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VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0115

VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Reichenhaller Straße 5, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. DSK-K121.750/0003-DSK/2012, betreffend Anspruch auf Geheimhaltung nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater des 2002 geborenen XX. Dies wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes S vom festgestellt. Im Jahre 2010 beantragte die Kindesmutter eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. Mit Schreiben des Stadtjugendamts des Magistrats der Stadt S vom wurde der Beschwerdeführer (zu Handen dessen Rechtsfreundes) unter Bezugnahme auf § 102 Außerstreitgesetz (AußStrG) aufgefordert, binnen 14 Tagen Nachweise über sein Einkommen in den letzten zwölf Monaten zu übermitteln.

Der Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte hierauf mit Schreiben vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und stellte die Übermittlung jenes für das Jahr 2009, der damals noch nicht vorlag, in Aussicht.

Mit Schreiben vom begehrte nunmehr das Stadtjugendamt vom Dienstgeber des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die sich aus § 102 AußStrG ergebende gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung folgende Auskunft (auszugsweise):

"Betreff

Unterhaltspflicht Ihres/r Dienstnehmers/in (Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers), gegenüber dem minderjährigen Kind (Name und Geburtsdatum des Kindes)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der minderjährige (Name des Kindes) wird hinsichtlich seiner/ihrer Unterhaltsansprüche vom Stadtjugendamt S vertreten. In dieser Eigenschaft ersuchen wir, die beiliegenden Formulare betreffend den Lohn bzw. den Gehalt des/der Vorgenannten hinsichtlich des Zeitraumes der letzten 24 Monate bzw. seit Beschäftigungsbeginn auszufüllen … und innerhalb einer Woche zurückzusenden.

…"

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Administrativbeschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass das Stadtjugendamt im Zuge des Verfahrens zur Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in dem erwähnten Schreiben vom an den Dienstgeber den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Unterhaltsberechtigten genannt habe. Die Zulässigkeit zur Einholung von derartigen Auskünften werde dabei nicht in Frage gestellt. Mit der Nennung des vollen Namens und des Geburtsdatums des Unterhaltsberechtigten sei aber sowohl für den Arbeitgeber des Beschwerdeführers selbst als auch für einen unbestimmten Kreis von Mitarbeitern und Arbeitskollegen die Unterhaltspflicht ersichtlich und könnten Rückschlüsse daraus gezogen werden, ob es sich beim Unterhaltsberechtigten um ein eheliches, voreheliches oder außereheliches Kind handle. Ein Vertraulichkeitsvermerk fehle auf dem Schreiben. Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 verletzt und beantragte daher, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid feststellen, dass er durch das erwähnte Schreiben vom in seinem im Datenschutzgesetz 2000 verankerten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden sei.

Das Stadtjugendamt bestritt in seiner Stellungnahme vom den Sachverhalt nicht und verwies unter anderem darauf, dass das bezogene Schreiben vom auf Grundlage des § 102 AußStrG ergangen sei. Es sei unvermeidlich, dass bei einer derartigen Anfrage an den Arbeitgeber etwa der Name des Unterhaltspflichtigen angegeben werde und, dass es sich um die Unterhaltspflicht des Betroffenen handle. Da das Jugendamt als Vertreter gemäß § 212 Abs. 2 ABGB als Person des Privatrechts agiere, sei auch die im Verkehr mit anderen Personen des Privatrechts geltende Verpflichtung, die Person des Vertretenen konkret zu nennen, einzuhalten. Die Bekanntgabe der Daten des Kindes liege daher im überwiegenden berechtigten Interesse des Kindes und des Jugendwohlfahrtsträgers und sei für diesen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes eine wesentliche Voraussetzung. Auch dürfe der Arbeitgeber Daten betriebsintern nicht ungehindert zur Kenntnis bringen. Weiters wurde von der Direktion des Magistrats der Stadt S unter anderem darauf verwiesen, dass der Offenlegungsgrundsatz im Interesse der Rechtssicherheit auch Sinn mache, weil der Dritte im Falle der Forderungseinbringung auch wissen müsse, wer gegen wen einen Anspruch geltend mache, und aus welchem Titel dies geschehe.

