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VwGH vom 02.07.2010, 2010/09/0046

VwGH vom 02.07.2010, 2010/09/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Wählergruppe X, vertreten durch F S in S, dieser vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres vom , Zl. 02-FA Kärnten/10-ZWA, betreffend Anfechtung der am 25. und abgehaltenen Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos für Kärnten (mitbeteiligte Parteien: 1. Wählergruppe A, Fraktion B, Zustellbevollmächtigter H M in K, 2. Wählergruppe C, Fraktion D, Zustellbevollmächtigter R B in K, 3. Wählergruppe E, Zustellbevollmächtigter F H in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Wählergruppe hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde die am 25. und abgehaltene Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos für Kärnten gemäß § 20 Abs. 14 PVG für gültig erklärt und die Anfechtung der Wahl zum genannten Fachausschuss durch die beschwerdeführende Wählergruppe als unbegründet abgewiesen.

Der Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Wählergruppe sei am vom stellvertretenden Vorsitzenden des Fachwahlausschusses Kärnten, Wolfgang U., unter Bestätigung der Zeit der Empfangnahme entgegengenommen worden. In seiner Sitzung vom habe der Fachwahlausschuss Kärnten die eingebrachten Wahlvorschläge aller Wählergruppen gemäß § 10 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) fristgerecht geprüft und zugelassen. Eine Verständigung der Wählergruppen über die Zulassung sei nicht erfolgt. Am selben Tag habe der Fachwahlausschuss Kärnten der belangten Behörde die zugelassenen Wählergruppen unter Anschluss aller eingebrachten Wahlvorschläge zur Vorbereitung der Stimmzettel bekannt gegeben. Im Begleitschreiben sei die beschwerdeführende Wählergruppe genannt worden. Die zugelassenen Wahlvorschläge seien als PDF-Datei angeschlossen gewesen. Außerdem seien die zugelassenen Wahlvorschläge am 4. bzw. - noch vor Ablauf der in der PVWO festgelegten Frist - den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung mitgeteilt worden.

Weder das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) noch die PVWO würden ausdrücklich eine Verständigungspflicht über die Zulassung eines Wahlvorschlages vorsehen. Im Gegensatz dazu sehe § 4 PVWO vor, dass der Vorsitzende des (Dienststellen )Wahlausschusses einem Bediensteten zu bescheinigen habe, dass er berechtigt sei, an den Sitzungen des (Dienststellen )Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfülle. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe - da nicht explizit angeführt - nicht notwendig sei. Es könne der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden. Es obliege der Wählergruppe, den Ablauf von Fristen wahrzunehmen und - falls erforderlich - die notwendigen Maßnahmen einzuleiten (z.B. Namhaftmachung eines Wahlzeugen). Keine der Wählergruppen für die Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten beim Landespolizeikommando für Kärnten habe eine schriftliche Verständigung (über die Zulassung gemäß § 10 Abs. 2 PVWO) erhalten. Somit sei eine Gleichbehandlung aller Wählergruppen gegeben.

Was die "fehlerhaften" Stimmzettel betreffe, so habe es an einem kanzleitechnischen Versehen im Bereich der belangten Behörde gelegen, dass die beschwerdeführende Wählergruppe ursprünglich nicht auf dem Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses aufgeschienen sei. Dies sei jedoch nach Bekanntwerden umgehend "repariert" worden. Die (richtigen) Stimmzettel seien noch rechtzeitig "per EMS an alle DWA" versendet worden.

