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VwGH vom 21.10.2005, 2005/12/0049

VwGH vom 21.10.2005, 2005/12/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/HS-384019/04 A01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einstufung bzw. Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe und Verwendungszulage gemäß § 106 GehG,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom durch den angefochtenen Bescheid richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seines aktiven Dienstverhältnisses gehörte er der Verwendungsgruppe PT 4 an, war der Österreichischen Post AG zugewiesen und im Bereich des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG beschäftigt. In einer an die "Regionalleitung Schalter" (Oberösterreich) der Österreichischen Post AG übersandten Eingabe des Beschwerdeführers vom heißt es:

"Betreff: Verwendungsabgeltung

Sg. Damen u. Herren

Von 10/98 bis 10/99 (seit Pensionierung von Hr. B) war ich Stellvertreter der Schalterabteilung 4020 Linz und erhielt eine Verwendungszulage von PT 4 auf PT 3.2.

Als Hr. G nur unter der Bedingung der Einziehung dieses PT 3.2 Arbeitsplatzes Abteilungsleiter wurde bekam ich trotz wesentlicher Mehrleistung auf diesem Arbeitsplatz keine Verwendungsabgeltung mehr.

An meiner Tätigkeit als Abteilungsleiterstellvertreter hat sich nichts geändert , falls der Abteilungsleiter im Urlaub auf Kur oder krank ist, wird er durch mich vertreten. Hr. G und meine Tätigkeit überschneiden sich, sodass im Prinzip dieselbe Tätigkeit vorliegt.

Es steht mir daher seit damals die Verwendungsabgeltung zu.

Ich beantrage daher

1.) die Nachzahlung der Verwendungsabgeltung von PT 4 auf PT 3.2 seit 10/99

2.) die Feststellung, dass mir diese Verwendungsabgeltung auch in Hinkunft zusteht."

Auf Grund einer - nicht bescheidförmigen - Erledigung des Personalamtes Linz vom (einer Auszahlungsanweisung) wurde dem Beschwerdeführer sodann für den Zeitraum vom bis eine Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung von PT 4 auf PT 3/2 angewiesen.

Schon am hatte der Beschwerdeführer darüber hinaus die Zuweisung des in der Zwischenzeit wiederum auch formell eingerichteten Arbeitsplatzes eines Stellvertreters des Leiters der Schalterabteilung (PT 3/2, Code 250) begehrt. Ab wurde jedoch nicht der Beschwerdeführer, sondern Ka mit dem genannten Arbeitsplatz betraut.

Mit seinem am eingelangten Devolutionsantrag vom machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung der (seines Erachtens noch unerledigten) Anträge vom und vom geltend. In der Begründung dieses Devolutionsantrages wird der erstgenannte Antrag als solcher auf Zuerkennung von Verwendungszulage bezeichnet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Devolutionsantrag zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, der Antrag des Beschwerdeführers vom sei an die Regionalleitung Schalter Oberösterreich gerichtet worden und bei der erstinstanzlichen Behörde, dem Personalamt Oberösterreich der Österreichischen Post AG, nie eingelangt. Eine Säumnis dieser Behörde liege schon deshalb nicht vor. Darüber hinaus betreffe der nunmehr auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gerichtete Devolutionsantrag eine andere Sache als der auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers am . Er sei insofern als neuer Antrag zu werten. Eine Säumnis der erstinstanzlichen Dienstbehörde komme auch aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Eine Anfechtung dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

Am beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Einstufung in PT 3.2 sowie die Zuweisung der bisherigen PT 3.2-wertigen Tätigkeit des stellvertretenden Leiters der Schalterabteilung PT 3, DZ 2, Code 0250 ab 10/1998, sowie hilfsweise Nachzahlung der Verwendungszulage gemäß § 106 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) von PT 4 auf PT 3.2 seit 1998, "bzw. dass die Bezahlung der Abgeltung als Verwendungszulage gewertet wird".

