VwGH vom 18.12.2012, 2010/09/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des XY in W, vertreten durch Mag. Gunther Gram, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom , Zl. DZ 3/2006, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Schuldsprüche zu den Anschuldigungspunkten 1., 6./Teil 1 und 8. sowie im Umfang des Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1944 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner mit Bescheid vom erfolgten vorläufigen und ab endgültigen Suspendierung als Hauptschuloberlehrer an der Sportmittelschule X (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig, mit Wirksamkeit vom befindet sich der Beschwerdeführer im dauernden Ruhestand.
Gegen den Beschwerdeführer wurden im Dezember 2005 und Jänner 2006 dienstbehördliche Ermittlungen im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber Schülerinnen, die ihm als Sportlehrer anvertraut waren, geführt. Mit Schreiben vom erstattete der Stadtschulrat für Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) Disziplinaranzeige, worin er beschuldigt wurde, "ab dem Schuljahr 1993 die damals 12-jährige Schülerin N.N. sexuell missbraucht zu haben, sowohl in der Zeit, als sie Schülerin gewesen war - das ist bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 bzw. auch darüber hinaus bis ins Jahr 1998, als er sie auch privat in Leichtathletik trainierte". Dem Beschwerdeführer wurden weiters insgesamt 18 Anschuldigungspunkte hinsichtlich Annäherungen, Belästigungen und Gefährdungen von Schülerinnen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sportlehrer angelastet.
Mit Bescheid vom leitete die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien, Senat für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, gemäß § 92 LDG 1984 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen insgesamt 19 Anschuldigungspunkten ein.
Am langte die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom bei der Dienstbehörde ein, dass die gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 207 und 212 StGB erstatteten Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt bzw. dass ein eingeleitetes Verfahren eingestellt worden seien.
Mit Disziplinaranzeige des Stadtschulrates für Wien vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in zwei Fällen eine ihm am im Stadtschulrat für Wien erteilte Weisung, jeglichen Kontakt zu allen Schülerinnen, auch im privaten Bereich zu unterlassen, missachtet zu haben.
Mit Bescheid vom fasste die Disziplinarkommission, Senat für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Stadtschulrat für Wien, einen Einleitungsbeschluss hinsichtlich der mit Disziplinaranzeige vom erfassten Fakten und einen Verhandlungsbeschluss.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Äußerung vom , in welcher er die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestritt und die Einvernahme von einer Reihe von Zeugen begehrte.
Die Disziplinarkommission führte am 10., 11., 13., 18., 23. und 25. April sowie am eine mündliche Verhandlung durch, mit Disziplinarerkenntnis vom erkannte sie den Beschwerdeführer gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 wie folgt für schuldig:
" Der Beschwerdeführer ist gemäß § 95 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG (BGBl. Nr. 302/1984 idgF) schuldig, er hat:
1.
ab dem Schuljahr 1993 seine damals 12-jährige Schülerin NN wiederholt sexuell missbraucht, sowohl in der Zeit als sie Schülerin an der Sportmittelschule K Wien, war - das ist bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 - bzw. auch darüber hinaus bis ins Jahr 1998, als er sie auch privat in Leichtathletik trainierte,
3.
in den vergangen Schuljahren wiederholt bis zu seiner Suspendierung am mehreren Schülerinnen nach Absolvierung von Turnübungen mit der Hand auf das Gesäß geklopft,
4.
die Schülerin JZ, als sie sich im Schuljahr 2004/2005 in der
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | Klasse befand, nach einem Wettkampf im Schwimmbad in der Cafeteria sitzend, unter dem Gesäß umfasst und an der Außenseite des Oberschenkels gehalten und an sich gedrückt, wobei er einem ihm gegenüber sitzenden, fremden Mann sagte: 'Das ist die Prinzessin von Y (Ortsteil von Wien) ', |
5. | |
in den vergangenen 12 - 14 Jahren die Schülerinnen im Geräteturnen beim Sichern unangenehm berührt, | |
6. | / Teil 1 |
die Aufsichtspflicht als Lehrer verletzt, indem er immer wieder den Turnunterricht verließ, um außerhalb des Turnsaales zu rauchen, | |
7. | |
seine Lehrverpflichtung im Team im Unterricht in Leibeserziehung nicht erfüllt, da er in den vergangenen Schuljahren immer wieder seine Teamkolleginnen unentschuldigt den Unterricht alleine durchführen ließ, | |
8. |
SchülerInnentransporte (auch mit zu vielen SchülerInnen) zu Schulveranstaltungen immer wieder, bis zu seiner Suspendierung, in seinem privaten PKW durchgeführt,
11. / Teil 1
eine Gefährdung von Schülerinnen, Kolleginnen bzw. Erziehungsberechtigten von SchülerInnen verursacht, da er zumindest während der Fahrt nach Innsbruck im Jahr 2003 beidhändig Zigaretten gedreht hat und das Lenkrad nicht gehalten hat,
12.
beim Schwimmtraining in Papa in Ungarn eine Verletzung der Schülerin ND verharmlost und bei dieser Verletzung nicht 1. Hilfe geleistet, wobei diese Verletzung bei einer von der Mutter der Schülerin veranlassten Untersuchung im SMZ-Ost am darauf folgenden Tag als schwere Verletzung festgestellt wurde und der Schülerin ein Gips angepasst werden musste,
14. / Teil 2
beim Training in Papa in Ungarn den damals 14-jährigen Schülerinnen ND und BB Alkohol angeboten und verabreicht,
15.
in den vergangenen Schuljahren bis zu seiner Suspendierung Schülerinnen bei Versagen oder bei schlechtem Abschneiden bei Konkurrenzen verbal verletzend behandelt, indem er sie beschimpfte, anbrüllte und ordinäre Worte verwendete,
17.
bis zu seiner Suspendierung in Eigenverantwortung einen Link auf der Schulhomepage betreut, der eine versteckte Seite mit dem Titel 'Les belles' beinhaltete, auf der Schülerinnen in zum Teil nicht ihrem Alter entsprechenden modellartigen Posen präsentiert wurden, wobei die Fotos ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten mit Namen versehen waren,
18.
über einen Zeitraum von 12 - 14 Jahren bis hin zu seiner Suspendierung Weisungen seines vorgesetzten Schulleiters nicht befolgt, der immer wieder Gespräche mit ihm führte, sich von Schülerinnen fern zu halten und ihnen nicht zu nahe zu treten,
20.
die am im Zusammenhang mit der vorläufigen Suspendierung ausgesprochene Weisung, wonach jeglicher Kontakt zu SchülerInnen untersagt war, nicht befolgt und dem zuwider für einige, offensichtlich von ihm ausgesuchte Schülerinnen ein Schwimmtraining am um 15.00 Uhr im 'Happyland' in Klosterneuburg angesetzt,
21.
am entgegen der Weisung seiner Vorgesetzten jeglichen Kontakt zu allen SchülerInnen, auch im privaten Bereich,
zu unterlassen , Kontakt zu SchülerInnen der MS ... gehabt, indem
er sich in der Sport- und Turnhalle, ..., in der Zeit zwischen 9.00 und 14.30 Uhr mit N und YR, MI und KK unterhielt."
Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflichten gemäß §§ 29, 30 und 31 LDG 1984 als Lehrer gröblichst verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Hinsichtlich der im Schuldspruch angeführten Anschuldigungspunkte 3. bis 21. begründete die Disziplinarkommission erster Instanz ihren Bescheid wie folgt:
"Zu Punkt 3.
Die Zeugin LS gab bei ihrer Vernehmung am an, dass (sie) selbst zwar nicht 'bei solchen Situationen' dabei war, aber 'gehört hat man viel.'
Dahingehend sagte auch die Zeugin SH in der Verhandlung am aus: 'Ich habe schon immer von vielen Mädels gehört, dass da immer irgendetwas passiert ist....Sie ist in die A-Klasse gegangen und heißt C.....Sie hat auch erzählt, dass er ihr auf den Hintern gegriffen hat....Da sind einmal viele Schülerinnen zum Direktor gegangen und haben sich aufgeregt. Das waren Schülerinnen aus der vorigen Vierten. Die N war aus der vorigen Vierten, die hat auch so etwas erzählt.'
Über Befragen, ob der Beschuldigte Mädchen auf das Gesäß gegriffen hat, sagte auch LML in der Verhandlung am : 'Ja, die (Gerüchte) gab es.'
Auch die Zeugin ND bestätigte in der Verhandlung am über Vorhalt ihrer früheren Aussage, dass Mädchen vom Beschuldigten 'einen Klaps auf den Po...im Zusammenhang, wenn etwas gut war....bekommen haben.' Sie selbst ebenso.
DH sagte in der Verhandlung am aus: 'Wir sind vom Schwimmbad heruntergekommen und er hat ein Mädchen so an der Hand gestreichelt. Meine Mutter hat das auch gesehen. Die hat mich darauf aufmerksam gemacht. Für mich war das schon normal, weil er immer so mit Mädchen umgegangen ist. Da war keine Distanz mehr. Bei allen anderen Lehrern war eine Distanz zwischen Schülern und Lehrern. Bei ihm war das nicht so. Ich habe mir nichts mehr dabei gedacht, weil das schon normal für uns war.'
Über Vorhalt, ob sie eine derartiges Verhalten eines Lehrers als normal empfunden hat, ergänzte die Zeugin: 'Nein, das finde ich nicht. Aber mir ist das nicht mehr aufgefallen. Von Anfang an war das so, dass er für Mädchen so wie ein Vater war. Es war einfach keine Distanz mehr da. Ich habe mir gar nichts dabei gedacht. Das war schon so normal für mich. Erst als alle Mädchen angefangen haben zu reden, dass er sie belästigt hat, ist mir das aufgefallen. Nachher war das komisch und ich habe mir gedacht, was sollst du jetzt tun.' Über Befragen, ob sie dieses Verhalten des Beschuldigten in Ordnung fand, verneinte das die Zeugin.
Ergänzend berichtete die Zeugin: 'Ja, die KF war meine beste Freundin. Das war komisch zwischen den beiden. Er hat sie so gerne gehabt und immer wieder so umarmt. Er hat alle Mädchen immer wieder umarmt. Er hat sie immer so genommen...und dann so gestreichelt. Meine beste Freundin hat er immer öfter umarmt und gestreichelt.' Über Befragen, wie denn die Mädchen das empfunden haben, gab die Zeugin DH an, dass es 'vielen Mädchen schon unangenehm' war.
Mag. H bestätigte am ebenfalls ihre bisherigen Aussagen. Der Beschuldigte machte das 'vor ihren Augen im Turnunterricht....bei 10-14 jährigen Mädchen...als Belohung....die Mädchen haben sich beschwert....ich habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ich das nicht will...beim Überschlag über den Kasten, bei jedem Mädchen, das das gekonnt hat, gab es einen Klaps auf den Hintern'. Über Befragen, wie der Beschuldigte das rechtfertigte, führte die Zeugin aus, dass er sie als 'überkritisch' und 'übergenau' bezeichnet hat und dass 'die Mädchen das so wollen...hat er so gesagt.'
Auch hat sie den Beschuldigten auf den koedukativen Sportunterricht hingewiesen.
Es wurde somit auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Sachverhalt, dass der Beschuldigte Schülerinnen wiederholt am Gesäß berührt hat oder ihnen darauf klopfte, als erwiesen angesehen. Insbesondere für eine Vertrauensperson und eine Person mit Autoritätsverhältnis ist es als grob mangelndes Einfühlungsvermögen und fehlende Umsichtigkeit zu werten, wenn ein Lehrer Schülerinnen auf das Gesäß 'klopft'. Durch das dauernde Wiederholen dieser völlig unnötigen, verwerflichen und unangebrachten körperlichen Übergriffe über viele Jahre hinweg, manifestierte sich auch hierin der Hang und Drang des Beschuldigten, sich seinen ihm anvertrauten Schülerinnen sexuell zu nähern. Sohin waren auch in Zusammenhang mit den Anschuldigungspunkten 1., 3. und 4. die Tatbilder des fortgesetztes Deliktes (Nachgeben des Beschuldigten gegenüber seinen schädlichen Neigungen ohne Unterbrechung, nämlich der sexuellen Annäherung an ihm anvertrauten minderjährigen Mädchen, was diesen äußerst unangenehm war) verwirklicht und wurden von den Mitgliedern der Disziplinarkommission als erwiesen angesehen. Nicht einmal die Suspendierung des Beschuldigten und die damit in Zusammenhang ausgesprochenen Weisungen, sich von den Schülern künftig fern zu halten, konnten ihn daran hindern, neuerlich den Kontakt zu den Kindern zu suchen. Der Beschuldigte war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen. Zu Punkt 4.
Der Beschuldigte selbst räumte in der Verhandlung am ein, dass er 'Prinzessin von Y.....zur Hebung des Selbstwertgefühls' zu den Mädchen gesagt hat.
Die Zeugin ND bestätigte das in der Verhandlung am : 'Ja, er hat das öfter gesagt. Ich denke, ich war einer seiner Lieblinge. 'Prinzessin' hat er zu vielen gesagt.'
DH sagte in der Verhandlung am über JZ, dass diese 'jedenfalls immer wieder gemeint hat, dass er sie so komisch anfasst, und dass sie das nicht will...' Und weiter: 'Ich glaube, dass sie gesagt hat, dass er ihr auf den Hintern gefasst hat.....er hat das Mädchen so an der Hand genommen und gestreichelt. Meine Mutter hat mich gefragt, ob das seine Tochter ist. Ich habe gesagt, das ist eine aus der dritten Klasse, aber den Namen weiß ich nicht.....Die Frau S, das war unsere Lehrerin, war die Einzige, die sich dafür seit Jahren eingesetzt hat, dass da etwas passiert....Sie hat uns immer gefragt, ob etwas passiert ist. Wenn ein Mädchen gesagt hat, er habe sie komisch angefasst, dann hat sie mit dem Mädchen geredet und hat das immer zum Herrn Direktor weitergeleitet. Die Frau S hat das mit dem Volleyball mitbekommen. Sie hat mich gefragt, was da los war. Sie war die einzige Lehrerin, von der ich sagen kann, sie hat wirklich versucht, dass er eine Strafe bekommt, oder dass etwas eingeleitet wird. Sie hat gesehen, das ist nicht mehr in Ordnung. Die Frau S hat alles aufgeschrieben, was ich gesagt habe. Soweit ich weiß, ist sie zum Herrn Direktor gegangen. Soweit ich weiß, hat der Herr Direktor zum Beschwerdeführer gehalten. Er hat das, soweit ich weiß, nicht vertuscht, aber er wollte nicht, dass der Beschwerdeführer geht. Die Frau S hat aber immer weiter gemacht und es schließlich geschafft, dass da etwas passiert.'