Durch den für die Wahlanfechtung angegebenen Grund könne das Wahlergebnis nicht iSd § 20 Abs. 14 PVG beeinflusst werden, weil bei einem Stimmenanteil für die beschwerdeführende Wählergruppe von 25 Stimmen bei einer Wahlzahl von 196,50 durch die in der Wahlanfechtung angeführten Argumente keine Mandatsänderung herbeigeführt würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erst- und drittmitbeteiligte Wählergruppe - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Wählergruppe bringt vor, der Fachwahlausschuss habe die Wahlvorschläge (durch internen Beschluss) zugelassen, jedoch die beschwerdeführende Wählergruppe nicht davon verständigt. Ihr sei daher die Möglichkeit genommen worden, Wahlzeugen namhaft zu machen, den Ablauf der Wahl zu beobachten und an den Sitzungen des Fachwahlausschusses teilzunehmen. Ihr sei die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle des Fachwahlausschusses und die Einsichtnahme in die Wahlakten verwehrt worden. Sie habe - abgesehen von der fehlenden Verständigung von ihrer Zulassung - auch deswegen nicht davon ausgehen können, zugelassen worden zu sein, weil an die Dienststellenwahlausschüsse gedruckte Stimmzettel versendet worden seien, in denen ihr Wahlvorschlag nicht aufgeschienen sei. Daher habe sich sowohl für sie als auch für Dritte der Eindruck ergeben, dass der Wahlvorschlag nicht zugelassen worden sei. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses sei schon deshalb anzunehmen, weil es der beschwerdeführenden Wählergruppe nicht möglich gewesen sei, sich am Wahlablauf entsprechend zu beteiligen. Darüber hinaus habe sich eine Behinderung dadurch ergeben, dass sie sich - anstatt sich entsprechend präsentieren zu können - mit der Einbringung von Beschwerden und mit der Abwendung formaler Missstände habe befassen müssen.

§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 53/2009, lautet:

"Wahlausschüsse

§ 16. (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des § 22 Abs. 1 letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. § 22 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 neben dem Dienststellenwahlausschuss auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. § 23 Abs. 3 ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden."

§ 4 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, lautet:

"§ 4. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen."

§ 20 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009, lautet:

"Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuss zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

(8) ... (12) ...

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(15) ...

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen."

§ 10 PVWO, BGBl. Nr. 215/1967 idF BGBl. Nr. 525/1975, lautet:

"§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;

c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden."

Gemäß § 20 Abs. 3 letzter Satz PVG hatte der Fachwahlausschuss über die Zulassung des gegenständlichen Wahlvorschlages binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Auch wenn die belangte Behörde nicht zu jenen Behörden zählt, die das AVG anzuwenden haben (vgl. Art. I EGVG sowie die Ausnahmen in § 20 Abs. 13 letzter Satz und § 26 Abs. 4 PVG sowie § 53 PVWO und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/09/0015 = VwSlg. 12.350/A), so finden in der Verwaltung doch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im AVG niedergelegt sind, ganz allgemein Anwendung, so etwa der Grundsatz des Parteiengehörs, des Ausschlusses wegen Befangenheit, der Begründungspflicht von Bescheiden, der Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel oder der Gedanke der materiellen Rechtskraft (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 59, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/19/0121).

Zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört auch, dass eine Erledigung, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben werden muss (vgl. § 18 AVG sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 2009, Seite 131). Der Fachwahlausschuss beim Landespolizeikommando für Kärnten hätte innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung des gegenständlichen Wahlvorschlags (oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln) über dessen Zulassung entscheiden und dem Zustellungsbevollmächtigten der den Wahlvorschlag einbringenden Bediensteten bzw. der (zugelassenen) Wählergruppe die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitteilen müssen. Diese aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ableitbare Mitteilungspflicht besteht trotz des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung des Fachwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nicht um einen Bescheid handelt und die Entscheidung gemäß § 29 iVm § 10 Abs. 6 PVWO nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 PVG) bekämpft werden kann.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe nicht notwendig sei bzw. dass der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden könne, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Wäre diese Auffassung zutreffend, dann könnte die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages von Fällen, in denen über die Zulassung - entgegen § 20 Abs. 3 PVG bzw. § 29 iVm § 10 Abs. 2 PVWO - nicht innerhalb von drei Arbeitstagen entschieden worden ist, nicht unterschieden werden (vgl. die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0101, zu Grunde liegende Fallkonstellation).

Nicht jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist indes in Form der Ungültigerklärung der Wahl aufzugreifen, sondern nur eine solche, durch welche das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Eine Aufhebung der Wahl hat im Fall der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zu erfolgen, wenn ein Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis möglich war, was danach zu beurteilen ist, ob das Wahlergebnis bei rechtmäßigem Vorgehen anders hätte lauten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0154, mwN). Unter "Wahlergebnis" iSd § 20 Abs. 14 PVG ist grundsätzlich nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gegenstand der Wahl die Bestellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist und grundsätzlich nicht die Feststellung der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0053).