Dem Antragsvorbringen ist (zusammengefasst) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe seit Oktober 1998 weitgehend ohne Unterbrechungen die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der Schalterabteilung ausgeübt. Dies gelte für jene Zeiträume, in welchen dieser Arbeitsplatz formell systemisiert gewesen sei (Oktober 1998 bis Herbst 1999 und wiederum ab der zweiten Jahreshälfte 2001) als auch de facto für die Zeiträume, in welchen die Systemisierung dieses Arbeitsplatzes zu Unrecht unterblieben sei (von Herbst 1999 bis zur ersten Jahreshälfte 2001). Die Besetzung desselben mit Ka stehe dem nicht entgegen, zumal letzterer lediglich 14 Tage an diesem Arbeitsplatz erfolglos eingeschult worden sei und sich seither für unbestimmte Zeit im Krankenstand befinde. Auch während dieses Zeitraumes habe der Beschwerdeführer die Agenden des genannten Arbeitsplatzes erledigt.

Über Anfrage der Dienstbehörde erklärte der Dienstvorgesetzte Ko in einer E-Mail vom , dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem genannten Arbeitsplatz seit November 1998 als vorübergehend zu betrachten sei, "da eine Vergabe des Arbeitsplatzes, bedingt durch die bevorstehende Organisationsänderung nicht in Frage kam." Der Beschwerdeführer vertrat in einer dazu erstatteten Stellungnahme, dass es sich dabei um eine unzutreffende Rechtsmeinung handle.

Daraufhin wies die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3/2 sowie auf rückwirkende Zuweisung der entsprechenden Tätigkeit ab Oktober 1998 zurück (Spruchpunkt 1.). Sein in Ansehung der Verwendungszulage gestellter Antrag wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in Ansehung der Zurückweisung aus, eine rückwirkende Überstellung (Ernennung) komme nach dem Gesetz nicht in Betracht.

In Ansehung des Antrages auf Nachzahlung einer Verwendungszulage seit Oktober 1998 vertrat die erstinstanzliche Dienstbehörde die Auffassung, die Anweisung einer Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung für den Zeitraum ab bis sei erfolgt, weil dem Beschwerdeführer eine vorübergehende höherwertige Verwendung auf dem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0250, "Stellvertreter des Leiters einer Abteilung" bei der Schalterabteilung des Postamtes 4020 Linz an der Donau, Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 2, zugewiesen gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ab bis inklusive Juni 2002 eine Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung für seine höherwertigen Verwendungen beim Postamt 4020 Linz an der Donau (Verwendungen in PT 3/2 und PT 3/1) erhalten. Der PT 3/2 Arbeitsplatz mit Verwendungscode 0250 sei mit auf Code 0246 umcodiert worden. Mit sei "ein neuer Systemstand in Kraft getreten", bei dem der genannte Arbeitsplatz auf einen PT 4 Arbeitsplatz abgewertet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt liege auch keine vorübergehende höherwertige Verwendung mehr vor. Schließlich sei der Arbeitsplatz mit dem damals gültigen Verwendungscode 0250 PT 3/2 mit Wirkung vom dem Ka zugewiesen worden. Eine trotz dieser Zuweisung infolge Dienstabwesenheit des Ka bedingte vorübergehende Verwendung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz sei ebenfalls lediglich geeignet gewesen, einen Anspruch auf Verwendungs- und Dienstabgeltung zu begründen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verwendungszulage erst mit Antrag vom geltend gemacht habe, wären Ansprüche bis einschließlich verjährt. Schließlich verwies die erstinstanzliche Behörde auf die Stellungnahme des Vorgesetzten Ko.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Das in diesem Zusammenhang erstattete (umfangreiche) Vorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass er die Auffassung vertrat, im Hinblick auf die Tatsache, dass er die Aufgaben des genannten Arbeitsplatzes von Oktober 1998 bis zum Ablauf seines öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnisses am de facto ausgeübt habe, sei von einer dauernden Verwendung auf dem genannten Arbeitsplatz auszugehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom nicht Folge gegeben, wobei der zweite Spruchteil dahingehend abgeändert wurde, dass er wie folgt zu lauten habe:

"Ihr gleichzeitig gestellter Antrag

2. Auf Nachzahlung der Verwendungszulage gemäß § 106 Gehaltsgesetz 1956 von PT 4 auf PT 3, DZ 2, bzw. dass die Bezahlung der Abgeltung als Verwendungszulage gewertet werden soll wird von Oktober 1998 bis zurückgewiesen und ab mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides schilderte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang und traf im Wesentlichen dieselben Tatsachenfeststellungen wie die erstinstanzliche Behörde, wobei jedoch der Hinweis auf die Auskunft des Ko nicht übernommen wurde.

