VwGH vom 24.04.2013, 2012/17/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des M H in K, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in 2070 Retz, Znaimer Straße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0173- III/8/2012, betreffend Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen bzw. Umstrukturierung im Weinbau, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der am im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegte Antrag auf Auszahlung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen abgelehnt werde.
Sie begründete ihren Spruch wie folgt:
"Begründung
Entsprechend § 17 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 453/2008 vom , darf mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 13 Abs. 6 begonnen werden. Gemäß § 19 Absatz 3 der oben zitierten Verordnung ist die Umstellungsmaßnahme in einem Ausmaß von mindestens 80 % fertigzustellen.
Die Genehmigung des Antrages auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen für die Parzellen … in der KG R. erfolgte mit Bescheid 'BMLFUW-LE./2924-III/8/2009' am . Als Zeitpunkt der erfolgten Auspflanzung wurde mittels des in den landesweinbaugesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Meldungsbogens der katasterführenden Stelle (BH Hollabrunn) der Monat Mai 2009 gemeldet. Die Umstellung auf diesen Parzellen ist verordnungswidrig und folglich nicht förderbar. Die beihilfefähige Restfläche ergibt 9.783 m2 - das sind lediglich 52,97 % der bescheidmäßig (GZ 'BMLFUW-LE./4553-III/8/2009') genehmigten Fläche. Somit kann keine Beihilfe gewährt werden und es ist spruchgemäß zu entscheiden."
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 453/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2011, regelt unter anderem näher in ihrem 4. Abschnitt die Umstrukturierung und Umstellung von Weingärten. Nach § 13 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung einer Umstellung berechtigt. § 13 Abs. 2 leg. cit. lautet wie folgt (auszugsweise):
"(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 14, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten.
Grundstücksbezogene Angaben, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (zB Ausmaß und Hangneigung des fertiggestellten Weingartens infolge von Verschub- und Erdarbeiten) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Planentwurf aufzunehmen. Ihr tatsächliches Ausmaß ist nach der Fertigstellung der Umstellungsmaßnahmen bekannt zu geben. …"
Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. ist der Planentwurf mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
Nach § 13 Abs. 5 leg. cit. hat die katasterführende Stelle den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. Dieser hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten (Abs. 6 leg. cit.).
Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf gemäß § 17 erster Satz leg. cit. erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. begonnen werden.
Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme sind gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. innerhalb von fünf Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertigzustellen, längstens jedoch bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. festgesetzten Datum.
Der Abschluss der Arbeiten ist nach § 18 Abs. 2 leg. cit. in der Regel schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.
Nach § 18 Abs. 4 leg. cit. hat die katasterführende Stelle die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
§ 19 Abs. 3 leg. cit. lautet wie folgt:
"(3) Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt gilt Folgendes:
Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der 5-Jahres-Frist nicht zur Gänze, jedoch in einem Ausmaß von mindestens 80 % fertiggestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der 5-Jahres-Frist zu weniger als 80 % fertiggestellt, so wird keine Beihilfe ausbezahlt. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m2 Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung, Laufmeter Zaun oder m2 Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertiggestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen."
Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst vor, der Meldungsbogen, auf den sich die Begründung der belangten Behörde bezieht, sei am ausgefüllt und vorgelegt worden; daraus folge, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Angaben im Meldebogen nur eine Vorausschau (hinsichtlich des Termins der beabsichtigten Anpflanzungen) habe abgeben können. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht, also auch nicht im hier angesprochenen Punkt vorgehalten worden. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte er auf die Unrichtigkeit seiner (im Vorhinein gemachten) Angaben im Meldungsbogen hingewiesen und etwa durch Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen aus den Jahren 2010 sowie 2011 nachweisen können, dass mit den Umstellungsmaßnahmen erst in diesen Jahren begonnen worden sei. Überdies sei dies auch dadurch nachzuweisen gewesen, dass die die Aussetzungsarbeiten durchführenden Personen als Zeugen beantragt worden wären und auch durch Luftbildaufnahmen hätte belegt werden können, dass im Jahr 2009 und sohin vor der Erlassung des Genehmigungsbescheides vom mit den Umstellungsmaßnahmen nicht begonnen worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gegeben worden wäre, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG). Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als unglaubwürdig darzustellen, ändert dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erlassung ihres Bescheides Parteiengehör zu gewähren und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen über Antrag der Partei durchzuführen.
Da die belangte Behörde dies unterließ, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde rügt weiters als nicht nachvollziehbar die in der Bescheidbegründung aufgestellte Behauptung, die beihilfefähige Restfläche ergebe 9.783 m2 und entspreche dies nur 52,97 % der bescheidmäßig genehmigten Fläche. Die belangte Behörde führe nicht an, auf welche Beweisergebnisse und auf welche Berechnungen diese Feststellung gestützt werde; sollte sich die Behörde auf den Prüfbericht zur Weingartenumstellung stützen, dann ergebe eine Gegenüberstellung der Rebflächen laut Genehmigungsbescheid mit den tatsächlich bepflanzten Rebflächen, dass nur etwa 10 bis 15 % der Rebflächen laut Genehmigungsbescheid nicht ausgepflanzt worden seien. Auch dies sei im Übrigen dem Beschwerdeführer nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde zutreffend eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf: Auch bei Berücksichtigung des im angefochtenen Bescheid (nur) mit der Geschäftszahl zitierten, nach seinem Spruch an die Stelle des Bescheides vom getretenen Bescheides der belangten Behörde vom und des Prüfberichtes zur Weingartenumstellung vom lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen, wie die belangte Behörde zur beihilfefähigen Fläche von 9.783 m2 gelangte. Insofern liegt ein Begründungsmangel vor, der den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindert. Auch dieser Umstand begründet eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte. Sollte die belangte Behörde hingegen von einer verbleibenden Restfläche nach Abzug der ihrer Ansicht nach bereits vor dem Genehmigungsbescheid vom bepflanzten Flächen ausgehen, wäre auch dieses Ergebnis von der bereits davor dargelegten Rechtswidrigkeit umfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0140).
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-75617