Die Zeugin JZ bestätigte in ihrer Aussage am , dass der Beschuldigte zu ihr sagte, 'dass er sie zur Königin machen möchte'. Über Vorhalt, bestätigte sie auch, dass der Beschuldigte sie am Oberschenkel berührte.
Auch der Zeuge SE führte am aus, 'das war in Ybbs. Wir sind zusammen gesessen, BB stand am Tisch. Der Beschwerdeführer sagte: Du bist meine Prinzessin, ich mache dich zu meiner Königin. Das war unangebracht, mir ist schlecht geworden und dem Mädchen war es unangenehm.'
Ebenso in diese Richtung berichtete die Zeugin BB in der Verhandlung am davon, dass sie anlässlich eines Schwimmtrainings in Ybbs vom Beschuldigten dazu aufgefordert wurde, auf einen Sessel zu steigen. Im Zuge dessen fielen wieder die Worte 'Prinzessin' und 'Königin', der Beschwerdeführer fragte sie zudem, wie sie sich ihre Zukunft vorstellt. Das war ihr nicht gerade 'super angenehm'.
Auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der bereits erläuterten erhöhten Wahrheitspflicht der Zeugen wurde der Anschuldigungspunkt als erwiesen festgestellt.
Dass es insbesondere pubertierende Mädchen äußerst unangenehm ist und einen unzulässigen Eingriff in deren Intimsphäre darstellt, hätte der Beschuldigte wissen müssen, da er bereits langjährig Erfahrungen mit Schülerinnen dieser Altersgruppe sammeln konnte. Die Aussage der DH, dass sich Frau S 'seit Jahren dafür einsetzte, dass da etwas passiert', zeigte einmal mehr, dass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes die volle Berechtigung besitzt. Darüber hinaus ist eine Anrede von Schülerinnen mit 'Prinzessin' und/oder 'Königin' völlig fehl am Platz, insbesondere wenn sie von derartigen sexuell anzüglichen Handlungen begleitet wird. Der Beschuldigte war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen.
Zu Punkt 5.
Der Beschuldigte räumte in seiner Vernehmung am ein, dass das schon sein könne, 'aber nicht als sexuelle Belästigung.' Er hätte den Schülerinnen nur gezeigt, 'wie man richtig anspannt.'
Die Zeugin SH sagte in der Verhandlung am , dass MM ihr erzählte, dass der Beschuldigte ihr beim Sichern 'am Hintern gegriffen hat.'
Ebenso bestätigte das DH in der Verhandlung am , dass der Beschuldigte beim Geräteturnen die Mädchen 'komisch angefasst' hat. 'Wenn sie über den Kasten springen, hält man sie, damit sie nicht herunterfallen. Er hat sie immer am Hintern gehalten, oder so. So eine komische Sicherung, die nicht in Ordnung war....Das hat er nicht bei allen gemacht. Ich glaube, das hat er nur bei denen gemacht, die ihm gefallen haben...Ja, die wollten das nicht und sind zur Frau S gegangen. Die Frau S es dann wenigstens geschafft, dass er nicht mehr alleine mit den Mädchen Geräteturnen hat, was er sowieso nicht haben dürfte. Aber er hat es trotzdem gehabt. Die waren dreizehn oder vierzehn.'
Der Zeuge SC gab in der Verhandlung am über Befragen welcher Art die Beschwerden in diesem Zusammenhang waren, an, dass es um 'Berührungen am Gesäß' gegangen ist. Weiters sagte der Zeuge, 'dass in diesen 14 oder 15 Jahren immer wieder.....Schülerinnen, Eltern oder Lehrer gekommen sind, um sich zu beschweren und jedes Mal hat er mit dem Beschwerdeführer gesprochen und hat ihn aufgefordert, das zu unterlassen damit unter Schülern nicht geglaubt wird, dass es so ist.' Über Befragen des Vorsitzenden, wie der Beschuldigte darauf reagiert hat, sagte der Zeuge: 'Verständnisvoll'. Der Zeuge bestätigte weiters, dass er den Beschuldigten 'zu sich die Direktionskanzlei geholt' hat und dass es dann wieder 'ein halbes Jahr keine Beschwerden' gab.
Und weiter: 'Ich habe nicht erahnen können, dass diese Vorfälle die begonnen haben mit der LC sich so fortsetzen würden, dass ich einen Akt anlegen muss. Dann hätte ich schon viel früher anders reagiert.'
Über Vorhalt, ob ihm 'sonstige Belästigungen' bekannt waren sagte der Zeuge: 'Das mit dem Sichern.'
Die Zeugin HA führte in der Verhandlung am aus, dass der Beschuldigte 'mit Schülerinnen im Gerätekammerl verschwunden' ist. Andere Männer sicherten im Gegensatz zum Beschuldigten nicht beim Bodenturnen. Die 'falsche Distanz hat mit den Jahren zugenommen.' Der Beschuldigte hat 'immer Mädchen um sich geschart, ganz eng...nur Schülerinnen, keine Schüler.....seit den letzten 15 Jahren.'
Diese Aussage der Zeugin HA stellt ebenfalls ein weiteres Indiz für die berechtigte Annahme eines fortgesetzten Deliktes des Beschuldigten dar.
Über Befragen des Verteidigers, ob die Zeugin im Unterricht etwas bemerkt hat, ergänzte diese, dass es 'auffällig war, dass der Beschwerdeführer immer bei den Mädchen unten (am Boden) gesessen ist.'
Auch die Zeugin S sprach am von einem 'unangemessenen Naheverhältnis über die letzten Jahre....Schoß sitzen, immer nur Mädchen, nie Burschen.' Die Mädchen sind im Turnsaal 'auf ihm herum gekugelt. Das war keine Turnübung.' Sie hat darüber immer wieder bei Beschuldigten und beim Dir beklagt. 'Dem war das sehr unangenehm. Der Direktor fragte mich dann, 'und was willst du jetzt?' und ich antwortete: 'nicht wegschauen müssen.' Anderen Mädchen gab der Beschuldigte 'Wangenbussis'. Die Schülerinnen haben sich bei ihr beschwert, dass er sie beim Geräteturnen 'ausgegriffen' hat, sie ist 'deswegen zur Ministerin gegangen.' Auch Direktor A sagte ihr, er werde mit dem Beschuldigten reden.
Ebenso äußerte sich der Zeuge SE am , dass er im Turnsaal beobachtete, dass der Beschuldigte auf der Langbank saß und 'Kinder auf seinem Schoß.' Der Beschuldigte hat 'hoppe, hoppe Reiter' mit ihnen gemacht. Er hatte 'keine Sensibilisierung' und er selbst ging etwa 8-10x zum Direktor. Er hat den Kontakt gesucht, aber der Direktor sagte: 'Kümmere dich um deinen eigenen Scheiß.'
