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VwGH vom 29.02.2008, 2005/12/0008

VwGH vom 29.02.2008, 2005/12/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des W A in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom , Zl. 428.579/3-VII/5/2002, betreffend Ernennung zum Universitätsprofessor an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien (mitbeteiligte Partei: Univ. Prof. Herwig Tachezi in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.071,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Am wurde nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, an der Abteilung Musikpädagogik der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien die Planstelle eines ordentlichen Hochschulprofessors für "Violoncello" ausgeschrieben. Als Ernennungserfordernisse wurden eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerische Eignung sowie der Nachweis künstlerischer Leistungen und der pädagogischen Eignung genannt. Ferner heißt es im Text der Ausschreibung:

"Darüber hinaus werden Erfahrung in der Lehrerausbildung und die Befähigung zur Auseinandersetzung mit instrumentaldidaktischen Fragen sowie Aufgeschlossenheit für zeitgenössische Musik erwartet."

Gemäß § 11 leg. cit. wurde das Berufungsverfahren eingeleitet, als dessen Ergebnis (nach Befassung einer Beratungskommission) das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien in seiner Sitzung vom einen drei Personen umfassenden Besetzungsvorschlag erstellte, in welchem der Beschwerdeführer an erster Stelle und der mit dem angefochtenen Bescheid Ernannte (der Mitbeteiligte in diesem Verfahren) an zweiter Stelle gereiht waren. Dieser Besetzungsvorschlag war nicht begründet.

Der damals zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verfügte am , die Berufungsverhandlungen mit dem Mitbeteiligten aufzunehmen. Nach einem Einspruch des Dienststellenausschusses gegen diese Entscheidung des Bundesministers und einer Aussprache mit dem Zentralausschuss der Hochschullehrer entschied der Bundesminister am neuerlich, mit dem Mitbeteiligten Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Nach deren Abschluss wurde der Mitbeteiligte mit Entschließung des Bundespräsidenten vom mit Wirksamkeit vom zum ordentlichen Universitätsprofessor für Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ernannt, wovon er mit (Intimations)Bescheid vom in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Antrag des Erstgereihten - des nunmehrigen Beschwerdeführers - auf Zustellung des Ernennungsbescheides wurde am entsprochen.

Auf Grund einer vom nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hob dieser den Ernennungsbescheid mit Erkenntnis vom , VfSlg. 16.431, auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es:

"Der Bundesministerin ist Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie bei Erstattung des Vorschlages zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden ist, als nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorgeschlagen werden darf (vgl. auch VfSlg. 15.365/1998), dass hingegen keine Bindung an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag besteht. Sie hat aber das ihr zustehende Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ob sie dies in der Weise tut, dass sie sich der Bewertung durch das erweiterte Gesamtkollegium anschließt und eine die Kandidaten reihende Bewertung übernimmt oder ob sie von der Auffassung des erweiterten Gesamtkollegiums abweicht, etwa indem sie die Kriterien für die Eignung anders gewichtet (was freilich eine eigene Begründung, die sich mit den Bewertungen im Berufungsvorschlag auseinandersetzt, erfordert), liegt in ihrem Ermessen, ebenso wie es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten liegt, den Vorschlag der Bundesministerin zu übernehmen oder ihn abzulehnen.

In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. etwa VfSlg. 8674/1979, 10.942/1986, 12.476/1990). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt (vgl. ).

Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies stellt objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid zwar nicht begründet, aber begründbar ist, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung auch nicht etwa dadurch beseitigt werden kann, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl. z.B. VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992). Die Begründung des Bescheides muss vielmehr aus diesem selbst hervorgehen (vgl. etwa VfSlg. 12.476/1990, 14.115/1995; )."

In dem in diesen Ausführungen zitierten Erkenntnis vom , VfSlg. 15.365, hatte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die in einen - bindenden - Besetzungsvorschlag nach § 28 UOG 1975 aufgenommenen Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung haben.