Der Beschwerdeführer bestritt hieraufhin mit Schreiben vom die Notwendigkeit eines Hinweises und einer Offenlegung im Sinne des § 212 Abs. 2 ABGB, weil sich bereits aus § 102 Abs. 3 AußStrG ergebe, dass das Stadtjugendamt gesetzlicher Vertreter des pflegebefohlenen Kindes sei. Auch werde nicht die Rechtsansicht geteilt, dass für den Dienstgeber nicht klar gewesen wäre, wer gegen wen einen Anspruch geltend mache und aus welchem Titel, weil Gegenstand des bezogenen Schreibens nicht die Klärung der Berechtigung von Forderungen und Unterhaltsansprüchen sei, sondern nur die Klärung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Der Dienstgeber dürfe die Auskunft auch nicht verweigern. Die Ausführungen des Stadtjugendamts könnten daher ein rechtliches Interesse des Unterhaltsberechtigten nicht aufzeigen. Im Gegenteil würden die Nachteile überwiegen; neben den bereits vorgebrachten Argumenten sei zu berücksichtigen, dass damit Lebensumstände preisgegeben würden, welche wegen des Bezuges zum Sexualleben des Beschwerdeführers als sensible Daten schützenswert seien. Es genüge daher, in Auskunftsersuchen an den Dienstgeber unter Hinweis auf § 102 AußStrG auf eine Unterhaltspflicht ohne Nennung von Unterhaltsberechtigten hinzuweisen.

Die belangte Behörde ging auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers davon aus, dass Verfahrensgegenstand für das vor ihr abgeführte Verfahren die Frage sei, ob das Stadtjugendamt den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach dem Datenschutzgesetz 2000 verletzt habe, dass im Schreiben vom an den Dienstgeber des Beschwerdeführers im Betreff der volle Name sowie das Geburtsdatum des unterhaltsberechtigten Kindes genannt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zur Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes 2000 (in der Folge: DSG 2000). Gegenständlich sei die Übermittlung des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums des Sohnes des Beschwerdeführers sowie das Faktum, dass zur Person des Beschwerdeführers betreffend seines namentlich erwähnten Kindes ein Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltsanspruches anhängig sei. Dies sei ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 4 Z. 1 DSG 2000 betreffend die Person des Beschwerdeführers.

Bei diesen Daten handle es sich aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mögliche Rückschlüsse aus dem Namen des Kindes auf die Ehelichkeit bzw. Vor- oder Außerehelichkeit behaupte, wodurch ein Bezug zum Sexualleben des Beschwerdeführers hergestellt werde, für sich genommen nicht um sensible Daten im Sinne des § 4 Z. 2 DSG 2000. Es könnte auch nicht der Familienstand für sich genommen ein sensibles Datum sein. Die besondere Schutzwürdigkeit dieser Kategorie von personenbezogenen Daten finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Für die Forderung von Einkommensnachweisen beim Dienstgeber eines Unterhaltspflichtigen, wie im konkreten Fall durch das Schreiben vom , bestehe mit § 102 Abs. 2 und 3 AußStrG eine gesetzliche Grundlage. Diesen Bestimmungen ließen sich aber keine Anhaltspunkte für jene personenbezogenen Daten entnehmen, die in der vorliegenden Art von Schreiben zu nennen seien bzw. genannt werden dürften. Es sei daher insbesondere nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich aus § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 ergebe, zu prüfen, ob die konkrete Verwendung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten durch das Stadtjugendamt eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe sei.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 212 Abs. 2 ABGB für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gesetzlicher Vertreter des Kindes sei. Wie jeder Vertreter habe er dabei im Kontakt mit Dritten den Namen des Vertretenen offenzulegen. Dabei sei es durchaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, dass Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum zur eindeutigen Bestimmung einer vertretenen Person gegenüber Dritten, wie hier dem Dienstgeber des möglicherweise Unterhaltspflichtigen, offengelegt würden. Ähnliches ergebe sich für private Bevollmächtigungen aus näher genannter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Soweit der Beschwerdeführer argumentiere, es reiche aus, den Dienstgeber neben der Offenlegung der Daten des Unterhaltspflichtigen darauf hinzuweisen, dass die Einkommensdaten zur Feststellung einer Unterhaltspflicht ermittelt würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es in der Natur des Vertretungsverhältnisses liege, dass der Vertreter den Vertretenen offenlege. Nur so sei es dem Dritten möglich zu überprüfen, ob er zu einer Handlung, wie hier einer Auskunftspflicht, verhalten sei. Schließlich bestehe nach § 102 Abs. 2 AußStrG die Pflicht zur Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über das Einkommen von Personen nur dann, wenn deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang sei. "Um hier den Anschein einer gesetzmäßigen Auskunftsanforderung als gesetzlicher Vertreter zu wahren", sei die Nennung des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums des Vertretenen unumgänglich.