Sie teilte jedoch die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage die dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe voraussetze. Eine solche dauernde Verwendung sei aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer dauernd auf seinem PT 4-Arbeitsplatz verwendet worden. Die Tätigkeiten als Stellvertreter des Leiters einer Abteilung habe er zeitlich nur vorübergehend ausgeübt. Die Anweisung einer Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung auch für Zeiten, in denen der Arbeitsplatz eines Stellvertreters des Leiters einer Abteilung nicht systemisiert gewesen sei, beruhe darauf, dass das Unterbleiben dieser Systemisierung den Richtlinien widersprochen habe. Schließlich könne ab auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der genannte Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer auf Dauer zugewiesen gewesen sei, weil eine dauernde Betrauung des Ka mit diesem Arbeitsplatz erfolgt sei. Im Hinblick auf die Abwertung dieses Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit vom sei ab diesem Zeitpunkt die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage, aber auch jene einer Verwendungsabgeltung jedenfalls ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Monatsbezuges sowie darauf, dass Änderungen desselben mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten wirksam würden, seien die Ansprüche des Beschwerdeführers bis einschließlich verjährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden BDG 1979), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 lautet:

"Versetzung

§ 38 ...

...

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."

§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 lauten:

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

...

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

...

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

..."

§ 13b GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1973 lautet:

"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und stand § 106 GehG in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 in Geltung. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages."

I. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil 1. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf rückwirkende Überstellung und rückwirkende Zuweisung eines Arbeitsplatzes):

Formell richtet sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte Bestätigung des Spruchteiles 1. des erstinstanzlichen Bescheides. In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG konnte der Beschwerdeführer aber durch die Zurückweisung seines Antrages auf rückwirkende Überstellung bzw. auf rückwirkende Zuweisung des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar verletzt sein. Darüber hinaus besteht aber auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Recht auf (rückwirkende) Überstellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0248), noch auf rückwirkende Zuweisung einer Verwendung (vgl. zur Unzulässigkeit rückwirkender Verwendungsänderung allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0072).

Da es diesbezüglich an der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht fehlt, war die Beschwerde, insoweit sie sich formell auch gegen die Bestätigung des Spruchteiles 1. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat aus dem Grunde des § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

II. Zu dem in Bezug auf die Verwendungszulage gemäß § 106 GehG gestellten Antrag:

Eingangs ist zu bemerken, dass der diesbezügliche Antrag undeutlich ist, sodass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten. Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre unzulässig; für seine Behandlung bestünde eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG.

Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zulage abzusprechen. Gleichfalls zulässig wäre auch die amtswegige Feststellung, dass als gebührend festgestellte noch nicht liquidierte Zulagenansprüche bereits verjährt sind.

Sollte zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde schließlich die Frage strittig sein, ob und inwieweit als gebührlich festgestellte Zulagenansprüche, deren Verjährung nicht festgestellt wurde, durch unter dem Titel der Verwendungsabgeltung geleistete Zahlungen getilgt wurden, könnte auch diesbezüglich ein Feststellungsbescheid erlassen werden.

Der Beschwerdeführer wird daher zunächst zur Präzisierung seines Antrages in der oben aufgezeigten Richtung aufzufordern sein. Im Übrigen ist Folgenden auszuführen:

1. Zur Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage:

Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0076 und vom , Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0049 sowie vom , Zl. 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0137; zu § 121 Abs. 1 Z. 3 und § 122 GehG siehe schließlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0210).

Diese Rechtsprechung ist auch auf die hier für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens im Sinne der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird.