Nachdem dem Beschwerdeführer in Teile der Verwaltungsakten - insbesondere betreffend die Auswahlentscheidung durch den Bundesminister - Einsicht gewährt worden war, gab dieser am durch seinen Rechtsanwalt eine umfangreiche Stellungnahme ab. In dieser bemängelte er, dass einzelne Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen worden waren, weist auf die vom Verfassungsgerichtshof betonte Notwendigkeit einer sachlichen Begründung der Auswahlentscheidung hin und kritisiert die in den Akten ersichtlichen Gründe für die Auswahlentscheidung des Bundesministers. Insbesondere vertritt er darin die Auffassung, aus den Ergebnissen des Berufungsverfahrens ergebe sich, dass er hinsichtlich der pädagogischen Eignung höher qualifiziert sei; hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation weist er auf Seite 5 seiner Stellungnahme unter Punkt 8 auf seine bisherige künstlerische Laufbahn hin, wonach er an verschiedenen Schallplattenaufnahmen, Uraufführungen von Werken zeitgenössischer Komponisten sowie als Partner von weltberühmten Solisten und Kammermusikern sowie als Gast bedeutender Festivals tätig geworden sei. Nachdem dem Beschwerdeführer am Einsicht in die von ihm gewünschten Unterlagen gewährt worden war, gab er eine weitere ergänzende Stellungnahme am ab. Darin weist er auf den Umstand hin, dass er auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des erweiterten Gesamtkollegiums an erster Stelle gereiht worden sei, und dass in den Beratungen der Beratungskommission auch seine Bereitschaft, als akademischer Funktionär zur Verfügung zu stehen, hervorgehoben worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom wurde neuerlich der Mitbeteiligte zum Universitätsprofessor für Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ernannt. In der Begründung wird zunächst festgestellt, dass alle in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen, was im Einzelnen näher dargelegt wird. In weiterer Folge finden sich Ausführungen, in denen der Verfahrensablauf dargestellt und Teile der Protokolle der Beratungskommission wiedergegeben werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewerber durch die Beratungskommission enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Ausführungen:

"Der Beschwerdeführer kann bereits große pädagogische und ebensolche künstlerische Erfahrung an der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente und an der Abteilung Musikpädagogik aufweisen. Auch sein vorgelegtes didaktisches Konzept über den Violoncello-Unterricht an der Abteilung Musikpädagogik wird von der Kommission als hervorragend beurteilt. Bezugnehmend auf die Lehrprobe wird besonders positiv sein Bemühen betont, bei Studierenden Denkprozesse in Gang zu setzen und ihnen auch dazu Zeit zu geben. Erfahrungen mit ihm haben gezeigt, dass er auch bereit ist, als akademischer Funktionär zur Verfügung zu stehen."

Hinsichtlich des Mitbeteiligten wird "die künstlerische Reife ... von der Kommission besonders hervorgehoben. Er hat auch im Rahmen der Lehrprobe in der Arbeit mit den Studierenden viel aus der Musik heraus entwickelt, doch verfügt er noch nicht über langjährige pädagogische Erfahrungen".

Das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien habe (auf Grund eines Vorschlages der für das Berufungsverfahren eingesetzten Beratungskommission) in weiterer Folge einen Besetzungsvorschlag beschlossen, in dem der Beschwerdeführer an erster und der Mitbeteiligte an zweiter Stelle gereiht waren, dieser Besetzungsvorschlag sei allerdings nicht begründet worden. Die Auswahlentscheidung des (damaligen) Bundesministers wird einerseits damit begründet, dass (nach dem Protokoll der Beratungskommission) ein Gutachter dem Mitbeteiligten auf Grund der Lehrproben gegenüber dem erstgereihten Beschwerdeführer einen leichten Vorzug gab, und die Studentenvertreterin mitteilte, dass der Erstbeschwerdeführer und der Mitbeteiligte annähernd gleich zu reihen gewesen wären. Ein Gutachter habe die Auffassung vertreten, alle zu den Lehrproben eingeladenen Personen seien professorabel sowie mit zeitgenössischer Musik vertraut. Die Entscheidung zugunsten des Mitbeteiligten sei vor allem auf Grund seiner beeindruckenden künstlerischen Laufbahn und der Tatsache erfolgt, dass er über eine große Erfahrung als Solocellist sowohl im Orchester als auch in Kammermusikensembles verfüge. Auch seine pädagogische Eignung - die durch erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Hochschule (Universität) für Musik und darstellende Kunst in Wien, der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg und am Bruckner Konservatorium in Linz bewiesen sei - sei im Rahmen des Lehrauftrittes überprüft und durch die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag dokumentiert. Seine Aufgeschlossenheit für zeitgenössische Musik sei gleichfalls eindrucksvoll unter Beweis gestellt, wobei auf die Mitgliedschaft des Mitbeteiligten an einem Ensemble für moderne Musik und an einem Aufführungszyklus bei den Salzburger Festspielen 1996 hingewiesen wird. Seine Erkenntnisse seien überdies in sein "Konzept für den im zentralen künstlerischen Fach Violoncello zu erteilenden Unterricht" eingeflossen.