Die Zeugin MM berichtete in ihrer Einvernahme am , dass der Beschuldigte, obwohl sie ihn gebeten hatte, sie nicht zu sichern, weil sie es 'nicht notwendig fand', sie trotzdem 'knapp unterm Hintern' sicherte, 'auch unter den Achseln' und einmal auf ihre 'Brüste gedrückt' hat. 'Am Hintern' war es dann öfter ab der 3. Klasse, sie war damals 14 oder 15 Jahre alt ('...mir war das unangenehm....ziemlich heiß geworden....ziemlich peinlich...')
Über Befragen führte die Zeugin auch aus, dass die Lehrerin D 'wenn ein Mädchen nicht auf das Reck gekommen ist, nicht unter Achseln und auf der Brust' gesichert hat.
Auch der Bruder der Zeugin, MI, berichtete in der Verhandlung am , dass ihm 'viele Leute gesagt haben, dass der Beschwerdeführer an den falschen Stellen sichert, am Hintern, auf den Brüsten, wo er nicht hingreifen soll.' Er sagte das auch dem Beschuldigten, dass es 'nicht richtig ist, was er tut' und bekam daraufhin von diesem zur Antwort, dass er 'vor Gericht kommen' wird.
Die Zeugin HY bestätigte ebenfalls in ihrer Aussage am , dass sich drei Mädchen bei ihr beschwert haben, dass es ihnen unangenehm war, wenn sie vom Beschuldigten gesichert wurden. Sie persönlich hat auch immer am Rücken gesichert.
Durch die zahlreichen gleich lautenden Zeugenaussagen bestätigte sich, dass diese Vorgehensweise beim Beschuldigten üblich war.
Der Beschuldigte verantwortete sich hingegen damit, dass diese Vorgangsweise aus Gründen der Sicherheit erforderlich sei, den allgemein gültigen Richtlinien des Sicherns entspräche und um den Schülerinnen die Angst zu nehmen.
Dazu haben die Mitglieder der Disziplinarkommission erwogen, dass es durchaus auch andere Möglichkeiten des Sicherns gegeben hätte, auch um den Lehrplan zu erfüllen. Auch der vom Beschuldigten selbst als 'Ausnahmesportler' titulierte Zeuge MI erläuterte in seiner Einvernahme am , dass üblicherweise nur 'am Handgelenk, im Kniebereich, am Rücken, Oberarme und maximal im Kreuzbereich' zu sichern ist. Es wäre auch möglich gewesen die konkreten Lehrziele bei den verfahrensgegenständlichen Turnübungen anders zu vermitteln und dabei dennoch die Sicherheit zu gewährleisten, als durch einen derartigen körperlichen Nahekontakt, insbesondere bei pubertierenden Mädchen. Es scheint im Zusammenhang mit den anderen Anschuldigungspunkten sogar plausibel, dass diese Vorgangsweise über so einen langen Zeitraum bewusst auch deshalb vom Beschuldigten gewählt wurde, um Begründungen für einen derartigen körperlichen Nahekontakt zu haben. Denn es bestand zu jeder Zeit die Möglichkeit insbesondere im koedukativen Unterricht, die Mädchen - wie vorgesehen - von Lehrerinnen sichern zu lassen. Besonders auch in Hinblick auf die vielfachen und über Jahre hinweg getätigten Ermahnungen des Direktor (vgl. dessen Aussage vom - Punkt 18), die vom Beschuldigten selbst nie bestritten wurden, erweist sich neuerlich, dass der Beschuldigte immer wieder über Jahre hinweg - trotz ausdrücklicher anders lautender Weisungen durch seinen Vorgesetzten - es darauf anlegte, sich in einer zutiefst ungebührlichen Art und Weise seinen Schülerinnen zu nähern. Damit ist einmal mehr der Tatbestand des fortgesetzten Deliktes erfüllt. Dass diese Art der Sicherung jedenfalls einer großen Mehrzahl pubertierender Schülerinnen äußerst unangenehm ist, hätte der Beschuldigte jedenfalls wissen und erkennen müssen. Durch diese Art der Vermittlung wurde jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten durch den Beschuldigten zutiefst erschüttert und der Anschuldigungspunkt verwirklicht.
Das Halten des Gesäßes von Schülerinnen durch den Lehrer während des Sicherns ist sicher nicht geeignet, gemäß dem Lehrplan das Sicherheitsbewusstsein aufzubauen und das lehrplangerechten Turnen zu üben. Das Gleiche gilt für das Überprüfen der Gesäßspannung von Schülerinnen durch den Lehrer. Auch dieser Punkt passt zu den obigen Schuldsprüchen, wonach der Beschuldigte wiederholt einen körperlichen Nahekontakt zu Schülerinnen herstellte, denen das jedoch äußerst unangenehm war.
Der Beschuldigte war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen.
Zu Punkt 6. / Teil 1
Der Beschuldigte gestand am ein, dass er zwar den Unterricht verlassen hat, aber 'um etwas zu holen, nicht um zu rauchen'. Das stellt einerseits einen klaren Verstoß gegen die Aufsichtspflicht das, andererseits ist eine derartige Aussage von einem 'starken Kettenraucher' (ND am ) wenig glaubwürdig, zumal auch die Zeugin ND in der Verhandlung am aussagte, dass der Beschuldigte 'in der Schule auf den Gängen' geraucht hat, ob das auch im Turnsaal war, konnte sie nicht sagen.
Über Befragen des Vorsitzenden, ob es vorgekommen ist, dass die Schüler im Turnunterricht manchmal alleine waren, sagte die Zeugin 'Ja, vor allem in der Vierten war das öfter....er war woanders, im Lehrerzimmer vielleicht, ich weiß es nicht...er hat gesagt, dass er gleich wieder kommt. Wir sollen inzwischen etwas machen....am Ende des Unterrichtes ist er dann zurückgekommen. Es kann sein, dass wir bis zu einer halben Stunde alleine gewesen sind.'
Das bestätigte auch der Zeuge SC am dahingehend, dass 'wenn er nicht im Unterricht war, dann hat er vielleicht an Listen gearbeitet....Rücksprache mit der Kollegin mit der er gemeinsam Turnen gehabt hat. Das ist sicher vorgekommen. Wir haben zwei zum Turnen, wenn Daten einzugeben waren z.B. dann hat er das gemacht, wenn ich ihn gesehen habe, habe ich ihn gefragt, hast du nicht Turnen. Dann hat er gesagt, die Kollegin weiß Bescheid, er organisiert die Veranstaltung....Die Kollegin F war bei mir und hat gesagt, der Beschwerdeführer ist nicht da.' Über Vorhalt der Disziplinaranwältin, dass es also nicht immer diesbezügliche Rücksprachen mit den Kolleginnen gab, räumte der Zeuge A ein:
'Wenn sie das ansprechen, dann fällt mir das ein - wahrscheinlich nicht.'
