VwGH vom 16.12.2015, 2012/17/0129

VwGH vom 16.12.2015, 2012/17/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Mag. P H in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-LE./0100- I/7/2012, betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004 und 2005 sowie Schlachtprämien und Ergänzungsbeträge für Kalbinnen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg Erkenntnis vom , 2007/17/0174, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid betreffend Bestandsprämien für Rinder im Jahre 2004 auf, weil die belangte Behörde nicht auf die Frage eingegangen war, "weshalb das vom Beschwerdeführer unbestritten geführte Verzeichnis beim Zuchtverband (die Betriebsdatenzusammenfassung), das bei der Vorortkontrolle auch vorgelegt wurde und somit zur Verfügung stand, nicht als derartiges Bestandsverzeichnis gelten könne" (die Vorschriften, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bezog, waren § 4 Abs 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung, BGBl II Nr 408/1997 bzw Art 7 Abs 1 und 4 der Verordnung Nr 1760/2000 und die Kundmachung über die gemäß Verordnung (EG) Nr 820/97 genehmigten Bestandsverzeichnisse, Verlautbarungsblatt der AMA 1998, Nr 142).

Ohne nähere Feststellungen, was das vom Beschwerdeführer genannte Register enthalten habe bzw welche Angaben es nicht enthalten habe, die aber nach den unionsrechtlichen Vorschriften bzw der Umsetzungsregelung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hätten vorhanden sein müssen, oder einer Begründung, weshalb dieses Verzeichnis ungeachtet der nach der vom Beschwerdeführer zitierten Verlautbarung der AMA über die zulässigen Bestandsverzeichnisse nicht als ein solches gelten konnte, habe die belangte Behörde nicht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Führung eines vollständigen Bestandsverzeichnisses nicht erfüllt habe.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004 gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 in Verbindung mit Art 38 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 sowie § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 neuerlich ab.

Aus Anlass der Berufung wurde weiters der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass für das Kalenderjahr 2004 Bestandsprämien für Rinder in der Höhe von insgesamt EUR 0,-- bewilligt wurden und der Rückforderungsbetrag von "EUR 3.413,00" durch den Betrag "EUR 5.967,00" ersetzt wurde (ebenfalls Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom betreffend Schlachtprämie und Ergänzungsprämie für Kalbinnen 2004 als unbegründet abgewiesen. Auch die Abweisung der Berufung gegen diesen Abänderungsbescheid war bereits Gegenstand des oben erwähnten hg Erkenntnisses vom , 2007/17/0174, gewesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochten Bescheid auch insoweit (im damaligen Bescheid Spruchpunkt 3.) aufgehoben hatte.

Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids wurde schließlich auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom betreffend Bestandsprämien für Rinder 2005 als unbegründet abgewiesen (dieses Verfahren war noch nicht Gegenstand des genannten Vorerkenntnisses).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des ersten Rechtsgangs sowie der Anführung der ihrer Ansicht nach maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ersucht worden sei, das Verzeichnis beim Zuchtverband (die Betriebsdatenzusammenfassung) zu übermitteln.

Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit der in einem Schreiben vom dargelegten Begründung nicht nachgekommen, dass "anlässlich der Vorortkontrolle ohnehin das Kontrollorgan in das vorgelegte Zuchtbuch Einsicht genommen und dieses nicht beanstandet habe". Eine neuerliche Vorlage des Zuchtbuches habe der Beschwerdeführer für nicht zulässig erachtet. Auch sei die durch die Rinderkennzeichnungsverordnung 1998 bzw 2008 angeordnete Aufbewahrungsfrist für das Zuchtbuch von drei bzw vier Jahren inzwischen abgelaufen.

Durch die Weigerung zur Vorlage des Zuchtbuches sei die belangte Behörde nicht in die Lage versetzt gewesen, in den Inhalt des bei der Vorortkontrolle vom vorgelegten Verzeichnisses beim Zuchtverband Einsicht zu nehmen.

Damit habe der Beschwerdeführer die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Dies erlaube es der Behörde, daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Beschwerdeführer negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis auf das Erkenntnis des ). Auch der Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 4 Abs 4 Rinderkennzeichnungsverordnung 1998 vermöge daran nichts zu ändern (Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zur Aufbewahrungspflicht von Unterlagen gemäß § 132 Abs 1 BAO, insbesondere , und vom , 2003/16/0148). Das Zuchtbuch hätte auch nach der Vorlage gegenüber dem Kontrollorgan zur Untermauerung der Anmerkungen des Beschwerdeführers zum Prüfbericht nochmals vorgelegt werden müssen. Dies auch deshalb, weil sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Prüfbericht zur Vorortkontrolle nicht entnehmen lasse, dass das Prüforgan die Eintragungen im Zuchtbuch auf ihre Richtigkeit bzw Übereinstimmung mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsverzeichnis überprüft habe. Den Vorschriften des Unionsrechts sei zu entnehmen, dass die Rinderprämien unter anderem nur dann vollständig gewährt werden könnten, wenn die Umsetzungen der kontrollierten Rinder an die Rinderdatenbank gemeldet würden und die Rinder ordnungsgemäß im Bestandsverzeichnis eingetragen seien. Es sei daher nicht nur notwendig, dass das Tier vorhanden sei, sondern dass es auch vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden sei. Hinsichtlich der acht Kalbinnen des Antrags laufende Nr X und des männlichen Rinds des Antrags laufende Nr Y habe jeweils die Eintragung der Rasse im Bestandsverzeichnis gefehlt. Weiters hätte bei drei Kalbinnen des Antrags laufende Nr Z jeweils die Eintragung der Rasse im Bestandsverzeichnis gefehlt. Nach Art 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 gelte ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Gemäß der im Bescheid wiedergegebenen Normen führten "fehlende" Angaben im Register (Bestandsverzeichnis) unmittelbar nach ihrer Feststellung dazu, dass das Tier als "nicht ermittelt" gelte und es kämen daher die im Bescheid zitierten Sanktionsvorschriften zur Anwendung.