An diese Ausführungen, die in die Darstellung des Verfahrensablaufes vor Erlassung des ersten vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Ernennungsbescheides eingebettet sind, schließt sich die Darstellung des weiteren Verfahrensablaufes, insbesondere eine Wiedergabe der im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie Ausführungen über die Bedeutung einer nach Erstellung des Besetzungsvorschlages vom Mitbeteiligten abgehaltenen Lehrveranstaltung. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich der Mitbeteiligte gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bereit erklärt habe, auch als akademischer Funktionär tätig zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; nach deren Ablehnung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom , B 573/03) wurde die Beschwerde auftragsgemäß ergänzt. Der Beschwerdeführer begehrt darin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Fall einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 16.431, vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber prinzipiell nicht teilt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/12/0290), wurden die die Aufhebung tragenden Gründe den im weiteren Ernennungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf Entscheidungsgründe eines anderen Erkenntnisses verwiesen, erstreckt sich diese Bindung außerdem auf die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0003).

Angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 16.431 - dessen tragende Gründe weiter oben wiedergegeben wurden - war die Verwaltungsbehörde daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und im Zuge ihrer Auswahlentscheidung seine rechtlichen Interessen in dem vom Verfassungsgerichtshof umschriebenen Umfang zu respektieren. Daraus folgt wiederum, dass dem Beschwerdeführer zumindest aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes das erkennbar als Beschwerdepunkt umschriebene subjektive Recht auf eine ordnungsgemäß begründete Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwachsen ist. In Ansehung dieses Rechtes ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid gegeben. Die Beschwerde ist daher zulässig.

II.2. Zur Rechtslage:

Zum Zeitpunkt der Erstattung des Besetzungsvorschlages durch das erweiterte Gesamtkollegium der damaligen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien stand das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in Geltung. Die maßgeblichen Bestimmungen lauteten (§ 9 Abs. 1 Z. 1 in der Stammfassung; § 11 in der Fassung BGBl. Nr. 85/1978, Nr. 366/1990 und Nr. 524/1993; § 14a in der Fassung BGBl. Nr. 366/1990):

"§ 9. Lehrer

(1) Lehrer an den Hochschulen sind:

1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 2) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.

...

§ 11. (1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat die Eignung sämtlicher Bewerber (§ 10 Abs. 1) sowie der von ihm zusätzlich bestimmten Personen (§ 10 Abs. 2) im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.

(2) Das Berufungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:

a) Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist zu fordern:

1. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer höheren Schule,

2. Nachweis über die Absolvierung eines in- oder ausländischen Hochschulstudiums,


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3.
einwandfreies Vorleben,
4.
volle Geschäftsfähigkeit.
Wenn das Berufungsverfahren der Besetzung eines freien Dienstpostens eines Hochschulprofessors für ein künstlerisches Fach oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches dient, so tritt an Stelle des in Z. 1 genannten Nachweises der Nachweis der Ablegung der Kunsthochschul-Reifeprüfung; ferner können die in Z. 1 und 2 genannten Nachweise durch gleichwertige Nachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit hat das zuständige Abteilungskollegium zu entscheiden.
b) Begutachtung der bisher erbrachten künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen.
c) Sofern der Bewerber bzw. der zu Berufende nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung verfügt, die Prüfung seiner pädagogischen Eignung; diese Prüfung erfolgt je nach der Art des zu vertretenden Faches
aa)
auf Grund mehrerer Lehrveranstaltungen oder
bb)
auf Grund einer Lehrtätigkeit an der Hochschule durch mindestens ein oder höchstens zwei Semester. Für die Dauer dieser Lehrtätigkeit ist dem Bewerber bzw. dem zu Berufenden ein Lehrauftrag (§ 9 Abs. 1 Z. 4) zu erteilen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das erweiterte Gesamtkollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Dem Besetzungsvorschlag ist ein Bericht des erweiterten Gesamtkollegiums über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a, b und c durch alle Bewerber (§ 10 Abs. 1 und 2) anzuschließen.

