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VwGH 16.09.2010, 2010/09/0073

VwGH 16.09.2010, 2010/09/0073

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
BDG 1979 §105;
RS 1
Die Behörde ist an die fristgerecht geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gebunden und darf nicht darüber hinausgehen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Dr. MM in L, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwalt in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 101/13-DOK/07, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit betreffend Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof anlässlich der Abtretung der Beschwerde übermittelten Verwaltungsakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz befand sich in der verfahrensgegenständlichen Zeit in einer Justizanstalt in X.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt:

"1. sie ist vom 13. Mai bis dem Dienst unentschuldigt fern geblieben;

2. sie ist am dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch ihre Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, sowie gegen ihre Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979, unverzüglich Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit zu erstatten, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße von EUR 300,-- verhängt. (Die Disziplinarkommission erster Instanz hatte die Beschwerdeführerin noch wegen weiterer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über sie insgesamt eine Geldbuße von EUR 600,-- verhängt.)

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gewusst hätte, dass ein Urlaubsansuchen von einem Vorgesetzten zu genehmigen wäre. Obwohl eine Genehmigung des Urlaubs nicht erfolgt sei und die Beschwerdeführerin sich auch nicht darum gekümmert habe, ob eine solche erteilt werde, was tatsächlich nicht geschehen sei, sei sie in der Zeit vom bis auf Urlaub gewesen. Der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe in dem in Rede stehenden Zeitraum an ihrem Selbststudienprogramm gearbeitet, komme keine Bedeutung zu, da sie selbst nicht behaupte, sie hätte ihre Dienststelle kontaktiert, um eine Stornierung ihres Urlaubsansuchens bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin sei auch am entgegen einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen, weshalb ein für diesen Tag angesetztes Mitarbeitergespräch nicht habe stattfinden können. Hinsichtlich dieser Abwesenheit komme der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin mit der Teilnahme an einer Klausur im Rahmen eines universitären Lehrganges keine Berechtigung zu. Auch wenn die Teilnahme an einer Klausur nämlich durchaus im dienstlichen Interesse gelegen gewesen sein möge, so ändere dies nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des an diesem Tag angesetzten Mitarbeitergesprächs durchaus verpflichtet gewesen wäre, ihre Abwesenheit der Dienststelle mitzuteilen.

Mit an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt gerichtetem Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Sehr geehrte Mitglieder des Disziplinarsenates !

Mit Ihrem Disziplinarerkenntnis wurde ich zu einer Geldbusse von Euro 600.- wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst verurteilt.

Mir wurde vorgeworfen, dass ich einen nicht genehmigten Urlaub angetreten hätte. Ich ersuche Sie dringend um Neuverhandlung der mir zur Last gelegten Vorwürfe, da es sich um ein Missverständnis handelt.

Bitte nehmen Sie freundlicherweise folgenden Sachverhalt zur Kenntnis

Ich hatte im Frühjahr 2002 begonnen, an einem Arbeitsprogramm zum Selbst-Studium für Insassen - Gesundheitsprojekt - zu arbeiten und zur Materialsammlung und dgl. verschiedene Universitätsbibliotheken in X aufgesucht. Meine Dienststelle war damals die Justizanstalt VO.

Als der Rohentwurf fertig war, hatte ich die Absicht, diesen zur Qualitäts-Kontrolle gesunden, nicht inhaftierten, gesunden Personen vorzulegen, um Kritik und Verbesserungsvorschläge in die Endfassung einzuarbeiten.

Um zu verhindern, dass ich dabei an einem für eine Justizpsychologin unüblichen Arbeitsort gesehen werde und mich dann dienstrechtlich verantworten muss, ohne mich vorher rechtfertigen zu können; habe ich um Urlaub angesucht, jedoch keinen konsumiert.

Bei der Rückmeldung von diesem 'Urlaub' im Wachzimmer der Justizanstalt VO sagte ich zum diensthabenden Justizwachebeamten, dass ich nun an meinem Projekt weiterarbeiten werde und entfernte mich wieder in Richtung Universitätsbibliothek.