Art 36 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 enthalte diesbezüglich in zwei genau definierten Fällen eine Ausnahme. Diese zwei Fälle (Verlust einer Ohrmarke bzw fehlerhafte Eintragung ins Bestandsverzeichnis) würden nur als geringfügige Übertretungen angesehen, die noch nicht zu einem sofortigen Verlust der Prämie führen sollten. Hinsichtlich des Bestandsverzeichnisses sei somit nur der Fall von "fehlerhaften" Angaben als Ausnahme angeführt. Damit sollten insbesondere Irrtümer bei den Eintragungen (insbesondere Abschreibfehler) erst bei einer zweiten Kontrolle zu einer Sanktion führen. In Art 36 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 sei aber nicht der Sachverhalt enthalten, dass ein Tier überhaupt nicht bzw einzelne Angaben zu diesem Tier nicht eingetragen worden seien. Zum Einwand, dass völlige Falschangaben bessergestellt seien als fehlende Angaben, wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn jemand völlig falsche Angaben mache, zu prüfen sei, ob diese vorsätzlich erfolgt seien. Für diesen Fall sehe Art 38 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 Sanktionen vor, die auch eingriffen, wenn die Falschangabe auch nur hinsichtlich eines einzigen Tieres gemacht worden sei.

Auf Tiere, die nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien, sei diese Ausnahme des § 36 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 nicht anzuwenden.

Auch ein Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Feststellungen der Vorortkontrolle könne den beanstandeten Mangel nicht heilen und eine fehlende Eintragung im Bestandsregister könne nicht aus anderen Quellen ergänzt werden (Hinweis auf die Erkenntnisse des , und vom , 2011/17/0219).

Zwölf Rinder (drei Kalbinnen des einen Antrags, acht Kalbinnen des anderen Antrags und das männliche Rind des dritten Antrags) seien daher als nicht ermittelt anzusehen.

Da somit zwölf der vom Beschwerdeführer beantragten Tiere wegen fehlender Eintragungen im Bestandsverzeichnis bei der Kontrolle als nicht ermittelt anzusehen seien, seien die Sanktionen gemäß Art 38 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 anzuwenden. Der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der Beihilfenregelungen für Rinder Anspruch habe, sei somit gemäß Art 38 Abs 2 der Verordnung zu kürzen gewesen.

Da der festgestellte Prozentsatz an nicht vorgefundenen Rindern mehr als 20 Prozent betrage, könne keine Beihilfe gewährt werden.

In der Folge wird die Berechnung der Prämie für das Jahr 2005 (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids) dargelegt. Dabei wird ebenfalls darauf verwiesen, dass nicht ordnungsgemäß in das Bestandsverzeichnis eingetragene Tiere nicht als ermittelt anzusehen seien, sodass gemäß Art 57 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 keine Prämie für diese Tiere gewährt werden könne. Zu dem Vorbringen, "fehlende" Eintragungen in das Bestandsverzeichnis seien "fehlerhaften" Eintragungen in das Register im Sinn des Art 57 Abs 4 lit b der Verordnung (EG) Nr 796/2004 gleichzuhalten, wird auf die hg Rechtsprechung verwiesen. Weiters wird im Einzelnen dargelegt, wie nach der Verordnung (EG) Nr 796/2004 die Kürzung der für die vorgefundenen Tiere, die die Prämienvoraussetzungen erfüllten, grundsätzlich zustehenden Beträge zu erfolgen habe. Dabei wird im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid nicht erfolgte Bezugnahme auf "die in Hinblick auf den über 50 % gelegenen Prozentsatz gebotene weitere Kürzung nach Art 59 Abs 2 3. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004", die nur in der Begründung erwähnt worden sei, die Auffassung vertreten, dass es der belangten Behörde "schon in Hinblick auf die 'Sache' des Berufungsverfahren verwehrt" gewesen sei, eine diesbezügliche weitere Kürzung vorzunehmen.