Für die konkrete Ermittlung der Einkommensdaten des unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers bei dessen Dienstgeber, der von Gesetzes wegen zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, sei die Nennung des Namens und Geburtsdatums des Unterhaltsberechtigen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daher das gelindeste, zum Ziel führende Mittel im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 gewesen und habe dies den Unterhaltsverpflichteten deshalb nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verfassungsbestimmung des § 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

…"

§ 4 Z. 1, 2 und 3 DSG 2000 in der Fassung durch

BGBl. I Nr. 133/2009 lauten wie folgt:

"Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

…"

Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten regelt näher § 8 leg. cit.; nach § 8 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. liegen dann keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vor, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Dies ist nach § 8 Abs. 3 Z. 1 DSG 2000 insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

§ 102 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), regelt näher die Auskunftspflichten im Hinblick auf den gesetzlichen Unterhalt:

"§ 102. (1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.

(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.

(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter von Pflegebefohlenen zu.

(4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet."

§ 212 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2004, lautet wie folgt:

"§ 212. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(3) Für andere Angelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(4) Durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154a sinngemäß. Der Jugendwohlfahrtsträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der Jugendwohlfahrtsträger seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den von ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Er wendet sich insbesondere gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage des Stadtjugendamtes der Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Unterhaltsberechtigten keine sensiblen Daten im Sinne des § 4 Z. 2 DSG 2000 wären.

Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass Name und Geburtsdatum einer natürlichen Person "personenbezogene Daten" sind (vgl. nur Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim , DSG2, 12. Erg.- Lfg. 2011, § 4 Anm. 2). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass es sich im hier zu beurteilenden Fall um den Namen und das Geburtsdatum seines Kindes handelt. Diese Daten sind keine "personenbezogenen Daten" des Beschwerdeführers, weshalb er durch deren Verwendung auch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein kann.

Aus dem Beschwerdevorbringen und auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ist weiters zu entnehmen, dass er die rechtswidrige Beeinträchtigung seines Rechts auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten darin erblickt, dass er als Unterhaltspflichtiger im Zusammenhang mit den erwähnten personenbezogenen Daten (seines Kindes) genannt wurde. Er führt dazu aus, dass zwar die Notwendigkeit einer Auskunftserteilung und damit im Zusammenhang auch die Bezeichnung seiner Person (unter Verwendung ihn betreffender personenbezogener Daten) durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht bestritten werde, doch hätte es genügt, dass im Betreff des Auskunftsersuchens angeführt worden wäre, es werde wegen Bestehens einer Unterhaltspflicht um Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse ersucht.

Entgegen der darin zum Ausdruck kommenden Ansicht des Beschwerdeführers, es entstünden durch die hier vorgenommene Verknüpfung personenbezogene und sensible Daten, an deren Geheimhaltung der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse habe, ist dies jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall:

Der Beschwerdeführer bestreitet zutreffender Weise nicht das Recht des einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, ihn anhand seines Namens und auch seines Geburtsdatums, somit anhand von "personenbezogenen Daten" näher zu konkretisieren. Er bestreitet auch - gleichfalls zutreffend - nicht die Notwendigkeit, in der hier gegenständlichen Anfrage auf das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung seiner Person Bezug zu nehmen. Damit könnte aber im hier gegebenen Zusammenhang nur die Verwendung der bereits erwähnten personenbezogenen Daten seines Kindes das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung verletzen. Allein die Verwendung fremder personenbezogener Daten in einem ansonsten gerechtfertigten Zusammenhang mit der eigenen Person bzw. eigenen personenbezogenen Daten vermag aber - jedenfalls im hier zu beurteilenden Beschwerdefall - keine Sachverhalte zu schaffen, die als "personenbezogene Daten" für den Beschwerdeführer zu schützen wären.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am