(4) Der Besetzungsvorschlag ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen. Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Ist die pädagogische Eignung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a und b erfüllt, zu prüfen, so verlängern sich diese Fristen um die Dauer des Lehrauftrages gemäß Abs. 2 lit. c sublit. bb. Können die Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich zu berichten und ein Antrag auf Erstreckung der Frist vorzulegen.

(5) Wurde innerhalb der im Abs. 4 genannten Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das erweiterte Gesamtkollegium ist davon in Kenntnis zu setzen.

(6) In den Berufungsverhandlungen ist festzustellen, unter welchen Bedingungen die vorgeschlagenen Personen bereit sind, eine Berufung anzunehmen.

(7) Kommt auf Grund eines gemäß § 11 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so ist neuerlich ein Verfahren gemäß §§ 10 und 11 durchzuführen.

...

Ausschreibung

§ 14a. (1) Alle Planstellen sind im 'Mitteilungsblatt der Hochschule' und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

..."

Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz wurde durch das Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, aufgehoben, welches nach seinem § 78 Abs. 1 am in Kraft trat und (wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt) seine volle Wirksamkeit (vgl. § 75 Abs. 2 KUOG) an der Wirksamkeit an der Musikuniversität Wien am erlangte. Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren waren in § 22 Abs. 6 leg. cit. umschrieben. Diese Bestimmung lautete:

"(6) Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen:

1. Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;

2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;


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3.
Abhaltung von Prüfungen;
4.
Betreuung von Studierenden;
5.
Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;
6. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen."
§ 75 leg. cit. traf die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes. Abs. 14 des § 75 leg. cit. (Stammfassung) lautete:

"(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen."

Das KUOG wurde in weiterer Folge durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, aufgehoben. Nach § 121 Abs. 1 UG 2002 war das KUOG an den Universitäten der Künste jedoch bis anzuwenden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides standen schließlich folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in Geltung (§ 4 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 389/1994 und BGBl. I Nr. 87/2002; § 4 Abs. 1a in der Fassung BGBl. Nr. 389/1994; § 4 Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 und BGBl. I Nr. 87/2002; § 155 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997 und Nr. 87/2001; § 162 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001; § 169 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997; Anlage 1 Z. 19.3 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997 und Nr. 127/1999):

"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),


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2.
die volle Handlungsfähigkeit,
3.
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. l Z. 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

...

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 155. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

...

Ernennung

§ 162. ...

(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

(3) Ab dem sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.

...

Ausnahmebestimmungen

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

1. § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

...

Anlage 1

19. Universitätsprofessoren

Ernennungserfordernisse:

...

19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z. 2 lit. a):

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b) der Nachweis künstlerischer, künstlerischwissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,


