

Zur Thematik der fehlenden Hofkarte verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der INVEKOS-GIS-Verordnung 2004, wonach die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte dem Antragsteller lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen diene und das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge habe, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen werde. Soweit auf die Vor-Ort-Kontrolle 2001 Bezug genommen werde, sei anzumerken, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei, sodass darauf nicht näher einzugehen gewesen sei.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus, dass Kürzungsbestimmungen nicht darauf abstellen würden, ob dadurch ein Vorteil erwirkt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Urteile vom , Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom dargelegt, dass die Behörde bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden eindeutigen Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0234).

Diesen rechtlichen Vorgaben genügt der auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 gestützte, oben wiedergegebene Spruch der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht: Ausgehend von der Formulierung im Spruchpunkt 2, wonach hinsichtlich der Flächenabweichung der anteiligen Futterflächen der V.-Alm bis zu einem Gesamtflächenausmaß von 483 ha keine Flächensanktion verhängt werde, erweist sich dieser Spruchpunkt als missverständlich. Dieser Ausspruch über die Sanktionslosigkeit von Teilen der Flächen mangels eindeutiger Vorgaben der in Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse in Zusammenhalt mit Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung erweist sich als undeutlich im Sinne des § 19 Abs. 3 MOG. Er lässt nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen welche Flächenabweichung bei einzelnen Grundflächen zur Anwendung des Art. 68 der genannten Verordnung führen soll bzw. was unter der Nichtanwendung des Art. 68 der genannten Verordnung "bis zu einem Gesamtflächenausmaß" zu verstehen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher in den Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-75658