Diesen Vorwurf bestätigte auch die Zeugin MM in ihrer Aussage am , als sie über Befragen, ob der Beschuldigte rauchte, ausführte, 'ja, mitten im Turnsaal...sitzt neben mir... wuzelt und raucht....geht rein und raus.....wenn kein anderer Lehrer da war....das war schon unangenehm....er hat nach Rauch gestunken...'
Daher stellt der Umstand, dass die Schüler ohne Begleitung und Aufsicht durch den Beschuldigten im Turnsaal alleine gelassen wurden, eine grobe Verletzung dessen Aufsichtspflicht dar. Der Sachverhalt, dass der Beschuldigte sich nicht einmal versichert hat, dass ein/e Kollege/in die Aufsicht für seine Rauchpausen und sonstigen Abwesenheiten vom (Turn )Unterricht übernahm, geschweige denn dass er vor Beginn der Stunde in der Direktion rückgefragt hätte, ob eine derartige Vorgehensweise möglich sei, stellt einen erschwerenden Tatbestand dar. Darüber hinaus bestand laut den Zeugenaussagen nicht einmal Sichtkontakt zwischen dem Beschuldigten und den ihm anvertrauten Mädchen. Der Beschuldigte war daher auch hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht schuldig zu sprechen.
Zu Punkt 7.
Der Beschuldigte verantwortete sich am dahingehend, dass er 'vom Direktor gerufen' wurde, und das daher als Entschuldigung zu werten wäre. Außerdem sei er ja nicht 'stundenlang' weg gewesen. Über Befragen, ob er das die Kolleginnen wissen hat lassen, sagte er, 'manchmal schon', die Gespräche hätten 'in den Pausen begonnen' und er wäre dann eben 'verspätet in den Unterricht' gekommen.
Auch die Zeugin G sagte am , dass das 'immer wieder einmal vorgekommen' ist.
Ähnlich äußerte sich die Zeugin HA am . Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht in den Unterricht gekommen. Sie hat 'sogar mit dem Direktor' darüber gesprochen. Dieser sagte dann, er wird mit ihm reden.
Dahingehend sagte auch die Zeugin S am aus, dass 'Burschen alleine im anderen Turnsaal' waren und 'unbeaufsichtigt Fußball spielten. Der Beschwerdeführer war inzwischen mit zwei Mädchen in einem anderen Turnsaal am Reck.'
Dieser Vorwurf wurde auch von der Zeugin H am bestätigt. Über Befragen des Verteidigers, ob der Beschuldigte ihr 'weitere Unterstützung gegeben hat', führte sie aus, dass dieser nicht mehr zu ihr in den Unterricht gekommen ist.
Auf Grund der Aussage des Beschuldigten sowie der Zeuginnen sahen die Mitglieder der Disziplinarkommission den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung erfüllt und bewiesen.
Zu Punkt 8.
Der Beschuldigte antwortete am über Befragen ausweichend, dass er keine schriftliche Einwilligung des Direktors bekommen habe, aber als 'Mannschaftsteam' unterwegs gewesen sei ('...allenfalls Kind auf Boden im Auto gesessen...Sitze ausgebaut, wegen der Sporttaschen.....nicht angeschnallt. Auch vorgekommen, dass ein Kind zuviel im Auto war...').
Über Befragen der Disziplinaranwältin, wie denn die Schüler zu den Meisterschaften gekommen sind, antwortete der Zeuge SC am , dass er wisse, worauf sie hinaus wollte. Bei den Bundes- und Landesmeisterschaften wurden die Schüler je nach Größe der Gruppe in Bussen von Busunternehmen oder mit Privat- PKWs befördert. Auf Befragen der Disziplinaranwältin, ob er wusste, dass der Beschuldigte SchülerInnen in seinem privaten PKW transportierte, antwortete der Zeuge: 'Ich habe es nicht immer gewusst.'
Die Zeugin SL bestätigte in der Verhandlung am auch das Chauffieren im eigenen (privaten) PKW, sie war damals
Beifahrerin (.....als zusätzliche weibliche Aufsichtsperson... Die
anderen sind mit dem Schulbus gefahren.....).
Ebenso sagte auch ND in der Verhandlung am :
'Wir sind mit drei Autos gefahren....die LML ist mit ihrer Mama in einem Auto gefahren....der Beschwerdeführer ist mit Schülerinnen in einem Auto gefahren....ich bin in dem anderen Auto mitgefahren. Ich habe mir auch die Nachnamen nicht gemerkt..... beim Beschwerdeführer , glaube ich, waren nur
Schülerinnen im Auto.... Ja, wir sind direkt hinter ihnen
gefahren....Es sind viele auch oft im Kofferraum gesessen oder am Boden. Er hat so einen Familienwagen. Da waren oft die Sitze draußen. Da sind die dann am Boden gesessen....nicht angeschnallt....Ich wohne bei ihm in der Nähe. Nach dem Training hat er mich öfter heimgebracht.'
Die geständigen Aussagen des Beschuldigten sowie auch die übereinstimmenden Zeugenaussagen ließen keinen Zweifel an der Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten.
Zu Punkt 11./ Teil 1
Der Beschuldigte gestand am selbst ein, dass
er 'wuzeln und fahren' kann.
Diesbezüglich sagte auch SL in der Verhandlung am
aus, dass 'er während der Fahrt seine Zigaretten gewuzelt' hat. Der Beschuldigte ist selbst gefahren und hatte dabei seine Zigaretten 'gewuzelt.'
Auch die Zeugin LML bestätigte am , dass sie schon sah, dass 'er das gemacht hat.'
Ebenso bestätigte ND in der Verhandlung am , dass der Beschuldigte 'beim Autofahren auch geraucht hat....er hat während des Autofahrens die Zigaretten selbst gewuzelt....das war jedes Mal, er war ja starker Kettenraucher.'
Dass ein derartiges Verhalten eine grobe Gefährdung der dem Beschuldigten anvertrauten Kinder darstellte, bedarf keiner näheren Begründung. Die Reaktionsfähigkeit ist dramatisch eingeschränkt, das Risiko eines schweren Verkehrsunfalls drastisch erhöht. Der Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung war daher hinsichtlich dieses Sachverhalts ebenso erwiesen.
Zu Punkt 12.
Der Beschuldigte räumte am selbst ein, dass er 'keine Veranlassung gesehen habe. Verletzung nicht so arg gewesen sei.'
Die Betroffene ND sagte dazu in der Verhandlung am , dass sie sich beim Schwimmen ihre Hand 'so schwer geprellt' hat. Der Beschuldigte hat daraufhin gemeint, dass das 'eh nichts ist' und sie sich nicht 'anscheißen' soll. 'Er hat immer jede Verletzung verharmlost. Er hat gemeint, wenn wir zuviel jammern, wird aus uns nie etwas.....Im Spital habe ich einen Gips bekommen....Es war eine starke Prellung.'
Dass gerade ein Turnlehrer Verletzungen seiner Schutzbefohlenen verniedlicht und mit mehr als derben Worten ein junges Mädchen herabwürdigt, stellt eine besonders schwere Verfehlung hinsichtlich der Dienstpflichten eines Lehrers dar. Der Beschuldigte war daher auch hinsichtlich dieses Sachverhaltes schuldig zu sprechen.
