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VwGH vom 22.06.2005, 2005/12/0046

VwGH vom 22.06.2005, 2005/12/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 115.685/7-I/1/e/05, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand in der Zeit vom bis zum in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). Seit steht er als Aspirant (im Exekutivdienst) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom setzte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 12 GehG "in der derzeit geltenden Fassung" als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom den fest. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, wurde die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bei den ÖBB gemeinsam mit einer anderen unstrittig "sonstigen Zeit" iSd. § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG im gesamten Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte, sohin in einem Zeitausmaß von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten, berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom Berufung, weil die im Bescheid angeführte Dienstzeitberechnung vom bis zum für den Vorrückungsstichtag nicht korrekt sei.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen darüber, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu den ÖBB maßgebend waren bzw. welche Rechtsnatur diesem Dienstverhältnis beizumessen war.

In seiner Stellungnahme vom vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, dass die ÖBB als Gesellschaft "sui generis" qualifiziert werde. Im Falle der Ausgliederung werde - wie am Beispiel der ÖBB - ein Unternehmen in eine andere (Privat-)Rechtsform übergeführt, verbleibe aber im Eigentum der jeweiligen Gebietskörperschaft. Die ÖBB stünden nach wie vor zu 100 % im Eigentum des Bundes.

Den Ausführungen im Vorhalt der belangten Behörde, dass es sich bei dem Dienstverhältnis zur ÖBB um eine sonstige Zeit handelte, weil dieser Arbeitgeber zum bezughabenden Zeitpunkt bereits privatisiert worden wäre, könne nicht zugestimmt werden. Die Dienstverhältnisse der ÖBB wiesen auf Grund der Eigentumsstrukturen sowohl vor als auch nach der Ausgliederung einen "starken öffentlich-rechtlichen Einschlag" auf, was sich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus zahlreichen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes selbst ergebe. Der öffentlichrechtliche Charakter von ÖBB-Dienstverhältnissen sei deshalb auch im Bezug auf die Berechnung des Vorrückungsstichtages beachtlich, der nach § 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG zu berechnen sei. Selbst wenn auf Grund der zahlreichen Novellierungen des (Beamten) Dienstrechtes der ÖBB zu einem späteren Zeitpunkt privatrechtliche Aspekte gegeben gewesen seien, seien jene Dienstzeiten, an denen der öffentlich-rechtliche Einschlag überwogen habe, entsprechend den Bestimmungen für Gebietskörperschaften zu beurteilen: Im gegenständlichen Fall wäre das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers daher unter Heranziehung des § 22 des Bundesbahngesetzes bis zum als ein öffentlich-rechtliches zu qualifizierten, weil selbst neu eintretende Bedienstete erst ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt worden seien. Für Zeiten danach käme richtigerweise § 113 GehG zur Anwendung, dessen Abs. 1 vorsehe, dass jene Zeit, die der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Einrichtung versehe, die aus dem Bund ausgegliedert worden sei, bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien natürlich die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis zum "wie bisher zu berücksichtigen".

