VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0058
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der E GesmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/12/2010, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, zu Grunde lagen.
Auch im vorliegenden Fall verfügt der Ausländer, hinsichtlich dessen die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde und dessen Asylantrag unbestritten rechtskräftig abgewiesen ist, über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dies stellt hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, und die belangte Behörde durfte sich ohne Rechtsirrtum auf diesen berufen (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0202, zu verweisen, in welchem dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.
Die Beschwerde ließ bereits erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, weshalb sie gemäß § 35 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-75604