Zu Punkt 14. / Teil 2
Die Zeugin ND sagte am , dass der Beschuldigte
ihnen Alkohol 'angeboten' hat, 'wir haben davon nichts genommen.'
Auch der Zeuge RP wiederholte am seine bisherigen
diesbezüglichen Ausführungen.
Ebenso bestätigte die Zeugin BB in der Verhandlung am
, dass sie 'ein Schluckerl' Alkohol bekommen hat.
Insbesondere hat sie der Beschuldigte auch nicht vom Trinken abgehalten.
Warum man/N Mädchen die Droge Alkohol überhaupt und obendrein gerade in so einem sensiblen Lebensabschnitt wie der Pubertät anbietet, konnte in keiner Weise von den Mitgliedern der Disziplinarkommission nachvollzogen werden. Ebenso wenig konnte die Behauptung geteilt werden, dass ein Mädchen in diesem Alter eine Turnübung mit der Droge Alkohol ('....Achterl...') intus 'noch besser' machen sollte. So etwas als 'Spaß' oder 'Gag' abzutun kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden ebenso wie die Aussage, dass man es dann ohnehin nicht zugelassen hätte, dass die Mädchen das bereitgestellte Getränk tatsächlich zu sich nehmen. Denn dann stellte sich zu recht die Frage, warum man/N es dann überhaupt hinstellt und anbietet. Die Mitglieder der Disziplinarkommission sahen daher in diesem Sachverhalt ebenso den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten verwirklicht und erwiesen.
Zu Punkt 15.
ND berichtete als Zeugin in der Verhandlung am , dass sie der Beschuldigte im Zuge ihrer Verletzung an der Hand mit den Worten, sie solle sich nicht 'anscheißen' bedachte.
Die Zeugin JZ bestätigte am , dass der Beschuldigte zu ihr sagte, dass 'sie für ihn gestorben ist' und 'er denkt für mich, weil ich zu jung bin. Ich sagte, ich könne selbst denken und bin sicher nicht zu jung zum denken. Ich habe auch Frau S davon informiert.'
Der Zeuge SE sagte am : 'Die Aussage zu einem Mädchen - mit deinen fetten Titten - habe ich selbst gehört.'
Auch die Zeugin MM bestätigte als Betroffene diesen Vorwurf in der Verhandlung am . 'Das war beim Stabhochsprungtraining, ich laufe an und er sagte - Du mit deinen 20kg -Titten kannst da nicht drüber springen - ich fand das ungerecht, habe mich angezogen und bin gegangen....' Über Befragen, ob sie dagegen protestiert hat, führte die Zeugin aus, dass sie zum Beschuldigten gesagt hat, dass er 'das nicht sagen kann', dass 'das zu weit geht.'
Bestätigend äußerte sich auch die Zeugin BB in der Verhandlung am , über Befragen, wie der Beschuldigte sein Missfallen über schlechte Leistungen zum Ausdruck brachte. Die Wortfolge 'ich scheiß auf sie' hatte er zu ihr gesagt und damit die anderen Schülerinnen gemeint, des Weiteren 'du bist die Beste, die anderen sind mir wurscht.'
Es erscheint in Anbetracht der vergangenen Zeit wenig verwunderlich, dass es sowohl unterschiedliche Aussagen gibt, was genau gesagt wurde (Wortlaut), als auch ob bestimmte Ausdrücke vom Beschuldigten tatsächlich verwendet wurden. Da jedoch eine Reihe von Zeugen, die unter Wahrheitsverpflichtung standen, bestätigten, dass es zu groben Beschimpfungen durch den Beschuldigten gegenüber Schülerinnen kam, war dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Der Beschuldigte war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzungen schuldig zu sprechen.
Zu Punkt 17.
Der Beschuldigte sagte am aus: 'SE sagte, so geht das nicht. Daraufhin habe ich das versteckt.....wegen der Neidgenossenschaft....ich habe fünf Mädchengesichter nachbearbeitet....lange Haare wehen über das Gesicht, das sind schöne Mädchen, die Schönen - Les belles.' Über Befragen des Vorsitzenden, warum hier die französische Sprache gewählt wurde, erklärte der Beschuldigte: 'Das war eine eigene, nichtsportliche Seite.'
Der Zeuge SC führte am über Befragen des Vorsitzenden, ob der Sportteil mit dem verfahrensgegenständlichen Link 'Les Belles' ein Teil der Schulhomepage war, aus: 'Auf der Homepage waren meine Informationen für die Eltern und Schüler etc. und Sport ist da auch drinnen gewesen und auch anderes wie ein Hinweis auf die Versicherung UNIQA. So betrachtet gehört alles zu meiner Homepage.'
Der Zeuge SE sagte am : ' Der Beschwerdeführer hat die Fotos hineingestellt, ohne mit unserem Team, wie vereinbart, darüber zu sprechen. Fotos waren in keinem Zusammenhang zu sportlichen Veranstaltungen, Mädchen haben anders posiert....Eltern haben sich aufgeregt, es hat für große Unruhe gesorgt.'
Die Mitglieder der Disziplinarkommission konnten in den unter dem Link 'Les Belles' gesichteten Fotos keinerlei Zusammenhang zu sportlichen Motiven erkennen. Ganz im Gegenteil ergänzen die dort zur Schau gestellten Fotos von minderjährigen Mädchen den Unrechtsgehalt der Handlungen des Beschuldigten, der damit einmal mehr seine sexuelle Neigung zu seinen Schülerinnen manifestierte. Einer Trophäensammlung gleich ließ er die Mädchen vor der Kamera in keineswegs altersentsprechenden Haltungen posieren und versuchte zudem die Seite möglichst zu verstecken. Ein weiteres Indiz ist die französische Bezeichnung 'Les Belles', die ebenfalls keinerlei sportlichen Charakter erkennen lässt. Überdies gestand der Beschuldigte ein, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos auch nicht von den Eltern oder Schülerinnen zur Verfügung gestellt wurden.
Auch in diesem Vorwurfstatbestand war der Beschuldigte daher hinsichtlich seiner Dienstpflichtverletzung schuldig zu erkennen. Zu Punkt 18.
Der Zeuge SC sagte am aus: 'Es kamen immer Beschwerden, ich kenne ihn seit 12 Jahren. Ich habe ihn hergeholt und zur Rede gestellt.' Er sagte schließlich, 'dass in diesen 14 oder 15 Jahren immer wieder jemand - vielleicht einmal im Jahr Schülerinnen, Eltern oder Lehrer zu ihm gekommen sind, um sich zu beschweren' und jedes Mal hat er mit dem Beschuldigten 'gesprochen und ihn aufgefordert, das zu unterlassen, damit unter Schülern nicht geglaubt wird, dass es so ist.' Der Beschuldigte hatte darauf 'verständnisvoll' reagiert. Zeuge SC führte weiters aus, dass er den Beschuldigten zu sich in die Direktionskanzlei geholt hat und es dann wieder ein halbes Jahr keine Beschwerden gab. Er hat mit dem Beschuldigten gesprochen und 'ihn mit den Sachverhalten konfrontiert' von denen er gehört hat und ihm gesagt, 'er soll vorsichtig sein beim Sichern' und 'lass lieber die Kollegin sichern, bring dich nicht selbst in Gefahr und lass das bitte bleiben.' Das war etwa 2-3x pro Jahr, es gab Dinge, die ihm zu Ohren gekommen sind, die den Beschuldigten betrafen. Es waren 'immer wieder solche Dinge und ich habe ihm gesagt, mach das bitte nicht. Hätte ich die weitere Entwicklung erwartet, hätte ich die Sache anders aufgezogen....Ich habe ihm gesagt, lass sie spielen, mach nicht Geräteturnen.'
Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mehrfach die Ermahnungen und mündlichen Weisungen seines Vorgesetzten missachtete, da er es selbst auch nicht bestritten hat. Diese Dienstpflichtverletzung war daher für Disziplinarkommission ebenfalls erwiesen
Zu Punkt 20.
Der Beschuldigte gestand am selbst zu, dass ihm gegenüber niemand die Weisung aufgehoben hatte und auch niemand die Suspendierung aufgehoben hatte. Er habe jedenfalls auf eine 'positive Wendung gehofft.' Zudem habe er 'nur die Mutter kontaktiert.'
Die Mitglieder des Disziplinarkommission konnten das lediglich als bloße Schutzbehauptung werten, da der Beschuldigte selbst ja ein Training angesetzt hat, und zwar nicht um mit den Eltern zu trainieren, sondern eben mit den Schülerinnen. Diese Dienstpflichtverletzung war daher ebenfalls erwiesen. Zu Punkt 21.
Der Beschuldigte verantwortete sich am dahin gehend, dass sein Sohn bei der Veranstaltung zugegen war ('...Kickboxen...') und er ihm etwas 'vorbeibringen' musste. Über Vorhalt des Vorsitzenden, ob ihm denn die Weisung klar war, sagte der Beschuldigte, dass das Zusammentreffen mit den Schülern für ihn 'keinen verbotenen Kontakt' darstellte. Er wusste zudem nicht, dass 'seine Schule dort war.'
Die Zeugin GZ bestätigte in der Verhandlung am , dass sie den Beschuldigten zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am bei dem Volleyballturnier gesehen hat. Sie hat sich 'noch gewundert, weil er ja suspendiert war....er ist dann, als ich Schiedsrichter war, zu den Kindern gegangen und hat sich mit ihnen unterhalten'. Das widerspricht auch der Verantwortung des Beschuldigten, wonach nicht er mit den Schülern Kontakt hergestellt hätte, sondern umgekehrt. Da der Beschuldigte aber selbst eingestand, dort gewesen zu sein, ist dies wiederum als Schutzbehauptung zu werten und war daher die Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzusehen."
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Lehrer, der derartige Verfehlungen über Jahre hinweg begangen habe, für den Schuldienst untragbar geworden und daher zu entlassen sei.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Bruttomonatsbezug verhängt wurde. Dies wurde im Wesentlichen mit Hinweisen auf die Begründung im Bescheid der Behörde erster Instanz zu jedem Anschuldigungspunkt begründet.
Dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich die Verjährung wurde damit entgegnet, dass zu den Punkten 1. bis einschließlich
17. eine fortgesetzte Verhaltensweise des Beschwerdeführers gegenüber Schülerinnen vorliege, die sich bis zu seiner Suspendierung fortgesetzt habe, daher sei keine Verjährung eingetreten.
Die Strafbemessung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass durch die mittlerweile beantragte und mit Wirksamkeit bevorstehende Pensionierung des Beschwerdeführers wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nunmehr ein anderer Umstand hinzugekommen sei, als im Sinne der Spezialprävention keine weitere Aspekte hinsichtlich der Strafbemessung zu berücksichtigen seien. Weiterhin seien generalpräventive Aspekte insofern zu berücksichtigen, als die gegenständliche Thematik im Hinblick auf die Länge des Tatzeitraumes, die Vielzahl der Pflichtverletzungen und auch im Hinblick auf das leugnende Verhalten des Beschwerdeführers, wegen der Länge und des Umfangs der behördlichen Erhebungen sowohl am Schulstandort als auch im Bezirk und darüber hinaus erhebliche Beachtung gefunden habe. Es sei daher erforderlich gewesen, durch die Verhängung einer Geldstrafe klarzustellen, dass derartige Verhaltensweisen den Dienstpflichten eines Lehrers schwerwiegend widerstritten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 564/08-6 - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 72 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 96/2007, lautet:
"Verjährung
§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer
Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn
nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem
Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung
des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt
ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird -
sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende
Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden
Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs-
oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO
oder eines bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer
Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem
unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die
behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere
Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen
Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines
Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der
Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen
oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem
unabhängigen Verwaltungssenat,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des
Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der
Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
..."
Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im Disziplinarverfahren - insbesondere hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. Verjährung geltend. Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verneint, dass ein fortgesetztes Delikt vorläge.
Mit Bezug auf den Anschuldigungspunkt 1. kann im vorliegenden Fall jedoch der Eintritt einer Verjährung gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984, wonach innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden darf, nicht verneint werden. Aus dem Vorwurf zu Punkt 1. ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Schülerin N.N. ab dem Schuljahr 1993 bis ins Jahr 1998 ein Verhältnis gehabt habe, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer auch sexuelle Handlungen bei der Schülerin vorgenommen habe. Dieses Verhältnis habe jedoch im Jahr 1998 geendet. Dieser Tatkomplex kann nicht als Teil bzw. Beginn eines fortgesetzten Deliktes gesehen werden, weil die übrigen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sowohl andere Schülerinnen als auch andere Handlungsweisen - nämlich kein Verhältnis und keinen sexuellen Missbrauch - wie im Fall des zu Punkt 1. erhobenen Vorwurfes, umfassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Tathandlungen des Beschwerdeführers um ein "fortgesetztes Delikt", bei welchem nicht nur eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, sondern auch die äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0083), liegen auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht vor.
In Ausführung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer u. a. die mangelhafte Genauigkeit der Tatumschreibung der gegen ihn erhobenen Schuldsprüche geltend. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses gegenüber den diesem vorangehenden Verfahrensschritten des Einleitungsbeschlusses und des Verhandlungsbeschlusses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt und nur über eine im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0010). Dabei ist der Bestimmung des § 74 LDG 1984 zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders, als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/09/0035, und vom , Zl. 2006/09/0145). In einem Disziplinarerkenntnis muss nicht nur das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten, sondern auch die konkrete Rechtsvorschrift, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/09/0139, und vom , Zl. 2005/09/0126).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid hinsichtlich einzelner darin enthaltener Anschuldigungspunkte nicht. Die Behörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall zwar - wie den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist - eine ausführliche Verhandlung durchgeführt, in welcher zahlreiche Zeugen befragt worden sind. Sie hat es - wie auch die belangte Behörde - jedoch vielfach unterlassen, die im Hinblick auf das für disziplinarrechtliche Vorwürfe bestehende Bestimmtheitsgebot erforderlichen Feststellungen zu treffen und eine ausreichend genaue Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorzunehmen. Teilweise erweist sich der angefochtene Bescheid daher in dieser Hinsicht als rechtswidrig. Zum anderen Teil hat der Beschwerdeführer einzelne gegen ihn erhobene Vorwürfe nicht wesentlich bestritten und lässt sich insoferne aus dem Spruch im Zusammenhang mit Elementen der Begründung des angefochtenen Bescheides das vorgeworfene Verhalten noch ausreichend genau entnehmen.
