VwGH vom 16.02.2011, 2008/08/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A S in F, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2007- Dr.Si/S, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung eines Betrags von EUR 1.933,26 verpflichtet. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund des Einkommensteuerbescheids ihres Ehegatten für 2005 festgestellt worden sei, dass Notlage nicht vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte darin aus, dass sie seit getrennt von ihrem Ehegatten lebe. Aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung ihres Ehegatten für das Jahr 2005 sei zudem ersichtlich, dass ein im Jahr 2003 erhaltener Betriebsveräußerungsgewinn aus steuertechnischen Gründen auf die Jahre 2003 bis 2005 zu je einem Drittel aufgeteilt worden sei. Das aliquote Drittel für 2005 sei daher vom Gesamteinkommen laut Einkommensteuerbescheid 2005 abzuziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung auf Notstandshilfe angegeben habe, mit ihrem Ehegatten nicht im gleichen Haushalt zu leben, aber eine aufrechte Ehe zu führen. Eine "gesonderte Meldung am " (gemeint wohl: eine Meldung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung behaupteten Trennung an diesem Tag) sei nicht erfolgt, sodass dies auch nicht im Nachhinein berücksichtigt werden könne. Die Behörde sei verpflichtet, das gesamte im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen für die Berechnung heranzuziehen. Da die Anrechnung immer für den Folgemonat wirksam werde, sei das Einkommen des Jahres 2005 auch für die Berechnung des Anspruchs im Jänner 2006 zu berücksichtigen gewesen. Auf Grund der Anrechnung ergebe sich für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe, sondern der - näher aufgeschlüsselte - Rückforderungsanspruch in der Höhe von EUR 1.933,26.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage im Sinn des § 33 Abs. 3 AlVG befindet.
Nach § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen (§ 36a AlVG) des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 36a Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/2001 lautet:
"(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen."
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder dessen Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn es sich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Die §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass lediglich dem Ehepartner im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte für die Notstandshilfe zu berücksichtigen seien. So wie Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht zugeflossen seien, nicht angerechnet werden dürften, könnten aus steuerlichen Gründen verteilte Beträge, die tatsächlich nicht zufließen und daher die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinflussen würden, keine Auswirkung haben. Der gegenständliche Betrag sei dem von der Beschwerdeführerin getrennt lebenden Gatten im Jahr 2003 zugeflossen, aus steuerlichen Gründen habe er diesen auf die Jahre 2003 bis 2005 aufgeteilt. Somit seien ihm aber im Zeitraum von Oktober 2005 bis Jänner 2006 diese Beträge nicht zugeflossen. § 36 AlVG zufolge sei die Notlage aber nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestimmen und nicht allein nach steuerlichen Vorschriften. Umfasst seien grundsätzlich nur Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit erhöhten. Darunter könne das Einkommen aus dem Jahr 2003 nicht verstanden werden, weil es weder wirtschaftliches Einkommen noch Vermögen darstelle. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheids sowie aufgrund des Berufungsvorbringens ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren über die Art der versteuerten Beträge einleiten müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei eine Klärung des Sachverhalts verhindert worden, denn die Behörde hätte mit weiteren Beweiserhebungen erkannt, dass der im Jahr 2005 versteuerte Gewinn tatsächlich schon im Jahr 2003 dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zugekommen war.
3. Damit kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Dem Vorbringen, wonach nur tatsächlich zugeflossene Einkünfte zu berücksichtigen seien und in Folge dessen die belangte Behörde Erhebungen zur Art der versteuerten Beträge hätte machen müssen, ist zu entgegnen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges und der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (§ 36 Abs. 2 AlVG) an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0014). In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0033 mwN). Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Umstand, dass der im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthaltene Veräußerungsgewinn, der ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, keinen Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelung des § 36a Abs. 2 AlVG (vgl. zu Sanierungsgewinnen, bei denen es im Veranlagungsjahr auch nicht zu einem tatsächlichen Zufluss von Mitteln kommt, das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Anrechnung des Partnereinkommens vom Ergebnis des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten für das Jahr 2005, ohne Abzug für einen darin enthaltenen verteilten Veräußerungsgewinn, ausgegangen ist.
4. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sich aufgrund des klaren Wortlauts des § 36 Abs. 2 AlVG ergebe, dass das Einkommen eines getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs nicht zu berücksichtigen sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Antrag auf Notstandshilfe angegeben habe, mit ihrem Gatten nicht im gleichen Haushalt zu leben. Da dieser Umstand von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, habe sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
5. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der Arbeitslosen setzt voraus, dass die Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, die Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit ihrem Ehepartner nur deshalb aufgegeben hat oder ihm ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihr gebührende Notstandshilfe zu entgehen (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/08/0061 und vom , Zl. 2004/08/0260).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt. Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (unter anderem) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten. Die Behörde ist daher berechtigt, vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes dann auszugehen, wenn sie die gegenteiligen Behauptungen der Partei unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachtet und die von der Behörde dazu in der Begründung des Bescheids angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0318, mwN).
6. Im Beschwerdefall gab die Beschwerdeführerin schon in ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom an, sie lebe mit ihrem Ehemann nicht in einem Haushalt, führe aber eine aufrechte Ehe; zugleich gab sie auch die von ihrer Anschrift abweichende Wohnadresse ihres Ehemannes an. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, sie lebe seit dem getrennt von ihrem Ehemann.
Die belangte Behörde traf zur Frage des gemeinsamen Haushalts keine Feststellungen, sondern ging auf das entsprechende Berufungsvorbringen nur mit der Anmerkung ein, dass eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Trennung "im Nachhinein" nicht möglich sei.
Die belangte Behörde übersieht damit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe das Vorliegen eines getrennten Haushalts angegeben hat, sodass - falls diese Angabe zutreffend ist - eine Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes nur dann zulässig wäre, wenn aus den in § 2 Abs. 2 NH-VO genannten Gründen (vorübergehende Abwesenheit wegen Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä. bzw. Aufgabe der Hausgemeinschaft nur, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen) weiterhin von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre.
Wie die Ausführungen in der Gegenschrift deutlich machen, beruhte das Unterlassen näherer Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Haushalts nicht auf einem Versehen, sondern war Folge der unzutreffenden Rechtsansicht, dass auch bei getrenntem Haushalt, aber aufrechter Ehe, eine Anrechnung des Partnereinkommens nach den Bestimmungen des § 6 NH-VO zu erfolgen habe. Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift dazu weiters aus, dass "mittlerweile in derartigen Fällen - aufrechte Ehe, aber getrennter Haushalt - die Möglichkeit eines fiktiven Unterhaltsanspruchs geprüft wird, jedoch nur bei neuen Fällen" (vgl. aber zur Anrechnung von Unterhaltsansprüchen als eigenes Einkommen des Arbeitslosen iSd § 5 Abs. 1 NH-VO zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0270).
7. Da die belangte Behörde somit, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am