VwGH 20.02.2014, 2012/17/0109
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E , 85/18/0310). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 94/02/0030 E RS 1
(hier nur letzter Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des U F in H, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-1148/K1-2010, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 sowie § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil er als Veranstalter zu verantworten habe, dass in einem Cafe in Feldkirch ein Glücksspielautomat der Marke "Fun-Wechsler" (Geldwechselautomat mit einer zusätzlichen Glücksspielfunktion in Form eines Glücksrades), der dem Glücksspielmonopol unterliege, außerhalb einer Spielbank betrieben worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, beim Gerät "Fun-Wechsler" gleiche die Frontseite einem elektronischen Glücksrad, wobei die im Kreis enthaltenen Symbole mit Zahlen oder mit dem Zeichen einer Musiknote versehen seien. Entsprechend dem aufleuchtenden Symbol würde nach dem Einwurf einer 1-Euro-Münze und nach Betätigung der "Kaufen"-Taste entweder ein fünf Sekunden andauerndes Musikstück abgespielt oder ein der Zahl entsprechender Eurobetrag in das Münzausgabefach ausbezahlt. Auf Grund des Einwurfes der 1-Euro-Münze werde wieder jener Vorgang neu durchgeführt, der zum Aufleuchten eines Musiknoten- oder Zahlensymboles führe. Der Spieler könne in weiterer Folge immer wieder durch Einwurf einer weiteren 1-Euro-Münze die Umsetzung des jeweiligen Symboles realisieren. Werde das Gerät zum Geldwechseln verwendet, so verbleibe bei der Ausgabe des Wechselgeldes jeweils ein Euro im Gerät. Der Kunde könne dann entscheiden, ob er sich auch diesen einzelnen Euro ausbezahlen lasse oder ob er die Spielfunktion aktiviere.
Bezüglich der rechtlichen Qualifikation, wonach der "Fun-Wechsler" ein Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG sei, wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/17/0068, verwiesen. Es liege auch eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG vor, weil der Veranstalter des Spiels den Spielern eine vermögenswerte Leistung in Aussicht stelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolg Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, in der Berufungsverhandlung sei Herr A. M. als Zeuge beantragt worden, und zwar zum Beweis dafür, dass mit dem gegenständlichen Gerät nicht mehr in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden könne. Die belangte Behörde hätte diesen Beweisantrag unbeachtet gelassen. Wäre dieser Beweisantrag zugelassen worden, so hätte der Zeuge bestätigen können, dass das gegenständliche Gerät nunmehr so konzipiert sei, dass nicht "mehr" in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Die Änderungen des Gerätes seien vorgenommen worden, nachdem sich Herr A. M. bei der Oberösterreichischen Landesregierung informiert und den von der Finanzpolizei beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen F. kontaktiert habe.
Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass es die Behörde rechtswidriger Weise unterlassen habe, einen namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass das gegenständliche Gerät nunmehr so konzipiert sei, dass nicht mehr in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, zeigt sie mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde war nämlich nicht verpflichtet, einen derartigen Erkundungsbeweis aufzunehmen, weil mit diesem Beweisantrag ein konkretes Beweisthema, nämlich welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme hätten erwiesen werden sollen, nicht genannt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0010, mwN.). Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen ist davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "(entscheidungs-)wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0335). Es wurde vom Beschwerdeführer einerseits nicht dargelegt, worin die Änderung der Funktionsweise des Gerätes bestanden haben soll. Andererseits wurde nicht behauptet, dass eine allenfalls erfolgte Änderung des Geräts bereits zur Tatzeit vorgelegen sein soll.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2012170109.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-75544