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VwGH vom 25.03.2010, 2010/09/0055

VwGH vom 25.03.2010, 2010/09/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des ao. Univ.-Prof. Dr. XY in H, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 58/10-DOK/09, betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler; Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2008/09/0296, und vom , Zl. 2009/09/0051, verwiesen.

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer steht als außerordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Medizinische Universität X.

Mit von der Vizerektorin in Vertretung des Rektors als Leiter(in) des Amtes der Medizinischen Universität X. erlassenem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid vom hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Kultur (in der Folge: DK) diese vorläufig verfügte Suspendierung "gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 bestätigt".

Die vom Beschwerdeführer gegen den obgenannten Bescheid vom an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. 2009/09/0051, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge der Entscheidung über die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 klaglos gestellt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der DK vom erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 105 BDG 1979 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung wurde im Rahmen der Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass mit Bescheid der DK vom gleichen Tag gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei wegen des begründeten Verdachts (wörtlich wiedergegeben; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"a) eine Versicherungsbestätigung der 'Z.-AG', datiert vom , gefälscht zu haben,

b) ein Formular betreffend die Einreichung einer Phase III-Studie bei der Y.-kommission, datiert mit 'Feb. 2001', gefälscht zu haben,

c) ein E-Mail von Dr. W. vom gefälscht zu haben,

d) als Zeuge vor dem Bezirksgericht I. am und am jeweils im Zivilverfahren ... zur Sache falsch ausgesagt zu haben,

e) Bestätigungen der Patienten B. (vom ) und O. (vom ) gefälscht zu haben,

f) im Zeitraum zwischen September 2002 und März 2008 eine Vielzahl von Patienten mit einer nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechenden Methode behandelt und sie dabei teils fahrlässig am Körper verletzt, teils mit Bereicherungsvorsatz durch Unterlassen zureichender Aufklärung über die Behandlung zu einer Therapie verleitet zu haben, die Patienten, die (T.-Landeskrankenanstalt) und die Sozialversicherungsträger am Vermögen geschädigt zu haben,

g) der Qualifikation von Mitgliedern der Medizinischen Universität und der (T.-Landeskrankenanstalt) als Schweine und Gauner, die einfach weg müssten, auf der Internetseite 'a.' bei der Betreiberfirma C.,

h) der Qualifikation von Prof. B. als notorischen Lügner und die Forderung, ihn sowie anderes Leitungspersonal zu feuern, mit E-Mail vom , abgesandt von der Adresse 'b.',

i) wegen Korruptions- und Kriminalitätsvorwürfen gegen die Medizinische Universität X. und die Y-kommission mit E-Mail vom , abgesandt von der Adresse 'i.',

j) wegen des Vorwurfs gegen Rektor S., Prof. G., Prof. Sch. sowie weitere Mitglieder der Y.-kommission, der Medizinischen Universität und der (T.-Landeskrankenanstalt), es klebe Blut an ihren Händen, und ihrer Qualifikation als Wissenschaftsmafia in E-Mails vom 17. und , abgesandt von der Adresse 'i.',

k) wegen des Vorwurfs der Vertuschung eines Skandals und Schweinereien wider die Medizinische Universität , ihren Rektor, die (T.-Landeskrankenanstalt) und die Y.-kommission in E-Mails vom

19. und , abgesandt von der Adresse 'i.'."

Die belangte Behörde gab die wesentliche Begründung des Bescheides der DK vom u.a. wie folgt wieder:

