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VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0049

VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des F B in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/06/2010, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, zu Grunde lagen.

Auch im vorliegenden Fall verfügt der Ausländer, für den die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde und dessen Asylantrag unbestritten rechtskräftig abgewiesen ist, über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dies stellt hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, und die belangte Behörde durfte sich ohne Rechtsirrtum auf diesen berufen (vgl. das hg. angeführte Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Dadurch, dass der beantragte Ausländer - wie in der Beschwerde vorgebracht - gegen die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat und dass seiner (offensichtlich gegen seine Ausweisung) erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, kommt dem Ausländer nicht das für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG zu. Als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK kann die Versagung der Beschäftigungsbewilligung - wie der Beschwerdeführer behauptet - ebenfalls nicht angesehen werden, dafür fehlt diesem Rechtsnachteil hier die für diese Qualifikation erforderliche Schwere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Wien, am