Die beschwerdeführende Wählergruppe behauptet, durch die Nichtverständigung von ihrer Zulassung sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss zu entsenden.

Gemäß § 16 Abs. 5 PVG (bzw. § 48 Abs. 2 PVWO) kann jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeugen) in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, der berechtigt ist, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Nach den EBzRV 208 BlgNR 11. GP zum Bundes-Personalvertretungsgesetz BGBl. Nr. 133/1967 sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass auch kleine oder neu auftretende Wählergruppen an der Überprüfung des Wahlvorganges teilnehmen können. Unter "kandidierenden Wählergruppen" iSd § 16 Abs. 5 PVG sind auch solche zu verstehen, deren Wahlvorschlag noch nicht zugelassen wurde. Ein vergleichbares Recht wahlwerbender Gruppen, Zeugen in einen Wahlausschuss zu entsenden, die berechtigt sind, an Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, kennt § 27 Abs. 9 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996 (§ 20 Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 147/1998). Nur die Entsendung eines Wahlzeugen mit dem Recht, die Wahlhandlung zu beobachten, wird dort von der vorhergehenden Zulassung des Wahlvorschlags abhängig gemacht (vgl. § 30 Post-Betriebsverfassungsgesetz; ähnlich § 23 Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319, oder § 42 Abs. 5 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157).

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Wählergruppe war diese nach Einbringung ihres Wahlvorschlages nicht daran gehindert, dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses gemäß § 4 PVWO einen Bediensteten als Wahlzeugen namhaft zu machen. Sonstige aus der Nichtverständigung von der Zulassung des Wahlvorschlages resultierende Nachteile, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte, hat die beschwerdeführende Wählergruppe nicht geltend gemacht.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Wählergruppe, eine Behinderung durch die Unterlassung der Verständigung von der Zulassung des Wahlvorschlages habe sich auch dadurch ergeben, dass sie sich mit der Einbringung von Beschwerden und Abwendung formaler Missstände befassen musste, statt sich entsprechend präsentieren zu können, ist auf Grund der fehlenden Konkretisierung und Substanziierung nicht geeignet, einen solchen nachteiligen Zusammenhang darzutun.

Die beschwerdeführende Wählergruppe macht weiters geltend, dass an die jeweiligen Dienststellenausschüsse unterschiedliche Stimmzettel versendet worden seien. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, wann die ersten, den Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Wählergruppe nicht enthaltenden Stimmzettel an die Dienststellenwahlausschüsse verschickt worden seien, wann die korrigierten Stimmzettel an diese Ausschüsse verschickt worden seien, was mit den ersten Stimmzetteln geschehen sei, ob und in welchem Umfang solche Stimmzettel bereits an Briefwähler ausgefolgt worden seien, ob sonst bei der Wahl noch diese ersten Stimmzettel verwendet worden seien und ob anlässlich der Wahl verwendete alte Stimmzettel bei der Stimmauszählung berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe weiters festgestellt, dass die (Mitteilung über die) zugelassenen Wahlvorschläge am 4. bzw. an die Dienststellenwahlausschüsse zur Kundmachung versendet worden seien. Sie habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wann diese nachträglichen Übermittlungen durch die betroffenen Dienststellen tatsächlich kundgemacht worden seien. Dazu hätte spätestens am der Anschlag an der Amtstafel erfolgen müssen. Gerade im Zusammenhang mit der Übermittlung falscher Stimmzettel erlange dieses Faktum zusätzliche Bedeutung, weil die Wahrnehmbarkeit der beschwerdeführenden Wählergruppe für die Wahlberechtigten herabgesetzt gewesen sei und deswegen weit weniger Stimmen hätten erreicht werden können.

Diesem Vorbringen ist zusammengefasst zu erwidern, dass die beschwerdeführende Wählergruppe in ihrer Anfechtung der Personalvertretungswahl und dem darauf folgenden Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, dass die ursprünglich zur Verteilung gelangten fehlerhaften Stimmzettel bei der gegenständlichen Wahl verwendet worden wären oder dass die Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 33 iVm § 5 Abs. 2 lit. g PVWO) nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Es bildet daher keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen nicht vorgenommen hat, zumal sich auch sonst keine Anhaltspunkte für ein in diese Richtung fehlerhaftes Wahlverfahren ergeben haben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am