Feststellungen zur Frage der Erkennbarkeit einer zeitlichen Begrenzung "von vornherein" enthält der angefochtene Bescheid nicht. Aus der im erstinstanzlichen Bescheid erwähnten und inhaltlich offenbar geteilten Stellungnahme des Vorgesetzten Ko ließe sich allenfalls ableiten, nach der Ruhestandsversetzung des B sei der Beschwerdeführer (offenbar im Oktober 1998) im Hinblick auf eine geplante "Einziehung" des Arbeitsplatzes im Zuge einer schon damals absehbaren Organisationsänderung lediglich zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des B bestellt worden. Konkrete Feststellungen über die Ausgestaltung des diesbezüglichen Betrauungsaktes, insbesondere zur Frage, ob - was auch in diesem Zusammenhang maßgeblich ist - die zeitliche Befristung von vornherein vom Empfängerhorizont des Beschwerdeführers bei Entgegennahme der Betrauung zweifelsfrei erkennbar war, fehlen sowohl im erstinstanzlichen als auch im angefochtenen Bescheid.

Schon auf Basis der getroffenen Bescheidfeststellungen ist es freilich unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen und - also für mehr als sechs Monate - auf Grund der damals herrschenden Weisungslage mit Arbeitsplatzaufgaben betraut war, welche einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen waren. Ob die Systemisierung eines Arbeitsplatzes, welcher den dem Beschwerdeführer nach der herrschenden Weisungslage übertragenen tatsächlichen Aufgaben entsprochen hat, in Teilzeiträumen (entgegen den Systemisierungsrichtlinien) unterblieben ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Schon auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, dass der Beschwerdeführer entsprechende Arbeitsplatzaufgaben im Zeitraum vom bis einschließlich (und darüber hinaus zumindest bis ) durchgehend verrichtet hat, ist jedenfalls für den Zeitraum ab von einer aus dem Gesichtspunkt der gehaltsrechtlichen Bestimmung des § 106 Abs. 1 GehG "dauernden" Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe auszugehen. Wäre demgegenüber die Behauptung des Beschwerdeführers richtig, wonach er den Arbeitsplatz schon seit Oktober 1998 inne gehabt habe (auch hiezu fehlen Feststellungen), so wäre - unabhängig von den Umständen der seinerzeitigen Betrauung - schon ab aus gehaltsrechtlicher Sicht von einer dauernden Betrauung auszugehen.

Damit ist zunächst noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch aus dienstrechtlicher Sicht eine dauernde Betrauung des Beschwerdeführers mit solcherart höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben vorliegt oder nicht. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der hier geltend gemachten Zulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG um eine Geldleistung handelt, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, den Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Die in Rede stehende Zulage stellte somit jedenfalls ab einen Bezugsbestandteil dar, welcher erst erlischt, wenn dem Beamten die einmal übertragene Verwendung auch rechtmäßig entzogen wird (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/12/0018 und vom , Zl. 2000/12/0178).

Aus den Bestimmungen des § 40 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 7 erster Satz BDG 1979 folgt, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf. Die letztgenannte Maßnahme ist jedoch aus dem Grunde des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in folgenden Fällen zulässig:

1. Für die Abberufung von der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten (1. Fall der genannten Gesetzesbestimmung) oder

2. zur Abberufung von der provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (2. Fall dieser Gesetzesbestimmung).

In Ansehung der Übertragung "vorübergehender" Aufgaben an einen Beamten in anderen als den in § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 geregelten, eben wiedergegebenen Fällen, hat der Verwaltungsgerichtshof die zur Auslegung der vergleichbaren gehaltsrechtlichen Begriffe in den Erkenntnissen vom und vom erstatteten Ausführungen auch auf die dienstrechtliche Seite einer Betrauung übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0181).

Damit ist freilich noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Begriff der "vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung" im ersten bzw. der Begriff der "provisorischen Führung der Funktion" im zweiten Fall des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 dahingehend auszulegen ist, dass eine "Vorläufigkeit" bzw. eine "provisorische Führung" nicht mehr vorliegt, wenn die diesbezüglichen Funktionen länger als sechs Monate ausgeübt werden.