"Gegenüber der Sachverhaltslage am (gemeint wohl: ), als der erstinstanzliche Disziplinarsenat die Aufhebung der Suspendierung beschlossen habe, sei einerseits der Verdacht der Vorlage gefälschter Bestätigungen (oa. Spruchpunkt e) dazugekommen, auf die nur mehr in der Begründung des Bescheides Bezug genommen werden hätte können. Andererseits hätten die staatsanwaltlichen Ermittlungen sowohl den Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung als auch jenen des Betruges erhärtet. Die Ermittlungen betreffend fahrlässige Körperverletzung würden neben Herrn B. und Dr. W. auch Herrn E. betreffen, und sie seien von der Staatsanwaltschaft in Richtung Gemeingefährdung ausgeweitet worden. Noch größere Ermittlungsfortschritte gebe es im Hinblick auf den Vorwurf des schweren Betrugs. Hier habe sich der Verdacht verdichtet, der (Beschwerdeführer) habe - im Hinblick auf seine Beteiligung an der I. mit Bereicherungsvorsatz - durch Anpreisung der Therapie in Medien sowie durch unzureichende Aufklärung von Patienten zur Einwilligung in eine Therapie verleitet, aus der ihnen der (T.-Landeskrankenanstalt) bzw. den Sozialversicherungsträgern ein Vermögensschaden erwachsen sei. Das gelte insbesondere im Hinblick auf jene 66 Personen, die entgegen einer Weisung des ärztlichen Direktors Prof. X. an Prof. Y. als Klinikvorstand, die Behandlung mit autologen Fibroblasten und Myoblasten ihres experimentellen Charakters wegen abzubrechen, von Jänner 2007 bis März 2008 weiter behandelt und abgerechnet worden seien. Der Verdacht gegen den (Beschwerdeführer) gewinne zusätzliche Plausibilität dadurch, dass das BG I. in seinem Urteil vom , ..., die Einwilligung des Patienten B. als unwirksam qualifiziert hätte und hierin vom LG I. mit Urteil vom , ..., bestätigt worden sei. Auch für die weiteren und gegenüber dem Bescheid des erstinstanzlichen Disziplinarsenats vom , ..., neuen Vorwürfe würden greifbare Indizien vorliegen, aus denen in nachvollziehbarer Weise auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung geschlossen werden könne. ..."

Die belangte Behörde setzte nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise wie folgt fort (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Soweit der (Beschwerdeführer) auf die Unzuständigkeit der Dienstbehörde bzw. der Vizerektorin für den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung hinweist, ist hierdurch für ihn nichts gewonnen. Der (Beschwerdeführer) führt zwar zutreffend aus, für die Prüfung der Frage, ob über ihn die Suspendierung gemäß § 112 BDG zu verhängen sei bzw. sich dies als nicht gerechtfertigt erweise, sei die erstinstanzliche Disziplinarbehörde zuständig gewesen; aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch klar hervor, dass die erstinstanzliche Disziplinarbehörde auch eigenständig gewillt war, in Ansehung der gegen den (Beschwerdeführer) im Raum stehenden Tatvorwürfe die Suspendierung zu verhängen, sodass durch die 'Bestätigung' der von der Dienstbehörde ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung durch die erstinstanzliche Disziplinarbehörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.

Zusammenfassend ist dem Berufungsvorbringen des (Beschwerdeführers), sofern er konkrete weitere Ermittlungen der Disziplinarbehörden bzw. deren Unterlassung im Hinblick auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen bzw. fairen Verfahrens rügt, zu entgegnen, dass bei einem - derzeit noch anhängigen - Strafverfahren es den Disziplinarbehörden verwehrt ist, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen; steht der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen seitens des (Beschwerdeführers) im Raum, so hat die Disziplinarbehörde ihr Ermittlungsverfahren nicht weiterzuführen; es soll grundsätzlich zuerst die Entscheidung durch das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft (im Falle einer Einstellung) abgewartet werden. Zweck des 'normierten Abwartens' ist es, eine Doppelgleisigkeit in der Bestrafung durch Gericht oder Verwaltungsbehörde einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die subsidiäre Strafbefugnis der Disziplinarbehörden zu schaffen (sinngemäß dazu ). Tieferer Sinn dieser auch hier anzuwendenden Rechtsprechung (zu § 114 BDG, die aber auch im dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorgeschalteten Suspendierungsverfahren nach § 112 BDG zu berücksichtigen ist), gerade dem Strafverfahren den Vorrang zuzugestehen, ist es zudem, zweckdienlich anzuerkennen, dass die mit der Aufklärung befassten Stellen (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte) die besseren Möglichkeiten zur Sachaufklärung und in der Regel auch die größere Erfahrung dazu besitzen, als das in der Regel bei den Disziplinarbehörden der Fall sein wird (sinngemäß dazu ). Hier könnte sich eine nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeit nachteilig für die Sachaufklärung überhaupt auswirken und das Aufklärungsziel gefährden. Auch steht es im Interesse der Disziplinarbehörden, diese 'Vorklärung' abzuwarten (sinngemäß dazu ). ...