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c)
die pädagogische und didaktische Eignung,
d)
die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e)
der Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
..."
II.3. Auf Grund der wiedergegebenen Rechtslage hatte die belangte Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung folgende Bestimmungen zu beachten: Einerseits waren von ihr die wiedergegebenen Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes heranzuziehen, die die Erstattung des Besetzungsvorschlages durch die Hochschulorgane regeln. Diese normieren nach ihrem Wortlaut zwar unmittelbar nur jene Kriterien, auf die das erweiterte Gesamtkollegium bei Erstattung des Ternavorschlages Bedacht zu nehmen hat. Mangels anderer Anhaltspunkte hatte die Ernennungsbehörde - die, wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ergibt, nicht willkürlich vorgehen darf - jedoch bei unveränderter Rechtslage bei ihrer Entscheidung auf dieselben Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen wie das erweiterte Gesamtkollegium (vgl. sinngemäß zu Professorenernennungen nach dem UOG 1975 bzw. 1993 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0285, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).
Im gegenständlichen Fall hat das erweiterte Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien seinen Besetzungsvorschlag am , also noch vor dem Außerkrafttreten des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, beschlossen. § 75 Abs. 14 KUOG bestimmt, dass schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Berufungsverfahren, bei denen das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen sind. Diese Übergangsbestimmung regelt zwar gleichfalls nicht unmittelbar das Übergangsrecht für die von der Ernennungsbehörde heranzuziehenden Auswahlkriterien innerhalb des Ternavorschlages. Unter Berücksichtigung der vorhin angestellten Erwägungen folgt aber aus der weiteren Anwendbarkeit der "alten" Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Berufungskommission auch deren weitere Maßgeblichkeit für die nach Abschluss eines solchen Verfahrens von der Ernennungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung. Nichts anderes gilt freilich für den hier vorliegenden Fall, wonach das erweiterte Gesamtkollegium seine Tätigkeit schon vor Inkrafttreten des KUOG beendet hat und bloß die von der Ernennungsbehörde vorzunehmende Auswahlentscheidung noch ausständig ist (vgl. auch dazu sinngemäß das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0285). Diese hatte sich daher nach Maßgabe dieser Übergangsbestimmung gleichfalls nach jenen rechtlichen Kriterien zu richten, die für die Erstattung des Ternavorschlages gegolten haben. Nach dem Vorgesagten haben als solche die in § 11 Kunsthochschul-Organisationsgesetz umschriebenen Kriterien zu gelten; diese sind freilich in ihrem systematischen Zusammenhang unter Beachtung insbesondere jener Bestimmungen auszulegen, die die Aufgaben der Hochschulprofessoren regeln.
Neben den hochschulrechtlichen Vorschriften hat die Ernennungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung auch die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu berücksichtigen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 bestimmt diesbezüglich, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0417 = VwSlg. 15.604/A (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), im Zusammenhang mit der Ernennung eines Professors nach § 31 Abs. 2 UOG 1975 ausgeführt hat, stellt diese Bestimmung einerseits auf die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben ab, anderseits - wenn die Ernennungserfordernisse erfüllt sind - auf die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse ist demnach zwingende Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren, das durch die Verpflichtung zur Auswahl des Bestgeeigneten auf Grund der Beziehung zwischen der Aufgabenerfüllung einerseits und der Eignung des jeweiligen Bewerbers anderseits geprägt ist. Vor Beurteilung der Frage, welcher Bewerber am Besten geeignet ist, sind demnach zunächst die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben (das Anforderungsprofil) festzustellen. Erst auf dieser Grundlage kann ein Urteil über die "Besteignung" aus mehreren qualifizierten Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, überhaupt gefällt werden. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0417 = VwSlg. 15.604/A, angesichts der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen darauf hingewiesen, dass neben der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, auf die Ernennungserfordernisse hinzuweisen, auch die weiteren, aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Voraussetzungen im Großen und Ganzen bereits in die Ausschreibung aufzunehmen sind. Aus den gesetzlichen Regelungen folge weiters, dass die in der Ausschreibung genannten Kriterien für den weiteren Entscheidungsvorgang zwar maßgebend sind, aber eine sachlich gerechtfertigte "Verfeinerung" im Rahmen der Ausschreibungskriterien unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 zulässig sei. Demnach sei es nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gesetzlich geboten, in grundsätzlicher Bindung an die Ausschreibung allenfalls weitere sachlich gerechtfertigte Kriterien hinsichtlich der zu besetzenden Stelle in die konkret zu treffende Personalauswahlentscheidung mit einzubeziehen. Diese Erwägungen gelten auf Grund der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für Besetzungen an künstlerischen Hochschulen (Universitäten) auch im gegenständlichen Fall.
