VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0047

VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des AK in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0553/8900 -702/2008, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom wurde diesem Antrag gemäß § 7 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Ausländerbeschäftigungsgesetz derzeit am Arbeitsmarkt nicht verfügbar.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vom bis zum über eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt. Am , somit vor dem Ablauf des zeitlichen Geltungsbereiches der Arbeitserlaubnis, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck eingebracht. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck habe diesen Antrag mit Bescheid vom , gestützt auf § 14e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei. Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung des Bescheides vom sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer über keine Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge. In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer in der Berufung selbst ausgeführt, er sei rechtmäßig niedergelassen, wenn auch eingeräumt werde, dass er keinen Aufenthaltstitel vorweisen könne. Der Bescheid vom sei in Rechtskraft erwachsen. Einer dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es treffe zwar zu, dass die Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers gemäß § 14e Abs. 2 und § 7 Abs. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingebrachten Verlängerungsantrag als verlängert gegolten habe. Der Beschwerdeführer habe den Verlängerungsantrag nämlich vor Ablauf des zeitlichen Geltungsbereiches der zu verlängernden Arbeitserlaubnis eingebracht. Der Bescheid vom sei allerdings rechtskräftig geworden und damit sei auch das aus der Arbeitserlaubnis erfließende Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich erloschen. Auf Grund der Feststellungen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol in ihrem Bescheid vom gehe die belangte Behörde auch im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfüge. Im Übrigen habe er selbst kein Vorbringen in die Richtung erstattet, über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder über ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verfügen. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erfülle, könne für ihn auch keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Es sei ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich somit versagt. Er habe nicht vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfüllt seien. Im Ergebnis halte sich der Beschwerdeführer daher nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Deshalb sei er auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch zu der hier maßgebenden Fassung des § 7 AlVG in der Fassung ab der Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 ausgesprochen hat, ist das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/08/0306, vom , Zl. 2007/08/0028, und vom , Zl. 2007/08/0317).

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf § 7 Abs. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Gemäß dieser Bestimmung gelte eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht wird. Da der Beschwerdeführer auf Grund dessen im Zeitraum vom bis über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe, sei er der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung gestanden und habe für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz lediglich die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regelt (§ 1 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Das Ausländerbeschäftigungsgesetz enthält aber keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel vorliegt.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er bis über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass das nach der hier maßgebenden Rechtslage im gegenständlichen Zusammenhang nicht mehr von Bedeutung ist (anders die Rechtslage bis , vgl. § 7 Abs. 3 Z. 2 iVm Abs. 4 Z. 6 AlVG, idF BGBl. Nr. 201/1996).

Wie bereits dargestellt, ist es im Sinne der hier maßgebenden Fassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG aber unumgänglich, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel gegeben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verwaltungsverfahren (und auch in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof) nicht behauptet, über einen solchen Titel zu verfügen. Die belangte Behörde hat daher schon aus diesem Grund zu Recht die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0120).

Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, im hier maßgeblichen Zusammenhang näher auf die Frage einzugehen, ob nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Erteilung einer Bewilligung ein Aufenthaltstitel notwendig ist (vgl. dazu, dass dies nach der seit geltenden Rechtslage notwendig ist, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0070).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am