Aufgrund der Aktenlage ist der gegen den (Beschwerdeführer) im Raum stehende Tatverdacht hinreichend konkret. Dem (Beschwerdeführer) ist aber hierbei zuzugestehen, dass der die Suspendierung hinsichtlich sowohl der objektiven Schwere als auch hinsichtlich des ausreichend konkreten Tatverdachtes tragende Vorwurf lediglich der des strafrechtlich und damit auch disziplinär relevanten Betruges zu Lasten der Patienten wie auch zu Lasten der (T.-Landeskrankenanstalt) ist; der Tatverdacht der Begehung der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Gemeingefährdung durch den (Beschwerdeführer) hingegen kann, nachdem es bei lediglich drei Patienten von insgesamt 400, die der oa. umstrittenen Behandlungsmethode unterzogen wurden (es handelte sich beim Krankheitsbild der Inkontinenz offensichtlich überwiegend um betagte Patienten, bei denen Komplikationen im Regelfall häufiger auftreten können), zu gravierenden Komplikationen kam, nicht als hinreichen konkret ersehen werden. Gleiches gilt für die vom (Beschwerdeführer) angeblich versandten Mails mit massiven Beschimpfungen, bei denen weder der Tatverdacht noch der objektive Unrechtsgehalt der Verfehlung hinreichend konkret nachvollziehbar ist, dies auch in Ansehung des Umstandes dass der (Beschwerdeführer) sich zum Tatzeitpunkt möglicherweise zu Unrecht strafbarer Handlungen als beschuldigt erachtete und der damit (wenn überhaupt von ihm) bewirkten Störung des Betriebsklimas kein derartiger Unrechtsgehalt beizumessen ist, dass die Aufrechterhaltung der Suspendierung des (Beschwerdeführers) allein im Hinblick auf diesen Tatvorwurf gerechtfertigt wäre.

Anders verhält es sich aber mit dem Vorwurf des Betruges zu Lasten der Patienten wie auch zu Lasten der (T.- Landeskrankenanstalt), der mit der bloßen Tatbestreitung durch den (Beschwerdeführer) nicht aus der Welt geschafft werden kann.

Der Vorwurf, der (Beschwerdeführer) habe ein Mail von Dr. W. vom sowie ein Formular betreffend die Einreichung einer Phase III-Studie bei der Y.-kommission, datiert mit 'Feb. 2001', gefälscht, ist hinreichend konkret, um den Verdacht der Begehung des Betruges durch den (Beschwerdeführer) zu begründen, da der (Beschwerdeführer) möglicherweise damit, ebenso wie durch eine mangelhafte Aufklärung über die (zumindest damals noch umstrittene) Therapiemethode mit autologen Fibroblasten und Myoblasten sowie deren Bewerbung in einschlägigen Fachmedien die Patienten wie auch die (T.-Landeskrankenanstalt) über den (jedenfalls damals) experimentellen Charakter hinweggetäuscht und sie zur Behandlung bzw. deren Finanzierung verleitet hat. Dieser konkrete Tatverdacht kann auch durch die (den (Beschwerdeführer) jedenfalls entlastende) Aussage des O. nicht aus der Weit geschafft werden. Ebenso kann dieser konkrete Tatverdacht nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, dass die in Rede stehende Behandlung nunmehr anerkannt ist und nicht mehr experimentellen Charakter hat, wie dies in den ergänzenden Schriftsätzen des (Beschwerdeführers) vom und , bei der (belangten Behörde) eingelangt am , dargelegt wurde, da zum Zeitpunkt der Tatbegehung die in Rede stehende Behandlungsmethode nicht anerkannt war, was ein alternatives Verhalten sowohl seitens der Patienten wie auch seitens der (T.- Landeskrankenanstalt) begründen hätte können; der Verdacht des Betruges (wenn dies auch als ein den (Beschwerdeführer) entlastendes Sachverhaltselement anzusehen ist) wird damit noch nicht hinreichen entkräftet.

Ebenso ist eine Verjährung dieses Tatvorwurfes nicht von vornherein ersichtlich und wird nach dem derzeitigen Verfahrenstand auch aufgrund der Entscheidung der Berufungskommission (BerK , GZ 86/15-BK/09) auszuschließen sein. Hierbei ist zu beachten, dass der Entscheidung der Berufungskommission zur Frage der Verjährung Bindungswirkung gegenüber den anderen Disziplinarbehörden zukommt (sinngemäß dazu ).