Die Behörde hat daher von dem Anforderungsprofil (Aufgabenbereich) auszugehen, das sich für die zu besetzende Professur aus den gesetzlichen Bestimmungen und der diese konkretisierenden Ausschreibung ergibt. Zur Bestimmung des Anforderungsprofils sind insbesondere jene gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen, die den Aufgabenbereich der Hochschul(Universitäts)professoren umschreiben, im gegenständlichen Fall also § 9 Abs. 1 Z. 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz (bzw. § 22 Abs. 6 KUOG), ferner die in § 11 Abs. 2 Kunsthochschul-Organisationsgesetz genannten Kriterien, an denen sich die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag zu orientieren hat. Darüber hinaus sind auch die in § 155 Abs. 1 BDG 1979 allgemein umschriebenen Aufgaben der Universitätslehrer sowie die in Anlage 1 Z. 19.3 geregelten Ernennungserfordernisse für Universitätsprofessoren an künstlerischen Universitäten zu beachten; aus der Normierung bestimmter Ernennungserfordernisse ist nämlich zu schließen, dass damit die Erfüllung der mit der betreffenden Funktion verbundenen Aufgaben sichergestellt werden soll. Bei Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Ernennungsbehörde an dem derart festgestellten Anforderungsprofil zu orientieren. Dabei hat sie in einer abwägenden Gesamtbetrachtung zu prüfen und zu begründen, welcher der Bewerber dieses Anforderungsprofil insgesamt besser erfüllt. Dabei ist es ihr trotz grundsätzlicher Bindung an die Ausschreibung auch nicht verwehrt, allenfalls weitere sachlich gerechtfertigte Kriterien hinsichtlich der zu besetzenden Stelle in die konkrete Personalauswahlentscheidung mit einzubeziehen. Sie ist dabei - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 16.431, ausdrücklich betont hat - nicht verpflichtet, die Gewichtung der Auswahlkriterien durch das erweiterte Gesamtkollegium zu übernehmen, sondern kann auch eine andere Gewichtung vornehmen, was freilich eine eigene Begründung erfordert, die sich mit den Bewertungen im Berufungsvorschlag auseinander setzt. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich jedenfalls die Pflicht der Behörde, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Dafür reicht es nicht aus, wenn bloß jene Gründe berücksichtigt werden, die zugunsten der von der Behörde ausgewählten Partei zu sprechen scheinen (vgl. schon das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 13.830).
II.4. Die in der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften treffen (nur) zum Teil zu:
II.4.1. Die Beschwerde macht geltend, der von der Behörde ausgewählte Mitbeteiligte verfüge nicht über die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche pädagogische Eignung, wobei insbesondere auf § 11 Abs. 2 lit. c Kunsthochschul-Organisationsgesetz sowie die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z. 19.3 zum BDG 1979 hingewiesen wird. Bemängelt wird insbesondere, dass die in § 11 Abs. 2 lit. c Kunsthochschul-Organisationsgesetz vorgesehene Prüfung der pädagogischen Eignung unterblieben sei. Unter diesem Aspekt rügt die Beschwerde auch die Unterlassung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der pädagogischen Eignung des Mitbeteiligten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen - auch unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung - ihm überhaupt ein subjektives Recht vermitteln, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in diesem Punkt ohnedies nicht zutrifft:
§ 11 Abs. 2 lit. c Kunsthochschul-Organisationsgesetz sieht nämlich vor, dass eine besondere Prüfung der pädagogischen Eignung eines Bewerbers dann zu erfolgen hat, wenn der Bewerber "nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung verfügt". Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass der Mitbeteiligte Lehrtätigkeiten an der Hochschule (Universität) für Musik und darstellende Kunst Wien, der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg sowie am Bruckner Konservatorium in Linz aufzuweisen hat. Angesichts dieser früheren Lehrtätigkeiten des Mitbeteiligten kann dem erweiterten Gesamtkollegium bzw. der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen einschlägiger pädagogischer Erfahrungen des Mitbeteiligten im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. c Kunsthochschul-Organisationsgesetz und damit zugleich des Ernennungserfordernisses der pädagogischen Eignung iS der Z. 19.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 annimmt. Angesichts der nicht zu beanstandenden Bejahung derartiger pädagogischer Erfahrungen des Mitbeteiligten erübrigte sich daher die in § 11 Abs. 2 lit. c Kunsthochschul-Organisationsgesetz vorgesehene weitere Prüfung der pädagogischen Eignung des Mitbeteiligten ebenso wie ein zusätzliches Ermittlungsverfahren. Angesichts dieses Ergebnisses kann auch die im angefochtenen Bescheid und in der dagegen erhobenen Beschwerde diskutierte Bedeutung des dem Beschwerdeführer im Sommersemester 1999 erteilten Lehrauftrages dahingestellt bleiben.