Die Annahme, die hier in Rede stehende Verwendung sei dem Beschwerdeführer dienstrechtlich nicht auf Dauer zugewiesen und könne ihm deshalb auch durch verwendungsändernde Weisung wieder entzogen werden, ließe sich nach dem bislang Ausgeführten nur noch dann vertreten, wenn die Übertragung der in Rede stehenden Funktion dem ersten oder zweiten Fall des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 zu unterstellen wäre. Auf das Vorliegen einer dem zweiten Fall zu unterstellenden Konstellation könnten - wie oben bereits ausgeführt - allenfalls die Angaben des Vorgesetzten Ko hindeuten. Wie gleichfalls bereits oben ausgeführt, fehlen die auch in diesem Zusammenhang relevanten Feststellungen zu den Umständen der Betrauung.

Diese Umstände können für die hier erörterte Frage jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es in der Folge zwar zur geplanten "Organisationsänderung" insofern gekommen ist, als entgegen den Systemisierungsrichtlinien der in Rede stehende Arbeitsplatz formell "wegsystemisiert" wurde, die damit verbundenen Aufgaben dem Beschwerdeführer nach der herrschenden dienstrechtlichen Weisungslage unstrittig jedoch auch nach dieser Organisationsänderung zugewiesen geblieben sind. Aus welchem Grunde die fortgesetzte Betrauung des Beschwerdeführers mit diesen dienstlichen Aufgaben weiterhin "provisorischen" Charakter im Verständnis des § 40 Abs. 4 Z. 2 zweiter Fall BDG 1979 gehabt haben sollte, ist nicht erkennbar.

Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch die Auffassung, dass die dem Dienstgeber in § 40 Abs. 4 Z. 2 zweiter Fall BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten zu bestellen, zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht zeitlich unbeschränkt besteht. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Dieses Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen etwa nach Gutdünken auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur "provisorisch" zu vergeben. Wäre die in Rede stehende Funktion dem Beschwerdeführer - wie er behauptet - schon im Herbst 1998, sei es auch damals ausdrücklich nur "provisorisch" übertragen worden, so hätte diese Verwendung ihren provisorischen Charakter auch im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls noch vor dem Sommer 2001 verloren. Ab dann wäre es unzulässig gewesen, dem Beschwerdeführer die ihm seit mehr als zweieinhalb Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen.

In Ermangelung von Feststellungen zur Erlassung verwendungsändernder Bescheide wäre bei Zutreffen des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass ihm die in Rede stehende Verwendung in der Folge bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des nicht rechtmäßig entzogen wurde und ihm daher - unabhängig von der seither bestehenden sonstigen Weisungslage in Ansehung seiner Arbeitsplatzaufgaben - die Verwendungszulage auch bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt gebührte. An dieser Beurteilung vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die Dienstbehörde ungeachtet einer aufrechten dauernden Betrauung des Beschwerdeführers mit den diesbezüglichen Arbeitsplatzaufgaben diese auch dem T zugewiesen hat, noch jener, dass eine im Juli 2002 vorgenommene Organisationsänderung ein Absinken der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes von PT 3/2 auf PT 4 bewirkt haben soll. Wäre diese Neubewertung auf Grund geänderter Aufgaben des betreffenden Arbeitsplatzes überhaupt gerechtfertigt gewesen und hätte die zuständige Dienstbehörde den Beschwerdeführer von den ihm - wie oben ausgeführt - auch dienstrechtlich betrachtet auf Dauer zugewiesenen höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben abberufen und mit den nunmehr geringwertigeren Arbeitsplatzaufgaben des durch die Organisationsänderung gebildeten PT 4-Arbeitsplatzes in dienstrechtlich zulässiger Weise betrauen wollen, so hätte sie gleichfalls mit einer bescheidförmigen Verwendungsänderung vorzugehen gehabt.