Der Tatvorwurf, der (Beschwerdeführer) habe vorsätzlich ihm anvertraute Patienten, aber auch die (T.-Landeskrankenanstalt) in ihrem Vermögen geschädigt, ist jedenfalls geeignet, dem Ansehen des Dienstes massiv Abbruch zu tun. Ebenso wäre eine Belassung des (Beschwerdeführers) im Dienst vor der strafrechtlichen Klärung der im Raum stehenden Tatvorwürfe ohne Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen unmöglich, da sowohl die Patienten als auch die (T.-Landeskrankenanstalt) auf ein korrektes Vorgehen des (Beschwerdeführers) vertrauen können müssen. Die Suspendierung des (Beschwerdeführers) erweist sich daher im Lichte der Bestimmung des § 112 BDG als gerechtfertigt.

Es ist dem (Beschwerdeführer) aber durchaus zuzubilligen, dass im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder eines Freispruches (durch das Strafgericht) die Frage der Notwendigkeit der Suspendierung des (Beschwerdeführers) unverzüglich neuerlich zu prüfen wäre, da die Suspendierung des (Beschwerdeführers) lediglich im Hinblick auf den Verdacht der Begehung des oa. strafrechtlich relevanten Deliktes des Betruges gerechtfertigt ist; die weiteren Tatvorwürfe hingegen nach teils nach Art und Schwere, teils im Hinblick auf den konkreten Tatverdacht nicht geeignet sind, die über den (Beschwerdeführer) verhängte Suspendierung zu tragen. Hierbei wäre auch auf die massiven Nachtteile für den (Beschwerdeführer) im Hinblick auf seine Tätigkeit als Chirurg Bedacht zu nehmen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:

"Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0039).

Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0105). Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/09/0093, und vom , Zl. 2001/09/0111, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

2. Soweit der Beschwerdeführer neuerlich seinen Unzuständigkeitseinwand hinsichtlich des Bescheides vom über die vorläufige Suspendierung wiederholt, ist ihm Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 112 Abs. 1 BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verfügen, es bleibt aber jedenfalls der Disziplinarkommission (bzw. Disziplinaroberkommission) vorbehalten, eine endgültige, d.h. im Sinne des § 112 Abs. 5 BDG bis zum Wegfall der Suspendierungsgründe bzw. zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren wirkende Suspendierung, auszusprechen. Wurde keine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen, so ist die Disziplinarkommission (bzw. die Disziplinaroberkommission) zum Ausspruch der (endgültigen) Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG zuständig, sobald das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Dabei wird die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei dieser Behörde begründet; es ist dies der erste Zeitpunkt, ab welchen die Disziplinarkommission mit der Disziplinarsache befasst wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 83/09/0070, und 0071 = Slg. Nr. 11108/A). Die von der Dienstbehörde im Bescheid auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0103).

Im vorliegenden Fall ist "Sache" des Verfahrens die Entscheidung über die endgültige Suspendierung. Trotz des missglückten Ausspruches der DK im Bescheid vom , die "vorläufig verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 zu bestätigen", hat sie durch Bezugnahme auf Abs. 3 dieser Bestimmung im Spruch erkennbar zum Ausdruck gebracht, über eine "endgültige" Suspendierung zu entscheiden. Dies erhellt auch aus den Ausführungen in der Bescheidbegründung, wonach die DK am gleichen Tag bereits zur Vorzahl in jenem Akt die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu den oben wiedergegebenen Verdachtsmomenten beschlossen hat, sodass schon deshalb zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Suspendierung nicht mehr in Frage kam.

Aber auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers zum Nichtvorliegen der Gründe für eine Suspendierung vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Die belangte Behörde hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers im Suspendierungsverfahren im Sinne der zuvor aufgezeigten Judikatur ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere die tragenden Feststellungen des erstbehördlichen Bescheides vom hinsichtlich des erhärteten Betrugsverdachtes, der sich in seiner Schwere und Konkretisierung von dem dem Bescheid vom zu Grunde liegenden Verdacht wesentlich unterscheidet, erkennbar zu ihren eigenen gemacht. Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Vorwurf der Fälschungen der Urkunden bezogen auf den Betrugsverdacht in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof weitgehend vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass begründete Verdachtsmomente vorlägen, die eine Suspendierung rechtfertigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am