Die Ausdrucksweise : ....'am Projekt weiterarbeiten'.. wurde mir von der Disziplinarkommission folgendermassen ausgelegt :

1. Projektarbeit

2. Urlaub

3. Weiterarbeit am Projekt

Tatsächlich aber hat Folgendes stattgefunden:

1. Projektarbeit

2. Qualitätskontrolle der Projektarbeit an gesunden

nicht-inhaftierten Personen (Urlaubsansuchen in der Justizanstalt

abgegeben)

3. Weiterarbeit am Projekt unter Einbeziehung von

Ergebnissen der Qualitätskontrolle

Nachdem mein abgegebener Urlaubschein von niemandem

unterschrieben, also nicht genehmigt wurde, kam es zum Eindruck,

ich hätte mich unerlaubt vom Dienst entfernt, obwohl ich ohnehin

die ganze Zeit gearbeitet hatte.

Ich ersuche dringend um Wiederaufnahme der Disziplinarverhandlung.

Zusammenfassung:

Keinesfalls habe ich mich unerlaubt vom Dienst entfernt sondern lediglich das bisher Erarbeitete gesunden, nicht drogenkranken Personen zur Qualitätskontrolle vorgelegt, also ohnehin weitergearbeitet.

Für mich sind Euro 600.-an Geldbusse wegen eines Missverständnisses sehr viel Geld !

Hochachtungsvoll

Unterschrift"

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AVG iVm § 105 BDG 1979 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darin erschöpfe, dass sie die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen und den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten Tatvorwürfe bestreite und ihr unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst damit zu rechtfertigen versuche, dass sie an einem Projekt bzw. Selbststudienprogramm gearbeitet habe. Neue Tatsachen oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Beschwerdeführerin erst jetzt zu Tage getreten sei, werde damit nicht dargetan. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erfülle damit nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Es werde darauf hingewiesen, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde (Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0045) keine Vorfrage von Relevanz für den im Disziplinarverfahren ergangenen Schuldspruch entschieden wurde. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Disziplinarstrafe nach § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 sei durch die nunmehr behobene Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin jedenfalls konvalidiert. Die Bezüge der Beschwerdeführerin seien mit nachzuzahlen, sodass von einer unbilligen Härte der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- zuzüglich Verfahrenskosten nicht ausgegangen werden könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erfülle damit auch nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem mit Beschluss vom , B 255/08-9, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil ein wesentliches Beweisergebnis für die Disziplinarentscheidung ein Bericht der Innenrevision gewesen sei, welcher erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei. Darin sei von einem eklatanten Personalmangel bei JustizwachebeamtInnen in der betreffenden Justizanstalt, wo auch die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, die Rede und dieser Revisionsbericht sei wichtigstes Beweismittel dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht mehr unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften habe erledigen können. Der Bericht sei Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin teilweise gezwungen gewesen sei, außerhalb der Anstalt zu arbeiten, um ihre körperliche Unversehrtheit, wenn nicht ihr Leben, zu retten. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spreche für die Beachtung des Berichtes der Innenrevision ebenso wie der Gedanke der Einheit des Staatswillens. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid "in keinster Weise nachvollziehbar dargestellt, weshalb die belangte Behörde den Bericht der Innenrevision nicht für maßgeblich für das Verfahren im Hinblick auf die nunmehrige Beweisbarkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin erachtet". Sie stelle an keiner Stelle des Bescheides in Abrede, dass der Bescheid, der nun durch die Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden solle, möglicherweise unrichtig sei und auf konstruierten Vorgängen und erfundenen Anzeigen beruhe. Die Behörde habe ein ihr eingeräumtes Ermessen unrichtig geübt. Die belangte Behörde ignoriere mit dem angefochtenen Bescheid weiters, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts einer Weisung, die Anstalt nicht mehr zu betreten, gar nicht rechtskonform hätte verhalten können. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig dargelegt, dass sie auf Grund des Personalmangels zeitweise ihres Lebens in der Anstalt nicht mehr sicher gewesen sei.