Mit Schreiben vom teilten die ÖBB der Dienstbehörde erster Instanz mit, mit In-Kraft-Treten des Bundesbahngesetzes 1992 (BBG) am sei der bis dahin als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu den ÖBB sei "stets ein privatrechtliches" gewesen. Er sei am als Lohnbediensteter nach den Bestimmungen der bis zum geltenden Bundesbahn-Dienst und Lohnordnung 1954 aufgenommen worden. In Entsprechung des gesetzlichen Auftrages nach § 22 Abs. 2 BBG seien mit die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) in Kraft getreten. Gleichzeitig sei die Bundesbahn-Dienst und Lohnordnung 1954 mit Ausnahme einiger weniger Bestimmungen außer Kraft getreten. Auf Grund dieser Übergangsbestimmungen sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom definitiv gestellt worden. Aus diesem unkündbaren, jedoch stets privatrechtlichen Dienstverhältnis sei er am durch freiwilligen Dienstaustritt ausgeschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Erstbescheid als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die ÖBB hätten mitgeteilt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeit um ein privates Dienstverhältnis gehandelt habe. Dieses Ermittlungsergebnis sei ihm im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben worden, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass die belangte Behörde beabsichtige, seine Berufung als unbegründet abzuweisen. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer versucht darzulegen, dass der Rechtsträger der ÖBB weiterhin die Gebietskörperschaft Bund wäre und daher dieses Dienstverhältnis als ein solches zu einer Gebietskörperschaft zu werten wäre. Die belangte Behörde sei nach Feststellung des Sachverhaltes und Prüfung der Rechtslage zur Auffassung gelangt, dass die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers bei den ÖBB nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG nicht als Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG zu berücksichtigen seien. Mit Wirksamkeit vom sei das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, in Kraft gesetzt und die ÖBB in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt worden. Gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. blieben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis durch dieses Bundesgesetz unberührt. Nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 5 leg. cit. bleibe der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Abs. 1 und die diesen Regelungsinhalten bis zum zu Grunde liegende Rechtsverhältnisse abstellten, unberührt. Diese Umwandlung bedeute, dass für alle Bediensteten der ÖBB, unabhängig vom Status ihres Dienstverhältnisses und/oder ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung und der (weiteren) Anwendbarkeit der diesbezüglichen Rechtsnormen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbahngesetzes 1992 am der Dienstgeber nicht mehr als inländische Gebietskörperschaft im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG angesehen werden könne. Diese Rechtsauffassung decke sich auch mit den diesbezüglichen Erläuterungen zum Gehaltsgesetz 1956. Demnach seien in Österreich Gebietskörperschaften der Bund, die Länder und die Gemeinden. Nicht erfasst seien personell definierte Verbände wie etwa Kammern oder Kirchen, da diesen Verbänden die charakteristischen Merkmale einer Gebietskörperschaft fehlten. Es seien nur Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, bei denen die inländische Gebietskörperschaft selbst Dienstgeber (Dienstherr) sei. Dienstverhältnisse zu rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Aufgaben für die oben umschriebenen Stellen wahrnähmen (Anmerkung: wie im gegenständlichen Fall die ÖBB ab deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit), blieben außer Betracht. Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllten daher die Österreichischen Bundesbahnen ab dem nicht mehr die Kriterien des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG, weshalb eine Anrechnung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG auszuschließen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung seines Vorrückungsstichtages unter gesetzmäßiger Vordienstzeitenanrechnung nach den Bestimmungen des GehG (insbesondere § 12 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1) verletzt. Er bringt in der Beschwerde vor, die Dienstbehörde erster Instanz habe die strittige Dienstzeit vom bis zum mit Bescheid vom als Ruhegenussvordienstzeit ausdrücklich unter Anwendung des § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angerechnet. Man könne die ÖBB nicht mit Körperschaften und sonstigen Einrichtungen gleichsetzen, die eigene Rechtssetzungsmöglichkeit hätten. Der Unterschied zu "echten Handelsgesellschaften" werde dadurch deutlich, dass es dort keinen oder zumindest keinen erheblichen Dienstnehmeranteil mit "Beamtenstatus, bzw. beamtenähnlichem Status" gebe. Wie in der Stellungnahme vom dargelegt, sei durch das Bundesbahngesetz 1992 keine Privatisierung erfolgt, sondern dem Wesen nach eine Rechtsformenänderung unter Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Strukturvarianten.

Was das "Dienstrechtliche" selbst betreffe, sei neben § 52 und 53 des Bundesbahngesetzes 1992 in der jetzigen Fassung auch § 22 in seiner Stammfassung zu berücksichtigen, wonach die früheren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit behielten. Damit sprächen wesentliche "gleichheitsrechtliche Momente" gegen den behördlichen Standpunkt. Aus der Sicht der Dienstnehmer habe es mit keine wesentliche Änderung gegeben. Auch ein danach eingetretener Dienstnehmer habe seinen Dienstgeber in den ÖBB als einer Einrichtung des Bundes sehen können und müssen. Das sei von wesentlicher Bedeutung im Bezug auf die Möglichkeit des Berufswechsels. Für den Beschwerdeführer habe es schwerwiegende negative Einkommensfolgen, wenn ihm "die Zeit bei den ÖBB weit überwiegend im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht angerechnet" würde. Für die gegenständliche Gesetzesinterpretation folge daraus zweierlei: Zum einen spreche das Prinzip der "möglichst verfassungskonformen Gesetzesinterpretation" dafür, dass die gegenständliche Vordienstzeit als eine solche beim Bund angesehen werde. Bei gleichbleibendem Dienstrecht "samt Fortsetzung der Bundesstellung im Rahmen der ÖBB" ließe es sich sachlich nicht rechtfertigen, dass bloß wegen des Eintrittsdatums ein Teil der Dienstnehmer bei einem allfälligen Berufswechsel schlechter behandelt werde. Außerdem gehe es um den Vertrauensschutz. Zum anderen seien im Hinblick auf die positive Bewertung der Mobilität der Arbeitnehmer speziell im Bundesbereich einzelne Gesetzesbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung im Zweifel so zu interpretieren, dass sie diese Mobilität förderten und zumindest nicht behinderten. Eine solche Interpretation sei in concreto möglich, weil die Formulierung "Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft" im Hinblick auf die engste Zugehörigkeit der ÖBB zum Bund als sinngemäß uneingeschränkt anwendbar erscheine. Die gegenständliche Vordienstzeit hätte daher nach § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG voll angerechnet und der Vorrückungsstichtag entsprechend festgesetzt werden müssen.