Auch das Vorbringen, demzufolge eine unvollständige Führung des Bestandsverzeichnisses lediglich eine administrative Tätigkeit darstelle und daher zu keiner Kürzung von Tierprämien führen dürfte, sei nicht zielführend. Auch der Hinweis, der Beschwerdeführer habe lediglich fahrlässig gehandelt, sei unbeachtlich, weil es bei der Nichtermittlung prämienfähiger Rinder und bei der Anwendung des Art 59 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 nicht darauf ankomme, ob vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt worden sei. Die Kürzungsbestimmungen des Art 59 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 räumten der Behörde auch kein Ermessen ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Bezüglich der Darstellung der im Beschwerdefall anwendbaren Rechtslage des Unionsrechts ist auf das einleitend genannte hg Erkenntnis vom zu verweisen.

Der in der Beschwerde in der Anregung einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG angesprochene § 103 Abs 1 MOG 1985 lautete samt Überschrift:

"Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde,

die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des

Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt

in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder

aktenwidrig angenommen wurde,

2. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen

wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte

erlassen werden können, oder

3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 99 und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.

(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen."

Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandene § 19 MOG 2007, BGBl I Nr 55/2007, lautet samt Überschrift auszugsweise:

"Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (1) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden, soweit nicht nach § 13 die Vorschriften der Bundesabgabenordnung Anwendung finden.

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

...

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde."

Wie sich aus den wiedergegebenen Bestimmungen des MOG 1985 und des MOG 2007 ergibt, bestand nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtsgrundlage für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide, die in Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ergangen waren. Da sich die gegenständlichen Bescheidabänderungen auf unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen stützen, lagen die Voraussetzungen für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 über Bestandsprämien für Rinder auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor. Es erübrigt sich daher auch im vorliegenden Beschwerdefall, näher auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit eine ausdrückliche einfachgesetzliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Anwendung der hier einschlägigen unionsrechtlichen Sanktionsbestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind, erforderlich ist (vgl in diesem Sinne auch bereits das genannte Vorerkenntnis vom ).

Zu klären war im Beschwerdefall von der belangten Behörde nach dem oben genannten hg Erkenntnis vom , 2007/17/0174, ob das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren genannte, beim Zuchtverband geführte Verzeichnis die Anforderungen an ein Bestandsverzeichnis erfüllte, sodass die Annahme der belangten Behörde, es läge ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften vor, entkräftet werden könnte.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dieses Verzeichnis vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Einbeziehung der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere auf Grund der Vorortkontrolle vom ) davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Führung eines Bestandsverzeichnisses nicht gelungen sei. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Fristen für die Aufbewahrung des Bestandsverzeichnisses ändert nichts an dem Umstand, dass die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für seinen Standpunkt sprechende Unterlagen auch über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist bereit zu halten, um seinen Standpunkt im Verfahren untermauern zu können (vgl das hg Erkenntnis vom , 2003/16/0148).

Gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die belangte Behörde aus dem Fehlen der Eintragungen in Anwendung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen gezogen hat, wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Auch gegen die aus den Sachverhaltsfeststellungen gezogenen Schlüsse für die Ansprüche des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 wird in der Beschwerde nichts ins Treffen geführt.

Soweit in der Beschwerde angeregt wird, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf Aufhebung des § 103 Abs 1 Z 1 MOG 1985, "kundgemacht in BGBl I 1985/210 idF 1995/298" zu stellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Anträge von Gerichten bezüglich bereits außer Kraft getretene Fassungen eines Gesetzes darauf zu beschränken haben, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die betreffende Bestimmung verfassungswidrig gewesen sei.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob § 103 Abs 1 Z 1 MOG 1985 im Beschwerdefall präjudiziell ist (vgl die Ausführungen oben zur Frage, inwieweit die Sanktionen nach den hier anwendbaren Verordnungsbestimmungen des Unionsrechts ungeachtet expliziter innerstaatlicher Regelungen betreffend die Abänderung rechtskräftiger Bescheide zu verhängen sind).

Die Behörde erster Instanz stützte sich offensichtlich auf

§ 103 Abs 1 Z 3 MOG 985, wovon auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom ausgegangen ist. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt schließlich bereits

§ 19 MOG 2007, BGBl I Nr 55/2007.

Im Übrigen hat aber auch der Verfassungsgerichtshof zu dem § 103 MOG 1985 bzw § 19 Abs 2 MOG 2007 vergleichbaren § 299 BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl , Slg 4986/1965, und vom , B 494/78, Slg 9853/1983, und die bei Ellinger/Sutter/Urtz , BAO Band 3, § 299 E 2 und E 3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Auch in der Literatur sind keine Stellungnahmen ersichtlich, die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung wie § 103 MOG 1985 entstehen lassen müssten (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band II5, Rn 559 zu § 299 BAO, oder Ritz, BAO-Kommentar5, § 299 BAO). Das Beschwerdevorbringen ist daher auch nicht geeignet, Bedenken gegen den letztlich als Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung erstinstanzlicher Bescheide anzusehenden § 19 Abs 2 MOG 2007 hervorzurufen, die Anlass für eine Antragstellung nach Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geben würden. Es ist daher auch nicht näher auf die Frage einzugehen, wieweit im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof ein Antrag, der sich lediglich auf die von der Behörde erster Instanz angewendete Bestimmung bezöge, die angefochtene Entscheidung sich jedoch auf eine andere Regelung stützen kann, als zulässig erachtet würde.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am