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VwGH 16.03.2011, 2008/08/0029

VwGH 16.03.2011, 2008/08/0029

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
ASVG §68 Abs1;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Dazu zählt auch eine Beitragsprüfung. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (Hinweis E vom , 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. des R O in S, und 2. des K W in K, beide vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak und Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-410737/3-2007-Bb/Fa, betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0040, und insbesondere vom , Zlen. 2004/08/0042, 0043, verwiesen.

Demnach wurden den Beschwerdeführern mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) vom als Ergebnis einer Beitragsprüfung allgemeine Beiträge in der Höhe von S 438.171,30 sowie ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 83.100,--, sohin gesamt S 521.271,30 (EUR 37.882,26), vorgeschrieben und damit begründet, dass diese als Dienstgeber Pflichtversicherte nicht, unrichtig oder mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet hätten wie auch Meldebestimmungen nicht beachtet worden seien. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , womit der erstinstanzlichen Bescheid bestätigt wurde, aufgehoben, weil die belangte Behörde übersehen hat, dass die Vorschreibung im Bescheid der GKK nicht an die (damals) beschwerdeführende OW-Gesellschaft (eine GmbH), sondern an die Beschwerdeführer als Gesellschafter (und damit Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer näher bezeichneten Betriebsbezeichnung gerichtet war, die nach der Aktenlage (vertreten durch dieselbe Wirtschaftstreuhandgesellschaft) auch Einspruch erhoben haben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid erfolgte in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom die Vorschreibung gegenüber den Beschwerdeführern (mit im Übrigen identer Begründung wie im Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Begehren erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid gleicht in Sachverhalt und Begründung den zu den Zlen. 2004/08/0040 bzw. 2004/08/0042, 0043 betreffend den (hier:) Erstbeschwerdeführer bzw. die (oben genannte) OW-GmbH bereits entschiedenen Beschwerdefällen.

Soweit (auch) in der nunmehrigen Beschwerde die Berechtigung der belangten Behörde zur Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG bekämpft wird, genügt es daher hiezu wie auch im Übrigen auf die Entscheidungsgründe jener Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Auf Grund der daraus resultierenden Sachlage, dass Beiträge zu Unrecht nicht entrichtet wurden, verfängt auch der Beschwerdeeinwand, dass keine Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG erfolgen hätte dürfen, nicht.

Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid "im Dezember 2000" ergangen und über ihren Einspruch (vom ) von der belangten Behörde mit Bescheid vom entschieden worden sei, überdies vermeinen, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 ASVG ergangen sei:

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Dazu zählt auch eine Beitragsprüfung. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (vgl. das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 16.524 A/2004).

Die (hier zur Anwendung kommende fünfjährige) Verjährungsfrist wurde durch die (nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde am stattgefundene) Betriebsprüfung unterbrochen und ist während der Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens (und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt geblieben, sodass die Beschwerdeführer auch mit dem erhobenen Verjährungseinwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermögen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ASVG §68 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080029.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-75562