Gemäß Art. 21 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 bleibt die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.

§ 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (betreffend den Einleitungssatz des Abs. 2) sowie der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeit und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.
sonstige Zeiten,
a)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

..."

Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an der selben Einrichtung Dienst versehen, so ist gemäß § 113 Abs. 1 GehG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

Mit trat das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, in Kraft. Nach seinem § 1 Abs. 1 wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (jetzt: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie).

Nach § 21 Abs. 1 erster Satz leg. cit. (in seiner Stammfassung) setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Nach § 22 Abs. 1 leg. cit. bleiben bis zu ihrer Neuregelung durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt. Nach Abs. 2 hat der Vorstand die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung neuer Rechtsgrundlagen für nach dem Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlagen in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis für längstens ab neu eintretende Bedienstete beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes.

Die ErläutRV 652 BlgNR XVIII. GP 10 führen in ihrem Allgemeinen Teil aus:

"Die Bildung dieses selbständigen Unternehmens hat den Effekt einer 'Gesamtrechtsnachfolge'. Das Unternehmen setzt somit alle bisher von den ÖBB wahrgenommenen Rechte und Pflichten im eigenen Namen fort; und zwar auch mit Wirkung gegenüber Dritten. Somit werden auch die bestehenden Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten vom Unternehmen Österreichische Bundesbahnen unverändert fortgesetzt. Für neu eintretende Bedienstete wird eine Neuregelung angestrebt, wie dies im Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien festgelegt wurde.

..."

Weiters führen die genannten ErläutRV, aaO 15, zu § 21 Abs. 1

bis 3 leg. cit.:

"Auf Grund dieser Bestimmungen werden die bisherigen Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten zum Bund in Dienstverhältnisse zu dem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesbahnen' umgewandelt. Mit dem Ausdruck 'aktive Bedienstete' werden alle Arten von Dienstverhältnissen, das sind Bundesbahnbeamte, Lohnbedienstete, Vertragsbedienstete gemäß VBG 1948, Teilbeschäftigte, Bahnbetriebsärzte, Lehrlinge und sonstige Beschäftigungsverhältnisse erfasst.

..."

Der Beschwerdeführer trat am , sohin nach dem In-Kraft-Treten des Bundesbahngesetzes 1992, in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). Die Beschwerde zieht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den ÖBB gestanden habe, nicht in Zweifel. Die Beschwerde sieht die Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG zusammengefasst deshalb für angebracht, weil die ÖBB einer inländischen Gebietskörperschaft gleichzuhalten sei.

Gebietskörperschaft im besagten Sinn ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (zB Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. Bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (vgl. etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000), Rz 863, mwN); ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mit umfasst (vgl. Walter/Mayer, aaO), nennt § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband.

Die ÖBB erfüllen schon begrifflich nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft, weshalb der Verwaltungsgerichtshof schon aus diesem Grund den weiterführenden, teils verfassungsrechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers ("Prinzip der möglichst verfassungskonformen Gesetzesinterpretation", "... Gesetzesbestimmungen im Zweifel so zu interpretieren, dass sie diese Mobilität fördern oder zumindest nicht behindern.") nicht zu folgen vermag, zumal dieses Begriffsverständnis insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 21 Abs. 4 B-VG im Einklang steht.

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof in der in Rede stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wie den ÖBB zu erkennen.

Soweit der erst nach dem , dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesbahngesetzes 1992, in ein Dienstverhältnis zu den ÖBB eingetretene Beschwerdeführer seinen Dienstgeber "in den ÖBB als eine Einrichtung des Bundes" gesehen haben mag, entbehrte eine solche Sichtweise von vornherein einer gesetzlichen Grundlage. Gerade unter dem Aspekt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Dezember 1993 mit den ÖBB als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit begründet wurde, versagt auch das Argument des Vertrauensschutzes, weil der Beschwerdeführer von Beginn seines Dienstverhältnisses zu den ÖBB an nicht mehr auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer (inländischen) Gebietskörperschaft und - für den Fall eines Wechsels zum Bund - auf eine Vollanrechnung seiner Dienstzeit bei den ÖBB hoffen durfte.

Soweit der Beschwerdeführer aus der im § 21 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes 1992 vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen versucht, übersieht er zunächst, dass er erst nach dem nach dieser Bestimmung maßgeblichen Zeitpunkt in ein Dienstverhältnis zu den ÖBB trat und daher von dieser Rechtsnachfolge nicht mehr betroffen war, weiters aber, dass auch die erfolgte Gesamtrechtsnachfolge die ÖBB nicht zu einer Gebietskörperschaft im dargelegten Verständnis des GehG macht.

Der Beschwerdeführer zieht eine Maßgeblichkeit des § 113 Abs. 1 GehG für den vorliegenden Fall zu Recht nicht mehr in Betracht.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am