II.4.2. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde darin, dass die Ausschreibung das Schwergewicht auf die pädagogische Fähigkeit des Bewerbers gelegt habe; darin, dass die Behörde ihre Auswahlentscheidung nicht auf die pädagogische Eignung des Mitbeteiligten gegründet habe, erblickt die Beschwerde eine Verletzung des § 11 Abs. 3 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, wonach die Reihung der Bewerber nach ihrer Qualifikation vorzunehmen sei.
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt: Die Behörde hat sich bei ihrer Auswahlentscheidung - wie weiter oben dargelegt - am Anforderungsprofil der zu besetzenden Professorenstelle zu orientieren. Dieses Anforderungsprofil ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der diese konkretisierenden Ausschreibung. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen umfasst der Aufgabenbereich eines Professors an einer Kunsthochschule (Kunstuniversität) jedoch nicht nur pädagogische, sondern insbesondere auch künstlerische Aufgaben (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 Z. 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz), dazu kommen noch weitere Aufgaben im administrativen Bereich. Nichts anderes ergibt sich aus der im gegenständlichen Fall erfolgten Ausschreibung: In dieser wird ausdrücklich auf das Ernennungserfordernis des Nachweises "künstlerischer Leistungen und der pädagogischen Eignung" hingewiesen. Auch wenn aus den weiteren Formulierungen der Ausschreibung - wonach Erfahrung in der Lehrerausbildung und die Befähigung zur Auseinandersetzung mit instrumentaldidaktischen Fragen "erwartet" werden - ein gewisser Schwerpunkt im pädagogischen Bereich abgeleitet werden könnte, ändert dies nichts daran, dass die pädagogischen Aufgaben nur einen Teil des Aufgabenbereiches der betreffenden Professur ausmacht und dass daneben nach den gesetzlichen Bestimmungen auch künstlerische Leistungen zu erbringen sind. Dies kommt auch in der Ausschreibung der im gegenständlichen Verfahren zu besetzenden Professorenstelle zum Ausdruck. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0417 = VwSlg. 15.604/A, ausgeführt hat, schließen es insbesondere die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 nicht aus, dass die Ernennungsbehörde im Rahmen der in der Ausschreibung genannten Kriterien eine sachlich gerechtfertigte "Verfeinerung" unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 vornimmt. Ein solches Kriterium könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die Besetzung einer Professur an einer wissenschaftlichen Universität betreffenden Verfahren ausgesprochen hat - auch eine bestimmte wissenschaftliche Schwerpunktbildung darstellen, sofern diese noch von der ursprünglichen Ausschreibung gedeckt ist. Vor diesem Hintergrund kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei ihrer Auswahlentscheidung einem Bewerber deshalb den Vorzug gibt, weil er gegenüber den anderen Bewerbern gewichtiger zu veranschlagende künstlerische Leistungen aufzuweisen hat.
II.4.3. Berechtigt ist jedoch der Vorwurf der Beschwerde, dass die Auswahlentscheidung der belangten Behörde nicht ausreichend begründet ist: Die als Begründung bezeichneten Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestehen größtenteils aus weitwendigen Darstellungen des Akteninhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, aus denen die Überlegungen, die für die Entscheidung der Behörde tragend waren, nur in unzureichender Weise erkennbar sind. Den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung tragenden Erfordernissen einer ausreichenden Begründung werden diese Ausführungen in keiner Weise gerecht; insbesondere lassen sie die vom Verfassungsgerichtshof geforderte abwägende Gegenüberstellung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Gründe und Gegengründe praktisch völlig vermissen.
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich lediglich entnehmen, dass die Entscheidung zugunsten des Mitbeteiligten "vor allem auf Grund der besonders beeindruckenden künstlerischen Laufbahn" und wegen seiner großen Erfahrung als Solocellist sowohl im Orchester als auch im Kammermusikensemble erfolge. Als Beleg für die in der Ausschreibung besonders geforderte Aufgeschlossenheit für zeitgenössische Musik wird die Mitgliedschaft in einzelnen einschlägigen Ensembles bzw. die Teilnahme an Aufführungszyklen moderner Musik genannt. Mit diesen - kursorischen - Hinweisen werden allerdings nur solche Kriterien ins Treffen geführt, die für die Auswahl des Mitbeteiligten sprechen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den künstlerischen Leistungen des im Besetzungsvorschlag an erster Stelle gereihten Beschwerdeführers sowie eine abwägende Gegenüberstellung der künstlerischen Leistungen des Beschwerdeführers mit jenen des Mitbeteiligten fehlt völlig. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil sowohl in der Bewerbung des Beschwerdeführers um die ausgeschriebene Professorenstelle wie auch im Schreiben des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien vom - mit dem der Besetzungsvorschlag dem Bundesminister übermittelt wurde - auf die künstlerische Laufbahn und insbesondere auf zahlreiche Auftritte des Beschwerdeführers bei verschiedenen Festivals hingewiesen wird. Auch in der durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom weist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf verschiedene Schallplattenaufnahmen sowie verschiedene Auftritte bei Festivals hin. Angesichts dieses Vorbringens hätte die belangte Behörde daher die künstlerischen Leistungen des Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers darstellen und eine nachvollziehbare Begründung dafür geben müssen, aus welchen Gründen sie die künstlerischen Leistungen des Mitbeteiligten höher bewertet als jene des Beschwerdeführers.
