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VwGH vom 14.11.2013, 2012/17/0151

VwGH vom 14.11.2013, 2012/17/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des G S in P, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0227- W/12, betreffend Versicherungssteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides Versicherungssteuer für das Jahr 1997 von EUR 27.632,38 und für das Jahr 1998 von EUR 4.680,80 vor; in Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen, das Jahr 1999 betreffenden Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für dieses Jahr eine Versicherungssteuer von EUR 22.496,75 auferlegt.

Die A Versicherung S.A. - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - habe ihren Sitz im EWR-Raum, aber nicht in Österreich und sei berechtigt, bestimmte Versicherungszweige und die Verwaltung von Pensionsfonds in der Lebensversicherung in Österreich im Wege des Dienstleistungsverkehrs zu betreiben. Die Versicherungsgesellschaft (in der Folge: Versicherung) habe Versicherungssteuererklärungen für das Jahr 2000 am abgegeben. Die Behörde erster Instanz (das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, in der Folge:

Finanzamt) habe am die Versicherung um Ergänzung ersucht, ob in den Jahren 1997, 1998 und 1999 für näher angeführte Polizzen Versicherungssteuer abgeführt worden sei. Diese Versicherungsverträge seien vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden. Die Versicherung habe hierauf mitgeteilt, dass sie auf Grund des Luxemburgischen Versicherungsgeheimnisses keine weiteren Informationen geben könne. Auf weitere Anfrage durch das Finanzamt habe die Versicherung am mitgeteilt, dass (nach den Angaben gegenüber der Versicherung) keiner von ihren Versicherungsnehmern beim Abschluss einer Versicherungspolizze seinen ständigen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Sie, die Versicherung, habe somit keine Steuerschulden in Österreich. Es sei für sie selbstverständlich, alle nötigen Anmeldungen zu machen, wenn in Zukunft mit einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich Verträge abgeschlossen würden.

Hieraufhin habe das Finanzamt der Versicherung am vorgehalten, dass die Versicherung in den Jahren 1996 bis 1999 Versicherungsverträge mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe; der Versicherungsnehmer habe zum Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt. Fraglich sei, ob der Versicherer die Versicherungssteuer für die abgeschlossenen Verträge abgeführt habe.

Eine schriftliche Beantwortung des Vorhaltes sei nicht erfolgt. Das Finanzamt habe aus einer Aufstellung über die Versicherungsverträge des Beschwerdeführers die Versicherungssteuer errechnet und darüber am vier Bescheide an die Versicherung erlassen. Der Bescheid betreffend die Haftung für die Versicherungssteuer für das Jahr 1996 vom sei mit Berufungsvorentscheidung wegen eingetretener Verjährung aufgehoben worden (dieser Bescheid habe EUR 108.724,25 betroffen).

Die Versicherung habe gegen die erstinstanzlichen Bescheide Berufung erhoben; die Polizzen seien schon vor vier Jahren zurückgekauft worden, weshalb die Steuersumme nicht mehr bei der Versicherung deponiert sei. Ohne genauen Nachweis des Wohnsitzes des früheren Versicherungsnehmers würde sie die Versicherungssteuer nicht zahlen, weil das Risiko bestünde, dass der frühere Versicherungsnehmer die Summe nicht zurückerstatten würde. Aus diesem Grunde sei es sinnvoller, wenn sich das Finanzamt direkt an den Versicherungsnehmer wende.

Im Berufungsverfahren betreffend die Berufung der Versicherung habe das Finanzamt diese ersucht bekannt zu geben, wann der Versicherungsnehmer die einzelnen Versicherungspolizzen zurückgekauft habe. Am habe die Versicherung mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, solche Daten ohne schriftliche Genehmigung des Versicherungsnehmers bekannt zu geben, da sie ansonsten gegen das in ihrem Sitzstaat geltende Versicherungsgeheimnis verstoßen würde. Sie werde sich aber bemühen, die entsprechende Genehmigung des Versicherungsnehmers zu bekommen. Im Zuge des Vorlageantrages gegen Berufungsvorentscheidungen habe die Versicherung die Versicherungsscheine sowie einen Auszug aus dem Kontostand des Versicherungsnehmers zum vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass die Versicherungen zum angegebenen Zeitpunkt jedenfalls noch aufrecht gewesen seien.

Gegenüber dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer habe das Finanzamt mit den vor der belangten Behörde bekämpften Bescheiden vom die Versicherungssteuer mit einem Prozentsatz von 11 % festgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherungen mit der Versicherung den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt habe, wodurch die Versicherungssteuerpflicht ausgelöst worden sei.

Bei zwei der drei berufungsgegenständlichen Versicherungsverträge habe es sich um Lebensversicherungen gegen Einmalerlag gehandelt, die nicht vor dem Ablauf von zehn Jahren zurückgekauft worden seien, weswegen sie der Versicherungssteuerpflicht zu einem Steuersatz von (nur) 4 % unterlägen und nicht nachzuversteuern gewesen seien. Eine weitere, näher genannte Lebensversicherung sei jedoch auf sechs Jahre abgeschlossen worden und unterliege daher einer Versicherungssteuer von 11 %.