Die im vorliegenden Fall gemäß § 105 BDG 1979 im Disziplinarverfahren maßgebliche Bestimmung des AVG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die

im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, dass der Bescheid der Disziplinaroberkommission vom , mit welchem die Beschwerdeführerin wegen unerlaubter Abwesenheit vom Dienst an dort angeführten Tagen für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt worden ist, rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Verfahren Gelegenheit, sich gegen die gegen sie erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe zur Wehr zu setzen und alle ihr zur Verfügung stehenden Verteidigungsargumente vorzubringen und Rechtsmittel in sachlicher und rechtlicher Hinsicht auszuschöpfen.

Dem nach Abschluss des Disziplinarverfahrens eingebrachten außerordentlichen Rechtsmittel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte nur bei Vorliegen einer der in § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG angeführten Voraussetzungen Folge gegeben werden. Das Vorliegen eines dieser Gründe wurde mit dem mit dem angefochtenen Bescheid beurteilten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch nicht aufgezeigt und der belangten Behörde kann kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid diesem Antrag keine Folge gab. Es wurde im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme nicht geltend gemacht, dass das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Disziplinarerkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden wäre (§ 69 Abs. 1 Z. 1 AVG); es ist auch nicht erkennbar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) oder dass der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig gewesen wäre und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre (§ 69 Abs. 1 Z. 3 AVG).

Ein in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin angeführter schriftlicher Bericht einer Revision, in welchem von einem "eklatanten Personalmangel bei JustizwachebeamtInnen" in der Justizanstalt, in welcher die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist, die Rede sei, vermag eine neue Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht darzustellen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern es ihr unmöglich gewesen wäre, die nunmehr vorgebrachten Mängel in der Anstalt bereits im Verfahren als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund für ihre Abwesenheit vom Dienst geltend zu machen. Dass die disziplinarrechtliche Schuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung der Abwesenheit vom Dienst wegen der mangelnden Sicherheit in der Justizanstalt herabgesetzt oder zu verneinen gewesen sein könnte, hätte ihr aber schon während des Disziplinarverfahrens bekannt gewesen sein müssen. Als eine Entscheidung über eine Vorfrage gemäß § 38 AVG ist ein solcher Bericht gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG schon deswegen nicht anzusehen, weil es sich bei einem solchen Bericht nicht um eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Soweit die Beschwerdeführerin in einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzenden Schriftsatz behauptete falsche Aussagen ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass sie ein diesbezügliches Vorbringen in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nicht erstattet hat, dass aber die Behörde an die fristgerecht geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gebunden ist und nicht darüber hinausgehen darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, 4. Band, 2009, Rz 56 zu § 69).

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem ergänzenden Schriftsatz die Verletzung verschiedener verfahrensrechtlicher Vorschriften behauptet, ist nicht erkennbar, inwiefern die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages gegen diese Regelungen verstoßen könnte.

Auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0045, mit dem die amtswegige Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde, betrifft, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, keine im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren relevante Vorfrage.

Die Beurteilung der belangten Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, dass neue Tatsachen oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens zu Tage getreten wären, nicht dargetan wurden und dass auch eine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dies ließ bereits der Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid erkennen, sodass diese ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin vom und vom , bei der Bearbeitung ihrer Rechtsangelegenheit möge der Anteil der Frauen überwiegen, konnte angesichts der geltenden Geschäftseinteilung des Verwaltungsgerichtshofes vom , von der abzuweichen das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, insb. dessen § 11 und § 31 keine Grundlage bieten, keine Rechnung getragen werden.

Ein "hoher Beamter" des Verwaltungsgerichtshofes, bezüglich dessen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ihre Hoffnung ausdrückt, dass er sich für befangen erkläre, weil sie ihn im Zusammenhang mit einer Rechtssache aus dem Jahr 2006 "telefonisch angeschrien" habe, gehört dem erkennenden Senat nicht an.

Wien, am

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Normen
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
BDG 1979 §105;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090073.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-75649