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 6./Teil 1 und 8. lässt der angefochtene Bescheid eine ausreichende Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der vom vorgeworfenen Verhalten betroffenen Personen vermissen. In zeitlicher Hinsicht hat die belangte Behörde das vorgeworfene Verhalten in diesen Punkten nämlich insoferne nur mit den Worten "immer wieder" umschrieben. Hinsichtlich des Spruchpunktes 8. ist dem angefochtenen Bescheid keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Beförderung von Schülern durch einen Lehrer für sich allein genommen eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dies trifft aber wohl für die Mitnahme einer zu großen Zahl von SchülerInnen zu, als es der Zulassung des Fahrzeuges entspricht. Der Spruchpunkt 8. wird insoferne im fortgesetzten Verfahren daher zu präzisieren sein.
Die Anschuldigungspunkte 3., 4., 5., 7., 11./1. Teil, 12., 14./Teil 2, 15., 18., sowie 20. und 21. sind in ihrem gesamten Zusammenhang mit näheren Konkretisierungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides als noch ausreichend genau anzusehen und sie umschreiben auch ausreichend genau die darin dargestellten Dienstpflichtverletzungen, insoferne war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und Entlastungsbeweise anzubieten, er hat seine diesbezüglichen Verhaltensweisen auch im Wesentlichen nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer den Anschuldigungspunkt 3. für rechtswidrig hält (Klopfen auf das Gesäß von Schülerinnen), ist die Beschwerde deswegen nicht begründet, weil der Beschwerdeführer selbst dieses Verhalten im Verfahren nicht bestritten hat, und weil kein Zweifel daran besteht, dass das wiederholte Versetzen von Klapsen auf das Hinterteil von Schülerinnen durch einen Turnlehrer ein ungehöriges und verpöntes Verhalten darstellt, dass zu Recht einer disziplinären Ahndung zu unterziehen ist.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4. ist ausreichend klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, auch wenn es sich um einen Sportlehrer handelt, der seine Schülerin motivieren wollte, die nötige Distanz eines Lehrers gegenüber seiner Schülerin vermissen ließ.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5. hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass es sich bei den von ihm angewendeten Sicherungstechniken um bewährte und professionelle Techniken handle. Er hat aber die Darstellung in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz, welche sich die belangte Behörde erkennbar zu eigen machte, und auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht substanziiert entkräftet, wonach es der Beschwerdeführer zusammenfassend über Jahre hinweg trotz anderslautender Weisungen und Ermahnungen durch seinen Vorgesetzten "darauf anlegte, sich in einer zutiefst ungebührlichen Art und Weise seinen Schülerinnen zu nähern". Damit kann der Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides mit seinen allgemeinen Worten "in den vergangenen 12 - 14 Jahren ... beim Sichern unangenehm berührt" angesichts der ausführlichen Umschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Begründung des angefochtenen Bescheides und des Fehlens einer konkreten Entkräftung dieses Vorwurfes letztlich nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Was den Spruchpunkt 7. anbetrifft, so sind einerseits in der Begründung des angefochtenen Bescheides konkrete Daten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Unterricht angeführt, anderseits hat der Beschwerdeführer seine Verhaltensweise auch nicht grundsätzlich bestritten.
Das Anbieten und Verabreichen von Alkohol an 14-jährige Schülerinnen wurde von der belangten Behörde ebenfalls zu Recht als ungehöriges und verbotenes Verhalten eines Lehrers qualifiziert, der Schuldspruch Punkt 14./Teil 2 ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten.
Der in Anschuldigungspunkt 15. erfolgte Schuldspruch kann jedenfalls im Hinblick auf die in der Begründung näher dargestellte Äußerung: "Du mit deinen 20kg Titten kannst da nicht drüber springen" nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Hinsichtlich des in Anschuldigungspunkt 17. vorgeworfenen Verhaltens ist der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Klarheit und in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu entnehmen, weshalb das Einstellen einzelner Portraitfotos von Schülerinnen in die Website der Schule als ungehörig und disziplinär relevant angesehen wurde. Der Beschwerdeführer stellt insoferne auch nicht in Abrede, dass er diesbezüglich die erforderliche Zustimmung für die betroffenen Schülerinnen nicht eingeholt hat.
Die Spruchpunkte 20. und 21. sind ausreichend konkret, hinsichtlich des ersteren wurde dem Beschwerdeführer "jeglicher Kontakt zu Schülerinnen" untersagt, daher sind auch die von ihm eingestandenen kurzen Gespräche von diesem Verbot erfasst.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Punktes 20. Verjährung annimmt, übersieht er, dass das ihm darin vorgeworfene Verhalten am erfolgte und nicht, wie er in der Beschwerde meint, am .
Auch die im Pkt. 21. vorgeworfenen weisungswidrigen Kontakte können nicht damit gerechtfertigt werden, es habe sich nur um an die Eltern gerichtete Einladungen gehandelt, weil diese Einladungen die Teilnahme von Schülern und Schülerinnen betrafen.
Der auf § 82 LDG 1984 gegründete Verjährungseinwand des Beschwerdeführers führt schon deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sich dieser nach dem Beschwerdevorwurf - insofern zutreffend - nur auf das Faktum 1. bezieht, insofern erfolgt ohnehin eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Soweit der Beschwerdeführer meint, alle Mitglieder der erstinstanzlichen Disziplinarkommission wären befangen gewesen, weil diese belastende Zeugenaussagen in Bausch und Bogen als "äußerst glaubwürdig" gewertet hätten, zeigt der Beschwerdeführer keine Befangenheit auf, weil damit kein Umstand im Sinne des § 7 AVG angesprochen ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Ladung zu den Verhandlungsterminen am 10. April und am moniert, zeigt er nicht auf, inwiefern er dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Befragung von Zeugen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, die Aussagen welcher Zeugen zu welchem Beweisthema für ihn zu einem günstigeren Bescheid in den hier nicht aufgehobenen Anschuldigungspunkten - zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Dass ein Verhandlungstermin ohne die Anwesenheit der vom Beschwerdeführer angeführten Vertrauensperson stattgefunden hat, stellt angesichts der fehlenden Relevanz keinen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar.
Dasselbe gilt für die Rüge, dass der Rechtsfreund des Beschwerdeführers bei Abfassung seines Einspruches nicht über die Verhandlungsprotokolle verfügte.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Beschwerdeausführungen lassen keinen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen und der Beschwerdeführer zeigt - im Umfang der hier vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Anschuldigungspunkte - keine wesentlichen Widersprüche zwischen den Beweisergebnissen und dem von der belangten Behörde erzielten Feststellungen und Schlussfolgerungen auf.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/19/1012, vom , Zl. 99/12/0021, und vom , Zl. 2001/12/0091). Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht für zweckmäßig erachtet (§ 39 Abs. 1 Z. 2 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am