Die vom Versicherungssteuergesetz grundsätzlich zwingend angeordnete Haftung des Versicherers für Versicherungssteuer diene der Vereinfachung und Sicherung der Steuererhebung, weswegen das Finanzamt die Haftungsbescheide zuerst an die Versicherung gerichtet habe. Die Erlassung der vorliegenden, an den Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer gerichteten Bescheide, sei zweckmäßig gewesen, da der in § 7 Abs. 1 letzter Satz VersStG geregelte Fall vorliege, wonach die Versicherung für Rechnung des Beschwerdeführers die Steuer zu entrichten gehabt und dies nicht getan habe. Bei der vorzunehmenden Ermessensübung sei eindeutig der Zweckmäßigkeit der Vorrang zu geben gewesen, weil der Versicherungssteuerbetrag nicht geringfügig sei und der Beschwerdeführer der Versicherung gegenüber nicht angegeben gehabt habe, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge in Österreich gelegen sei; damit habe die um gesetzeskonformes Handeln bemühte Versicherung ihrer Verpflichtung auch nicht nachkommen können. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Abgabenbescheide zur Zahlung der Versicherungssteuer verpflichtet, wenn auch die Versicherung zur Haftung für die Versicherungssteuer herangezogen worden sei. Zahle die Versicherung dem Finanzamt die Steuer, erlösche das Gesamtschuldverhältnis und es bestehe seitens des Finanzamtes keine Versicherungssteuerforderung mehr gegenüber dem Beschwerdeführer.

Als Folge der Einheitlichkeit des Abgabenanspruches genüge es bei Gesamtschuldverhältnissen, wenn eine nach Außen gerichtete Amtshandlung gegen einen der Gesamtschuldner gerichtet werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müsse im vorliegenden Fall nicht zusätzlich ihm gegenüber eine Amtshandlung ergehen, damit die Verjährung unterbrochen werde. Da vom Finanzamt eine wirksame Unterbrechungshandlung gegenüber der Versicherung gesetzt worden sei, sei der Versicherungssteueranspruch (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verjährt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wie auch in der Fassung BGBl. I Nr. 130/1997, ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde. Nach dem ersten und zweiten Satz des Abs. 4 leg. cit. gilt die Steuer im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen geleistet.

Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der hier in Betracht kommenden Abgabe fünf Jahre. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach Außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht jedoch gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr insoweit gegen die ihm auferlegte Abgabe, als er vor allem die Verjährung des Anspruches auf deren Festsetzung geltend macht.

Soweit dem Vorbringen auch der Hinweis entnommen werden könnte, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern sei zur Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide vom im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Art. XVII des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180, nicht zuständig gewesen, genügt der Hinweis, dass nach der eben erwähnten Bestimmung § 7 Abs. 1 letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes von der Änderung des § 9 leg. cit. nicht berührt wird. Danach aber obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet, wie dies im Beschwerdefall gegeben ist.

Soweit dem Beschwerdevorbringen weiters die Ansicht entnommen werden könnte, bei der Haftung des Versicherungsnehmers handle es sich nur um eine subsidiäre Haftung, so trifft dies im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 VersStG nicht zu; nach dieser Bestimmung ist der Versicherungsnehmer vielmehr alleiniger Steuerschuldner, der Versicherer hingegen nur Haftender.

Die Verjährung für die hier gegenständliche Steuer begann mit Ablauf des Jahres 1997 zu laufen und hätte am geendet; die Verjährung für die Versicherungssteuer 1998 und 1999 hätte mit Ablauf der Jahre 2003 bzw. 2004 geendet.

Maßgebend für die Unterbrechungswirkung ist somit zunächst das Schreiben des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom . In diesem wird die haftende Versicherung gefragt, ob für die Jahre 1997, 1998 und 1999 für näher genannte Polizzen Versicherungssteuer abgeführt wurde; dabei wird auch angeführt, dass alle Versicherungsverträge vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, wonach dieses Schreiben als nach Außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches die Verjährungsfrist verlängerte. Unbestritten ist, dass die Versicherung im Inland keinen Wohnsitz (Sitz) im Sinne des § 7 letzter Satz VersStG hatte. Ermittlungen dahin, ob die Steuer vom Versicherer dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde oder nicht, dienten daher auch der Klärung der Frage, ob der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden darf. Sie dienten daher auch der Ermittlung des Abgabepflichtigen und entfalteten auch diesem gegenüber Unterbrechungswirkung.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die weiteren Erhebungsschritte des Finanzamtes dargestellt und daraus zutreffend deren Unterbrechungswirkung abgeleitet. Dem vermögen die Beschwerdeausführungen nichts entgegen zu setzen.

Soweit in der Beschwerde schließlich noch darauf verwiesen wird, dass die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner der Begründung des dabei ausgeübten Ermessens (im Sinne des § 20 BAO) bedurft hätte, so spricht nicht nur die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogene Zweckmäßigkeit für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers. Nach § 7 VersStG war der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer Steuerschuldner. Eine dem Gesetz entsprechende Entrichtung der Steuer des für deren Abfuhr haftenden Versicherers wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die dem Gesetz (§ 7 letzter Satz VersStG) entnehmbare Wertung der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ist daher als Regelfall anzusehen, der keiner weiteren Begründung bedarf und von dem nur bei Vorliegen von besonderen - hier nicht ersichtlichen Gründen - abgegangen werden kann.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am