zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 20.02.2008, 2008/08/0026

VwGH vom 20.02.2008, 2008/08/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des RN in M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Etienne Korab in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-224653/0001-II/A/3/2007, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt I des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner bis zum stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsnormen aus, dass der Beschwerdeführer seit 1998 in der Bauaufsicht und im Projektmanagement tätig sei. In der Versicherungserklärung vom habe der Beschwerdeführer angeführt, dass seine Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG übersteigen würden. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1998 bis 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG in im Bescheid näher angegebener, jeweils die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG übersteigender Höhe erzielt. Die Höhe dieser "Einkünfte aus § 23 EStG" ergebe sich aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 bis 2004.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG von einem Tatbestand ausgehe, der im Wesentlichen an drei Kriterien anknüpfe, nämlich die selbständige Erwerbstätigkeit, die Erzielung von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988) und dass keine andere Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit bestehe. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung, soferne auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Berufung vor allem dadurch als beschwert erachtet, dass seiner Ansicht nach das Recht zur Feststellung der Versicherungspflicht in den Jahren 1998 bis einschließlich 2002 gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt sei. Dem sei jedoch nicht zu folgen, da die Versicherungspflicht grundsätzlich von der Beitragspflicht zu trennen sei. Die Versicherungspflicht trete ipso jure ein und sei auch nachträglich festzustellen. Das Recht auf Feststellung der Versicherungspflicht verjähre nicht. Die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG betreffe ausschließlich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, also nur die Beitragspflicht.

Zum weiteren Berufungsvorbringen verwies die belangte Behörde darauf, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das österreichische Sozialversicherungssystem auf dem Grundsatz der Mehrfachversicherung basiere, was zur Folge habe, dass für jede Erwerbstätigkeit - abgesehen von den in den Gesetzen eigens vorgesehenen Ausnahmen - eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde.

Gegen diesen Bescheid, soweit darin hinsichtlich des Zeitraums vom bis zum festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt I), richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass die Versicherung nach dem GSVG den anderen durch Bundesgesetz begründeten Sozialversicherungen insoweit subsidiär sei, als die Versicherungspflicht nach dem GSVG insbesondere dann nicht bestehe, wenn der Betroffene in einer anderen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherung im entsprechenden Sozialversicherungszweig versichert sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 nach dem ASVG kranken- und pensionsversichert und habe entsprechende Beiträge geleistet. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Versicherung nach dem ASVG eine durch Bundesgesetz begründete Versicherung sei, die sohin grundsätzlich der Versicherung nach dem GSVG vorgehen könne. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege sohin "eines der drei kumulativ notwendigen Merkmale des § 2 GSVG für das Bestehen von Versicherungspflicht, nämlich das (negative) Tatbestandsmerkmal mangelnder Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz" nicht vor, weshalb das Vorliegen des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu verneinen sei.

Dieses Beschwerdevorbringen findet in den anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Grundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen versichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er während der Jahre 1998 bis einschließlich nach dem ASVG teilweise bei seiner Ehegattin mitversichert und teilweise freiwillig versichert gewesen sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflichtversicherung auf Grund jener Tätigkeit, auf Grund derer der Beschwerdeführer die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat und damit der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlag.

2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die belangte Behörde auch die Frage "der allfälligen Verjährung des Feststellungsrechtes der Sozialversicherungsanstalt" falsch gelöst habe. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass die von ihr vorgenommene Differenzierung in "Verjährung der Feststellung der Versicherungspflicht" einerseits und "Verjährung des Rechts der Vorschreibung und Einhebung von Beiträgen" andererseits an den Realitäten insoweit vorbeigehe, als die Feststellung, "jemand sei für einen bestimmten Zeitraum (oder genauer gesagt für die während dieses Zeitraumes ausgeübte Tätigkeit) versicherungspflichtig gewesen," nur vor dem Hintergrund einer allfälligen Beitragsvorschreibung von Interesse sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen hat, dass die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG ausschließlich das Recht der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung unterwirft. Eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zu der inhaltlich der Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG entsprechenden Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0008).

3. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am