2. Zur Frage der Verjährung allfälliger vor dem abgereifter Ansprüche auf Verwendungszulage:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, wonach allfällige Ansprüche auf Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG für Zeiträume bis einschließlich verjährt seien. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, sein Antrag vom stelle eine Geltendmachung des Anspruches im Verständnis des § 13b Abs. 4 GehG dar, welche einer Klage gleichzuhalten sei. Zwar habe der Beschwerdeführer in diesem Antrag dem Wortlaut nach eine "Verwendungsabgeltung" beantragt; der Begründung des Antrages, in welcher ausdrücklich auf eine "Verwendungszulage von PT 4 auf PT 3/2" Bezug genommen wurde, sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag in Wahrheit die zuletzt genannte Zulage begehrt habe.

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0912, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters (im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Eingaben nach der Niederösterreichischen Landesabgabenordnung) klargestellt, dass es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden könne. Allerdings ist für die Beurteilung eines Anbringens nicht dessen allenfalls unrichtige Bezeichnung, sondern sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0089).

Nun war der Antrag des Beschwerdeführers vom nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Verwendungsabgeltung und nicht auf Verwendungszulage gerichtet. Dass es sich dabei bloß um eine Fehlbezeichnung oder um eine zufällig gebrauchte Verbalform handelt, also der Antrag entgegen seinem Wortlaut klar erkennbar auf etwas anders abzielt, ist auch der Begründung desselben nicht zu entnehmen.

Zwar erwähnt der Beschwerdeführer, dass er im Zeitraum Oktober 1998 bis Oktober 1999 für die Ausübung der genannten Funktion eine Verwendungszulage erhalten habe und führt aus, er habe im Anschluss an die "formale" Einziehung dieses Arbeitsplatzes keine Verwendungsabgeltung mehr bekommen; daraus kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer begehre ungeachtet des ausdrücklichen Wortlautes seines Antrages auch für die Folgezeiträume eine Verwendungszulage. Die wiedergegebene Begründung lässt durchaus die mit der ausdrücklichen Antragstellung in Harmonie zu bringende Deutung offen, der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, die "Einziehung" des in Rede stehenden Arbeitsplatzes bewirke, dass ihm zwar keine Verwendungszulage mehr zustehe, die Dienstbehörde ihm allerdings zu unrecht die Auszahlung einer Verwendungsabgeltung verweigere.

Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom als Antrag auf Verwendungsabgeltung zu werten gewesen, wovon auch die belangte Behörde in der Begründung ihres in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom ausgegangen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Devolutionsantrag vom das Begehren auf "Zuerkennung" von Verwendungszulage gestellt. Dieser Devolutionsantrag war jedoch nicht an die für die Beurteilung gehaltsrechtlicher Ansprüche erstinstanzlich zuständige nachgeordnete Dienstbehörde Personalamt Oberösterreich der Österreichischen Post AG gerichtet. Der Devolutionsantrag wurde auch nicht von der nachgeordneten Dienstbehörde, sondern von der belangten Behörde in Behandlung genommen und schließlich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom zurückgewiesen. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann -

ungeachtet der Anrufung der unzuständigen Behörde in diesem Vorbringen eine Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren im Verständnis des § 13b Abs. 4 GehG zu erblicken wäre, welche einer Klage gleichzuhalten ist, könnte das so eingeleitete Verfahren im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages keinesfalls als gehörig fortgesetzt gelten (nur gehörig fortgesetzte Klagen entfalten letztendlich aber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes Unterbrechungswirkung).

Der belangten Behörde kann daher unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, erst der von der erstinstanzlichen Dienstbehörde in Behandlung genommene Antrag des Beschwerdeführers vom habe im Sinne des § 13b Abs. 4 GehG Unterbrechungswirkung entfaltet. Damit waren aber - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - Ansprüche für Zeiträume bis einschließlich verjährt (zum Zeitpunkt der Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG und zum Fehlen von Aliquotierungsregeln vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/12/0002 und vom , Zl. 2001/12/0009).

Dessen ungeachtet haften dem angefochtenen Bescheid jedoch die oben aufgezeigten Verfahrensmängel und rechtlichen Fehlbeurteilungen an. Da der Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit jenem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid in Ansehung seiner die Verwendungszulage betreffenden Absprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am