Ebenso unzureichend ist die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der pädagogischen Eignung: Einerseits stützt sich die Behörde auf die im unmittelbaren Anschluss an die Lehrproben der Bewerber abgegebenen Bewertungen von Studierenden - wonach der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte "annähernd gleich zu reihen gewesen wären" - sowie Aussagen eines Gutachters, der dem Mitbeteiligten einen leichten Vorzug einräumte und auf Aussagen eines anderen Gutachters, der keine Reihung abgeben wollte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, auf Grund welcher Kriterien und Überlegungen diese Werturteile einzelner Personen zustande gekommen sind, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Im Übrigen verweist die belangte Behörde hinsichtlich der pädagogischen Eignung lediglich auf die vom Mitbeteiligten an verschiedenen Hochschulen abgehaltenen Lehrveranstaltungen. Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Bewerbung des Beschwerdeführers und seiner Stellungnahme vom ergibt sich aber, dass auch dieser über eine umfassende Lehrerfahrung verfügt. Die Behörde lässt im angefochtenen Bescheid jedoch nähere Feststellungen zur Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten sowie eine abwägende Gegenüberstellung ihrer Lehrerfahrung vermissen.
Wenn die belangte Behörde nunmehr in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, der Mitbeteiligte habe sich nach seiner Ernennung am bis zum (Aufhebung des Ernennungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof) "hervorragend bewährt", ist sie darauf hinzuweisen, dass die vom Mitbeteiligten auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Ernennung erbrachten Leistungen nicht geeignet wären, einen ursprünglich bestandenen Eignungsnachteil auszugleichen: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/12/0285, sowie vom , Zl. 2006/12/0087, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), darf dem im Ernennungsverfahren unterlegenen Bewerber nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes aus der von ihm erfolgreich bekämpften Ernennung des Mitbeteiligten kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Ein vor der erstmaligen Ernennung bestandener Eignungsnachteil des Mitbeteiligten könnte daher nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden, der zunächst zu Unrecht ernannte Mitbeteiligte habe während seiner auf die Ernennung gegründeten Tätigkeit nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten.
Im Übrigen fehlt auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von den beiden Bewerbern vorgelegten Konzepten für die Gestaltung des Unterrichts im zentralen künstlerischen Fach "Violoncello". Die Behörde weist in der Begründung ihres Bescheides lediglich darauf hin, dass der Mitbeteiligte ein diesbezügliches Konzept vorgelegt habe. Aus den Verwaltungsakten und den Feststellungen im vorliegenden Bescheid ergibt sich jedoch, dass auch der Beschwerdeführer ein solches Konzept vorgelegt hat, welches von der Beratungskommission als "hervorragend" beurteilt wurde. Auch insofern hätte die Behörde eine abwägende Gegenüberstellung vornehmen müssen.
Im Ergebnis ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid somit - gerade noch - die Auffassung der Behörde, dass sie von einer prinzipiellen Gleichwertigkeit des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten hinsichtlich ihrer pädagogischen Eignung ausgegangen ist; eine nachvollziehbare Begründung dafür, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen ist, lässt der Bescheid jedoch vermissen.
Hinsichtlich der Eignung der Bewerber in Bezug auf andere aus dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Professur erfließenden Aufgaben enthält der angefochtene Bescheid lediglich die Feststellung, dass auch der Mitbeteiligte - wie der Beschwerdeführer - zur Übernahme akademischer Funktionen bereit sei. Mit anderen Kriterien des Anforderungsprofils, wie sie sich insbesondere aus den Ernennungserfordernissen nach Anlage 1 Z. 19.3 BDG 1979 ergeben (z.B. Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung) setzt sich die belangte Behörde inhaltlich nicht näher auseinander, sondern belässt es bei der Feststellung, dass die gesetzlichen Ernennungserfordernisse vorliegen.
II.5. Da die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung somit nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise begründet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung könnte nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am