VwGH vom 24.03.2014, 2012/17/0122
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto Wagner Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/FM/46/3358/2011, betreffend Übertretung des § 48d Abs. 1 iVm § 82 Abs. 7 Börsegesetz (mitbeteiligte Partei Dipl.-Ing. Dr. A in Wien, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem von der beschwerdeführenden Partei erlassenen Straferkenntnis vom wurde der Mitbeteiligte wegen Übertretung der §§ 48 Abs. 1 Z 2, 48d Abs. 1, 48a Abs. 1 Z 1 BörseG sowie §§ 48 Abs. 1 Z 6, § 82 Abs. 7 BörseG, jeweils unter Heranziehung von § 9 Abs. 1 VStG zu drei Geldstrafen von jeweils EUR 12.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 9 Tagen) verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/17/0118, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Bei Fehlen hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses liegt keine genaue Information vor, die eine ad hoc meldepflichtige Insider-Information darstellen würde, sodass die belangte Behörde das Straferkenntnis zu Recht behoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-75589